L 12 AL 134/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AL 401/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 134/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ab 01.10.2003.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist gelernter Schlosser und war zuletzt bis zum 31.08.1990 als Reisender versicherungspflichtig beschäftigt. Danach hat er mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bis zum 19.02.1994 bezogen. Ab 21.02.1994 wurde ihm Arbeitslosenhilfe in Höhe von 175,20 DM wöchentlich zu gebilligt, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.052,96 DM netto monatlich bezog, die er bei der Antragstellung nicht angegeben hatte. Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe wurde zum 23.04.1994 aufgehoben, weil der Kläger ab 25.04.1994 eine Arbeit, wohl im Bereich Versicherungen, aufgenommen hatte. Ein Antrag auf Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe vom 04.07.1994 wurde mit Bescheid vom 29.09.1994 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt, weil der Kläger unter anderem den letzten Anpassungsbescheid zu seiner Berufsunfähigkeitsrente nicht vorlegte.

Mit Bescheid vom 09.01.1996, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 02.07.1996, wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.02.1994 bis 23.04.1994 aufgehoben, weil die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 242,99 DM wöchentlich höher war als der Leistungssatz in Höhe von 175,20 DM wöchentlich. In der Zeit nach 1994 ist kein Leistungsbezug durch die Beklagte aktenkundig. Der Kläger war jedoch wohl weiterhin arbeitslos gemeldet und hat sich um Umschulungs- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen bemüht, die jedoch von der Beklagten nicht bewilligt wurden. Möglicherweise hat es ein Verfahren um Leistungen von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gegeben. Näheres hierzu ist nicht bekannt. Angaben hat der Kläger gegenüber der Beklagten in diesem Punkt nicht gemacht.

Am 16.02.2002 beantragte der Kläger dann erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. In seinem Antrag findet sich die Bemerkung, er habe seit 1990 keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Die Beklagte lehnte darauf hin mit Bescheid vom 28.03.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21.05.2002, die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, der Kläger habe die Anwartschaftszeit für den Bezug nicht erfüllt.

Am 11.09.2003 meldete sich der Kläger erneut persönlich beim Arbeitsamt N arbeitssuchend und beantragte am 01.10.2003 schriftlich die Zahlung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2003, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003, als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil die Anwartschaftszeit hierfür nicht erfüllt sei. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe nicht, weil der Kläger in der Vorfrist von einem Jahre kein Arbeitslosengeld bezogen habe.

Am 04.11.2003 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe ihm in der Vergangenheit jegliche Hilfeleistung verwehrt. In 35 Jahren Beschäftigungszeit habe er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Durch die langjährige Arbeitslosigkeit müsse auf diese seine letzten Tätigkeiten zurückgegriffen werden.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 01.10.2003 Arbeitslosengeld oder -hilfe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Der Kläger erfülle weder die Anwartschaftszeiten für die Gewährung von Arbeitslosengeld noch von Arbeitslosenhilfe.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlung von Arbeitslosengeld setzte nach § 117 Abs. 1 Nr. 3, 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unter anderem die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III voraus, wonach in einer Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nachgewiesen werden müssten. Die Rahmenfrist betrage 3 Jahre und gehe der Antragstellung voraus. Innerhalb dieser Frist seien keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe scheitere daran, dass in der einjährigen Vorfrist des § 192 SGB III kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei.

Gegen diesen am 12.05.2004 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 21.05.2004 eingegangene Berufung des Klägers, die dieser nicht begründet hat. In einem Erörterungstermin hat der Kläger darauf hingewiesen, sei ungerecht, dass er von keiner Seite Leistungen erhalte. Die Berufsgenossenschaft wolle nicht zahlen und das Arbeitsamt habe ihn seit 1994 nicht vermitteln können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2004 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen ebenso wie auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2005 entscheiden, obwohl der Kläger in dieser Verhandlung wieder erschienen noch vertreten gewesen ist. Der Kläger ist nämlich in der ihm zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat in Übereinstimmung mit der Beklagten zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe auf seinen Antrag vom 01.10.2003 zu gewähren ist.

Der Kläger hat eigenen Angaben zu Folge zuletzt im Jahr 1990 versicherungspflichtig gearbeitet. Den hierdurch erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat er bis zum 19.02.1994 ausgeschöpft. Arbeitslosenhilfe hat er danach nicht durch die Böswilligkeit der Beklagten nicht erhalten, sondern deshalb nicht, weil seine Berufsunfähigkeitsrente höher war als sein Leistungsanspruch und weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Wegen des Fehlens der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Nichterfüllung der Vorfrist für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe kann der Senat nur auf die kurzen, aber zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bezug nehmen, denen er sich nach eigener Überzeugung und Überprüfung anschließt und auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Im Berufungsverfahren sind vom Kläger keine neuen Sachargumente vorgetragen worden. Eine Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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