Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 V 258/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 V 35/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist der Beginn einer dem Kläger nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuerkannten Versorgungsrente.
Der am 00.00.1965 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR vom 30.03.1984 bis 22.11.1984 inhaftiert. Am 22.11.1984 wurde er aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über.
In Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Köln vom 16.12.1993 - Az.: S 15 V 477/90 - gewährte der Beklagte dem Kläger unter Anerkennung der Schädigungsfolge "Stasi - Verfolgten - Syndrom" mit Bescheid vom 26.04.1994 nach dem HHG eine Versorgungsrente nach einer MdE um 50 v.H. zunächst ab dem 01.08.1985.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch beanspruchte der Kläger Versorgungsleistungen bereits ab März 1984. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 22.06.1994 insoweit ab, als er die Versorgungsrente bereits ab 01.11.1984 zahlte. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.1998 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der 01.11.1984 sei der für den Versorgungsbeginn frühestmögliche Zeitpunkt, weil der Kläger erst am 22.11.1984 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. § 7 BVG beschränke die Anwendbarkeit des BVG auf Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben; der Geltungsbereich des BVG habe sich 1984 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Darüber hinaus sei das BVG anwendbar auf Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland hatten. Beides habe auf den Kläger während der Zeit, in der er sich in der DDR aufgehalten habe, nicht zugetroffen. Er habe sich nicht in Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie aufgehalten, noch sei die DDR "Ausland" im Sinne des § 7 BVG gewesen. Die Bewohner der ehemaligen DDR seien vom Anwendungsbereich des BVG ausgenommen gewesen.
Mit der hiergegen am 10.07.1998 erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin Versorgungsleistungen bereits ab März 1984 begehrt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26.04.1994 und 22.06.1994 und des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1998 zu verurteilen, ihm Versorgungsleistungen bereits ab März 1984 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da der Kläger erst im November 1984 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen habe, sei der Versorgungsbeginn zutreffend auf den 01.11.1984 festgesetzt worden.
Gegen dieses ihm am 26.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.08.2001 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger meint weiterhin, er habe bereits ab März 1984 Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem HHG. Er habe unmittelbar nach seinem Eintreffen im Bundesgebiet am 22.11.1984 wegen seiner Inhaftierung in der DDR Versorgung beantragt. Folgerichtig bestehe sein Anspruch auf Beschädigtenversorgung gegenüber der Beklagten bereits ab März 1984, weil sein Beschädigtenantrag binnen Jahresfrist gestellt worden sei und somit das Datum des Leistungsbeginns auf jeden Fall auf den März 1984 falle (Jahresrückwirkung). Er verlange Gleichbehandlung mit Opfern des NS-Systems unter Verweis auf Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Opfer des NS-Systems würden Beschädigtenversorgung für Haftschäden z.B. infolge KZ-Haft auch nicht erst ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem KZ im Jahre 1945 (oder Befreiung) erhalten, sondern ab dem Zeitpunkt des Schädigungseintritts. Und Schädigungseintritt bei diesem Personenkreis der NS-Opfer sei stets der Beginn der KZ-Haft oder politischen Inhaftierung im NS-System gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 01.12.2003 hat es der Senat abgelehnt, dem Kläger für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des persönlich geladenen Klägers entscheiden, ohne dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden. Er hat mit Schreiben vom 24.04.2004 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen werde, der Termin aber dennoch stattfinden könne.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen begehrt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2001 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm die Versorgungsleistungen nach dem HHG bereits ab März 1984 zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger die Versorgungsleistungen nach dem HHG bereits ab März 1984 zuzuerkennen. Maßgeblich hierfür ist, dass der Kläger vor November 1984 noch seinen Wohnsitz in der damaligen DDR hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 01.12.2003, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus Abs. 1 Satz 2 des für den Beginn der Versorgung maßgeblichen § 60 BVG kein früherer Leistungsbeginn. Zwar ist nach dieser Bestimmung Versorgung auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt worden ist. Voraussetzung für einen solchen Zahlungsanspruch ist aber, dass die Grundvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch auch für die Zeit vor der Antragstellung erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Denn vor der Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im November 1984 war der Kläger weder nach dem HHG anspruchsberechtigt noch war das BVG auf ihn anwendbar. Eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs.1 HHG setzt die Aufnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Nach der Regelung in § 7 BVG waren die Bewohner der ehemaligen DDR, wie bereits vom Beklagten im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend dargelegt, vom Anwendungsbereich des BVG ausgenommen.
Auch aus dem Einigungsvertrag (EinigVtr), der durch Art. 1 Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl II 885) Gesetz geworden ist, folgt kein Anspruch auf Versorgungsrente für den vom Kläger angestrebten Zeitraum von März bis November 1984. Gemäß der in Anl I Kap X Sachgebiet D Abschnitt III Nr 3 Buchst c EinigVtr in Bezug genommene Regelung in Anl I Kap VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst m EinigVtr findet das BVG idF der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S 21), zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S 1211), im Beitrittsgebiet vom 01. 01.1991 an Anwendung. Vor 1991 sind Leistungsansprüche für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der ehemaligen DDR ausgeschlossen.
Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Opfern des NS-Systems verlangt, sieht der Senat die vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Insbesondere ist Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) nicht dadurch verletzt, dass das HHG i.V.m. dem BVG keine Leistungen für außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbrachte Zeiten des Gewahrsams vorsieht. Derartige den Versorgungsleistungen des BVG entsprechende Leistungen erhalten die vom Kläger angeführten Opfer des NS-Systems für die Zeit der Inhaftierung gleichfalls nicht. Für diesen Personenkreis sieht das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) u.a. Kapitalentschädigungen vor, aber keine laufenden monatlichen Renten für die Zeit des Gewahrsams. Im Übrigen sieht das Gesetz über die Rehabilitation und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) für Zeiten einer mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR in § 17 ebenfalls eine Kapitalentschädigung vor. Ob der Kläger bei dem zuständigen Bezirksgericht bzw. Landgericht im Beitrittsgebiet seine Rehabilitierung beantragt und möglicherweise entsprechende Leistungen nach dem StrRehaG erhalten hat, ist nicht aktenkundig. Darauf kommt es für die Entscheidung über den hier allein umstrittenen Beginn der dem Kläger zuerkannten Versorgungsleistungen nach dem HHG auch nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Tatbestand:
Umstritten ist der Beginn einer dem Kläger nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuerkannten Versorgungsrente.
Der am 00.00.1965 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR vom 30.03.1984 bis 22.11.1984 inhaftiert. Am 22.11.1984 wurde er aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über.
In Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Köln vom 16.12.1993 - Az.: S 15 V 477/90 - gewährte der Beklagte dem Kläger unter Anerkennung der Schädigungsfolge "Stasi - Verfolgten - Syndrom" mit Bescheid vom 26.04.1994 nach dem HHG eine Versorgungsrente nach einer MdE um 50 v.H. zunächst ab dem 01.08.1985.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch beanspruchte der Kläger Versorgungsleistungen bereits ab März 1984. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 22.06.1994 insoweit ab, als er die Versorgungsrente bereits ab 01.11.1984 zahlte. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.1998 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der 01.11.1984 sei der für den Versorgungsbeginn frühestmögliche Zeitpunkt, weil der Kläger erst am 22.11.1984 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. § 7 BVG beschränke die Anwendbarkeit des BVG auf Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben; der Geltungsbereich des BVG habe sich 1984 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Darüber hinaus sei das BVG anwendbar auf Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland hatten. Beides habe auf den Kläger während der Zeit, in der er sich in der DDR aufgehalten habe, nicht zugetroffen. Er habe sich nicht in Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie aufgehalten, noch sei die DDR "Ausland" im Sinne des § 7 BVG gewesen. Die Bewohner der ehemaligen DDR seien vom Anwendungsbereich des BVG ausgenommen gewesen.
Mit der hiergegen am 10.07.1998 erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin Versorgungsleistungen bereits ab März 1984 begehrt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26.04.1994 und 22.06.1994 und des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1998 zu verurteilen, ihm Versorgungsleistungen bereits ab März 1984 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da der Kläger erst im November 1984 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen habe, sei der Versorgungsbeginn zutreffend auf den 01.11.1984 festgesetzt worden.
Gegen dieses ihm am 26.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.08.2001 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger meint weiterhin, er habe bereits ab März 1984 Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem HHG. Er habe unmittelbar nach seinem Eintreffen im Bundesgebiet am 22.11.1984 wegen seiner Inhaftierung in der DDR Versorgung beantragt. Folgerichtig bestehe sein Anspruch auf Beschädigtenversorgung gegenüber der Beklagten bereits ab März 1984, weil sein Beschädigtenantrag binnen Jahresfrist gestellt worden sei und somit das Datum des Leistungsbeginns auf jeden Fall auf den März 1984 falle (Jahresrückwirkung). Er verlange Gleichbehandlung mit Opfern des NS-Systems unter Verweis auf Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Opfer des NS-Systems würden Beschädigtenversorgung für Haftschäden z.B. infolge KZ-Haft auch nicht erst ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem KZ im Jahre 1945 (oder Befreiung) erhalten, sondern ab dem Zeitpunkt des Schädigungseintritts. Und Schädigungseintritt bei diesem Personenkreis der NS-Opfer sei stets der Beginn der KZ-Haft oder politischen Inhaftierung im NS-System gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 01.12.2003 hat es der Senat abgelehnt, dem Kläger für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des persönlich geladenen Klägers entscheiden, ohne dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden. Er hat mit Schreiben vom 24.04.2004 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen werde, der Termin aber dennoch stattfinden könne.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen begehrt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2001 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm die Versorgungsleistungen nach dem HHG bereits ab März 1984 zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger die Versorgungsleistungen nach dem HHG bereits ab März 1984 zuzuerkennen. Maßgeblich hierfür ist, dass der Kläger vor November 1984 noch seinen Wohnsitz in der damaligen DDR hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 01.12.2003, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus Abs. 1 Satz 2 des für den Beginn der Versorgung maßgeblichen § 60 BVG kein früherer Leistungsbeginn. Zwar ist nach dieser Bestimmung Versorgung auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt worden ist. Voraussetzung für einen solchen Zahlungsanspruch ist aber, dass die Grundvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch auch für die Zeit vor der Antragstellung erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Denn vor der Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im November 1984 war der Kläger weder nach dem HHG anspruchsberechtigt noch war das BVG auf ihn anwendbar. Eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs.1 HHG setzt die Aufnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Nach der Regelung in § 7 BVG waren die Bewohner der ehemaligen DDR, wie bereits vom Beklagten im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend dargelegt, vom Anwendungsbereich des BVG ausgenommen.
Auch aus dem Einigungsvertrag (EinigVtr), der durch Art. 1 Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl II 885) Gesetz geworden ist, folgt kein Anspruch auf Versorgungsrente für den vom Kläger angestrebten Zeitraum von März bis November 1984. Gemäß der in Anl I Kap X Sachgebiet D Abschnitt III Nr 3 Buchst c EinigVtr in Bezug genommene Regelung in Anl I Kap VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst m EinigVtr findet das BVG idF der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S 21), zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S 1211), im Beitrittsgebiet vom 01. 01.1991 an Anwendung. Vor 1991 sind Leistungsansprüche für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der ehemaligen DDR ausgeschlossen.
Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Opfern des NS-Systems verlangt, sieht der Senat die vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Insbesondere ist Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) nicht dadurch verletzt, dass das HHG i.V.m. dem BVG keine Leistungen für außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbrachte Zeiten des Gewahrsams vorsieht. Derartige den Versorgungsleistungen des BVG entsprechende Leistungen erhalten die vom Kläger angeführten Opfer des NS-Systems für die Zeit der Inhaftierung gleichfalls nicht. Für diesen Personenkreis sieht das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) u.a. Kapitalentschädigungen vor, aber keine laufenden monatlichen Renten für die Zeit des Gewahrsams. Im Übrigen sieht das Gesetz über die Rehabilitation und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) für Zeiten einer mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR in § 17 ebenfalls eine Kapitalentschädigung vor. Ob der Kläger bei dem zuständigen Bezirksgericht bzw. Landgericht im Beitrittsgebiet seine Rehabilitierung beantragt und möglicherweise entsprechende Leistungen nach dem StrRehaG erhalten hat, ist nicht aktenkundig. Darauf kommt es für die Entscheidung über den hier allein umstrittenen Beginn der dem Kläger zuerkannten Versorgungsleistungen nach dem HHG auch nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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