L 2 B 166/04 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 RA 70/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 166/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.10.2004 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund wird auf 637.365,23 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht(SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.11.2004), ist begründet. Der Streitwert ist auf 637.365,23 Euro festzusetzen.

Die Entscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG), 13 Abs 2 (GKG) aF, § 72 Nr 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 13 Abs 2 GKG aF. Die Auffassung des SG, dass es sich bei rückständigen Beitragsforderungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 17 GKG handele, trifft nicht zu. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Sachverhalt; künftige Beitragsforderungen standen nicht im Streit.

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass in Fallkonstellationen, die wiederkehrende Leistungen betreffen, die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind, § 17 Abs 4 Satz 1 GKG aF. Dadurch kann sich der nach § 17 Abs 3 GKG aF zu bemessende Streitwert ggf. um solche bereits fälligen Beträge erhöhen und damit den nach § 17 Abs 1 bis 3 GKG aF ermittelten Streitwert übersteigen (vgl Hartmann. Kostengesetze. 23. Auflage 2003. § 17 Rdnr. 49). Träfe die Auffassung des SG daher zu, müsste zu dem von ihm ermittelten Streitwert der rückständige Betrag von 637.365,23 Euro noch hinzugerechnet werden. Dies ist aber hier nicht geboten, weil neben der bezifferten rückständigen Beitragsforderung wiederkehrende Leistungen gerade nicht im Streit sind. Deshalb verbleibt es bei dem Grundsatz des § 13 Abs 2 GKG aF, der in § 17 Abs 4 Satz 1 GKG aF für die Fälle des § 17 Abs 1 bis 3 eine besondere Ausprägung erfahren hat.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 25 Abs. 4 GKG aF (jetzt § 66 Abs 8 GKG).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 177 SGG, 25 Abs 3 Satz 2 GKG aF (jetzt §§ 68 Abs 1 Satz 4, 66 Abs 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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