L 17 U 266/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 U 43/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 266/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02. September 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als zuständiger Krankenversicherungsträger des Zeugen T M gegenüber dem Beklagten wegen eines Ereignisses vom 25.11.1996 einen Erstattungsanspruch geltend.

Der Zeuge M befand sich am 25.11.1996 auf dem Privatgrundstück seines früheren Arbeitskollegen, des Zeugen L. Herr M war von Herrn L für diesen Tag zu sich nach Hause eingeladen worden. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken gingen die beiden Zeugen am späten Nachmittag, etwa gegen 17.30 Uhr, auf die Terrasse des Hauses. Der Zeuge L holte eine Leiter und stellte diese auf. Der Zeuge M stieg die Leiter hoch, um die Dachrinne des Hauses auf Moosbefall zu untersuchen und gegebenenfalls zu säubern. Dieser Vorgang dauerte etwa zwei Minuten. Nachdem er wieder die Leiter hinabgestiegen war, blieb der Zeuge M auf der Terrasse, als der Zeuge L zu Handwerkern ins Haus gerufen wurde und ging auf der Terrasse hin und her. Auf der durch Regen glatten Terrasse rutschte er aus und fiel gegen die aufgestellte Leiter. Dabei erlitt er einen Bruch von Elle und Speiche. Die Klägerin trug die Kosten für die Krankenhausbehandlung ihres Versicherten vom 25.11. bis 31.12.1996 und für die Heilgymnastik vom 30.01.1997 bis 04.07.1997 und zahlte Krankengeld vom 06.01. bis 03.02.1997.

Mit Schreiben vom 29.08.1997 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und meldete einen Erstattungsanspruch an. Sie ging davon aus, dass die Erkrankung des Zeugen M auf den Folgen eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beruhe und nahm Bezug auf die Schilderung des Unfallherganges durch Herrn M. Dieser hatte unter dem 29.05.1997 gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, dass er des öfteren vom Zeugen L eingeladen worden sei. Stets sei mit der Einladung erst an Ort und Stelle der Einladungsgrund, nämlich Mithilfe bei irgendwelchen Arbeiten, offenbart worden. Das seien unter anderem vor ca. acht Jahren die Ausdehnung der Teilunterkellerung gewesen, außerdem die Mithilfe bei kleineren Renovierungen und bei der Entsorgung von Sperrmüll und Gartenabfällen, Abflussreinigung und vor mehreren Jahren schon einmal eine Dachrinnenreinigung, wie sie jetzt auch am 25.11.1996 geschehen sollte "- alles auf der Basis von Freundschaftshilfe -". Am Tag der Einladung vom 25.11.1996 habe ihm der Zeuge L sein Anliegen, nämlich eine Regenrinnenreinigung, eröffnet. Der Zeuge L habe ihn trotz einsetzender Dämmerung nicht unnütz ohne Arbeitseinsatz zurückfahren lassen wollen. Er sei die Leiter hochgestiegen. Das Sieb in der Dachrinne sei ohne Moos, die Rinne in diesem Bereich sauber gewesen. Dann sei der Zeuge L gerufen worden, weil der anwesende Handwerker im Haus fertig gewesen sei.

Der Beklagte teilte der Klägerin am 20.10.1997 mit, dass es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Unfall in der gesetzlichen Unfallversicherung handele. Der Zeuge M sei bei einer privaten Feierlichkeit bei einem früheren Kollegen gestürzt und habe sich dabei verletzt.

Unter Beifügung einer weiteren Unfallschilderung des Zeugen M vom 22.11.1997 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten am 09.12.1997 erneut einen Erstattungsanspruch geltend.

Der Zeuge M führte gegen den Zeugen L einen Prozess vor dem Amtsgericht Dortmund wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück. In diesem Klageverfahren trug der beklagte Zeuge L vor, Herr M habe entgegen seiner ausdrücklichen Weisung in seiner Abwesenheit eine Leiter bestiegen. Für einen Sturz von der Leiter könne er nicht haftbar gemacht werden. Die nach dem Unfallereignis auf die Terasse geeilte Ehefrau des Zeugen L sagte im Klageverfahren aus, dass sie auf der Terrasse eine frontal zur Hauswand liegende Leiter vorgefunden habe. Herr M habe halb über der Leiter auf dem Bauch gelegen. Die erste wörtliche Äußerung des Versicherten sei gewesen: "Ich war übereifrig". Das Amtsgericht Dortmund wies mit Urteil vom 09.03.1998 die Klage des Herrn M ab (Az.: 107 C 13217/97). Auf Anfrage des Beklagten teilte die Ehefrau des Zeugen L am 09.07.1999 mit, dass der Zeuge M von ihrem Mann am Unfalltag zum Essen eingeladen gewesen sei. Ihr Mann sei Koch. Irgendwann habe ihr Mann die Dachrinne reinigen wollen und Herrn M mit nach draußen genommen. Es habe nicht zur Debatte gestanden, dass Herr M die Dachrinne reinigen sollte, bevor er eigenmächtig die Leiter bestieg, da ihr Mann ins Haus gerufen worden sei.

Der Beklagte nahm auf der Grundlage einer persönlichen Vorsprache des Zeugen M am 25.08.1999 einen schriftlichen Vermerk über den Unfallhergang auf. Hiernach habe Herr M vor der Einladung zum 25.11.1996 den letzten Kontakt zu seinem früheren Arbeitskollegen, dem Zeugen L, im Jahre 1991 gehabt. In den Jahren bis 1991 habe der Zeuge L ihn des öfteren gebeten, für ihn einige Tätigkeiten zu verrichten. Er habe sich am Unfalltag vom Zeugen L zu einem Besuch überreden lassen. Erst während des Besuchs habe der Zeuge ihm eröffnet, dass er die über der Terasse befindliche Dachrinne reinigen sollte.

Der Beklagte lehnte daraufhin am 03.07.2000 gegenüber der Klägerin eine Erstattung der von dieser erbrachten Leistungen ab. Es bestehe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für das Ereignis vom 25.11.1996. Es lasse sich nicht nachweisen, dass der Verletzte einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast trage die Klägerin die Folgen des Nichtfestgestelltseins eines versicherten Arbeitsunfalles. Die Tätigkeit des Zeugen M für den Zeugen L habe nur einen geringen Zeitrahmen umfasst und stelle allein deshalb keine Arbeit von ins Gewicht fallendem wirtschaftlichem Wert dar. Daneben habe Herr M angegeben, dass zwischen ihm und dem Zeugen L eine freundschaftliche Beziehung bestanden habe. Insoweit habe auch aus diesem Grund seine Tätigkeit nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie als freundschaftliche Gefälligkeitshandlung zu werten sei.

Die Klägerin hat am 08.06.2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.195,58 DM (11.348,42 Euro) erhoben. Sie hat vorgetragen, es habe ein Arbeitsunfall vorgelegen. Beim Herabsteigen von der Leiter sei diese weggerutscht und der Zeuge M sei auf die Leiter gefallen. Er sei wie ein Beschäftigter tätig geworden. Eine freundschaftliche Gefälligkeit sei nicht anzunehmen, da die Hilfeleistung des Versicherten einseitig gewesen sei. Die Tätigkeit gehe über eine reine Gefälligkeitshandlung hinaus. Es habe auch ein gewisses Weisungsrecht des Zeugen L gegenüber dem Zeugen M bestanden. Der Zeuge L sei anscheinend in der Vergangenheit ein Vorgesetzter des Versicherten während der gemeinsamen Tätigkeit bei der Firma L gewesen.

Das SG hat bezüglich des Geschehens am 25.11.1996 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M und L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2003.

Mit Urteil vom 02.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 15.09.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.10.2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass sie neben den erstinstanzlich geltend gemachten Kosten weitere 3.286,43 Euro für Krankengeld, Krankenhausbehandlung und Heilgymnastik aufgebracht habe. Wenn der Zeuge L eine Firma mit der Reinigung der Dachrinne beauftragt hätte, wären ihm geschätzte 500,- bis 1.000,- Euro in Rechnung gestellt worden. Offensichtlich sei eine Bezahlung in Form von Spritgeld und einem guten Essen erfolgt. Es handele sich bei der Tätigkeit des Zeugen M um eine ernstliche, dem Hauseigentum des Zeugen L dienende Tätigkeit, die dem Willen des Unternehmers entsprochen habe. Der Zeuge M habe bei dem Zeugen L in einem Arbeitsverhältnis gestanden, so dass sich der Versicherungsschutz schon aus § 539 Abs. 1 RVO ergebe. Es habe sich um Schwarzarbeit gehandelt. Die Reinigung der Dachrinne sei auch noch nicht beendet gewesen, da die Leiter nach der Aussage des Zeugen M noch vorne am Haus habe angestellt werden sollen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 02.09.2003 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.634,85 Euro zu erstatten.

Der Beklagte, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wobei er Folgendes ergänzt:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 105 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), weil der Beklagte nicht der zuständige Versicherungsträger für die Behandlungen und die Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen des Ereignisses vom 25.11.1996 ist. Vielmehr stellt dieses Ereignis keinen versicherten Arbeitsunfall dar.

Wie das SG zutreffend dargelegt hat, finden zur Beurteilung des Leistungsfalls noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet.

Der Zeuge M war bei dem Ereignis vom 25.11.1996 nicht gem. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert, da er mangels eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht bei dem Zeugen L auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt war.

Auch eine Versicherung nach § 539 Abs. 2 RVO scheidet aus, da der Zeuge M auch nicht wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig geworden ist und dabei einen Unfall erlitten hat.

Zum einen war der Zeuge M schon beim Besteigen der Leiter nicht wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig geworden. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, muss es sich bei Anwendung dieser Vorschrift um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit gehandelt haben, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87). Hinzukommen muss, dass die Betätigung nach ihren konkreten Umständen einer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein muss (BSG, a.a.O.). Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein aber nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen, da andernfalls nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert wäre. Das würde dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck der Regelung widersprechen. Maßgebend sind die Gesamtumstände des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (BSG a.a.O. m.w.N.). Es kommt weder allein auf die Zeitdauer der Verrichtung an noch allein auf die Art der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung. In Ansehung der Gesamtumstände ergibt sich hier, dass die gegen das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen. Es hat sich bei dem Nachschauen in der Dachrinne nur um eine sehr kurzfristige Tätigkeit gehandelt hat, die gerade einmal zwei Minuten gedauert hat. Ein solches kurzfristiges Besteigen einer Leiter ist auch als Tätigkeit von geringem wirtschaftlichem Wert anzusehen. Nach dem Gesamtbild ist die Tätigkeit des Zeugen M als freundschaftliche Gefälligkeit anzusehen. Dies ergibt sich aus den Umständen des Besuchs. Nach gemeinsamen Gesprächen und Kaffeetrinken sollte später noch ein Abendessen stattfinden. Wie das SG schon zutreffend dargelegt hat, bestanden zum Unfallzeitpunkt noch freundschaftliche Beziehungen zwischen den Zeugen, die durch den Besuch des Zeugen M gepflegt werden sollten. Verglichen mit der Dauer des bereits stattgefundenen Kaffeetrinkens und des geplanten Abendessens war der Zeitaufwand für das Besteigen der Leiter nur geringfügig und stand nicht im Vordergrund des Besuchs.

Abgesehen von der Geringfügigkeit der Tätigkeit war das kurzfristige Besteigen einer Leiter auch nicht arbeitnehmer-, sondern unternehmerähnlich und wurde nicht wie von einem i. S. d. § 539 Abs. 2 RVO Beschäftigten ausgeübt. Arbeitnehmerähnlichkeit liegt bei einem Dienstvertrag gem. § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, bei dem der Tätigwerdende seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Unternehmerähnlich ist dagegen der Werkvertrag (§ 631 BGB), bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Arbeitsergebnisses verpflichtet (vgl. dazu Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 2 Rdnr. 34.13). Vorliegend ist das Tätigwerden des Zeugen M eher mit einem Werkvertrag vergleichbar. Wenn dieser sich zu etwas verpflichtet hatte, dann zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges - Säuberung der Dachrinne - im Sinne eines Werkvertrages und nicht dazu, seine Arbeitskraft eine gewisse Zeit lang zur Verfügung zu stellen (arbeitnehmerähnlicher Dienstvertrag).

Soweit die Klägerin vorträgt, es habe sich bei der Tätigkeit des Zeugen M um Schwarzarbeit gehandelt, weil der Zeuge L in der Vergangenheit Spritgeld gezahlt und den Zeugen M zum Essen eingeladen habe, spricht dies gerade gegen das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit. Schwarzarbeit ist nach § 539 Abs. 2 RVO unversichert, weil sie unternehmerähnlich ist (vgl. Mehrtens, a.a.O.). Es handelt sich hierbei um Arbeit mit Werkvertragscharakter (§ 631 BGB).

Zum anderen war die Tätigkeit, von der die Klägerin meint, dass sie arbeitnehmerähnlich gewesen sei, zum Unfallzeitpunkt bereits beendet. Der Zeuge M hatte eine Leiter bestiegen und die Dachrinne an der Rückseite des Hauses des Zeugen L auf Moosbefall untersucht. Er ist jedoch nicht bei dieser Tätigkeit verletzt worden, sondern als er nach dem Abstieg von der Leiter allein auf der Terrasse hin- und herging und auf den Zeugen L wartete und dabei über die dort noch befindliche Leiter stürzte. Ein innerer Zusammenhang mit der - nach Auffassung der Klägerin arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Besteigens der Leiter - lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit begründen. Für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit ist der volle Nachweis zu erbringen (BSGE 58, 80, 83; BSG SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 37). Dieser Nachweis ist vorliegend nicht geführt. Zwar hat der Zeuge M bei seiner Vernehmung vor dem SG ausgesagt, dass die Leiter noch an der Vorderseite des Hauses aufgestellt werden sollte. Jedoch hatte der Zeuge L bekundet, dass vorne am Haus keine Arbeiten durchgeführt werden sollten. Die Aussage des Zeugen L ist entgegen der des Zeugen M auch überzeugend, da wegen der einsetzenden Dämmerung keine längeren Arbeiten an der vorderen Dachrinne mehr möglich waren. Da die Reinigung bzw. Inspektion der Dachrinne zum Zeitpunkt des Sturzes des Zeugen M bereits beendet war, ist das Hin- und Hergehen des Zeugen M auf der Terrasse, während er auf den Zeugen L wartete, als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Es fehlt ein innerer Zusammenhang des Sturzes über die Leiter mit der - nach Ansicht der Klägerin - arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, so dass der Zeuge M auch aus diesem Grunde bei dem Ereignis vom 25.11.1996 nicht unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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