Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 (27) RA 210/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 38/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2003 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 7.118,16 Euro (13.921,91 DM) aus abgetretener Forderung.
Der Beigeladene erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten.
Aufgrund eines Verrechnungsbescheides zugunsten des Landesarbeitsamtes vom 07.11.1997 behielt die Beklagte für den Zeitraum von Mai 1996 - Dezember 1999 Beträge in Höhe von insgesamt 13.921,91 DM von der Rente des Beigeladenen ein.
Am 06.10.1998 übersandte der Beigeladene der Beklagten ein Schreiben an seine Mutter vom 05.10.1998 mit folgendem Inhalt:
"Abtretung des gesamten pfändungsfreien Betrages Sehr geehrte Frau L, hiermit möchte ich mich bedanken, dass mir der Ausgleich der monatlich, naziartigen Verrechnung in Höhe von DM 521,33 seit dem 01.09.1998 bereitgestellt wird. In Ergänzung meiner bereits erfolgten Abtretung trete ich hiermit auch die jetzt neu entstehende Summe aus meiner o.a. Rente an Sie ab."
Die Beklagte teilte der Mutter des Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 16.12.1999 mit, dass eine Abtretung erst wirksam werde, wenn sie angenommen werde. Daraufhin übersandte der Beigeladene der Beklagten einen Abtretungsvertrag. Dieser mit Computer geschriebene und von dem Beigeladenen und seiner Mutter unterzeichnete Vertrag hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgende Abtretungserklärung gilt nunmehr ab sofort weiter. Zwischen Herrn X L, Anschrift w.O. und Frau B L, Anschrift w.O. wird folgende Abtretungserklärung vereinbart. Die pfändungsfreien Beträge aus den eventuellen Leistungen, die Herr X L seitens der BfA mehr oder weniger regelmäßig erhält, werden zur Begleichung der aufgelaufenen Unterhaltsverpflichtungen an Frau B L abgetreten - wie dies bisher gegenüber der Bundesanstalt der Arbeit galt. Die bisherige Abtretung ist damit ab sofort hinsichtlich des Leistungsträgers geändert. [Unterschrift X L] Ich nehme die Abtretung an. [Unterschrift B L]
Das computergedruckte Datum "20. Dezember 1999" war von Hand durchgestrichen und durch das Datum "25.10.1996" ersetzt.
Den Verrechnungsbescheid vom 07.11.1997 hob die Beklagte am 19.01.2000 auf.
Nach Abzug vorrangig zu berücksichtigender Forderungen errechnete sie einen Nachzahlungsanspruch des Beigeladenen in Höhe von 11.097,45 DM. Die Berechnung resultiert aus Angaben des Arbeitsamtes über die empfangenen Leistungen aufgrund der Verrechnung abzüglich der Bedienung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.07.1999 in Höhe von 1.452,65 DM abzüglich Zinsen und Kosten und abzüglich erfolgter Überzahlungen, die im Zusammenhang mit einem neuen Bescheid zur Verrechnung eintraten.
Im Hinblick auf die Überzahlungen wurde mit Schreiben vom 26.05.2000 dem Beigeladenen und der Mutter des Beigeladenen von der Beklagten mitgeteilt, dass eine Überzahlung infolge der nicht zeitgerechten Einbehaltung aufgrund der Verrechung für die Monate April bis einschließlich Juni erfolgt sei. Die insgesamt eingetretene Überzahlung belaufe sich auf 1.129,64 DM (Mutter und Beigeladener zusammen).
Den Restbetrag von 11.097,45 DM zahlte die Beklagte am 26.09.2001 an den Beigeladenen aus.
Die Mutter des Beigeladenen hat am 04.12.2000 Klage erhoben.
Der Beigeladene hat als Vertreter der Mutter am 25.01.2001 deren Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat diese Abtretung angenommen. Die Mutter des Beigeladenen ist inzwischen verstorben. Erbe ist der Beigeladene geworden. Die Klägerin hat am 12.06.2001 das Verfahren aufgenommen.
Sie hat geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten Nachzahlung. Der Beigeladene habe bereits am 25.10.1996 mit seiner Mutter einen Abtretungsvertrag geschlossen. Dieser sei formlos wirksam gewesen. Das Schriftstück vom 19.12.1999 sei nur eine körperliche Bestätigung des bereits früher abgeschlossenen Vertrages. Bezüglich des Auszahlungsanspruchs der Klägerin sei es unerheblich, dass die Abtretung erst nach der Auszahlung des letzten Verrechnungsbetrages offengelegt worden sei. Eine Abtretung des Anspruchs an die Klägerin sei möglich, da diese der Mutter des Beigeladenen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe, die diese dem Beigeladenen gegeben habe, um ihm eine bescheidene, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Es bestehe auch ein Anspruch auf den gesamten Betrag, da keine vorrangigen Forderungen existierten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.921,91 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 29.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Anspruch der Klägerin. Der Betrag sei bereits an den Beigeladenen ausgezahlt worden. Es liege lediglich ein wirksamer Abtretungsvertrag mit Datum vom 20.12.1999 vor. Bei dem strittigen Betrag handele es sich um Beträge aus Rentenleistungen bis zum 31.12.1999, die von der Abtretungserklärung vom 20.12.1999 nicht tangiert würden. Mit dem vorliegenden Abtretungsvertrag seien lediglich die künftigen Leistungsansprüche abgetreten worden. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass dem Beigeladenen ein Darlehen gewährt worden sei, welches vor der Rentenbewilligung im Vorgriff auf die Rentenleistung gewährt worden sei.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.921,91 DM nebst 13,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie eine nachprüfbare Abrechnung über die monatlichen Einbehaltungen zu erstellen.
Das Sozialgericht hat den Beigeladenen angehört. Er hat erklärt, er habe bereits 1996 seine Ansprüche gegen die Beklagte an seine Mutter abgetreten. Er habe das Schriftstück am 25.10.1996 erstellt. Das Original des Abtretungsvertrages habe er an die Beklagte geschickt, jedoch befinde es sich nicht mehr in den dortigen Unterlagen. Als die Beklagte erneut eine Abtretungserklärung angefordert habe, habe er das Schreiben ausgedruckt. Der Computer habe jedoch das Datum des Tagesausdruckes eingesetzt. Er habe das Datum dann handschriftlich geändert, und seine Mutter und er hätten das Schreiben unterzeichnet.
Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 12.5.2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt worden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte. Ein solcher würde voraussetzen, dass ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen der Mutter des Beigeladenen und dem Beigeladenen vorläge, der auch die Nachzahlung erfassen würde. Nach dem entsprechenden Text der Abtretungserklärungen seien nur "mehr oder weniger regelmäßige" Leistungen erfasst, zudem gelte die Abtretung erst ab sofort. Sofern die Abtretung erst am 20.12.1999 geschlossen worden sei, ergebe sich aus ihr keine Abtretung bezüglich des für den Zeitraum von Mai 1996 bis Dezember 1999 nachzuzahlenden Betrages. Auch sei die Kammer nicht der Überzeugung, dass bereits im Jahre 1996 eine wirksame Abtretung zustande gekommen sei. Diesbezüglich seien die Erklärungen des Beigeladenen in sich und auch die des Bevollmächtigten der Mutter und der Klägerin widersprüchlich. So habe der Beigeladene zwar vorgetragen, dass er bereits am 25.10.1996 ein Abtretungsschreiben gefertigt habe. Dieses Schreiben liege jedoch nicht mehr vor. Ob dieser Vortrag zutreffend sei, könne nicht mehr nachgeprüft werden. Es sei ebenso möglich, dass die Annahme der Abtretung durch die Mutter erst am 20.12.1999 erfolgt sei. Zweifel an dem Vortrag des Beigeladenen ergäben sich aufgrund der Abtretungserklärung vom 05.10.1998. Wenn der Beigeladene bereits am 25.10.1996 seine Ansprüche gegen die Beklagte an seine Mutter abgetreten hätte, wäre es nicht notwendig gewesen, dass er am 05.10.1998 auch die damals neu entstehenden Ansprüche aus seiner Rente abgetreten hätte. Zudem beziehe er sich im Schreiben vom 05.10.1998 als Grund für die Abtretung auf die Bereitstellung von 521,33 DM seit dem 01.09.1998; die Abtretung habe also einen Ausgleich dafür darstellen sollen. Dies spreche dagegen, dass der Beigeladene bereits vor Jahren sein Rente abgetreten habe. Zudem habe der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, das Schriftstück vom 20.12.1999 sei nur eine körperliche Bestätigung des bereits am 25.10.1996 geschlossenen Abtretungsvertrages, der formlos wirksam sei. Demnach sei am 25.10.1996 noch kein schriftlicher Vertrag geschlossen, der am 20.12.1999 erneut ausgedruckt werden konnte.
Gegen das ihr am 03.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.06.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Beigeladenen sei wirksam an sie abgetreten worden. Durch die Erklärung vom 05.10.1998 ergäben sich keine Zweifel an dem Vortrag des Beigeladenen. Der Beigeladene habe mit seiner Wortwahl nur das Fortbestehen der Abtretung vom 25.10.1996 klarstellen wollen. Darüber hinaus sei nach dem Vortrag des Beigeladenen am 25.10.1996 ein schriftlicher Abtretungsvertrag geschlossen worden. Der Bevollmächtigte habe nicht erklärt, der Abtretungsvertrag, sondern ein Abtretungsvertrag sei formlos wirksam. Des weiteren beziehe sich der Abtretungsvertrag auf regelmäßige Leistungen, die der Beigeladene von der Beklagten erhalte und dazu zähle die Klageforderung.
Es handele sich nicht um eine Nachzahlung, da es sich um die aus Verrechnung entstandene Summe regelmäßiger Leistungen handele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.118,16 nebst 13,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit, also ab dem 29.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie ist der Auffassung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass bereits am 25.10.1996 eine rechtswirksame Abtretung von Rentenansprüchen erfolgt sei.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 7.118,16 Euro gegen die Beklagte.
Denn die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Beigeladene einen Anspruch hatte, den er an die Klägerin auch abgetreten hat. Zwar hatte der Beigeladene gegen die Beklagte einen Anspruch, da diese Beträge in Höhe von 13.921,91 DM aufgrund eines später aufgehobenen Verrechnungsbescheides einbehalten hatte. Aufgrund dessen hatte der Beigeladene unstreitig zumindest einen Anspruch in Höhe von 11.097,45 DM. Jedoch ist dieser Betrag nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
Zunächst tritt entgegen der Ansicht der Beklagten keine schuldbefreiende Wirkung durch die Zahlung einer Forderung an den falschen Gläubiger gemäß § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein. § 407 BGB ist mangels spezialgesetzlicher Regelung im SGB anzuwenden ist. Dies bedeutet, die Beklagte ist nicht allein durch die Zahlung an den Beigeladenen ohne Klärung der strittigen Punkte von ihrer Verpflichtung frei geworden. Denn nach § 407 BGB muss der Schuldner ab Kenntnis einer wirksamen Abtretung an den richtigen Zessionar und nicht an den Zedenten auszahlen. Die Kenntnis von der Abtretung ab einem bestimmten Zeitpunkt wird von der Beklagten aber nicht bestritten.
Jedoch liegt keine von der Beklagten zu bedienende Abtretung vor, welche die Nachzahlung erfasst.
Zunächst ist für die Berücksichtigung einer Abtretung nach § 53 Abs. 4 SGB I die Kenntnis des Leistungsträgers erforderlich. Der Leistungsträger ist sodann zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nach Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung Kenntnis erlangt hat. D. h. unabhängig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Abtretungsvertrages und auch unabhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommen eines Abtretungsvertrages bedarf es eines Zugangs und einer positiven Kenntnisnahme durch die Beklagte. Unbestritten liegt ein Zugang einer Abtretungserklärung der Beklagten erst zum 20.12.1999 vor. Eine positive Kenntnis von einer Abtretung vor dem 20. 12.1999, insbesondere vom 25.10.1996, kann von Klägerseite nicht bewiesen werden, und selbst der Beigeladene räumt ein, er könne keinen Nachweis führen, da er solche Unterlagen nicht mehr habe.
Die Erklärung vom 05.10.1998 ändert nichts an einer erstmaligen Kenntnisnahme einer Abtretungserklärung am 20.12.1999. Denn bei dieser Erklärung handelt es sich unbestritten nicht um eine wirksame Abtretung, da die Mutter des Klägers als Zessionarin diese nicht angenommen hatte. Dies aber ist Wirksamkeitserfordernis nach § 398 BGB (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 63. Aufl. § 398 Rn 3).
Die Folge ist, dass erst ab Kenntnis eine Abtretung für die Beklagte beachtlich ist. Maßgeblich ist damit für einen Auszahlungsanspruch der Klägerin, die der Beklagten zum nächstmöglichen Zahlungsbeginn vorliegende Abtretungserklärung. Der Beklagten lag die Abtretungserklärung vom 20.12.1999 vor. Aufgrund dieser Abtretungserklärung hat die Beklagte die laufenden Leistungen (jedenfalls soweit sie nicht erneut verrechnet werden) an die Mutter des Beigeladenen gezahlt. Dies ist aber nicht Streitgegenstand, denn insofern geht auch die Beklagte von einer wirksamen Abtretung aus.
Streitgegenstand ist damit nur noch die Nachzahlung. Diesbezüglich geht die Beklagte für die Nachzahlung zu Recht davon aus, dass diese nicht an die Mutter des Beigeladenen und damit auch nicht an die Klägerin abgetreten worden ist.
Ob eine Abtretung nach den § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I überhaupt wirksam sein könnte, kann dahinstehen. Denn die Nachzahlung ist bereits nicht von der Abtretung erfasst. Unabhängig davon, ob ein wirksames Grundgeschäft der Abtretung zugrunde liegt, lässt es die Formulierung der Abtretungserklärung vom 20.12.1999 aus mehreren Gründen nicht zu, von einer Abtretung der Nachzahlung auszugehen. Zunächst besagt der Text der Abtretungserklärung, dass nur "mehr oder weniger regelmäßige" Leistungen abgetreten werden, somit ist eine Nachzahlung begrifflich hiervon nicht erfasst. Zudem soll nach dem Text der Abtretung diese nur ab sofort hinsichtlich des Leistungsträgers geändert worden sein. Gewünscht ist mit dieser Formulierung ein Bezug auf zukünftige Leistungen. Da nur von einem wirksamen Abtretungsvertrag vom 20.12.1999 auszugehen ist, handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um zukünftige Leistungen. Denn ihr liegen keine Beträge zugrunde, die erst nach dem 20.12.1999 fällig wurden. Zudem wurden nur pfändungsfreie Beträge abgetreten. Hieraus ergibt sich, dass nur monatlich anfallende Leistungen abgetreten werden sollten. Denn der Begriff "pfändungsfrei" macht nur im Zusammenhang mit monatlich anfallenden Leistungen Sinn. Bei einer Nachzahlung, von der die Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt überdies keine Kenntnis (Aufhebung des Verrechnungsbescheides erst am 19.01.2000) hatten, gibt es einen pfändungsfreien Betrag nicht.
Dieser Abtretungstext vom 20.12.1999 könnte nur dann auch die Nachzahlung erfassen, wenn die Abtretung schon früher vereinbart worden wäre und sich damit dann auf die bei der Nachzahlung aufgelaufenen monatlichen Leistungen bezöge. Davon kann nicht ausgegangen werden, denn es ist nicht bewiesen, dass eine Abtretung früher als am 20.12.1999 vereinbart worden ist.
Es überzeugt nicht, dass die Vereinbarung vom 20.12.1999 schon am 25.10.1996 getroffen worden ist, wie die Klägerin und der Beigelade behaupten. Denn dann hätte der Beigeladene schon 1998 gegenüber der Beklagten eine Abtretung diesen Inhalts vorlegen oder zumindest geltend machen können. Statt dessen hat der Beigeladene aber der Beklagten am 6.10.1998 eine Abtretungserklärung mit einem anderen Text übersandt, bei der allerdings die Annahmeerklärung der Zessionarin fehlte. Es ist naheliegend, dass der Vertrag über die Abtretung erst am 20.12.1999 verfasst worden ist, als Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999, dass eine Abtretung erst wirksam sei, wenn die Abtretung von der Zessionarin auch angenommen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 7.118,16 Euro (13.921,91 DM) aus abgetretener Forderung.
Der Beigeladene erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten.
Aufgrund eines Verrechnungsbescheides zugunsten des Landesarbeitsamtes vom 07.11.1997 behielt die Beklagte für den Zeitraum von Mai 1996 - Dezember 1999 Beträge in Höhe von insgesamt 13.921,91 DM von der Rente des Beigeladenen ein.
Am 06.10.1998 übersandte der Beigeladene der Beklagten ein Schreiben an seine Mutter vom 05.10.1998 mit folgendem Inhalt:
"Abtretung des gesamten pfändungsfreien Betrages Sehr geehrte Frau L, hiermit möchte ich mich bedanken, dass mir der Ausgleich der monatlich, naziartigen Verrechnung in Höhe von DM 521,33 seit dem 01.09.1998 bereitgestellt wird. In Ergänzung meiner bereits erfolgten Abtretung trete ich hiermit auch die jetzt neu entstehende Summe aus meiner o.a. Rente an Sie ab."
Die Beklagte teilte der Mutter des Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 16.12.1999 mit, dass eine Abtretung erst wirksam werde, wenn sie angenommen werde. Daraufhin übersandte der Beigeladene der Beklagten einen Abtretungsvertrag. Dieser mit Computer geschriebene und von dem Beigeladenen und seiner Mutter unterzeichnete Vertrag hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgende Abtretungserklärung gilt nunmehr ab sofort weiter. Zwischen Herrn X L, Anschrift w.O. und Frau B L, Anschrift w.O. wird folgende Abtretungserklärung vereinbart. Die pfändungsfreien Beträge aus den eventuellen Leistungen, die Herr X L seitens der BfA mehr oder weniger regelmäßig erhält, werden zur Begleichung der aufgelaufenen Unterhaltsverpflichtungen an Frau B L abgetreten - wie dies bisher gegenüber der Bundesanstalt der Arbeit galt. Die bisherige Abtretung ist damit ab sofort hinsichtlich des Leistungsträgers geändert. [Unterschrift X L] Ich nehme die Abtretung an. [Unterschrift B L]
Das computergedruckte Datum "20. Dezember 1999" war von Hand durchgestrichen und durch das Datum "25.10.1996" ersetzt.
Den Verrechnungsbescheid vom 07.11.1997 hob die Beklagte am 19.01.2000 auf.
Nach Abzug vorrangig zu berücksichtigender Forderungen errechnete sie einen Nachzahlungsanspruch des Beigeladenen in Höhe von 11.097,45 DM. Die Berechnung resultiert aus Angaben des Arbeitsamtes über die empfangenen Leistungen aufgrund der Verrechnung abzüglich der Bedienung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.07.1999 in Höhe von 1.452,65 DM abzüglich Zinsen und Kosten und abzüglich erfolgter Überzahlungen, die im Zusammenhang mit einem neuen Bescheid zur Verrechnung eintraten.
Im Hinblick auf die Überzahlungen wurde mit Schreiben vom 26.05.2000 dem Beigeladenen und der Mutter des Beigeladenen von der Beklagten mitgeteilt, dass eine Überzahlung infolge der nicht zeitgerechten Einbehaltung aufgrund der Verrechung für die Monate April bis einschließlich Juni erfolgt sei. Die insgesamt eingetretene Überzahlung belaufe sich auf 1.129,64 DM (Mutter und Beigeladener zusammen).
Den Restbetrag von 11.097,45 DM zahlte die Beklagte am 26.09.2001 an den Beigeladenen aus.
Die Mutter des Beigeladenen hat am 04.12.2000 Klage erhoben.
Der Beigeladene hat als Vertreter der Mutter am 25.01.2001 deren Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat diese Abtretung angenommen. Die Mutter des Beigeladenen ist inzwischen verstorben. Erbe ist der Beigeladene geworden. Die Klägerin hat am 12.06.2001 das Verfahren aufgenommen.
Sie hat geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten Nachzahlung. Der Beigeladene habe bereits am 25.10.1996 mit seiner Mutter einen Abtretungsvertrag geschlossen. Dieser sei formlos wirksam gewesen. Das Schriftstück vom 19.12.1999 sei nur eine körperliche Bestätigung des bereits früher abgeschlossenen Vertrages. Bezüglich des Auszahlungsanspruchs der Klägerin sei es unerheblich, dass die Abtretung erst nach der Auszahlung des letzten Verrechnungsbetrages offengelegt worden sei. Eine Abtretung des Anspruchs an die Klägerin sei möglich, da diese der Mutter des Beigeladenen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe, die diese dem Beigeladenen gegeben habe, um ihm eine bescheidene, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Es bestehe auch ein Anspruch auf den gesamten Betrag, da keine vorrangigen Forderungen existierten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.921,91 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 29.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Anspruch der Klägerin. Der Betrag sei bereits an den Beigeladenen ausgezahlt worden. Es liege lediglich ein wirksamer Abtretungsvertrag mit Datum vom 20.12.1999 vor. Bei dem strittigen Betrag handele es sich um Beträge aus Rentenleistungen bis zum 31.12.1999, die von der Abtretungserklärung vom 20.12.1999 nicht tangiert würden. Mit dem vorliegenden Abtretungsvertrag seien lediglich die künftigen Leistungsansprüche abgetreten worden. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass dem Beigeladenen ein Darlehen gewährt worden sei, welches vor der Rentenbewilligung im Vorgriff auf die Rentenleistung gewährt worden sei.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.921,91 DM nebst 13,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie eine nachprüfbare Abrechnung über die monatlichen Einbehaltungen zu erstellen.
Das Sozialgericht hat den Beigeladenen angehört. Er hat erklärt, er habe bereits 1996 seine Ansprüche gegen die Beklagte an seine Mutter abgetreten. Er habe das Schriftstück am 25.10.1996 erstellt. Das Original des Abtretungsvertrages habe er an die Beklagte geschickt, jedoch befinde es sich nicht mehr in den dortigen Unterlagen. Als die Beklagte erneut eine Abtretungserklärung angefordert habe, habe er das Schreiben ausgedruckt. Der Computer habe jedoch das Datum des Tagesausdruckes eingesetzt. Er habe das Datum dann handschriftlich geändert, und seine Mutter und er hätten das Schreiben unterzeichnet.
Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 12.5.2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt worden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte. Ein solcher würde voraussetzen, dass ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen der Mutter des Beigeladenen und dem Beigeladenen vorläge, der auch die Nachzahlung erfassen würde. Nach dem entsprechenden Text der Abtretungserklärungen seien nur "mehr oder weniger regelmäßige" Leistungen erfasst, zudem gelte die Abtretung erst ab sofort. Sofern die Abtretung erst am 20.12.1999 geschlossen worden sei, ergebe sich aus ihr keine Abtretung bezüglich des für den Zeitraum von Mai 1996 bis Dezember 1999 nachzuzahlenden Betrages. Auch sei die Kammer nicht der Überzeugung, dass bereits im Jahre 1996 eine wirksame Abtretung zustande gekommen sei. Diesbezüglich seien die Erklärungen des Beigeladenen in sich und auch die des Bevollmächtigten der Mutter und der Klägerin widersprüchlich. So habe der Beigeladene zwar vorgetragen, dass er bereits am 25.10.1996 ein Abtretungsschreiben gefertigt habe. Dieses Schreiben liege jedoch nicht mehr vor. Ob dieser Vortrag zutreffend sei, könne nicht mehr nachgeprüft werden. Es sei ebenso möglich, dass die Annahme der Abtretung durch die Mutter erst am 20.12.1999 erfolgt sei. Zweifel an dem Vortrag des Beigeladenen ergäben sich aufgrund der Abtretungserklärung vom 05.10.1998. Wenn der Beigeladene bereits am 25.10.1996 seine Ansprüche gegen die Beklagte an seine Mutter abgetreten hätte, wäre es nicht notwendig gewesen, dass er am 05.10.1998 auch die damals neu entstehenden Ansprüche aus seiner Rente abgetreten hätte. Zudem beziehe er sich im Schreiben vom 05.10.1998 als Grund für die Abtretung auf die Bereitstellung von 521,33 DM seit dem 01.09.1998; die Abtretung habe also einen Ausgleich dafür darstellen sollen. Dies spreche dagegen, dass der Beigeladene bereits vor Jahren sein Rente abgetreten habe. Zudem habe der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, das Schriftstück vom 20.12.1999 sei nur eine körperliche Bestätigung des bereits am 25.10.1996 geschlossenen Abtretungsvertrages, der formlos wirksam sei. Demnach sei am 25.10.1996 noch kein schriftlicher Vertrag geschlossen, der am 20.12.1999 erneut ausgedruckt werden konnte.
Gegen das ihr am 03.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.06.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Beigeladenen sei wirksam an sie abgetreten worden. Durch die Erklärung vom 05.10.1998 ergäben sich keine Zweifel an dem Vortrag des Beigeladenen. Der Beigeladene habe mit seiner Wortwahl nur das Fortbestehen der Abtretung vom 25.10.1996 klarstellen wollen. Darüber hinaus sei nach dem Vortrag des Beigeladenen am 25.10.1996 ein schriftlicher Abtretungsvertrag geschlossen worden. Der Bevollmächtigte habe nicht erklärt, der Abtretungsvertrag, sondern ein Abtretungsvertrag sei formlos wirksam. Des weiteren beziehe sich der Abtretungsvertrag auf regelmäßige Leistungen, die der Beigeladene von der Beklagten erhalte und dazu zähle die Klageforderung.
Es handele sich nicht um eine Nachzahlung, da es sich um die aus Verrechnung entstandene Summe regelmäßiger Leistungen handele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.118,16 nebst 13,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit, also ab dem 29.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie ist der Auffassung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass bereits am 25.10.1996 eine rechtswirksame Abtretung von Rentenansprüchen erfolgt sei.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 7.118,16 Euro gegen die Beklagte.
Denn die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Beigeladene einen Anspruch hatte, den er an die Klägerin auch abgetreten hat. Zwar hatte der Beigeladene gegen die Beklagte einen Anspruch, da diese Beträge in Höhe von 13.921,91 DM aufgrund eines später aufgehobenen Verrechnungsbescheides einbehalten hatte. Aufgrund dessen hatte der Beigeladene unstreitig zumindest einen Anspruch in Höhe von 11.097,45 DM. Jedoch ist dieser Betrag nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
Zunächst tritt entgegen der Ansicht der Beklagten keine schuldbefreiende Wirkung durch die Zahlung einer Forderung an den falschen Gläubiger gemäß § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein. § 407 BGB ist mangels spezialgesetzlicher Regelung im SGB anzuwenden ist. Dies bedeutet, die Beklagte ist nicht allein durch die Zahlung an den Beigeladenen ohne Klärung der strittigen Punkte von ihrer Verpflichtung frei geworden. Denn nach § 407 BGB muss der Schuldner ab Kenntnis einer wirksamen Abtretung an den richtigen Zessionar und nicht an den Zedenten auszahlen. Die Kenntnis von der Abtretung ab einem bestimmten Zeitpunkt wird von der Beklagten aber nicht bestritten.
Jedoch liegt keine von der Beklagten zu bedienende Abtretung vor, welche die Nachzahlung erfasst.
Zunächst ist für die Berücksichtigung einer Abtretung nach § 53 Abs. 4 SGB I die Kenntnis des Leistungsträgers erforderlich. Der Leistungsträger ist sodann zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nach Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung Kenntnis erlangt hat. D. h. unabhängig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Abtretungsvertrages und auch unabhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommen eines Abtretungsvertrages bedarf es eines Zugangs und einer positiven Kenntnisnahme durch die Beklagte. Unbestritten liegt ein Zugang einer Abtretungserklärung der Beklagten erst zum 20.12.1999 vor. Eine positive Kenntnis von einer Abtretung vor dem 20. 12.1999, insbesondere vom 25.10.1996, kann von Klägerseite nicht bewiesen werden, und selbst der Beigeladene räumt ein, er könne keinen Nachweis führen, da er solche Unterlagen nicht mehr habe.
Die Erklärung vom 05.10.1998 ändert nichts an einer erstmaligen Kenntnisnahme einer Abtretungserklärung am 20.12.1999. Denn bei dieser Erklärung handelt es sich unbestritten nicht um eine wirksame Abtretung, da die Mutter des Klägers als Zessionarin diese nicht angenommen hatte. Dies aber ist Wirksamkeitserfordernis nach § 398 BGB (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 63. Aufl. § 398 Rn 3).
Die Folge ist, dass erst ab Kenntnis eine Abtretung für die Beklagte beachtlich ist. Maßgeblich ist damit für einen Auszahlungsanspruch der Klägerin, die der Beklagten zum nächstmöglichen Zahlungsbeginn vorliegende Abtretungserklärung. Der Beklagten lag die Abtretungserklärung vom 20.12.1999 vor. Aufgrund dieser Abtretungserklärung hat die Beklagte die laufenden Leistungen (jedenfalls soweit sie nicht erneut verrechnet werden) an die Mutter des Beigeladenen gezahlt. Dies ist aber nicht Streitgegenstand, denn insofern geht auch die Beklagte von einer wirksamen Abtretung aus.
Streitgegenstand ist damit nur noch die Nachzahlung. Diesbezüglich geht die Beklagte für die Nachzahlung zu Recht davon aus, dass diese nicht an die Mutter des Beigeladenen und damit auch nicht an die Klägerin abgetreten worden ist.
Ob eine Abtretung nach den § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I überhaupt wirksam sein könnte, kann dahinstehen. Denn die Nachzahlung ist bereits nicht von der Abtretung erfasst. Unabhängig davon, ob ein wirksames Grundgeschäft der Abtretung zugrunde liegt, lässt es die Formulierung der Abtretungserklärung vom 20.12.1999 aus mehreren Gründen nicht zu, von einer Abtretung der Nachzahlung auszugehen. Zunächst besagt der Text der Abtretungserklärung, dass nur "mehr oder weniger regelmäßige" Leistungen abgetreten werden, somit ist eine Nachzahlung begrifflich hiervon nicht erfasst. Zudem soll nach dem Text der Abtretung diese nur ab sofort hinsichtlich des Leistungsträgers geändert worden sein. Gewünscht ist mit dieser Formulierung ein Bezug auf zukünftige Leistungen. Da nur von einem wirksamen Abtretungsvertrag vom 20.12.1999 auszugehen ist, handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um zukünftige Leistungen. Denn ihr liegen keine Beträge zugrunde, die erst nach dem 20.12.1999 fällig wurden. Zudem wurden nur pfändungsfreie Beträge abgetreten. Hieraus ergibt sich, dass nur monatlich anfallende Leistungen abgetreten werden sollten. Denn der Begriff "pfändungsfrei" macht nur im Zusammenhang mit monatlich anfallenden Leistungen Sinn. Bei einer Nachzahlung, von der die Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt überdies keine Kenntnis (Aufhebung des Verrechnungsbescheides erst am 19.01.2000) hatten, gibt es einen pfändungsfreien Betrag nicht.
Dieser Abtretungstext vom 20.12.1999 könnte nur dann auch die Nachzahlung erfassen, wenn die Abtretung schon früher vereinbart worden wäre und sich damit dann auf die bei der Nachzahlung aufgelaufenen monatlichen Leistungen bezöge. Davon kann nicht ausgegangen werden, denn es ist nicht bewiesen, dass eine Abtretung früher als am 20.12.1999 vereinbart worden ist.
Es überzeugt nicht, dass die Vereinbarung vom 20.12.1999 schon am 25.10.1996 getroffen worden ist, wie die Klägerin und der Beigelade behaupten. Denn dann hätte der Beigeladene schon 1998 gegenüber der Beklagten eine Abtretung diesen Inhalts vorlegen oder zumindest geltend machen können. Statt dessen hat der Beigeladene aber der Beklagten am 6.10.1998 eine Abtretungserklärung mit einem anderen Text übersandt, bei der allerdings die Annahmeerklärung der Zessionarin fehlte. Es ist naheliegend, dass der Vertrag über die Abtretung erst am 20.12.1999 verfasst worden ist, als Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999, dass eine Abtretung erst wirksam sei, wenn die Abtretung von der Zessionarin auch angenommen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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