L 2 B 15/04 KN

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 272/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 15/04 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 23.06.2004), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2003, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt es vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Das ist aber hier nicht der Fall.

Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die Ausführungen des SG in den Beschlüssen vom 06.05. und 23.06.2004, die er für zutreffend hält, §§ 153 Abs 2 SGG entsprechend. Weder der Tatsachenvortrag des Klägers noch die Berichte der behandelnden Ärzte lassen den Schluss zu, dass beim Kläger eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Dies gilt auch für das Attest des behandelnden praktischen Arztes Dr. S vom 15.06.2004. Darin teilt dieser nur die bereits bekannten Befunde mit. Worauf er seine Schlussfolge-rung, eine sechsstündige Arbeit sei zweifelhaft, gründet, ist gerade in Anbetracht der abweichenden Äußerung des behandelnden Orthopäden Dr. C nicht erkennbar. Zwar erscheint eine abschließende Klärung durch Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Beseitigung bestehender Restzweifel geboten. Worauf sich aber eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit gründen soll, dass ein gerichtlicher Sachverständiger zu einem anderen

Ergebnis gelangt, ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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