L 19 B 10/05 AL

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 219/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 10/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 02.02.2005), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, was gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist. Insbesondere kommt nach der vorliegenden Aktenlage eine Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht und liegen keinerlei konkrete Anhalts-punkte dafür vor, dass eine solche mit großer Wahrscheinlichkeit zugunsten der Klägerin ausgehen würde (vgl. Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069-1070).

Einer Verfügbarkeit der Klägerin im Sinne des § 119 Abs. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Ar-beitsförderung (SGB III) ab 01.08.2004 steht das eigene Verhalten der Klägerin entgegen. Diese hat in dem von ihr am 26.07.2004 unterzeichneten Fragebogen angegeben, eine sofortige Meldung im Arbeitsamt nach Kenntnisnahme der Beendigung der Beschäftigungs-/Versicherungs-verhältnisse sei ihr nicht möglich gewesen, da sie "in Planung hatte, in zwei Monaten eine selbständige Tätigkeit aufbauen zu können (Aktivitäten Griechenlandbesuch etc.)". Laut Beratungsvermerk vom 29.07.2004 hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Meldung erklärt, sie wolle jetzt erst für längere Zeit nach Polen reisen. Sie melde sich zum 01.08.2004 aus der Arbeitslosigkeit ab und erneut arbeitslos nach Rückkehr. Schließlich hat der Klägerin am selben Tag eine Veränderungsmitteilung "ab 01.08.2004 eigene Abmeldung" unterzeichnet. Sie hat somit nicht nur ihre Flugreise nach Griechenland am 03.08.2004 ohne vorherige Zustimmung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) angetreten. Sie hat sich vielmehr ausdrücklich zum 01.08.2004 abgemeldet.

Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die nach § 3 Abs. 1 EAO vorgeschriebene Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der beruflichen Eingliederung getroffen. Die Klägerin war somit ab 03.08.2004 wegen ihres Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nicht erreichbar. Dies wusste die Klägerin auch. Denn sie hat in der Widerspruchsbegründung vorgetragen, sie habe bei ihrer Antragstellung - das war am 22.07.2004 - darauf hingewiesen, dass sie am 20.07.2004 für die Zeit vom 03.08. bis 07.09.2004 einen Urlaub gebucht habe. Ihr sei mitgeteilt worden, sie sei dann nicht verfügbar.

Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch führt nicht zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.08.2004. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt eine Beratungs- oder Hinweispflicht verletzt hat und ob zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil der Klägerin ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bezüglich der Voraussetzungen der Verfügbarkeit nicht berichtigen (BSGE 76,84,91 mwN; BSGE 58,104,109 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSG Urteil vom 17.07.1997 = 7 RAR 106/96 - NZA-RR 1998,229-231). Danach lässt sich die Abmeldung der Klägerin nicht "rückgängig machen". Selbst wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO erforderliche vorherige Zustimmung der Beklagten zu einem Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs ersetzt werden könnte, käme vorliegend diese Korrektur erst für den 3-Wochen-Zeitraum beginnend ab dem Antritt der Reise am 03.08.2004 und damit nach dem Zeitpunkt der eigenen Abmeldung der Klägerin zum Tragen. Unabhängig davon ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass eine Versagung der Zustimmung rechtswidrig gewesen wäre. Denn die Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, es könne gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit nicht festgestellt werden, dass durch eine fünfwöchige Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt werde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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