Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 RA 164/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 69/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Aachen vom 18. Februar 2004 auf 40.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Status der Gesellschafter- Geschäftsführerin einer GmbH nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) im Streit gewesen.
Den Streitwert dieses Verfahrens hat das SG mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.02.2004 auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin ist zulässig und in der Weise begründet, dass der Streitwert auf 40.000,- Euro festzusetzen ist. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 717). Danach ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,- Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Bei Anfechtungsklagen ist danach auf das Interesse am Wegfall des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rdn. 12 zu § 13). Dieses ist bei der Anfechtung einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV nicht mit einer möglichen späteren Beitragsbelastung der klagenden Arbeitgeberin gleichzusetzen. Zum einen ist die spätere Festsetzung der Beiträge durch die zuständige Einzugsstelle lediglich mittelbare Folge des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Beitragshöhe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abschließend bestimmbar; zum anderen können aus den mit der Feststellung der Versicherungspflicht einhergehenden Sozialversicherungsansprüchen des Beschäftigten mittelbare Vorteile für den Arbeitgeber resultieren.
Dem Grunde nach zu Recht hat daher das SG auf den Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zurückgegriffen. Jedoch wird der Auffangwert von 4.000,- Euro der aus einer Statusfeststellung in Bezug auf eine GmbH-Geschäftsführerin für den Arbeitgeber resultierenden wirtschaftlichen Bedeutung
nicht hinreichend gerecht, so dass es der Senat als angemessen ansieht, das 10-fache dieses Betrages, entsprechend 40.000,- Euro, anzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Status der Gesellschafter- Geschäftsführerin einer GmbH nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) im Streit gewesen.
Den Streitwert dieses Verfahrens hat das SG mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.02.2004 auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin ist zulässig und in der Weise begründet, dass der Streitwert auf 40.000,- Euro festzusetzen ist. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 717). Danach ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,- Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Bei Anfechtungsklagen ist danach auf das Interesse am Wegfall des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rdn. 12 zu § 13). Dieses ist bei der Anfechtung einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV nicht mit einer möglichen späteren Beitragsbelastung der klagenden Arbeitgeberin gleichzusetzen. Zum einen ist die spätere Festsetzung der Beiträge durch die zuständige Einzugsstelle lediglich mittelbare Folge des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Beitragshöhe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abschließend bestimmbar; zum anderen können aus den mit der Feststellung der Versicherungspflicht einhergehenden Sozialversicherungsansprüchen des Beschäftigten mittelbare Vorteile für den Arbeitgeber resultieren.
Dem Grunde nach zu Recht hat daher das SG auf den Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zurückgegriffen. Jedoch wird der Auffangwert von 4.000,- Euro der aus einer Statusfeststellung in Bezug auf eine GmbH-Geschäftsführerin für den Arbeitgeber resultierenden wirtschaftlichen Bedeutung
nicht hinreichend gerecht, so dass es der Senat als angemessen ansieht, das 10-fache dieses Betrages, entsprechend 40.000,- Euro, anzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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