L 8 RA 26/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 22/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 26/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, wie im Rahmen der Nachversicherung des Klägers die ihm gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für 1995 zu berücksichtigen ist.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger war bis zum 31.10.1995 als Jurist im Beamtenverhältnis bei der Landesversicherungsanstalt T (LVA) tätig. Zum 01.11.1995 wurde er antragsgemäß zur Stadt E versetzt. Die Stadt E gewährte ihm am 01.12.1995 eine volle Sonderzuwendung.

Mit Verfügung vom 05.02.1997 des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt E (38 RA) wurde der Kläger auf seinen Antrag zum 31.03.1997 aus dem (nach wie vor auf Probe bestehenden) Beamtenverhältnis entlassen; die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten werde durchgeführt.

Mit Bescheid vom 20.05.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 01.06.1997 bis zum 30.04.2001 unter Berücksichtigung eines Jahresarbeitsentgelts für 1995 von 59.551,14 DM. Die gewährte Sonderzuwendung berücksichtigte sie bei den Monaten November und Dezember 1995.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, da beide Arbeitgeber aus 1995 solche des öffentlichen Dienstes gewesen seien, sei von einem einheitlichen Arbeitgeber auszugehen. Nach § 23a Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) müsse deshalb das Weihnachtsgeld auf das gesamte Jahre 1995 umgelegt werden.

Im Laufe eines Klageverfahrens SG Köln S 6 RA 21/00 (Untätigkeitsklage) korrigierte die LVA den Jahresarbeitsverdienst auf 59.391,02 DM, weil das maßgebliche Einkommen aus Februar 1995 von 6.560,11 DM auf die Beitragsbemessungsgrenze von 6.400,00 DM begrenzt werden müsse.

Mit Bescheid vom 24.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 lehnte die Beklagte die Feststellung eines höheren Entgelts für die Monate Januar bis Oktober 1995 ab und ging nunmehr von einem Jahresarbeitsverdienst von 59.391,02 DM aus.

Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2001 Klage erhoben und vorgetragen, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes sei von einer Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes und daher von demselben Arbeitgeber i. S. d. § 23 a SGB IV auszugehen. Das Weihnachts-geld 1995 sei deshalb auf das gesamte Jahr umzulegen. Zumindest müsse die Beklagte von dem ursprünglichen Entgelt von 59.551,14 DM ausgehen; insofern sei ihm Vertrauensschutz erwachsen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 24.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltes für das Jahr 1995 hinsichtlich des gezahlten Weihnachtsgeldes die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB IV anzuwenden, hilfsweise, bei dem beitragspflichtigen Entgelt von 59.551,14 DM auszugehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sei hat vorgetragen, es habe sich 1995 um zwei unterschiedliche Arbeitgeber des Klägers gehandelt. Hinsichtlich des Jahresarbeitsentgeltes sei dem Kläger kein Vertrauensschutz erwachsen, weil er den Ausgangsbescheid selbst durch Widerspruch angefochten habe.

Mit Urteil vom 08.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umlage des Weihnachtsgeldes für 1995 auf das gesamte Jahr. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 23 a Abs. 3 SGB IV. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) im öffentlichen Dienst ein volles Weihnachtsgeld gezahlt werde, auch wenn der Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen sei. Dabei handele es sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Zugunstenregelung für öffentlich bedienstete Arbeitnehmer; solches Tarifrecht könne zwingendes Sozialversicherungsrecht nicht außer Kraft setzen oder umgehen. Bei LVA und Stadt E habe es sich zwar um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gehandelt. Diese seien jedoch zwei juristisch unabhängig voneinander agierende und nicht im Geringsten miteinander verwobene Arbeitgeber; die LVA sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Landeshauptstadt E eine rechtlich selbständige Kommune. Da der Kläger seit dem 01.11.1995 bei der Stadt E tätig gewesen sei und diese das Weihnachtsgeld ausgezahlt habe, habe die Beklagte dieses Entgelt zutreffend auf die Beschäftigungszeit bei der Stadt E, nämlich auf die Monate November und Dezember 1995 umgelegt. Die LVA habe das beitragspflichtige Entgelt für 1995 auch zu Recht auf 59.391,02 DM korrigiert, weil zunächst für Februar ein maßgebliches Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zugrundegelegt worden sei. Arbeitsverdienste oberhalb der allge-meinen Beitragsbemessungsgrenze (1995 durchgehend monatlich 6.400,00 DM) seien jedoch rentenversicherungsrechtlich schlechthin unbeachtlich (BSG u.a. vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R). Daraus folge, dass irrtümlich bescheinigtes Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze weder Vertrauen beim Versicherten begründen könne noch den komplizierten Korrekturmechanismen der §§ 45 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unterliege.

Gegen das am 18.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, wenn das Sozialgericht auf Bestimmungen des BAT Bezug nehme, übersehe es, dass er Beamter gewesen sei. Die Frage beitragspflichtiger Einnahmen stelle sich nur wegen seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis und seiner Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Da er zum 01.11.1995 von der LVA zur Stadt E versetzt worden sei, stelle sich die Frage, ob eine beamtenrechtliche Versetzung überhaupt dazu führen könne, dass er ab November 1995 i. S. v. § 23 a Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Ein Arbeitgeberwechsel liege immer dann vor, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen werde oder als geschlossen gelte. Ein solcher neuer Arbeits- oder Dienstvertrag liege bei einer beamtenrechtlichen Versetzung aber nicht vor. Die bisherigen Bedingungen des Arbeits- bzw. Dienstvertrages änderten sich nicht. Folgerichtig habe er von der Landeshauptstadt E auch die volle Sonderzuwendung für 1995 erhalten. Die rentenmäßige Berücksichtigung dieser Zahlung nur für die Monate November und Dezember 1995 sei weder nachvollziehbar noch verständlich. Sie führe zu erheblichen finanziellen Nachteilen sowohl bei der Beklagten (geringere Beitragseinnahmen) als auch bei ihm (geringere Rentenansprüche). Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob § 23 a SGB IV auch für den Fall einer Nachversicherung gelte; denn hier sei davon auszugehen, dass zuvor trotz Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ein einheitliches und ununterbrochenes Dienstverhältnis vorgelegen habe. Insofern werde angeregt, bei Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen. Die Absenkung des Jahresar-beitsentgelts 1995 auf 59.391,02 DM wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze im Februar 1995 fechte er nicht mehr an.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 dahingehend zu ändern, dass die zum Dezember 1995 von der Stadt E gezahlte Sonderzuwendung für die Berechnung des Nachversicherungsentgelts auf das gesamte Jahr 1995 aufgeteilt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es mache keinen Unterschied, ob der Kläger versetzt worden sei, oder ob er statt dessen von der LVA entlassen und von der Stadt E neu ernannt worden wäre. In beiden Fällen handele es sich um einen Wechsel des Dienstherrn. Im Beamtenrecht gebe es keine Arbeits- oder Dienstverträge. Die Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolge durch Ernennung oder Entlassung. Dies Ausführungen des Klägers gingen deshalb ins Leere. Die Sonderzuwendung für 1995 sei zutreffend auf November und Dezember aufgeteilt worden, weil der Kläger nur in diesen Monaten beim auszahlenden Dienstherrn, der Stadt E, tätig gewesen sei. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte den monatlichen Rentenmehrbetrag des Klägers bei dessen vollem Obsiegen mit 8,70 EUR, bezogen auf den 01.04.2004, errechnet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten, Vorprozessakte SG Köln S 6 RA 21/00) Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat die dem Kläger im Dezember 1995 von der Stadt E gezahlte Sonderzuwendung rechtmäßigerweise auf die Monate November und Dezember 1995 aufgeteilt. Für die vom Kläger begehrte Aufteilung auf sämtliche zwölf Monate des Jahres 1995 gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Zwar hat das Sozialgericht den Kläger während seiner Tätigkeiten für die LVA und die Stadt E unrichtig als angestellten Juristen und nicht als Beamten angesehen. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass der vom Sozialgericht herangezogene BAT für Beamte nicht anwendbar ist. Gleichwohl ist dem Sozialgericht im Kern seiner Begründung beizupflichten.

Tatsächlich ist die Sonderzuwendung für 1995 dem mit monatlichen Bezügen besoldeten Kläger insgesamt mit den Bezügen für den Monat Dezember 1995 ausgezahlt worden. Ihre anteilsmäßige Berücksichtigung für Sozialversicherungsbeiträge durch Aufteilung auf mehrere Monate bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage, für die allein § 23 a Abs. 3 SGB IV in Betracht kommt. Danach ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (Satz 1). Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind (Satz 2).

Im Falle der Entlohnung von Angestellten ist der Regelungsgehalt von § 23 a Abs. 3 SGB IV nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck eindeutig. Satz 2 der Vorschrift lässt eine Aufteilung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (so wie hier einer Sonderzahlung i. S. eines "Weihnachtsgeldes") auf mehrere Entgeltabrechnungszeiträume ausdrücklich nur insofern zu, als die Beschäftigung bei "demselben Arbeitgeber" erfolgt ist. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass tarifrechtliche Zugunstenregelungen (z.B. des BAT), die diesen Arbeitgeber bei der Bemessung einer Sonderzahlung zur Berücksichtigung von Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern verpflichten, die sozialversicherungsrechtlich zwingende Zuordnung der Sonderzahlung zu diesem ein- und denselben Arbeitgeber nicht außer Kraft zu setzen können. Dass bei einem Angestellten, der sein Angestelltenverhältnis bei der LVA zugunsten eines neuen Angestelltenverhältnisses bei der Stadt E aufgibt, ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber vorliegt, bedarf keiner weiteren Begründung. Anderenfalls müssten sämtliche öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen des § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV stets als ein- und derselbe Arbeitgeber gelten; für eine solche Lesart findet sich jedoch weder im Gesetzeswortlaut noch nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift irgendein Anhaltspunkt.

Für den Fall der Nachversicherung eines aus dem Beamtenverhältnis Ausgeschiedenen kann entsprechend nichts anderes gelten. § 23a Abs. 3 SGB IV ist bei (ehemaligen) Beamten wie dem Kläger von Vornherein nur im Rahmen der gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 181 ff. SGB VI durchgeführten Nachversicherung anwendbar. Dabei ist § 23 a Abs. 3 SGB IV zwangsläufig mit Blick auf die Besonderheiten des ehemaligen Beamtenverhältnisses des Nachversicherten zu lesen. "Arbeitgeber" i. S. v. § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV ist im Nachversicherungsfall deshalb der ehemalige beamtenrechtliche Dienstherr des inzwischen ausgeschiedenen Beamten; "derselbe Arbeitgeber" ist bei einem ausgeschiedenen Beamten dementsprechend "derselbe (ehemalige) Dienstherr". Dass bei einem Wechsel vom Dienstherrn LVA durch Versetzung zum Dienstherrn Stadt E etwas anderes gelten sollte als bei einem Wechsel vom Arbeitgeber LVA zum Arbeitgeber Stadt E, ist nicht begründbar. Beide Dienstherren bzw. Arbeitgeber sind eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über diese Eigenschaft hinaus nichts verbindet.

Wenn der Kläger darauf verweist, dass er nicht wie ein Angestellter ein früheres Arbeitsverhältnis gelöst und ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe, sondern seine Beschäftigung durch Versetzung geändert worden sei, und soweit er aus diesem Umstand für sich eine andere Lesart des § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV herleiten möchte, so begehrt er in der Sache als ausgeschiedener Beamter eine Besserstellung im Vergleich zu Angestellten, die den Arbeitgeber wechseln. Für eine solche Besserstellung bietet das Gesetz keine Grundlage. Denn wird mit der Nachversicherung eine Absicherung des Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet, die der Absicherung eines von Vornherein gesetzlich Rentenversicherten entsprechen soll, so ist eine Besserstellung des nachversicherten Beamten gegenüber Angestellten, die von Vornherein die betreffende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt haben, gesetzlich nicht gewollt. Sie wäre auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), für den sich ein sachlicher, die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund nicht finden ließe. Insbesondere können Besonderheiten der beamtenrechtlichen Alimentation eine solche Ungleich-behandlung von Vornherein nicht mehr rechtfertigen. Denn die Nachversicherung setzt in Fällen wie dem des Klägers gerade das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis voraus; (erst) sodann stellt sie das rentenversicherungsrelevante Einkommen nach näherer Maßgabe der §§ 181 ff. SGB VI rückwirkend einer Angestelltenentlohnung gleich, ohne eine Bevorzugung vorzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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