L 12 AL 48/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 (2) AL 135/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 48/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 13.01.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bemessung der dem Kläger gezahlten Arbeitslosenhilfe ab 30.10.2001.

Der Kläger bezog ab 01.06.1996 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 770,00 DM wöchentlich und - nachdem dieser Anspruch erschöpft war - Arbeitslosenhilfe ab 30.10.1997 ebenfalls nachdem Bemessungsentgelt von 770,00 DM. Ab 10.11.1999 lag der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe ein Bemessungsentgelt von 750,00 DM und ab 01.01.2001 ein Bemessungsentgelt von 730,00 DM zu Grunde.

Mit Bescheid vom 26.10.2001 änderte die Beklagte die Bewilligung der Leistung dahingehend, dass sie das der Arbeitslosenhilfe zu Grunde liegende Bemessungsentgelt auf 720,00 DM festsetzte sowie ab 01.01.2002 auf 365,00 Euro. Dagegen erhob der Kläger am 12.11.2001 Widerspruch und gab zur Begründung an, dass er mit der Kürzung nicht einverstanden sei, da er sich um Arbeit bemühe und auch arbeiten wolle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gem. § 201 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor anzupassen sei. Bei dem entsprechend ermittelten Bemessungsentgelt von 720,00 DM betrage unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A der wöchentliche Leistungssatz 256,20 DM. Mit Bescheid vom 29.11.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2002 ebenfalls nach dem Bemessungsentgelt von 365,00 Euro in Höhe von 131,04 Euro wöchentlich.

Am 13.12.2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er von der niedrigen Arbeitslosenhilfe seine laufenden Belastungen nicht bestreiten könne.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid vom 26.10.2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten hat, hat mit Bescheid vom 28.10.2002 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 30.10.2002 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 360,00 Euro geändert und mit Bescheid vom 23.01.2003 Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2003 ebenfalls nach dem Bemessungsentgelt von 360,00 Euro bewilligt. Durch Bescheid vom 28.10.2003 hat die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 30.10.2003 durch Neufestsetzung des Bemessungsentgelts auf 350,00 Euro geändert und mit Bescheid vom 07.01.2004 Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2004 ebenfalls nach diesem Bemessungsentgelt bewilligt.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2004 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug genommen.

Gegen den ihm am 19.01.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.02.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, vom erstinstanzlichen Gericht sei übersehen worden, dass in seinem Fall entgegen § 201 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch die Anpassung 50 % der maßgeblichen Bezugsgröße unterschritten würden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 13.01.2004 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2001 und der Bescheide vom 29.11.2001, 28.10.2002 sowie 07.01.2004 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 30.10.2001 ohne eine Herabbemessung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch, Arbeitslosenhilfe ab 30.10.2001 weiterhin unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 730,00 DM bzw. 370,00 Euro gewährt zu bekommen.

Gem. § 201 Abs. 1 bzw. ab 01.01.2003 gem. § 200 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) wird das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, dass sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst bzw. um 3 % abgesenkt. Im Jahre 2001 betrug der maßgebliche Anpassungsfaktor 1,0138. Vermindert um den Wert von 0,03 ergibt sich ein Anpassungsfaktor von 0,9838. Das ungerundete Bemessungsentgelt betrug zuletzt 727,29 DM. Damit errechnet sich ab 30.10.2001 ein vermindertes Bemessungsentgelt von 715,51 DM, das nach § 132 Abs. 3 SGB III auf 720,00 DM zu runden ist. Bei diesem Bemessungsentgelt beläuft sich die Höhe der Leistung unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz 256,20 DM. Die von der Beklagten in dieser Weise vorgenommene Berechnung entspricht in nicht zu beanstandender Weise der bis 31.12.2002 gültigen Vorschrift des § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die nachfolgenden Anpassungen nicht gem. dieser Vorschrift bzw. der ab 01.01.2003 insoweit geltenden Vorschrift des § 200 Abs. 3 Satz 1 SGB III erfolgten.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er stelle seine Arbeitsbereitschaft uneingeschränkt zur Verfügung und mit der geringen Arbeitslosenhilfe sei er nicht in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dazu hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bemessung der Arbeitslosenhilfe unabhängig von der Arbeitsbereitschaft und ebenfalls unabhängig von den laufenden Zahlungsverpflichtungen des Arbeitslosen erfolgt. Zusätzlich ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage im SGB III fehlt, die Arbeitslosenhilfe nachdem individuellen Bedarf zu bemessen. Schließlich trifft es entsprechend dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auch nicht zu, dass das Bemessungsentgelt des Klägers durch die Absenkung 50 % der Bezugsgröße unterschritten hat oder unterschreitet. Die für den Kläger festgesetzte und auf den Monat hochgerechneten Bemessungsentgelte (multipliziert mit 13, dividiert durch 3) in Höhe von 3.120,00 DM, 1.581,00 Euro, 1.560,00 Euro und 1.516,67 Euro unterschreiten die dazugehörigen Bezugsgrößen nach § 18 4. Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung - (SGB IV) in Höhe von 4.480,00 DM, 2.345,00 Euro, 2.380,00 Euro und 2.415,00 Euro bei weitem nicht um 50 %.

Nach alledem mussten Klage und Berufung ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür fehlen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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