Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KN 111/03 KR ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 25/03 KN KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.11.2003 geändert. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.12.2003), ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts(SG) hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Denn die Antragsgegnerin hat den am 12. Mai 2003 (Eingang beim SG) rechtshängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung veranlasst.
Es kann unentschieden bleiben, ob die Kostenentscheidung hier auf einer entsprechenden Anwendung von § 102 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder § 193 Abs 1 Satz 2 SGG (in der Fassung vom 30. März 1998, BGBl I S 638) beruht, da nach beiden Vorschriften gerichtlich nach billigem (sachgemäßen) Ermessen zu beurteilen ist, inwieweit die Beteiligten einander Kosten zu erstatten habe (vgl dazu Bundessozialgericht (BSG) E 6, 92, 93; 8, 178, 181; 14, 25, 26; Hauck in Zeihe. Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung. 8. Auflage Stand 01. Mai 2004, Anmerkung 7 bb zu § 102; Meyer-Ladewig. Kommentar zum SGG. 7. Auflage 2002, § 193 Rdnr 12), wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung zu berücksichtigen ist (Meyer-Ladewig aaO, Rdnrn 12 und 13; Zeihe, aaO, Anmerkung 7a zu § 193). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage der Kostenerstattung ist damit das Veranlassungsprinzip (Zeihe aaO), d. h. es ist darauf abzustellen, welchen Beteiligten die Durch- bzw. Fortführung des Verfahrens zuzurechnen ist.
Hiernach wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, wenn derjenige Kosten zu erstatten hat, der im Verfahren - voraussichtlich - unterlegen wäre (BSG SozR Nr 4 zu § 193 SGG). Die allein am mutmaßlichen Verfahrensausgang orientiere Betrachtungsweise ist jedoch nicht in allen Fällen angemessen, da nach dem Veranlassungsprinzip auch immer mit zu berücksichtigen ist, ob und ggf. inwieweit der beklagte Sozialleistungsträger - keine - Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens geboten hat (Peters/Sautter/Wolff. Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit. 4. Auflage Stand September 2002, § 193 III/109 -60, 61-). Unentschieden bleiben kann, ob zur weiteren Begründung dieses der Billigkeit entsprechenden Grundsatzes auf § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu Meyer-Ladewig. aaO Rdnr 12 einerseits und LSG NRW 1987, 1360 [LS] andererseits). Danach kann ausnahmsweise auch ein im Zeitpunkt der Erledigung nicht begründeter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dann zu einer Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin führen, wenn und soweit diese die Einleitung des Verfahrens aus anderen Gründen veranlasst hat (Landessozialgericht Nordrhein Westfalen (LSG NRW) Beschlüsse vom 12.09.1994, Aktenzeichen (Az) L 6 S 9/94, vom 18.09.00, Az L 2 B 9/00 KN KR, und vom 28.02.2003 Az L 2 B 10/02 KN KR jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin veranlasst, dass die Antragstellerin beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, indem sie ohne rechtserheblichen Grund die Hilfsmittelversorgung durch den von der Antragstellerin ausgewählten Leistungserbringer verweigert hat.
Der Antragsgegnerin war spätestens im März 2003 bekannt, dass es sich bei der Firma Sanitätshaus S nicht um einen von der Antragstellerin gewählten Leistungserbringer handelte, diese vielmehr die Versorgung durch die Firma Sanitätshaus N gewählt hatte. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Bei Eingang der ärztlichen Verordnung und des Kostenvoranschlags der Firma S am 20.02.2003 war offenbar nicht zu erkennen, dass es sich um einen von der Antragstellerin gewählten Leistungserbringer handelte (vgl. die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 14.04.2003 " ... erreichte das hiesige Dezernat [ ...]"; "auf wessen Veranlassung [ ...], entzieht sich unserer Kenntnis;"). Später hat die Antragsgegnerin selbst eingeräumt, die Hinzuziehung der Firma S sei durch das Knappschaftskrankenhaus F veranlasst worden (Schriftsatz vom 26.06.2003; siehe auch Schreiben an das Knappschaftskrankenhaus F vom 06.05.2003). Am 19.03. ging dann bei der Antragsgegnerin der Kostenvoranschlag der Firma N ein. Zwar ist aus den Akten nicht erkennbar, auf welchem Wege dies geschah, jedoch gibt das Schreiben der Firma S an die Antragsgegnerin vom 28.03.2003 hierüber - mittelbar - näheren Aufschluss. Darin wird nämlich unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit der Antragsgegnerin ("Herr I") mitgeteilt, dass die Firma S von dem Auftrag "Kommission M I2" nicht zurücktreten werde. Von diesem Hintergrund liegt nahe anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nunmehr erkannt hatte, dass die Antragstellerin die Firma N und nicht die Firma S gewählt hatte. Sonst wäre nicht verständlich, weshalb sie der Firma S nahegelegt haben sollte, vom Auftrag zurückzutreten. Wie die Antragsgegnerin im Übrigen selbst einräumt, hat sie dem von der Klägerin gewählten Leistungserbringer deshalb keine Kostenzusage erteilt, weil die Firma S zunächst von ihren durch die Kostenzusage der Antragsgegnerin erworbenen Ansprüchen nicht ohne weiteres Abstand nehmen wollte (Schriftsatz vom 26.06.2003). Dementsprechend bestehen für den Senat auch keine Zweifel, das - durch eidesstattliche Erklärung des Ehemannes bestätigte - Vorbringen der Klägerin für glaubhaft zu halten, ihr Ehemann habe sich mehrfach an die Antragsgegnerin gewandt, um zu bewirken, dass die Versorgung durch die Firma N und nicht durch die Firma S erfolgen solle. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, dass sich bei der Geschäftsstelle B der Antragsgegnerin niemand an die behaupteten Gespräche mit dem Ehemann der Antragstellerin erinnern will. Denn nach Lage der Akten hat der Ehemann (auch?) mit einem Herrn I (oder Is) aus dem Dezernat I/ Orthopädietechnik der Antragsgegnerin in C gesprochen.
Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt des Antragseingangs der Antrag zulässig und begründet war. Es kann insbesondere offen bleiben, ob die Antragstellerin vom Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 07.05.2003 noch vor Absenden der Anordnungsschrift an das SG (das genaue Datum des Poststempels ist nicht entzifferbar) Kenntnis erlangt hatte. Denn dieses Schreiben bot keine Veranlassung, von der Verfolgung des streitigen Anspruchs in dem - bereits mit Schreiben vom 17.04.2003 angekündigten - einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzusehen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben nämlich deutlich gemacht, dass sie an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin immer noch zweifelte. Da die Antragsgegnerin sich jedenfalls bis zum Eingang der Erklärung der Antragstellerin vom 16. Mai 2003 am 19. Mai 2003 zu Unrecht geweigert hat, einen fälligen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch einen Leistungserbringer der Wahl zu erfüllen, dessen unverzügliche Erfüllung nach dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich war, hat sie dadurch die Einleitung des nach ihrer Weigerung gebotenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens veranlasst und hat dementsprechend der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1 SGG (vgl dazu Beschluss des Senats vom 27.Mai 2004, Az L 2 B 5/04 KR ER, mwN).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.12.2003), ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts(SG) hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Denn die Antragsgegnerin hat den am 12. Mai 2003 (Eingang beim SG) rechtshängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung veranlasst.
Es kann unentschieden bleiben, ob die Kostenentscheidung hier auf einer entsprechenden Anwendung von § 102 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder § 193 Abs 1 Satz 2 SGG (in der Fassung vom 30. März 1998, BGBl I S 638) beruht, da nach beiden Vorschriften gerichtlich nach billigem (sachgemäßen) Ermessen zu beurteilen ist, inwieweit die Beteiligten einander Kosten zu erstatten habe (vgl dazu Bundessozialgericht (BSG) E 6, 92, 93; 8, 178, 181; 14, 25, 26; Hauck in Zeihe. Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung. 8. Auflage Stand 01. Mai 2004, Anmerkung 7 bb zu § 102; Meyer-Ladewig. Kommentar zum SGG. 7. Auflage 2002, § 193 Rdnr 12), wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung zu berücksichtigen ist (Meyer-Ladewig aaO, Rdnrn 12 und 13; Zeihe, aaO, Anmerkung 7a zu § 193). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage der Kostenerstattung ist damit das Veranlassungsprinzip (Zeihe aaO), d. h. es ist darauf abzustellen, welchen Beteiligten die Durch- bzw. Fortführung des Verfahrens zuzurechnen ist.
Hiernach wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, wenn derjenige Kosten zu erstatten hat, der im Verfahren - voraussichtlich - unterlegen wäre (BSG SozR Nr 4 zu § 193 SGG). Die allein am mutmaßlichen Verfahrensausgang orientiere Betrachtungsweise ist jedoch nicht in allen Fällen angemessen, da nach dem Veranlassungsprinzip auch immer mit zu berücksichtigen ist, ob und ggf. inwieweit der beklagte Sozialleistungsträger - keine - Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens geboten hat (Peters/Sautter/Wolff. Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit. 4. Auflage Stand September 2002, § 193 III/109 -60, 61-). Unentschieden bleiben kann, ob zur weiteren Begründung dieses der Billigkeit entsprechenden Grundsatzes auf § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu Meyer-Ladewig. aaO Rdnr 12 einerseits und LSG NRW 1987, 1360 [LS] andererseits). Danach kann ausnahmsweise auch ein im Zeitpunkt der Erledigung nicht begründeter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dann zu einer Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin führen, wenn und soweit diese die Einleitung des Verfahrens aus anderen Gründen veranlasst hat (Landessozialgericht Nordrhein Westfalen (LSG NRW) Beschlüsse vom 12.09.1994, Aktenzeichen (Az) L 6 S 9/94, vom 18.09.00, Az L 2 B 9/00 KN KR, und vom 28.02.2003 Az L 2 B 10/02 KN KR jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin veranlasst, dass die Antragstellerin beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, indem sie ohne rechtserheblichen Grund die Hilfsmittelversorgung durch den von der Antragstellerin ausgewählten Leistungserbringer verweigert hat.
Der Antragsgegnerin war spätestens im März 2003 bekannt, dass es sich bei der Firma Sanitätshaus S nicht um einen von der Antragstellerin gewählten Leistungserbringer handelte, diese vielmehr die Versorgung durch die Firma Sanitätshaus N gewählt hatte. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Bei Eingang der ärztlichen Verordnung und des Kostenvoranschlags der Firma S am 20.02.2003 war offenbar nicht zu erkennen, dass es sich um einen von der Antragstellerin gewählten Leistungserbringer handelte (vgl. die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 14.04.2003 " ... erreichte das hiesige Dezernat [ ...]"; "auf wessen Veranlassung [ ...], entzieht sich unserer Kenntnis;"). Später hat die Antragsgegnerin selbst eingeräumt, die Hinzuziehung der Firma S sei durch das Knappschaftskrankenhaus F veranlasst worden (Schriftsatz vom 26.06.2003; siehe auch Schreiben an das Knappschaftskrankenhaus F vom 06.05.2003). Am 19.03. ging dann bei der Antragsgegnerin der Kostenvoranschlag der Firma N ein. Zwar ist aus den Akten nicht erkennbar, auf welchem Wege dies geschah, jedoch gibt das Schreiben der Firma S an die Antragsgegnerin vom 28.03.2003 hierüber - mittelbar - näheren Aufschluss. Darin wird nämlich unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit der Antragsgegnerin ("Herr I") mitgeteilt, dass die Firma S von dem Auftrag "Kommission M I2" nicht zurücktreten werde. Von diesem Hintergrund liegt nahe anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nunmehr erkannt hatte, dass die Antragstellerin die Firma N und nicht die Firma S gewählt hatte. Sonst wäre nicht verständlich, weshalb sie der Firma S nahegelegt haben sollte, vom Auftrag zurückzutreten. Wie die Antragsgegnerin im Übrigen selbst einräumt, hat sie dem von der Klägerin gewählten Leistungserbringer deshalb keine Kostenzusage erteilt, weil die Firma S zunächst von ihren durch die Kostenzusage der Antragsgegnerin erworbenen Ansprüchen nicht ohne weiteres Abstand nehmen wollte (Schriftsatz vom 26.06.2003). Dementsprechend bestehen für den Senat auch keine Zweifel, das - durch eidesstattliche Erklärung des Ehemannes bestätigte - Vorbringen der Klägerin für glaubhaft zu halten, ihr Ehemann habe sich mehrfach an die Antragsgegnerin gewandt, um zu bewirken, dass die Versorgung durch die Firma N und nicht durch die Firma S erfolgen solle. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, dass sich bei der Geschäftsstelle B der Antragsgegnerin niemand an die behaupteten Gespräche mit dem Ehemann der Antragstellerin erinnern will. Denn nach Lage der Akten hat der Ehemann (auch?) mit einem Herrn I (oder Is) aus dem Dezernat I/ Orthopädietechnik der Antragsgegnerin in C gesprochen.
Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt des Antragseingangs der Antrag zulässig und begründet war. Es kann insbesondere offen bleiben, ob die Antragstellerin vom Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 07.05.2003 noch vor Absenden der Anordnungsschrift an das SG (das genaue Datum des Poststempels ist nicht entzifferbar) Kenntnis erlangt hatte. Denn dieses Schreiben bot keine Veranlassung, von der Verfolgung des streitigen Anspruchs in dem - bereits mit Schreiben vom 17.04.2003 angekündigten - einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzusehen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben nämlich deutlich gemacht, dass sie an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin immer noch zweifelte. Da die Antragsgegnerin sich jedenfalls bis zum Eingang der Erklärung der Antragstellerin vom 16. Mai 2003 am 19. Mai 2003 zu Unrecht geweigert hat, einen fälligen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch einen Leistungserbringer der Wahl zu erfüllen, dessen unverzügliche Erfüllung nach dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich war, hat sie dadurch die Einleitung des nach ihrer Weigerung gebotenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens veranlasst und hat dementsprechend der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1 SGG (vgl dazu Beschluss des Senats vom 27.Mai 2004, Az L 2 B 5/04 KR ER, mwN).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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