Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 252/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 38/03 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2003 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L U, X-str. 1, S beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kosten der Prozessführung von ihm nicht aufgebracht werden können.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2003 bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es sind noch weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, NJW 1997, 2745; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. (2002), § 73a Rdnr. 7).
Die Beklagte stützt ihren Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend die der Klägerin gewährte Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19.02.2003 bis zum 30.04.2003 auf die Annahme, die Klägerin sei vom 19.02.2003 bis zum 07.04.2003 wegen Ausübung einer mindestens 15 Stunden, im konkreten Fall sogar 25 Stunden, wöchentlich umfassenden Beschäftigung beim Kreis S nicht beschäftigungslos und daher nicht arbeitslos gewesen (§§ 190 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 198 Satz 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Überdies sei die Wirkung ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung bis einschließlich 30.04.2003 unterbrochen gewesen, weil sie die Aufnahme der Beschäftigung nicht unverzüglich mitgeteilt und sich erst am 06.05.2003 erneut arbeitslos gemeldet habe (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Zumindest hinsichtlich des Gesamtzeitraums fehlt es insoweit jedoch an tatsächlichen Feststellungen, die im gerichtlichen Verfahren noch zu treffen sind.
Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III schließt die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit aus. Ausschlaggebend dafür, ob diese Grenze überschritten ist, sind die Umstände zu Beginn der Beschäftigung. Diese ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag (vgl. BSG, Urt. v. 15.06.1988 - 7 RAr 12/87 - USK 8886). Ist es zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Arbeitszeit gekommen, ist nicht entscheidend, welche Stundenzahl tatsächlich gearbeitet worden ist, sondern welche Stundenzahl im vorhinein vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.1995 - 7 RAr 106/94 - USK 9595). Spätere Änderungen sind erst vom Beginn des neuen Prognosezeitraums an zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 17.03.1981 - 7 RAr 19/80 - USK 8159; Henke in Hennig, SGB III, § 118 Rdnr. 74). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beurteilung erst nach Beendigung der Beschäftigung erfolgt (vgl. BSG, Urt. v. 15.12.1999 - B 11 AL 53/99 R = DBlR 4591a, AFG/§ 102; Senat, Urt. v. 10.04.2003 - L 1 AL 4/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Insoweit liegen bislang lediglich der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Kreis S vom 28.02.2003 vor, dessen § 4 Satz 1 zufolge die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 12,5 Stunden beträgt und darüberhinaus gehende Stundenzahlen als Mehrarbeit gelten und vergütet werden, außerdem die vom Sozialgericht eingeholte Erklärung des Kreises S, wonach die Klägerin wöchentlich 25 Stunden gearbeitet hat und hiervon 12,5 Stunden als Mehrarbeit vergütet worden sind. Hieraus ergibt sich indessen nicht, dass schon bei Aufnahme der Beschäftigung die Prognose gerechtfertigt war, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit werde zumindest 15 Stunden erreichen. Hierzu wird das SG vielmehr noch - z.B. durch ergänzende Nachfrage beim Kreis S - festzustellen haben, welche Absprachen mit der Klägerin vor Aufnahme der Beschäftigung getroffen worden sind und ab welchem Zeitpunkt sie verlässlich davon ausgehen konnte, dass sie regelmäßig 15 Stunden wöchentlich und mehr würde arbeiten müssen.
Sollte sich aufgrund dessen ergeben, dass die Arbeitslosigkeit der Klägerin durch die Beschäftigung zwar unterbrochen worden ist, jedoch für einen geringeren Zeitraum als sechs Wochen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), wird außerdem zu klären sein, ob die Klägerin die Aufnahme der Beschäftigung der Beklagten unverzüglich mitgeteilt hat (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Hierzu ist gegebenenfalls noch dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, ihre Töchter hätten die schriftliche Anzeige der Beschäftigungsaufnahme am 21.02.2003 beim Arbeitsamt (bzw. der Agentur für Arbeit) S eingeworfen.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kosten der Prozessführung von ihm nicht aufgebracht werden können.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2003 bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es sind noch weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, NJW 1997, 2745; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. (2002), § 73a Rdnr. 7).
Die Beklagte stützt ihren Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend die der Klägerin gewährte Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19.02.2003 bis zum 30.04.2003 auf die Annahme, die Klägerin sei vom 19.02.2003 bis zum 07.04.2003 wegen Ausübung einer mindestens 15 Stunden, im konkreten Fall sogar 25 Stunden, wöchentlich umfassenden Beschäftigung beim Kreis S nicht beschäftigungslos und daher nicht arbeitslos gewesen (§§ 190 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 198 Satz 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Überdies sei die Wirkung ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung bis einschließlich 30.04.2003 unterbrochen gewesen, weil sie die Aufnahme der Beschäftigung nicht unverzüglich mitgeteilt und sich erst am 06.05.2003 erneut arbeitslos gemeldet habe (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Zumindest hinsichtlich des Gesamtzeitraums fehlt es insoweit jedoch an tatsächlichen Feststellungen, die im gerichtlichen Verfahren noch zu treffen sind.
Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III schließt die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit aus. Ausschlaggebend dafür, ob diese Grenze überschritten ist, sind die Umstände zu Beginn der Beschäftigung. Diese ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag (vgl. BSG, Urt. v. 15.06.1988 - 7 RAr 12/87 - USK 8886). Ist es zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Arbeitszeit gekommen, ist nicht entscheidend, welche Stundenzahl tatsächlich gearbeitet worden ist, sondern welche Stundenzahl im vorhinein vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.1995 - 7 RAr 106/94 - USK 9595). Spätere Änderungen sind erst vom Beginn des neuen Prognosezeitraums an zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 17.03.1981 - 7 RAr 19/80 - USK 8159; Henke in Hennig, SGB III, § 118 Rdnr. 74). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beurteilung erst nach Beendigung der Beschäftigung erfolgt (vgl. BSG, Urt. v. 15.12.1999 - B 11 AL 53/99 R = DBlR 4591a, AFG/§ 102; Senat, Urt. v. 10.04.2003 - L 1 AL 4/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Insoweit liegen bislang lediglich der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Kreis S vom 28.02.2003 vor, dessen § 4 Satz 1 zufolge die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 12,5 Stunden beträgt und darüberhinaus gehende Stundenzahlen als Mehrarbeit gelten und vergütet werden, außerdem die vom Sozialgericht eingeholte Erklärung des Kreises S, wonach die Klägerin wöchentlich 25 Stunden gearbeitet hat und hiervon 12,5 Stunden als Mehrarbeit vergütet worden sind. Hieraus ergibt sich indessen nicht, dass schon bei Aufnahme der Beschäftigung die Prognose gerechtfertigt war, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit werde zumindest 15 Stunden erreichen. Hierzu wird das SG vielmehr noch - z.B. durch ergänzende Nachfrage beim Kreis S - festzustellen haben, welche Absprachen mit der Klägerin vor Aufnahme der Beschäftigung getroffen worden sind und ab welchem Zeitpunkt sie verlässlich davon ausgehen konnte, dass sie regelmäßig 15 Stunden wöchentlich und mehr würde arbeiten müssen.
Sollte sich aufgrund dessen ergeben, dass die Arbeitslosigkeit der Klägerin durch die Beschäftigung zwar unterbrochen worden ist, jedoch für einen geringeren Zeitraum als sechs Wochen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), wird außerdem zu klären sein, ob die Klägerin die Aufnahme der Beschäftigung der Beklagten unverzüglich mitgeteilt hat (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Hierzu ist gegebenenfalls noch dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, ihre Töchter hätten die schriftliche Anzeige der Beschäftigungsaufnahme am 21.02.2003 beim Arbeitsamt (bzw. der Agentur für Arbeit) S eingeworfen.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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