Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 201/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 27/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rentenleistungen streitig.
Der am 00.00.1931 geborene Kläger war zunächst in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig. Von 1952 bis zu einem Arbeitsunfall am 13.08.1955 war er insgesamt 28 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Sozialversicherungsbeiträge hat er nicht entrichtet. Wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (im wesentlichen eine Armplexuslähmung links und die Folgen einer Kopfverletzung) bezieht er eine Rente der Bau- Berufsgenossenschaft nach einer MdE von 100 vom Hundert.
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter vom 19.05.1960 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.1960 mit der Begründung ab, der Kläger habe vom 11.05.1952 bis zum 31.08.1955 lediglich 28 Beitragsmonate nachgewiesen. Im anschließenden in erster Instanz für den Kläger erfolgreichen Streitverfahren (S 12 J 63/50 SG Dortmund) schlossen die Beteiligten am 22.10.1963 vor dem LSG NW (L 3 J 296/61 LSG NW) einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen, nach Möglichkeit auf Umschulung in einen seinem Gesundheitszustand und seiner Begabung Rechnung tragenden Beruf stellen werde. Die Beklagte verpflichtete sich, diesen Antrag zu prüfen und baldmöglichst zu entscheiden.
Bevor die Beklagte über den Antrag auf Gewährung berufsfördernder Maßnahmen entschieden hatte, beantragte der Kläger am 04.05.1964 die Erstattung der Beiträge nach § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 08.11.1964 forderte er erneut die Erstattung der Beiträge und erhob am 29.12.1964 eine entsprechende Klage vor dem Sozialgericht (S 12 J 402/64 SG Dortmund). Mit Schreiben vom 01.03.1965 erklärte der Kläger, er denke nicht an die Durchführung einer berufsfördernden Maßnahme. Vielmehr bitte er, wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten erneut um die Erstattung der Beiträge. Unter dem 26.03.1965 teilte die Beklagte mit, dass dem Antrag entsprochen worden sei. Nach der Erstattungsmitteilung vom 31.03.1965 wurden dem Kläger die in der Zeit vom 11.05.1952 bis 31.08.1955 entrichteten Beiträge in Höhe von 320,60 DM erstattet. Am 18.04.1965 nahm der Kläger seine Klage unter der Bedingung zurück, dass ihm von der Beklagten die Auslagen in Höhe von 2,- DM erstattet wurden.
Am 09. September 1981 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Antragsformular verneinte er die Frage, ob Beiträge erstattet worden seien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.1981 unter Hinweis auf die 1965 erfolgte Beitragserstattung ab. Mit seiner folgenden Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 11 (12) J 161/81) machte der Kläger geltend, dass er den Erstattungsbetrag nicht erhalten habe. Nachdem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein und trug vor, er habe den Erstattungsantrag zurückgenommen. Eine entsprechende Notiz vom 01.10.1964 habe er nunmehr aufgefunden. Ein Rentenberater der Beklagten habe im September 1964 dringend von der Forderung auf Rückzahlung der Beiträge abgeraten. Mit Urteil vom 25.06.1983 wies das Landessozialgericht NW (Az.: L 1 J 31/82) die Berufung zurück. Zwar habe der Kläger 28 Monate Beiträge entrichtet, jedoch könne er hieraus keine Rechte mehr herleiten, da diese erstattet worden seien. Die Erstattungsmitteilung der Beklagten schaffe einen Beweis des ersten Anscheins, den der Kläger nicht entkräftet habe. Es sei gerichtsbekannt, dass im Jahre 1965 Überweisungen im Bankverkehr und bei der Deutschen Bundespost ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Die angewiesenen Beträge hätten den Empfänger auch erreicht, denn sie seinen nicht an den Absender zurückgeflossen. Zwar habe die Volksbank C einen Zahlungseingang in Höhe von 320,60 DM in der fraglichen Zeit nicht bestätigen können, jedoch sei nicht auszuschließen, dass die Zahlung auf das Konto des Klägers beim Postscheckamt E geleistet worden sei. Nach Auskunft des Postscheckamtes E könnten Zahlungen für diesen Zeitraum nicht mehr überprüft werden. Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist sei abgelaufen und die seien Unterlagen vernichtet worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er dem Hinweis eines Beraters der Beklagten im September 1964, von der Forderung der Rückzahlung der Beiträge abzusehen, gefolgt sei. Noch am 08.11.1964 habe er die Beitragserstattung verlangt und im Dezember 1964 eine entsprechende Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Noch mit Schreiben vom 01.03.1965 an das Sozialgericht habe er erneut um die Erstattung der Beiträge wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten gebeten. Es sei lebensfremd anzunehmen, er hätte die Klage zurückgenommen, wenn er den Erstattungsbetrag nicht erhalten hätte.
Im Oktober 1991 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 05. Januar 1993 wegen Nichterfüllung der Wartezeit ablehnte. Der Kläger habe nur 0 Kalendermonate Beitrags- und Ersatzzeiten nachgewiesen. Den Widerspruch, den der Kläger dahingehend begründete, dass er aufgrund seines Arbeitsunfalls Anspruch auf Rente ohne Erfüllung der üblichen Wartezeit habe, leitete die Beklagte als Klage an das Sozialgericht Köln (S 3 J 47/94) weiter. Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht folgte den Ausführungen des Landessozialgerichts in dem Streitverfahren L 1 J 31/82. Das Landessozialgericht wies in dem folgenden Berufungsverfahren L 14 J 141/94 mit Urteil vom 10.03.1995 die Berufung zurück. Es ging dabei davon aus, dass die Beiträge erstattet worden seien. Die Fiktion der Wartezeiterfüllung komme ausschließlich einem Versicherten zugute. Die Beitragserstattung stehe der Anwendung der Wartezeitfiktion entgegen. Die Beitragserstattung sei auch nicht nichtig. Als der Kläger die Beitragserstattung mit der Begründung begehrte, er wolle sich einer Umschulung nicht unterziehen, sei es nicht offenkundig gewesen, das er erwerbsunfähig auf Dauer gewesen sei und ihm zur Behebung seiner Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit Umschulungsmaßnahmen unzumutbar waren. Die folgende Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht nahm der Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 11.08.2002 wandte sich der Kläger erneut an das Sozialgericht Köln (Az: 3 RJ 183/02) und begehrte die Zahlung einer Sozialrente. Er fügte ein Schreiben vom 28. September 2001 gerichtet an die LVA Münster/Düsseldorf bei, in dem er die Gewährung einer Sozialrente begehrte. Mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2002 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab. Ein anfechtbarer Bescheid sei nicht erteilt worden. Aus den vorangegangenen Streitverfahren sei im übrigen auch ersichtlich, dass dem Kläger kein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehe, da er die Wartezeit nicht erfüllt habe. Auch in der Sache bliebe die Klage daher erfolglos. In dem folgenden Berufungsverfahren L 4 RJ 144/02 vor dem Landessozialgericht NW verpflichtete sich die Beklagte, den Antrag des Klägers in seinem Schreiben vom 28.09.2001, bei Gericht eingegangen am 19.08.2002, zu bescheiden. Der Kläger nahm daraufhin in der nichtöffentlichen Sitzung am 28.03.2003 die Berufung zurück.
Mit Bescheid vom 30.04.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da die Wartezeit von 5 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei. Es seien 0 Kalendermonate anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 22.05.2003 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die von Mai 1952 bis August 1955 entrichteten Beiträge am 31.03.1965 erstattet worden seien. Dies habe auch das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 10.03.1995 bestätigt. Aber auch die erstatteten Beiträge hätten nicht ausgereicht, einen Rentenanspruch zu begründen. Der Zeitraum der durchgeführten Beitragserstattung umfasse keine 5 Jahre. Selbst wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt wäre, könnte unter Zugrundelegung eines am 11.10.1991 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch entstehen, da innerhalb der ersten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (12.10.1986-11.10.1991) keine 36 Monate mit Beiträge vorhanden seien. Die Vorschriften zur Wartezeitfiktion seien nicht anwendbar, da diese nur für "Versicherte" anzuwenden seien. Da der Kläger nicht mindestens einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe, sei er nicht Versicherter.
Der Kläger hat am 22.09.2003 Klage erhoben, mit der er weiterhin die Zahlung einer Sozialrente begehrt. Er bestreitet nochmals, Beiträge erstattet erhalten zu haben. Die Beitragserstattung wäre an sich auch unzulässig gewesen. Mit Sicherheit seien die Beiträge der Arbeitgeber nicht erstattet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung komme nicht mehr in Betracht, da der Kläger inzwischen 73 Jahre alt sei und Versicherte lediglich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hätten. Eine Altersrente könne nicht gewährt werden, da der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt habe. Die vom Kläger entrichteten Beiträge seien erstattet worden. Eine Wartezeitfiktion komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht als "Versicherter" anzusehen sei. Die in den 50er Jahren entrichteten Beiträge seien erstattet worden, so dass sie keine Rechtswirksamkeit mehr entfalten könnten. Soweit der Kläger geltend mache, eine Beitragserstattung sei nicht erfolgt bzw. unwirksam, hat das Sozialgericht auf die Ausführungen in den Urteilen des Landessozialgerichts vom 23.06.1983 (L 1 J 31/82) und 10.03.1995 (L 14 J 141/94) verwiesen.
Der Kläger, der sich in L, C und Frankreich aufhält, hat gegen den ihm am 08.03.2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Da er eine Rente der Berufsgenossenschaft beziehe, sei die Wartezeit erfüllt. Im übrigen habe er bei 5 Bauunternehmern einschließlich der Zeiten unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, Klinikaufenthalten und Erwerbslosigkeit mehr als 6 Jahre gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 20.02.2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2003 zu verurteilen, ihm Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000), die Akte S 11(12) J 161/81 des Sozialgerichts Dortmund und die Akten S 3 J 47/94 und S 3 RJ 183/02 des Sozialgerichts Köln verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Bescheide sind nicht rechtwidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen. Es sind keine auf die Wartezeit anrechenbare Beiträge vorhanden.
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ist nicht schon deshalb gegeben, da möglicherweise die Beklagte als örtlich unzuständiger Rentenversicherungsträger entschieden hat. Dies könnte auf Grund des ständig wechselnden Aufenthaltes des Klägers möglich sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich unzuständig war. Selbst wenn es der Fall gewesen sei sollte, ist dies unschädlich, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können.
Nach § 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Zwar hat möglicherweise die Beklagte als örtlich unzuständiger Rentenversicherungsträger entschieden, jedoch wäre in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen. Die Verletzung der Zuständigkeitsregelungen hat die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gem. § 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Eine Rente wegen Erwerbeminderung kann nicht gewährt werden. Der Kläger hat das 65. Lebensjahr bereits vor der Antragstellung, nämlich am 07.02.1996 vollendet. Er ist am 08.02.1931 geboren.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Regelaltersrente sind ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
Gem. § 50 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, wobei gem. § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 52 Abs. 4 SGB VI) angerechnet werden.
Es liegen keine anrechenbaren Beitragszeiten vor, denn die in der Zeit vom 11.05.1952 bis zum 31.08.1955 entrichteten Beiträge wurden erstattet. Diese Beiträge entfalten keinerlei Rechtswirksamkeit mehr. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, er habe Beiträge nicht erstattet bekommen, verweist der Senat auf die Ausführungen des Landessozialgerichts in den Urteilen vom 23.06.1983 (L 1 J 31/82) und 10.03.1995 (L 14 J 141/94). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen.
Die allgemeine Wartezeit gilt für den Kläger auch nicht als erfüllt.
Gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 Zif. 1 SGB VI gilt die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente als erfüllt, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat.
Auch wenn eine tatsächliche Rentenzahlung nicht erforderlich ist, muss zumindest der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung dem Grunde nach bestanden haben. Der Kläger hatte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung dem Grunde nach, denn die ihm entrichteten Beiträge wurden im Jahre 1965 erstattet. Somit kommt auch nicht ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen vorzeitiger Erfüllung der Wartezeit auf Grund eines Arbeitsunfalls in Betracht. Die Fiktion der Wartezeiterfüllung kommt nur Versicherten zu Gute. Durch die Beitragserstattung ist der Kläger kein Versicherter mehr. Das Versicherungsverhältnis wurde rückgängig gemacht.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Beitragserstattung unwirksam gewesen sei. Das Erstattungsverfahren wurde bestandskräftig abgeschlossen. Zwar liegt hier nur eine Erstattungsmitteilung vom 31.03.1965 vor, jedoch ist davon auszugehen, dass auch ein entsprechender Verwaltungsakt erteilt wurde. Eine Rücknahme dieses Erstattungsbescheides ist nicht mehr möglich.
Grundsätzlich richtet sich die Möglichkeit der Rücknahme nach § 45 SGB X, denn der Beitragserstattungsbescheid ist ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt. Dies gilt jedoch nicht, für Verwaltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits -bei Inkrafttreten des SGB X am 01.01.1981- bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vor dem 01.01.1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte (Artikel 2 § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Eine Prüfung nach § 1744 RVO kann nicht durchgreifen. Hiernach kann gegenüber einem bindenden Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers eine neue Prüfung beantragt oder vorgenommen werden, wenn ein Beteiligter nachträglich eine Urkunde, die einen ihm günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instandgesetzt wird. Ziel ist es, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Fall einer Beitragsrückerstattung ist ein günstigerer Verwaltungsakt jedoch nur dann gegeben, wenn es zu einer höheren oder weiteren Beitragserstattung kommt. Die Rückabwicklung der Beitragserstattung, die der Kläger konkludent durch die Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Beitragserstattung begehrt, stellt keine günstigere Entscheidung dar (vgl.: BSG, Urteil vom 7.09.1992 Az: 1 RA 53/81; Urteil vom 19. Mai 1993 Az: 1 RA 35/82).
Der Kläger kann auch keinen Rentenanspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen herleiten. Allein durch die Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge tritt die Wirkung ein, dass die Beiträge hinfällig sind. Der Arbeitgeberanteil allein begründet weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Vorteil für den beschäftigten Arbeitnehmer. Er wird nicht fremdnützig für den einzelnen Arbeitnehmer, sondern ausschließlich für Dritte geleistet. Insbesondere hat die Entrichtung des Arbeitgeberanteils keinen Einfluss auf die Versicherteneigenschaft oder die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den Versicherungsschutz in diesem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung kommt es nicht auf eine Beitragszahlung des Arbeitgebers an, sondern auf dessen Meldung der Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte. Diese Meldung steht in keinem Bezug zur Beitragszahlung. Auch im Leistungsrecht hat der Arbeitgeberanteil für den einzelnen zwangsversicherten Arbeitnehmer keine rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeberanteil gezahlt wird oder nicht, erwirbt der einzelne Arbeitnehmer Pflichtbeitragszeiten. Auch bei der Berechnung der Rentenhöhe hat die Zahlung des Arbeitgeberanteils keine Auswirkungen. Die Rentenhöhe berechnet sich allein nach dem Einkommen des Versicherten, dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Auf die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber kommt es nicht an. Auch ist der Arbeitgeberanteil ohne Belang in Bezug darauf, welche Pflichtbeitragszeiten der einzelne Arbeitnehmer erworben hat. Die zu beanspruchenden Renten ersetzen nicht ein konkret entfallenes Entgelt und lassen dem Rentner auch nicht eine Rendite aus angeblich eingezahltem Kapital zukommen. Die Altersrente verspricht nur einen am Durchschnittsentgelt der jeweils aktiven pflichtversicherten Arbeitnehmer orientierten Arbeitslohn nach Maßgabe der durch die Vorleistungen kalenderjährlich erworbenen persönlichen Rangstelle. Hierbei kommt es nur auf den versicherten Arbeitsverdienst, keinesfalls auf den sogenannten Arbeitgeberanteil an. Auch wird der Arbeitgeberanteil dem einzelnen Arbeitnehmer nicht individuell zugeordnet. Die Zahlungen fließen dem einzelnen Arbeitnehmer nicht einmal rechnerisch - symbolisch zu. Der Arbeitgeber hat die von ihm geschuldete Pflichtbeitragssumme zu zahlen, ohne dass irgendeine Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 57/98 R).
Dem Kläger steht auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite - unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob im Wege eines Herstellungsanpruchs eine tatsächlich erfolgte Beitragserstattung rückgängig gemacht werden könnte. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht zur Beratung verletzt hat. Der Kläger beruft sich hierauf auch nicht. Er hat vielmehr in dem Verfahren S 11 (12) J 161/81 vor dem Sozialgericht Dortmund vorgetragen, ein Mitarbeiter der Beklagten habe von der Beitragserstattung abgeraten habe. Eine Falschberatung scheidet somit aus.
Unerheblich ist ferner, dass auf Grund des Arbeitsunfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorliegen. Diese Zeiten sind nicht auf die Wartezeit anrechenbar. Es handelt sich weder um Beitrags- noch Ersatzzeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rentenleistungen streitig.
Der am 00.00.1931 geborene Kläger war zunächst in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig. Von 1952 bis zu einem Arbeitsunfall am 13.08.1955 war er insgesamt 28 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Sozialversicherungsbeiträge hat er nicht entrichtet. Wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (im wesentlichen eine Armplexuslähmung links und die Folgen einer Kopfverletzung) bezieht er eine Rente der Bau- Berufsgenossenschaft nach einer MdE von 100 vom Hundert.
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter vom 19.05.1960 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.1960 mit der Begründung ab, der Kläger habe vom 11.05.1952 bis zum 31.08.1955 lediglich 28 Beitragsmonate nachgewiesen. Im anschließenden in erster Instanz für den Kläger erfolgreichen Streitverfahren (S 12 J 63/50 SG Dortmund) schlossen die Beteiligten am 22.10.1963 vor dem LSG NW (L 3 J 296/61 LSG NW) einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen, nach Möglichkeit auf Umschulung in einen seinem Gesundheitszustand und seiner Begabung Rechnung tragenden Beruf stellen werde. Die Beklagte verpflichtete sich, diesen Antrag zu prüfen und baldmöglichst zu entscheiden.
Bevor die Beklagte über den Antrag auf Gewährung berufsfördernder Maßnahmen entschieden hatte, beantragte der Kläger am 04.05.1964 die Erstattung der Beiträge nach § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 08.11.1964 forderte er erneut die Erstattung der Beiträge und erhob am 29.12.1964 eine entsprechende Klage vor dem Sozialgericht (S 12 J 402/64 SG Dortmund). Mit Schreiben vom 01.03.1965 erklärte der Kläger, er denke nicht an die Durchführung einer berufsfördernden Maßnahme. Vielmehr bitte er, wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten erneut um die Erstattung der Beiträge. Unter dem 26.03.1965 teilte die Beklagte mit, dass dem Antrag entsprochen worden sei. Nach der Erstattungsmitteilung vom 31.03.1965 wurden dem Kläger die in der Zeit vom 11.05.1952 bis 31.08.1955 entrichteten Beiträge in Höhe von 320,60 DM erstattet. Am 18.04.1965 nahm der Kläger seine Klage unter der Bedingung zurück, dass ihm von der Beklagten die Auslagen in Höhe von 2,- DM erstattet wurden.
Am 09. September 1981 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Antragsformular verneinte er die Frage, ob Beiträge erstattet worden seien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.1981 unter Hinweis auf die 1965 erfolgte Beitragserstattung ab. Mit seiner folgenden Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 11 (12) J 161/81) machte der Kläger geltend, dass er den Erstattungsbetrag nicht erhalten habe. Nachdem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein und trug vor, er habe den Erstattungsantrag zurückgenommen. Eine entsprechende Notiz vom 01.10.1964 habe er nunmehr aufgefunden. Ein Rentenberater der Beklagten habe im September 1964 dringend von der Forderung auf Rückzahlung der Beiträge abgeraten. Mit Urteil vom 25.06.1983 wies das Landessozialgericht NW (Az.: L 1 J 31/82) die Berufung zurück. Zwar habe der Kläger 28 Monate Beiträge entrichtet, jedoch könne er hieraus keine Rechte mehr herleiten, da diese erstattet worden seien. Die Erstattungsmitteilung der Beklagten schaffe einen Beweis des ersten Anscheins, den der Kläger nicht entkräftet habe. Es sei gerichtsbekannt, dass im Jahre 1965 Überweisungen im Bankverkehr und bei der Deutschen Bundespost ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Die angewiesenen Beträge hätten den Empfänger auch erreicht, denn sie seinen nicht an den Absender zurückgeflossen. Zwar habe die Volksbank C einen Zahlungseingang in Höhe von 320,60 DM in der fraglichen Zeit nicht bestätigen können, jedoch sei nicht auszuschließen, dass die Zahlung auf das Konto des Klägers beim Postscheckamt E geleistet worden sei. Nach Auskunft des Postscheckamtes E könnten Zahlungen für diesen Zeitraum nicht mehr überprüft werden. Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist sei abgelaufen und die seien Unterlagen vernichtet worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er dem Hinweis eines Beraters der Beklagten im September 1964, von der Forderung der Rückzahlung der Beiträge abzusehen, gefolgt sei. Noch am 08.11.1964 habe er die Beitragserstattung verlangt und im Dezember 1964 eine entsprechende Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Noch mit Schreiben vom 01.03.1965 an das Sozialgericht habe er erneut um die Erstattung der Beiträge wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten gebeten. Es sei lebensfremd anzunehmen, er hätte die Klage zurückgenommen, wenn er den Erstattungsbetrag nicht erhalten hätte.
Im Oktober 1991 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 05. Januar 1993 wegen Nichterfüllung der Wartezeit ablehnte. Der Kläger habe nur 0 Kalendermonate Beitrags- und Ersatzzeiten nachgewiesen. Den Widerspruch, den der Kläger dahingehend begründete, dass er aufgrund seines Arbeitsunfalls Anspruch auf Rente ohne Erfüllung der üblichen Wartezeit habe, leitete die Beklagte als Klage an das Sozialgericht Köln (S 3 J 47/94) weiter. Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht folgte den Ausführungen des Landessozialgerichts in dem Streitverfahren L 1 J 31/82. Das Landessozialgericht wies in dem folgenden Berufungsverfahren L 14 J 141/94 mit Urteil vom 10.03.1995 die Berufung zurück. Es ging dabei davon aus, dass die Beiträge erstattet worden seien. Die Fiktion der Wartezeiterfüllung komme ausschließlich einem Versicherten zugute. Die Beitragserstattung stehe der Anwendung der Wartezeitfiktion entgegen. Die Beitragserstattung sei auch nicht nichtig. Als der Kläger die Beitragserstattung mit der Begründung begehrte, er wolle sich einer Umschulung nicht unterziehen, sei es nicht offenkundig gewesen, das er erwerbsunfähig auf Dauer gewesen sei und ihm zur Behebung seiner Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit Umschulungsmaßnahmen unzumutbar waren. Die folgende Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht nahm der Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 11.08.2002 wandte sich der Kläger erneut an das Sozialgericht Köln (Az: 3 RJ 183/02) und begehrte die Zahlung einer Sozialrente. Er fügte ein Schreiben vom 28. September 2001 gerichtet an die LVA Münster/Düsseldorf bei, in dem er die Gewährung einer Sozialrente begehrte. Mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2002 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab. Ein anfechtbarer Bescheid sei nicht erteilt worden. Aus den vorangegangenen Streitverfahren sei im übrigen auch ersichtlich, dass dem Kläger kein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehe, da er die Wartezeit nicht erfüllt habe. Auch in der Sache bliebe die Klage daher erfolglos. In dem folgenden Berufungsverfahren L 4 RJ 144/02 vor dem Landessozialgericht NW verpflichtete sich die Beklagte, den Antrag des Klägers in seinem Schreiben vom 28.09.2001, bei Gericht eingegangen am 19.08.2002, zu bescheiden. Der Kläger nahm daraufhin in der nichtöffentlichen Sitzung am 28.03.2003 die Berufung zurück.
Mit Bescheid vom 30.04.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da die Wartezeit von 5 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei. Es seien 0 Kalendermonate anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 22.05.2003 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die von Mai 1952 bis August 1955 entrichteten Beiträge am 31.03.1965 erstattet worden seien. Dies habe auch das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 10.03.1995 bestätigt. Aber auch die erstatteten Beiträge hätten nicht ausgereicht, einen Rentenanspruch zu begründen. Der Zeitraum der durchgeführten Beitragserstattung umfasse keine 5 Jahre. Selbst wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt wäre, könnte unter Zugrundelegung eines am 11.10.1991 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch entstehen, da innerhalb der ersten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (12.10.1986-11.10.1991) keine 36 Monate mit Beiträge vorhanden seien. Die Vorschriften zur Wartezeitfiktion seien nicht anwendbar, da diese nur für "Versicherte" anzuwenden seien. Da der Kläger nicht mindestens einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe, sei er nicht Versicherter.
Der Kläger hat am 22.09.2003 Klage erhoben, mit der er weiterhin die Zahlung einer Sozialrente begehrt. Er bestreitet nochmals, Beiträge erstattet erhalten zu haben. Die Beitragserstattung wäre an sich auch unzulässig gewesen. Mit Sicherheit seien die Beiträge der Arbeitgeber nicht erstattet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung komme nicht mehr in Betracht, da der Kläger inzwischen 73 Jahre alt sei und Versicherte lediglich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hätten. Eine Altersrente könne nicht gewährt werden, da der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt habe. Die vom Kläger entrichteten Beiträge seien erstattet worden. Eine Wartezeitfiktion komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht als "Versicherter" anzusehen sei. Die in den 50er Jahren entrichteten Beiträge seien erstattet worden, so dass sie keine Rechtswirksamkeit mehr entfalten könnten. Soweit der Kläger geltend mache, eine Beitragserstattung sei nicht erfolgt bzw. unwirksam, hat das Sozialgericht auf die Ausführungen in den Urteilen des Landessozialgerichts vom 23.06.1983 (L 1 J 31/82) und 10.03.1995 (L 14 J 141/94) verwiesen.
Der Kläger, der sich in L, C und Frankreich aufhält, hat gegen den ihm am 08.03.2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Da er eine Rente der Berufsgenossenschaft beziehe, sei die Wartezeit erfüllt. Im übrigen habe er bei 5 Bauunternehmern einschließlich der Zeiten unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, Klinikaufenthalten und Erwerbslosigkeit mehr als 6 Jahre gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 20.02.2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2003 zu verurteilen, ihm Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000), die Akte S 11(12) J 161/81 des Sozialgerichts Dortmund und die Akten S 3 J 47/94 und S 3 RJ 183/02 des Sozialgerichts Köln verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Bescheide sind nicht rechtwidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen. Es sind keine auf die Wartezeit anrechenbare Beiträge vorhanden.
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ist nicht schon deshalb gegeben, da möglicherweise die Beklagte als örtlich unzuständiger Rentenversicherungsträger entschieden hat. Dies könnte auf Grund des ständig wechselnden Aufenthaltes des Klägers möglich sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich unzuständig war. Selbst wenn es der Fall gewesen sei sollte, ist dies unschädlich, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können.
Nach § 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Zwar hat möglicherweise die Beklagte als örtlich unzuständiger Rentenversicherungsträger entschieden, jedoch wäre in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen. Die Verletzung der Zuständigkeitsregelungen hat die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gem. § 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Eine Rente wegen Erwerbeminderung kann nicht gewährt werden. Der Kläger hat das 65. Lebensjahr bereits vor der Antragstellung, nämlich am 07.02.1996 vollendet. Er ist am 08.02.1931 geboren.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Regelaltersrente sind ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
Gem. § 50 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, wobei gem. § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 52 Abs. 4 SGB VI) angerechnet werden.
Es liegen keine anrechenbaren Beitragszeiten vor, denn die in der Zeit vom 11.05.1952 bis zum 31.08.1955 entrichteten Beiträge wurden erstattet. Diese Beiträge entfalten keinerlei Rechtswirksamkeit mehr. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, er habe Beiträge nicht erstattet bekommen, verweist der Senat auf die Ausführungen des Landessozialgerichts in den Urteilen vom 23.06.1983 (L 1 J 31/82) und 10.03.1995 (L 14 J 141/94). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen.
Die allgemeine Wartezeit gilt für den Kläger auch nicht als erfüllt.
Gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 Zif. 1 SGB VI gilt die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente als erfüllt, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat.
Auch wenn eine tatsächliche Rentenzahlung nicht erforderlich ist, muss zumindest der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung dem Grunde nach bestanden haben. Der Kläger hatte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung dem Grunde nach, denn die ihm entrichteten Beiträge wurden im Jahre 1965 erstattet. Somit kommt auch nicht ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen vorzeitiger Erfüllung der Wartezeit auf Grund eines Arbeitsunfalls in Betracht. Die Fiktion der Wartezeiterfüllung kommt nur Versicherten zu Gute. Durch die Beitragserstattung ist der Kläger kein Versicherter mehr. Das Versicherungsverhältnis wurde rückgängig gemacht.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Beitragserstattung unwirksam gewesen sei. Das Erstattungsverfahren wurde bestandskräftig abgeschlossen. Zwar liegt hier nur eine Erstattungsmitteilung vom 31.03.1965 vor, jedoch ist davon auszugehen, dass auch ein entsprechender Verwaltungsakt erteilt wurde. Eine Rücknahme dieses Erstattungsbescheides ist nicht mehr möglich.
Grundsätzlich richtet sich die Möglichkeit der Rücknahme nach § 45 SGB X, denn der Beitragserstattungsbescheid ist ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt. Dies gilt jedoch nicht, für Verwaltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits -bei Inkrafttreten des SGB X am 01.01.1981- bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vor dem 01.01.1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte (Artikel 2 § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Eine Prüfung nach § 1744 RVO kann nicht durchgreifen. Hiernach kann gegenüber einem bindenden Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers eine neue Prüfung beantragt oder vorgenommen werden, wenn ein Beteiligter nachträglich eine Urkunde, die einen ihm günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instandgesetzt wird. Ziel ist es, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Fall einer Beitragsrückerstattung ist ein günstigerer Verwaltungsakt jedoch nur dann gegeben, wenn es zu einer höheren oder weiteren Beitragserstattung kommt. Die Rückabwicklung der Beitragserstattung, die der Kläger konkludent durch die Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Beitragserstattung begehrt, stellt keine günstigere Entscheidung dar (vgl.: BSG, Urteil vom 7.09.1992 Az: 1 RA 53/81; Urteil vom 19. Mai 1993 Az: 1 RA 35/82).
Der Kläger kann auch keinen Rentenanspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen herleiten. Allein durch die Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge tritt die Wirkung ein, dass die Beiträge hinfällig sind. Der Arbeitgeberanteil allein begründet weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Vorteil für den beschäftigten Arbeitnehmer. Er wird nicht fremdnützig für den einzelnen Arbeitnehmer, sondern ausschließlich für Dritte geleistet. Insbesondere hat die Entrichtung des Arbeitgeberanteils keinen Einfluss auf die Versicherteneigenschaft oder die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den Versicherungsschutz in diesem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung kommt es nicht auf eine Beitragszahlung des Arbeitgebers an, sondern auf dessen Meldung der Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte. Diese Meldung steht in keinem Bezug zur Beitragszahlung. Auch im Leistungsrecht hat der Arbeitgeberanteil für den einzelnen zwangsversicherten Arbeitnehmer keine rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeberanteil gezahlt wird oder nicht, erwirbt der einzelne Arbeitnehmer Pflichtbeitragszeiten. Auch bei der Berechnung der Rentenhöhe hat die Zahlung des Arbeitgeberanteils keine Auswirkungen. Die Rentenhöhe berechnet sich allein nach dem Einkommen des Versicherten, dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Auf die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber kommt es nicht an. Auch ist der Arbeitgeberanteil ohne Belang in Bezug darauf, welche Pflichtbeitragszeiten der einzelne Arbeitnehmer erworben hat. Die zu beanspruchenden Renten ersetzen nicht ein konkret entfallenes Entgelt und lassen dem Rentner auch nicht eine Rendite aus angeblich eingezahltem Kapital zukommen. Die Altersrente verspricht nur einen am Durchschnittsentgelt der jeweils aktiven pflichtversicherten Arbeitnehmer orientierten Arbeitslohn nach Maßgabe der durch die Vorleistungen kalenderjährlich erworbenen persönlichen Rangstelle. Hierbei kommt es nur auf den versicherten Arbeitsverdienst, keinesfalls auf den sogenannten Arbeitgeberanteil an. Auch wird der Arbeitgeberanteil dem einzelnen Arbeitnehmer nicht individuell zugeordnet. Die Zahlungen fließen dem einzelnen Arbeitnehmer nicht einmal rechnerisch - symbolisch zu. Der Arbeitgeber hat die von ihm geschuldete Pflichtbeitragssumme zu zahlen, ohne dass irgendeine Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 57/98 R).
Dem Kläger steht auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite - unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob im Wege eines Herstellungsanpruchs eine tatsächlich erfolgte Beitragserstattung rückgängig gemacht werden könnte. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht zur Beratung verletzt hat. Der Kläger beruft sich hierauf auch nicht. Er hat vielmehr in dem Verfahren S 11 (12) J 161/81 vor dem Sozialgericht Dortmund vorgetragen, ein Mitarbeiter der Beklagten habe von der Beitragserstattung abgeraten habe. Eine Falschberatung scheidet somit aus.
Unerheblich ist ferner, dass auf Grund des Arbeitsunfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorliegen. Diese Zeiten sind nicht auf die Wartezeit anrechenbar. Es handelt sich weder um Beitrags- noch Ersatzzeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved