L 9 AL 189/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 39/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 189/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.11.2000 bis 24.01.2001.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war bis zum 31.10.2000 als Schuhfertiger in Bad P beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 18.10. zum 31.10.2000 ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten. Der Kläger akzeptierte im nachfolgenden Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht diesen Kündigungstermin durch Vergleich und ohne Erhalt einer Abfindung.

Er meldete sich am 30.10.2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte holte am 03.01.2001 eine Auskunft beim Arbeitgeber zum Kündigungsgrund ein. Dieser gab an, der Kläger sei während seiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgegangen. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 15.01.2001 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.11.2000 bis 24.01.2001 fest und bewilligte dem Kläger ferner mit weiterem Bescheid für die anschließende Zeit ab 25.01.2001 Alg. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 18.01.2001 Widerspruch und führte aus, er sei während seiner Arbeitsunfähigkeit keiner Beschäftigung in dem Sinne nachgegangen. Er habe lediglich aus Gefälligkeit einem Nachbarn im Garten geholfen. Es habe sich um eine leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen gehandelt. Er habe hierfür ein Trinkgeld in Höhe von 60,00 DM erhalten, das er nicht verlangt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.02.2001 zurück. Sie führte zur Begründung aus, der Kläger habe durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Er sei während seiner Arbeitsunfähigkeit vom 11.09. bis 13.10.2000 einer Nebentätigkeit nachgegangen, indem er am 10.10.2000 in einer Gartenanlage in M in gebückter Haltung gegen ein Entgelt von 60,00 DM gearbeitet habe. Er habe hiermit seinen Gesundungsprozess gefährdet und deswegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dieses Verhalten sei Anlass für die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gewesen (abgesandt am 26.02.2001).

Hiergegen richtet sich die am 12.03.2001 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung weiterhin die Auffassung vertreten, er habe in der Zeit seiner Erkrankung vom 11.09. bis 13.10.2000 keine Nebentätigkeit ausgeübt. Er habe lediglich aus Gefälligkeit in der Nachbarschaft eine kurze Zeit und überwiegend im Sitzen leichte Tätigkeiten durchgeführt. Soweit die von seinem Arbeitgeber eingeschalteten Detektive gegenteilige Feststellungen getroffen haben wollen, träfen diese nicht zu. Ihre Angaben seien insoweit falsch.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 15.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2001 aufzuheben und ihm ab dem 01.11.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht nur aus Gefälligkeit schwarz gearbeitet habe, sondern gegen Bezahlung.

Das Sozialgericht hat einen Ermittlungs- und Beobachtungsbericht der B Detektive GmbH, der im Auftrag der Arbeitgeberin des Klägers am 15.10.2000 erstellt worden war sowie einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie MD B. S vom 10.04.2003 beigezogen. Auf deren Inhalte wird Bezug genommen. Es hat ferner Beweis über die Tätigkeit des Klägers durch Vernehmung der Mitarbeiter der B Detektive GmbH - E H, I M und B M - als Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2002 verwiesen.

Das Sozialgericht hat sodann die Klage mit Urteil vom 18.07.2003 abgewiesen. Es hat sich zur Begründung der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass der Kläger während seiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einer Nebentä- tigkeit nachgegangen sei. Dies werde durch die gehörten Zeugen bestätigt.

Danach habe der Kläger insbesondere am 10.10.2000 Gartenarbeiten in M verrichtet und für seine dreistündige Tätigkeit 60,00 DM erhalten. Die dort verrichteten Arbeitsgänge hätten auch nach Auffassung des den Kläger behandelnden Facharztes für Orthopädie MD B. S ausweislich des Befund- und Behandlungsberichtes vom 10.04.2003 einer Genesung entgegengestanden. Damit habe sich der Kläger arbeitsvertragswidrig verhalten und damit Anlass zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Er habe damit seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Gegen das am 18.08.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.09.2003 eingelegte Berufung des Klägers. Er wiederholt zu deren Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist darüber hinaus der Meinung, die Aussagen der Zeugen M seien im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um ihm ein genesungswidriges Verhalten vorzuwerfen. Er sei nämlich mit allen Mitteln provoziert worden, einige wenige Beschäftigungen in deren Garten durchzuführen. Allein deswegen habe er einige Arbeitsgänge ausgeführt, die aber leichter Art gewesen seien und seine Genesung in keiner Weise gefährdet hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.07.2003 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger trotz der behaupteten Provokation zur Arbeit die angebotene Tätigkeit hätte ablehnen müssen, da er zu jenem Zeitpunkt noch für weitere drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Auch in dieser Zeit habe er sich genesungskonform verhalten müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Kundennummer: 000 - sowie der Akte des Arbeitsgerichtes Minden - 3 Ca 1609/00 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Er hält diese nach eigener Überprüfung des Sachverhaltes für zutreffend, zumal der Kläger die fristlose Kündigung ohne Zahlung einer Abfindung vor dem Arbeitsgericht hingenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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