Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 KN 7/04 KR ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 5/04 KN KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.01.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zur Recht hat das Sozialgericht (SG) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs 2 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.
Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr vorläufig eine Bescheinigung im Sinne von § 62 Abs 1 Satz 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu erteilen, um ihr zu ermöglichen, gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringern nachzuweisen, dass Zuzahlungen nach § 61 SGB V (in Verbindung mit den hier jeweiligen Spezialregelungen, z.B. § 28 Abs 4 SGB V) nicht zu leisten sind. Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin aber trotz der von ihr abgegebenen Versicherung an Eides Statt nicht glaubhaft gemacht. Berechtigte Zweifel daran, dass sie (und die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen) nicht über zu berücksichtigende Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt verfügen, bestehen fort. Diese Zweifel ergeben sich, wie die Antragsgegnerin und das SG zur Recht anführen, aus der Weigerung des zuständigen Sozialhilfeträgers, der Stadt Bochum, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu gewähren. Es besteht eine Vermutung, dass die Stadt Bochum, die als Trägerin öffentlicher Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist, sich gesetzeskonform verhält. Den von der Antragstellerin dazu geäußerten Zweifel vermochte der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Antragstellerin auch unter Hinweis auf die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen der Beiziehung der Akten des Sozialhilfeträgers nicht zugestimmt hat. Dazu ist sie aber verpflichtet, § 60 Abs 1 Satz1 Nr 3 Erstes Buch Sozialgestzbuch (SGB I). Zu Recht hat sich die Antragsgegnerin deshalb in der Hauptsache auf § 66 Abs 1 SGB I berufen.
Bestehende Zweifel werden dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, der mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Bruder Jürgen beziehe Leistungen "vom Arbeitsamt". Es liegt nahe anzunehmen, dass es sich bei diesem Bruder um einen mit der Antragstellerin in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen handelt. Angehörige im Sinne von § 62 Abs. 2 SGB V sind nämlich alle mit dem Leistungsberichtigen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verwandten Personen (Kasseler Kommentar - Höfler § 61 SGB V Rdnr 2 unter Hinweis auf BSG SozR Nr 49 § 182 RVO; Krauskopf. Gesetzliche Krankenversicherung. Kommentar. Stand Juni 2003, vor § 61 SGB V Rndr 7f). Daran hat das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) nichts geändert (Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zum GMG, S 261f).
Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin über Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt verfügt und deshalb ein Anspruch auf eine Bescheinigung, dass im laufenden Kalenderjahr keine Zuzahlungen zu leisten sind, nicht besteht. Aufgrund der unklaren Einkommenssituation, zu deren Klärung die Antragstellerin selbst das ihr Mögliche nicht beiträgt, kann überdies auch eine andere Belastungsgrenze, etwa diejenige nach § 62 Abs 2 Satz 5 SGB V (vgl das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.03.2004), nicht festgestellt werden.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht feststellen, dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich nach eigenen Angaben bereits Zuzahlungen in Höhe von etwa 80 bis 90 Euro geleistet und darauf hingewiesen, dass ihr in Niedersachsen lebender Bruder Ulrich sie insoweit unterstützt. Nach ihrem Vorbringen ist überdies naheliegend, dass sie in einer finanziellen Notlage auch von ihrem Bruder Jürgen unterstützt wird, der offenbar Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezieht und nach ihren eigenen Angaben sich gelegentlich in ihrer Wohnung aufhält und dort übernachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zur Recht hat das Sozialgericht (SG) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs 2 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.
Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr vorläufig eine Bescheinigung im Sinne von § 62 Abs 1 Satz 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu erteilen, um ihr zu ermöglichen, gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringern nachzuweisen, dass Zuzahlungen nach § 61 SGB V (in Verbindung mit den hier jeweiligen Spezialregelungen, z.B. § 28 Abs 4 SGB V) nicht zu leisten sind. Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin aber trotz der von ihr abgegebenen Versicherung an Eides Statt nicht glaubhaft gemacht. Berechtigte Zweifel daran, dass sie (und die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen) nicht über zu berücksichtigende Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt verfügen, bestehen fort. Diese Zweifel ergeben sich, wie die Antragsgegnerin und das SG zur Recht anführen, aus der Weigerung des zuständigen Sozialhilfeträgers, der Stadt Bochum, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu gewähren. Es besteht eine Vermutung, dass die Stadt Bochum, die als Trägerin öffentlicher Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist, sich gesetzeskonform verhält. Den von der Antragstellerin dazu geäußerten Zweifel vermochte der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Antragstellerin auch unter Hinweis auf die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen der Beiziehung der Akten des Sozialhilfeträgers nicht zugestimmt hat. Dazu ist sie aber verpflichtet, § 60 Abs 1 Satz1 Nr 3 Erstes Buch Sozialgestzbuch (SGB I). Zu Recht hat sich die Antragsgegnerin deshalb in der Hauptsache auf § 66 Abs 1 SGB I berufen.
Bestehende Zweifel werden dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, der mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Bruder Jürgen beziehe Leistungen "vom Arbeitsamt". Es liegt nahe anzunehmen, dass es sich bei diesem Bruder um einen mit der Antragstellerin in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen handelt. Angehörige im Sinne von § 62 Abs. 2 SGB V sind nämlich alle mit dem Leistungsberichtigen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verwandten Personen (Kasseler Kommentar - Höfler § 61 SGB V Rdnr 2 unter Hinweis auf BSG SozR Nr 49 § 182 RVO; Krauskopf. Gesetzliche Krankenversicherung. Kommentar. Stand Juni 2003, vor § 61 SGB V Rndr 7f). Daran hat das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) nichts geändert (Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zum GMG, S 261f).
Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin über Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt verfügt und deshalb ein Anspruch auf eine Bescheinigung, dass im laufenden Kalenderjahr keine Zuzahlungen zu leisten sind, nicht besteht. Aufgrund der unklaren Einkommenssituation, zu deren Klärung die Antragstellerin selbst das ihr Mögliche nicht beiträgt, kann überdies auch eine andere Belastungsgrenze, etwa diejenige nach § 62 Abs 2 Satz 5 SGB V (vgl das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.03.2004), nicht festgestellt werden.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht feststellen, dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich nach eigenen Angaben bereits Zuzahlungen in Höhe von etwa 80 bis 90 Euro geleistet und darauf hingewiesen, dass ihr in Niedersachsen lebender Bruder Ulrich sie insoweit unterstützt. Nach ihrem Vorbringen ist überdies naheliegend, dass sie in einer finanziellen Notlage auch von ihrem Bruder Jürgen unterstützt wird, der offenbar Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezieht und nach ihren eigenen Angaben sich gelegentlich in ihrer Wohnung aufhält und dort übernachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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