L 1 B 2/05 AL ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 347/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 2/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin verhängte Säumniszeit. Ferner begehrt sie die Neubewilligung der eingestellten Arbeitslosenhilfe.

Die Antragstellerin erhielt als laufende Leistung Arbeitslosenhilfe. Am 12.07.2004 sprach sie bei der Antragsgegnerin vor und bat um Genehmigung eines vierwöchigen Urlaubs. Für den 28.07.2004 wurde sie unter Hinweis auf eine mögliche Säumniszeit nach § 145 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 309 SGB III in die Dienststelle der Antragsgegnerin eingeladen. Die Antragstellerin teilte durch ein am 26.07.2004 bei der Antragsgegnerin eingegangenes Schreiben mit, sie werde dieser Aufforderung wegen "Jahresurlaubs zur weiteren Rehabilitierung sowie Weiterbildung von einigen Tagen" nicht nachkommen und bat, den Termin auf Anfang September 2004 zu verlegen. Diesem Schreiben war ein Vorstandsbeschluss des Vereins "E e. V.", dessen Vorsitzende die Antragstellerin ist, beigefügt. Darin hieß es im Bezug auf die Antragstellerin: "Frau I tritt ihren verdienten Urlaub am Ende der 30. Kalenderwoche an. Sie wird für ihre ehrenamtliche Tätigkeit, die sie für unseren Verein leistet, eine Fortbildung an ihren Jahresurlaub zum Themenkomplex "Wasser" integrieren. Der Urlaub ist mit Fortbildung aus Kosten- und Rehabilitationsgründen mehrere Wochen bis in die 34. Kalenderwoche von uns genehmigt worden." Die Antragstellerin erschien am 28.07.2004 nicht. Auch einer zweiten Einladung am 04.08.2004, durch die die Antragsgegnerin die laufenden Leistungen vorläufig einstellte und die ebenfalls mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen war, leistete sie nicht Folge. Die Antragsgegnerin hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch Bescheide vom 05.08.2004, 13.10.2004 und Widerspruchsbescheide vom 06.10.2004 und 16.11.2004 mit Wirkung vom 29.07.2004 auf. Die weitere Bewilligung von Arbeitslosenhilfe lehnte sie wegen Anrechnung von vier Lebensversicherungen im Gesamtwert von 24.391,46 EUR ab, weil selbst bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin angegebenen Schulden in Höhe von 5.329,30 EUR sowie einem Freibetrag von 8.400,00 EUR ein Überschuss von 10.662,16 EUR verbleibe.

Den dagegen erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Köln durch Beschluss vom 22.12.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin habe sich den mit Rechtsmittelfolgebelehrung versehenen Meldeaufforderungen der Antragsgegnerin nicht dadurch entziehen können, dass sie sich ohne Absprache mit der Antragsgegnerin oder deren Billigung in Urlaub begeben habe. Denn auch bei einer 15 Stunden pro Woche unterschreitenden Tätigkeit sei die Antragstellerin Leistungsempfängerin und unterliege der Meldepflicht nach Maßgabe des § 309 SGB III. Die Meldeaufforderungen hätten sie unter der von ihr selbst benannten Wohnanschrift erreicht. Bezüglich der ebenfalls gerügten Verweigerung von Arbeitslosenhilfe fehle es zunächst an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Darüber hinaus habe sich die Antragsgegnerin zutreffend in dem von der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 gezogenen Rahmen mit den dort enthaltenen Anrechnungsvorschriften und Freibeträgen bewegt. Die Bemessung des Freibetrages mit 200,00 EUR pro Lebensjahr sei nicht zu beanstanden und entspreche der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG NRW, Urteil vom 22.09.2004 - L 12 AL 109/04 - Juris).

Gegen den am 28.12.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.01.2005 erhobene Beschwerde. Die Antragsstellerin trägt vor, jede Ortsabwesenheit sei sorgfältigst und schriftlich von ihr mitgeteilt worden. Absprachen mit der Antragsgegnerin hätten mangels Kenntnis über ihren Beruf und das sportliche Vereinswesen in der Gemeinnützigkeit nicht stattfinden können. Der Verein "E e. V." sei voraussichtlich ihr zukünftiger Arbeitgeber. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin ihr in den letzten zehn Jahren nicht ein Arbeitsangebot zukommen lassen und sie in Sozialfragen für Angestellte falsch beraten. Ferner habe es zu keinem Zeitpunkt, ein Vermögen, das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stand und als Einkommen zähle, gegeben. Die Rechte seien vielmehr bereits im Jahr 2003 an ihren Bruder, Herrn W I, abgetreten worden. Sie selbst sei lediglich versicherte Person.

Gründe:

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 20.01.2005), ist nicht begründet. Denn das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) d. h. die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnunganspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (Bundesverfassungsgericht vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 95).

Bei einer solchen Prüfung der Rechtslage kann der Senat nicht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs bejahen, da mehr dagegen als dafür spricht, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf ungeminderten Weiterbezug von Arbeitslosenhilfe für den streitigen Bewilligungszeitraum hatte. Insofern nimmt der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Bezüglich der von der Antragstellerin geltend gemachten Ortsabwesenheit kommt nach der gegenwärtigen Sachlage weder eine Entschuldigung als Urlaub noch als Fortbildung in Betracht. Für eine entschuldigte Ortsabwesenheit wegen Urlaubes fehlt es am vorherigen Einverständnis der Antragsgegnerin. Dies hat auch die Antragstellerin schriftsätzlich ausdrücklich eingeräumt. Insoweit gilt für die Bezieher von Leistungen der Arbeitsförderung nichts anderes als für beschäftigte Arbeitnehmer, die vor keinem Urlaub ebenfalls das vorherige Einverständnis ihres jeweiligen Arbeitgebers benötigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 - Juris). Soweit die Antragstellerin eine Entschuldigung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung geltend macht, bleiben ihre eigenen Angaben vage und unglaubhaft. So ist für den erkennenden Senat insbesondere nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Fortbildung in "Wasser" in Südostasien in jeweils wechselnden Hotels stattfinden soll und hierzu keine detaillierten Fortbildungsunterlagen, Abrechnungen über Fortbildungsentgelt, Kursteilnehmer, etc. vorgelegt werden. Vielmehr dürfte bei der Ortsabwesenheit der Antragstellerin auch insoweit der von ihr selbst ausdrücklich eingeräumte Urlaubsaspekt im Vordergrund gestanden haben.

Soweit die Antragstellerin ferner die Berücksichtigung der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge als Vermögen rügt, kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls eine ihr günstige Entscheidung nicht in Betracht. Das gilt unabhängig von der rechtlich offenen Frage nach der Höhe des der Antragstellerin zu belassenden Schonvermögens (hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 78/04 R - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Denn die Antragstellerin hat es trotz gerichtlicher Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die ihr dadurch drohenden Beweisnachteile versäumt, nachprüfbare Unterlagen über die Höhe und den Wert der Versicherungsverträge in Form der aktuellen Versicherungsscheine vorzulegen oder dem Gericht die entsprechende Überprüfung durch Anfrage bei den Versicherungsunternehmen zu gestatten.

Dieser Beschluss unterliegt nicht der Anfechtung, § 177 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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