L 12 AL 179/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AL 59/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 179/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2003 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rücknahme bindender Bescheide.

Er bezog vom 03.10.1989 an Arbeitslosenhilfe von der Beklagten.

Durch Bescheide vom 25.04.1994, 16.05.1995 und 11.12.1995 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit für den Zeitraum vom 03.10.1989 bis 31.12.1992 gestützt auf § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf. Gleichzeitig machte sie einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 SGB X in Höhe von 64.037,93 DM geltend. In einem sich anschließenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 19.11.1998 in dem Verfahren S 21 (7) AL 6/96 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Überprüfung der angefochtenen Bescheide bereit erklärte.

Mit Bescheid vom 17.05.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.10.1999 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2000 bestätigte die Beklagte die Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung dem Grunde nach, minderte aber den Erstattungsbetrag auf 37.201,35 DM (19.020,75 Euro).

Dagegen hat der Kläger am 02.03.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben.

In der mündlichen Verhandlung am 07.08.2003 hat der Kläger beantragt,

1. den Bescheid vom 17.05.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2000,

2. den Bescheid vom 25.04.1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1995 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 07.08.2003 hat das SG mit Urteil vom 07.08.2003 die Klage abgewiesen.

Dieses Urteil ist in der Folgezeit durch den Kammervorsitzenden nicht abgesetzt worden.

Vielmehr wurde dem Kläger die Niederschrift nebst Rechtsmittelbelehrung am 14.07.2004 zugestellt, mit dem Hinweis, dass sich der Richter, der das Urteil verkündet habe, nicht mehr im Dienst befinde, so dass das schriftliche Urteil auch nicht mehr nachgeholt werden könne.

Dagegen hat der Kläger am 19.07.2004 Berufung eingelegt.

Er rügt ausdrücklich, dass das Urteil nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, weil es weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthalte.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2003 und die angefochtenen Bescheide des Arbeitsamtes Krefeld in der Fassung der Änderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie teilt die Auffassung des Klägers, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf unvollständig sei. Das mangelhafte erstinstanzliche Urteil könne jedoch durch eine Entscheidung in der Berufungsinstanz geheilt werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Streitakte des Sozialgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 21 (7) AL 6/96 sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Streitsache konnte durch den Berichterstatter auch ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

Das Landessozialgericht kann nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt hier vor, denn das Urteil des SG vom 07.08.2003 entspricht nicht den Anforderungen des § 136 SGG. Es enthält weder die gedrängte Darstellung des Tatbestandes (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG) noch die Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG).

Die Entscheidung, ob ein Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird, steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist hier sachgerecht, weil ein gravierender Verfahrensfehler vorliegt. Durch das Fehlen der schriftlichen Entscheidungsgründe ist es dem Kläger kaum mehr möglich, sich mit dem Urteil sachlich auseinanderzusetzen. Auf die mündliche Mitteilung der Gründe am 07.08.2003 muss er sich nicht verweisen lassen, zudem diese nicht unerhebliche Zeit zurückliegt.

Letztlich würde der Kläger eine Tatsacheninstanz verlieren, wenn das Berufungsgericht in der Sache entscheidet. Eine Entscheidung in der Sache scheint auch deshalb nicht tunlich, weil der Kläger ausdrücklich den Verfahrensfehler gerügt und die Zurückverweisung beantragt hat.

Die Kostenentscheidung auch für das Berufungsverfahren bleibt der erneuten Entscheidung durch das Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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