L 12 AL 39/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 27/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 39/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit sowie um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und einen daraus resultierenden Erstattungsanspruch.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger steht jedenfalls seit Juni 1989 im Leistungsbezug bei der Beklagten, unterbrochen lediglich von einer Tätigkeit vom 01.07.1992 bis 30.06.1993 als Verwaltungsangestellter im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Vom 01.07.1993 bis 29.04.1994 bezog der Kläger Kranken- bzw. Übergangsgeld.

In der Zeit von 1974 bis 1977 hatte der Kläger eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten absolviert, die er auch abschloss; danach war er bis 30.11.1977 entsprechend seiner Ausbildung beschäftigt. In der Folgezeit arbeitete er nur noch kurzfristig in anderen Bereichen.

Mit Bescheid vom 05.07.2002 bewillige die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 126,14 Euro wöchentlich (Bemessungsentgelt 345,00 Euro wöchentlich, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz).

Am 27.11.2002 schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vor. Es handelte sich dabei um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, die bei der DEKRA Akademie GmbH in X ab 02.01.2003 beginnen und bis zu 10 Monaten dauern sollte. Die Beklagte wies dabei darauf hin, dass der Kläger während der Teilnahme an der Maßnahme Unterhaltsgeld erhalten werde und dass bestimmte Kosten (Fahrtkosten, Lehrgangskosten) übernommen würden. Das Angebot war mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu einem etwaigen Sperrzeiteintritt versehen und enthielt den Hinweis, dass weitere Einzelheiten der angebotenen Maßnahme direkt beim Träger geklärt werden können. Wegen des genauen Inhalts dieses Bescheides und der konkreten Beschreibung der Maßnahme wird auf die Bl. 1293 f. und 1379 f. der Verwaltungsakte der Beklagen Bezug genommen.

Zu diesem Angebot teilte der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2002 mit, dass er beabsichtige, die Maßnahme am 02.01.2003 nicht anzutreten. Eine Begründung erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 24.01.2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchentlichen Sperrzeit vom 05.12.2002 bis 26.02.2003 fest, während der der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe. Die Sperrzeit mindere auch den Leistungsanspruch. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Für die Zeit vom 05.12.2002 bis 31.12.2002 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung auf und machte für diesen Zeitraum einen Erstattungsanspruch in Höhe von 486,54 Euro geltend.

Hiergegen legte der Kläger am 28.01.2003 Widerspruch ein - 000 -, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 als unbegründet zurückwies. Die Beklagte führte in den Entscheidungsgründen u.a. aus, dass die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum vom 05.12.2002 bis 26.02.2003 aufzuheben war.

Dagegen hat der Kläger am 12.02.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, dass der angebotene Kurs sich an ehemals Beschäftigte aus dem gewerblich/technischen Bereich richte. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Teilnahme an dem Lehrgang sein Wiedereinstieg in das Berufsleben verbessert werden könne. Jedenfalls sei der Beginn der Sperrzeit auf den 02.01.2003, den Beginn der Maßnahme, und nicht auf den 05.12.2002 festzulegen.

Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15.12.2003 ist der Kläger nicht erschienen. Er war auch nicht vertreten. Zu dem Termin ist er geladen worden mit einer Terminsladung, die ihm am 12.11.2003 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Termin am 15.12.2003 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin eine Minderung der Anspruchsdauer ausgesprochen wurde. Außerdem hat sie in diesem Termin die Arbeitslosenhilfebewilligungsentscheidung auch förmlich für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 26.02.2003 aufgehoben.

In der Sache ist die Beklagte bei ihrer Auffassung verblieben. Zum Zeitpunkt des Sperrzeitbeginns hat sie ausgeführt, es komme auf den Zeitpunkt der Ablehnung an.

Das SG hat eine Auskunft bei dem Maßnahmeträger eingeholt, ob die Maßnahme auch für solche Langzeitarbeitslose in Betracht komme, die nicht aus dem gewerblich/technischen Bereich kommen und in diesem Bereich vorher auch noch nicht tätig waren (Schreiben vom 14.03.2003). Die DEKRA-Akademie-GmbH hat hierzu mit Schreiben vom 31.03.2003 mitgeteilt, dass sich der Lehrgang in erster Linie an Arbeitslose aus dem gewerblich/technischen Bereich richte. Allerdings könne an dem Lehrgang jeder Langzeitarbeitslose teilnehmen. Ziel des Lehrgangs sei es, die Teilnehmer wieder in den 1. Arbeitsmarkt zu vermitteln. Dies geschehe in erster Linie über ein intensives Bewerbungstraining, gekoppelt mit einem 6-monatigen Praktikum, das in jedem Arbeitsfeld möglich sei, nicht nur im gewerblich / technischen Bereich.

Mit Urteil vom 15.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:

"Die Beklagte hat zu Recht gegen den Kläger eine 12-wöchige Sperrzeit für die Zeit vom 05.12.2002 bis 26.02.2003 festgesetzt, für diesen Zeitraum die Leistungsbewilligung (Arbeitslosenhilfe) aufgehoben und die insoweit bereits ausgezahlte Arbeitslosenhilfe (486,54 Euro) von dem Kläger zurückgefordert. Soweit darüber hinaus in dem Ausgangsbescheid vom 24.01.2003 und im Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 die Minderung der Anspruchsdauer ausgesprochen wurde, geht diese Regelung ins Leere, weil der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe anders als der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Prinzip zeitlich unbefristet gilt. Dem hat die Beklagte aus Gründen der Klarstellung im Termin am 15.12.2003 ausdrücklich Rechnung getragen. Rechtsgrundlage für die Sperrzeitentscheidung sind §§ 198, 144 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2001 BGBI. l, S. 3443. Keine Anwendung findet insoweit die Neufassung des § 144 SGG, die erst mit Wirkung ab 01.01.2003 in Kraft getreten ist (Gesetz vom 23.12.2002 BGBI. l, S. 4607; zur Übergangsvorschrift siehe § 434 g Abs. 2 SGB III, dazu siehe weiter unten). Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Kläger ist am 27.11.2002 schriftlich eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung angeboten worden. Dabei war die Förderung der Maßnahme durch Unterhaltsgeld, sowie die Übernahme der Lehrgangskosten und der Fahrtkosten schriftlich zugesagt worden (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002 RN. 72 zu § 144 SGB III). Das Angebot enthielt zudem eine Rechtsfolgenbelehrung. Dieses Angebot hat der Kläger ausdrücklich abgelehnt (Schreiben vom 04.12.2002). Hierfür hatte der Kläger keinen wichtigen Grund. Insbesondere war die von der Beklagten angebotene Maßnahme zumutbar. Es handelte sich um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose. Hierzu zählt der Kläger, vgl. § 18 Abs. 1 SGB III. Allerdings hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Lehrgang eingerichtet und entwickelt wurde für Teilnehmer aus dem gewerblich/technischen Bereich und an sich auch eine vorherige Tätigkeit in diesem Bereich Teilnahmevoraussetzung ist. Solche Tätigkeiten kann der Kläger jedoch nicht vorweisen. Gleichwohl wäre die Teilnahme an der Maßnahme für den Kläger nicht unzumutbar gewesen. Der Maßnahmeträger hat hierzu (in Übereinstimmung mit seiner Lehrgangsbeschreibung) darauf hingewiesen, dass Schwerpunkt der Maßnahme ein intensives Bewerbungstraining, gekoppelt mit einem 6-monatigen Praktikum sein sollte. Dieses Praktikum wäre dabei in jedem Arbeitsfeld möglich gewesen, nicht nur im gewerblich/technischen Bereich. Damit wäre auch der Kläger grundsätzlich für die Maßnahme in Betracht gekommen. Bezeichnenderweise hat der Kläger die Teilnahme an der Maßnahme auch nicht unter Hinweis auf eine etwaige mangelnde Eignung abgelehnt, sondern ganz pauschal (vgl. Schreiben vom 04.12.2002, Widerspruch vom 28.01.2003). Erst mit Einlegung des Widerspruchs bei der Beklagten hat er zeitgleich beim Maßnahmeträger Informationen zur Maßnahme erbeten. Dies wäre auch vor Maßnahmebeginn möglich und zumutbar gewesen, so dass die aufgrund der Maßnahmebeschreibung angebrachten Bedenken des Klägers gegen seine Eignung für die Maßnahme rechtzeitig vorher hätten ausgeräumt werden können. Die Maßnahme ansonsten war für den Kläger nicht nur zumutbar, sondern dringend erforderlich. Angesichts der extremen Dauer seiner Arbeitslosigkeit haben Vermittlungsversuche der Beklagten nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger vorher nachweist, dass er überhaupt noch in der Lage ist, einer Tätigkeit regelmäßig und pünktlich nachzugehen. Hierfür eignet sich besonders das vorgesehene Praktikum, in dem darüber hinaus noch weitere bestimmte (betriebs- und tätigkeitsbezogene) Fähigkeiten vermittelt werden, die für den Kläger schon deshalb von Bedeutung sind, weil er insgesamt nur über geringe berufliche Erfahrungen verfügt, die zudem schon lange zurück liegen. Auch ein intensives Bewerbungstraining ist bei Langzeitarbeitslosen angebracht, damit konkrete Bewerbungsstrategien erarbeitet werden, die den Langzeitarbeitslosen für einen potenziellen Arbeitgeber trotz der langen Arbeitslosigkeit noch interessant erscheinen lassen. Eine "normale" Bewerbung reicht hierfür im Allgemeinen nicht mehr aus. Der Kläger hätte also angesichts seiner desolaten beruflichen Situation allen Grund gehabt, die von der Beklagten angebotene Chance zu ergreifen. Die Beklagte hat die Sperrzeit auch zutreffend auf die Zeit vom 05.12.2002 bis zum 26.02.2003 festgesetzt. Gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende der Sperrzeit. Das für den Sperrzeiteintritt maßgebliche Ereignis ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Tag, an dem die Maßnahme beginnen sollte, sondern der Tag der Ablehnung (in diesem Sinne, ohne hierüber abschließend entscheiden zu müssen, siehe BSG, Urteil vom 15.06.2000 - B 7 AL 86/99 R als Revisionsinstanz zu dem vom Kläger herangezogenen Urteil des LSG Niedersachsen vom 28.10.1999 - L 8 AL 219/99 -; siehe auch Niesel, a.a.O., Rn. 96; hieraus folgt zugleich, dass vorliegend das bis zum 31.12.2002 geltende Recht anzuwenden ist und nicht das ab dem 01.01.2003, weil auch die Übergangsvorschrift des § 434 g Abs. 2 SGB III auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, stattfand). Die Sperrzeit ist auch nicht nach Maßgabe des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf 6 Wochen zu verkürzen, da die 12-wöchige Sperrzeit nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen keine besondere Härte für den Kläger bedeutet. Soweit der Kläger anfangs womöglich einem Irrtum erlegen ist hinsichtlich seiner Eignung für die Maßnahme, wurde bereits darauf hingewiesen, dass er diesen Irrtum durch Nachfragen (bei der Beklagten oder dem Maßnahmeträger) leicht hätte beheben können. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, vgl. §§ 198, 144 Abs. 2 Satz 2 III, so dass hierdurch die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung entfallen sind. Die Beklagte hat demnach zu Recht die Leistungsgewährung wegen Veränderung in den Verhältnissen des Klägers gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Dabei hat sie die ursprüngliche Beschränkung des Aufhebungszeitraums auf die Zeit vom 05.12.2000 bis zum 31.12.2003 (in dem die Arbeitslosenhilfe noch tatsächlich ausgezahlt worden war) im Termin am 15.12.2003 zutreffend korrigiert und auf den gesamten Ruhenszeitraum, also auch auf die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 26.02.2003, erstreckt. Hierzu war die Beklagte auch ohne erneute Anhörung, die im Übrigen noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden könnte, vgl. § 41 Abs. 2 SGB X, berechtigt, weil sie dem Kläger hierzu alle erforderlichen Tatsachen bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 mitgeteilt hatte, so dass jetzt insoweit nur noch die förmliche Aufhebungsentscheidung fehlte. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Kläger die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben (worden) ist. Dies betrifft hier den Zeitraum vom 05.12.2002 bis zum 31.12.2002, in dem der Kläger für 27 Tage jeweils 18,02 Euro = 486,54 Euro zu Unrecht erhalten hat. Dies ist auch der Betrag, den die Beklagte von ihm zurück fordert."

Das Urteil ist dem Kläger am 23.01.2004 zugestellt worden. Am 17.02.2004 hat er dagegen Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die ihm angebotene Maßnahme sei nicht zumutbar gewesen. Die Zumutbarkeit der Maßnahme, also die Geeignetheit und Notwendigkeit, sei Voraussetzung für die Verhängung einer Sperrzeit. Daneben seien nach einer Entscheidung des BSG für die Zumutbarkeit die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme zu prüfen. Er habe im Verfahren vor dem Sozialgericht bereits gerügt, dass der Sachverhalt hierzu nicht näher aufgeklärt worden sei. Die bloße Behauptung, die Maßnahme stehe auch anderen als Arbeitslosen aus dem gewerblich-technischen Bereich offen, bedeute noch nicht, dass sie auch tatsächlich für ihn geeignet gewesen seir. Es wäre hierzu notwendig gewesen, den geplanten Ablauf der Maßnahme näher zu ermitteln, um dies zu entscheiden. Es könne keinesfalls so sein, dass sich das Gericht und der Kläger auf die bloße Beteuerung der DEKRA verlassen müssen. Die DEKRA hätte allein die Tatsachen mitteilen müssen, was in der Maßnahme geschehen soll; die rechtliche Subsumtion, ob die Maßnahme dann geeignet ist, hätte dem Gericht oblegen. Das Sozialgericht hätte sich nicht mit einer schriftlichen Erklärung begnügen dürfen, sondern hätte einen Mitarbeiter der DEKRA als Zeugen laden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2003 zu ändern und den Bescheid vom 24.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 05.12.2002 bis 26.02.2003 festgestellt, für diesen Zeitraum die Leistungsbewilligung (Arbeitslosenhilfe) aufgehoben und wegen der bereits ausgezahlten Arbeitslosenhilfe (486,54 Euro) einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 15.12.2003 an. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein weiterer Ermittlungsbedarf im Hinblick auf die Zumutbarkeit der angebotenen Bildungsmaßnahme. Die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung ergeben sich aus den festgestellten Tatsachen, nämlich aus den schriftlichen Informationsblättern des Trägers und aus dessen Auskunft gegenüber dem SG. Insbesondere nach der Klarstellung, dass nicht nur Arbeitslose aus dem gewerblich-technischen Bereich von der Maßnahme profitieren können, sind ausreichende Feststellungen getroffen. Danach bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel an der Zumutbarkeit der Maßnahme. Anhaltspunkte, die zu weiteren Ermittlungen drängen würden, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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