L 3 B 10/04 RJ

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 46 RJ 151/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 B 10/04 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2004 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung (23. April 2004) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C E, V Straße 00, J, beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.

Das Sozialgericht hat nach Auffassung des Senats dem Kläger zu Unrecht Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage einer auf den beizuordnenden Rechtsanwalt ausgestellten Vollmacht bewilligt. Insbesondere gibt § 73 a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn diese Norm bestimmt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und "bis zur Verkündung der Entscheidung" zu den Akten zu reichen ist.

Zwar trifft es zu, dass das Vorhandensein einer Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der vorgenommenen Prozesshandlng im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (BSG, Beschluss vom 16.07.2003 - B 13 RJ 83/02 B - m.w.N.).

Solange ein Prozessurteil aber noch nicht ergangen ist, ist das ohne Vollmacht eingelegte Rechtsmittel schwebend unwirksam (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 73 Rdz. 18 a m.w.N.), weil das Gericht den vollmachtslosen Vertreter einstweilen zulassen und der Vertretene die bisherige Prozessführung genehmigen und damit wirksam machen kann (GmS0GB, Beschluss vom 17.04.1984 - Az.: 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R -). Vorliegend konnte somit der Mangel einer schriftlichen Vollmacht bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache geheilt werden. Nach der Entscheidung des 11 b Senats vom 28.11.1985 - 11 b/7 RAr 103/84 - kann der Mangel der nicht vorgelegten Vollmacht sogar noch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch Nachreichen der Vollmacht oder anderweitige Genehmigung der Prozessführung geheilt werden, wenn die Vorinstanz trotz der nicht vorgelegten Prozessvollmacht in der Sache entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.01.1986 - 11 a RA 34/85 - SozR 1500 § 73 Nr. 5). Zur Überzeugung des Senats ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtssache i.S.d. § 114 Zivilprozessordnung (ZP0), die vorgenannten Heilungsmöglichkeiten unberücksichtigt zu lassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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