L 2 B 6/05 KR ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 300/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 6/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.12.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 S 2 SGG begehrt (sog. Regelungsanordnung). Es geht nicht um einen Fall des § 86 b Abs 1 SGG. Auch wenn man im Schreiben vom 04.11.2004 keine bloße Anhörungsmitteilung, sondern einen Bescheid über die Zahlung von Krankengeld unter Vorbehalt sehen will, bewilligte dieser nicht Zahlungen über den 11.11.2004 hinaus. Zu berücksichtigen ist dann, dass die Zahlung von Krankengeld auf der Grundlage von auf bestimmte Zeit beschränkten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bewilligt wurde (Bescheinigungen Dr. V vom 09.07.2004, 26.07.2004, 16.08.2004, 20.08.2004 und 31.08.2004). In solchen Fällen entfaltet ein Bescheid über Krankengeld keine Dauerwirkung (vgl. KassKomm:Höfler, § 44 SGB V RdNr 27 mwN), soweit es nicht eine ausdrückliche Dauerregelung enthält. Die Ablehnung von Krankengeldzahlungen über den 11.11.2004 hinaus (Bescheid vom 08.11.2004) unterfällt daher nicht § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); dementsprechend liegt auch kein Fall der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs 1 SGG vor.

Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlichen Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4). Entsprechend § 920 Abs 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, dh der materielle Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie der Anordnungsgrund, dh die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile glaubhaft zu machen.

Daran fehlt es. Schon die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes sind trotz entsprechenden richterlichen Hinweises vom anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat es unterlassen, trotz entsprechenden richterlichen Hinweises vom 21.01.2005 seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO). Nur wenn er wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, den Ausgang des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, käme eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile iSd § 86b Abs 2 S 2 SGG in Betracht. Sein bloßer Hinweis auf die vom Arbeitgeber im Juli 2004 nicht wiederaufgenommenen Gehaltszahlungen und sein unsubstantiierter Vortrag, seine finanziellen Mittel seien inzwischen "restlos aufgebraucht" (Antrag vom 16.12.2004, Schreiben vom 19.12.2004), reichen hierfür nicht aus.

Auch die Voraussetzungen des Anspruchs, über den 11.11.2004 hinaus Krankengeld zu erhalten, sind bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl Meyer-Ladewig, SGG 7. Aufl., § 86b Rn 36) nicht glaubhaft. So sind bei der Antragsgegnerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich bis zum 30.09.2004 gespeichert (zuletzt: Folgebescheinigung Dr. V vom 31.08.2004: Diagnosen: M79.09 (nicht näher bezeichnete Krankheit des Weichteilgewebes) und M54.5 (Bewegungs- und Belastungsdefizit der Lendenwirbelsäule)). Aktuellere Bescheinigungen finden sich weder in der vom Senat beigezogenen Akte des Medizinischen Dienstes (MDK) noch sind sie vom Antragsteller vorgelegt worden.

Zudem spricht nach dem gegenwärtigen Sachstand deutlich mehr dafür, dass der Antragsteller seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonsanierer über den 05.07.2004 hinaus krankheitsbedingt nicht verrichten konnte und die von Dr. V am 09.07.2004 befundete Weichteilerkrankung (AU-Erstbescheinigung vom selben Tage) nach § 48 Abs 1 S 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als sog hinzugetretene Erkrankung keinen neuen Krankengeldanspruch begründet. Insoweit bedarf es mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes keiner Vertiefung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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