L 12 AL 105/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 124/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 105/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.04.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 23.07.2003.

Nach einer Aufhebung ab 25.06.2003 war dem Kläger zuletzt Arbeitslosenhilfe ab 01.07.2003 bis 14.11.2003 bewilligt worden. Am 23.07.2003 gab der Kläger im Rahmen einer Besprechung, an der drei Mitarbeiter der Beklagten teilnahmen, folgende schrifltiche Erklärung ab: "Ich stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sondern warte auf die Entscheidung des Reha-Verfahrens zu L 2 KN 188/01 - LSG Essen vom 21.11.02 - ab. Über die Rechtsfolgen (Einstellung der Alhi) bin ich informiert worden."

Durch Bescheid vom 23.07.2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem Tag der Bescheiderteilung auf, da der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31.07.2003 mit der Begründung zurück, der Kläger habe bei der Vorsprache am 23.07.2003 ausdrücklich erklärt, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen.

Am 06.08.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Er hat einerseits die Ansicht vertreten, als Reha-Fall weiterhin verfügbar zu sein, andererseits hat er erklärt, voll erwerbsunfähig und nicht verfügbar zu sein.

Das SG ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,

den Bescheid vom 23.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.04.2004 hat das SG Münster die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe zu Recht ab 23.07.2003 aufgehoben, weil der Kläger an diesem Tag eindeutig erklärt habe, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug genommen.

Gegen den ihm am 20.04.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.04.2004 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren vertritt er insbesondere die Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) zustehe. Wegen seines weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 20.04.2004, 03.05.2004, 07.11.2004, 25.11.2004, 23.12.2004, 11.01.2005, 17.02.2005 und 23.02.2005 verwiesen.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2005 ist der unvertretene Kläger nicht erschienen.

Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.04.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akte des SG Münster - S 15 AL 313/04 ER - /LSG NRW - L 12 B 141/04 AL ER - (L 12 AL 265/04), der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, denn dieser ist mit der Benachrichtigung über den Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2003 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe zutreffend ab 23.07.2003 aufgehoben, weil der Kläger ab diesem Tag der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand und damit nicht mehr arbeitslos war, §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 SGB III.

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 15.04.2004 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.

Im Übrigen würde der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 23.07.2003 auch ruhen, weil die Knappschaft ihm laut ihrer Mitteilung vom 18.05.2004 aufgrund des Anerkenntnisses vom 03.05.2004 ab 01.06.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt, §§ 142 Abs. 1 Nr. 3, 435 Abs. 4 SGB III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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