L 19 (9) AL 129/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 113/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 (9) AL 129/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2004 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.07.2001, außerdem beanstandet der Kläger das in den Bescheiden der Beklagten verwendete Organisationszeichen.

Der Kläger bezieht laufend Alhi. Er war in der Zeit von April 1973 bis zum Jahre 1983 beim Förderverein der Politischen Akademie M e.V. nach der Vergütungsgruppe BAT I beschäftigt. In der Zeit vom Februar 1983 bis Ende 1989 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld und Anschluss-Alhi. Die Beklagte stufte ihn anlässlich einer Neubemessung im Februar 1989 als Pädagoge in einer Leitungsfunktion im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe BAT IIa ein. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg (Landessozialgericht NRW - LSG NRW -, Urteil vom 17.05.1995, Az.: L 12 Ar 101/93). Vom 01.12.1989 bis zum 31.12.1990 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Stadt U tätig. Er bezog ein Gehalt nach BAT III.

Im Februar 1990 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Er bezog dann wiederum Arbeitslosengeld. Die Beklagte zahlte dem Kläger, der sich erfolgreich gegen die zunächst festgestellte Höhe des Bemessungsentgeltes in Höhe von 1071,- DM gewandt hatte, Arbeitslosengeld schließlich ab dem 01.02.1990 unter Berücksichtigung eines Be-messungsentgeltes in Höhe von 1290,- DM. Die Anschluss-Alhi bewilligte sie zuletzt nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1360,- DM.

Die Beklagte nahm im Januar 1995 eine Neubemessung vor. Hierbei legte sie nunmehr den für Gemeindeangestellten maßgeblichen BAT zugrunde, der in BAT Vb - gehobener Dienst - ein monatliches Arbeitsentgelt von 4643,76 DM vorsah. Das wöchentliche Ar-beitsentgelt wurde auf 1.070,- DM und der sich daraus ergebende wöchentliche Leistungssatz auf 327,60 DM festgesetzt. Gegen die Herabdynamisierungsbescheide wandte sich der Kläger mit einer Klage, die die Zeiträume vom 01.02.1995 bis zum 30.01.2001 umfasste sowie die ab 01.02.2001 bewilligten Leistungen betraf. Mit Urteil vom 21.06.2001 wies das LSG NRW (L 9 AL 220/99) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln (S 4 AL 80/95) vom 30.06.1999 zurück und wies die weitere Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 435 - 439 der Akte L 9 AL 220/99 verwiesen. Gegenstand dieses Verfahrens war auch der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2001, mit dem sie dem Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes zum 30.01.2001 ab dem 01.02.2001 weiterhin Alhi in Höhe von 323,40 DM wöchentlich (990,- DM Bemessungsentgelt, Leistungsgruppe A, Allgemeiner Leistungssatz) bewilligt hatte.

Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2001 verminderte die Beklagte sodann die Alhi ab dem 01.07.2001 auf 320,88 DM wöchentlich, das Bemessungsentgelt betrug nunmehr 980,- DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 11.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2002 Alhi in Höhe von 164,08 EUR wöchentlich (500,- EUR Bemessungsentgelt). Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Bescheid vom 31.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Ablauf des Bemessungsabschnittes zum 31.01.2002 ab dem 01.02.2002 Alhi weiterhin in Höhe von 164,08 EUR wöchentlich ( 500,- EUR Bemessungsentgelt). Die Höhe der Leistung setzte sie vorläufig fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W 2283/01) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2001 mit dem Hinweis als unbegründet zurück, dass das LSG NRW die Rechtmäßigkeit der Bemessung bestätigt habe und die vorgenommene Dynamisierung nach § 201 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu beanstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W 512/02) verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2002 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch den Bescheid, der die Anpassung für das Jahr 2002 gültige Leistungsverordnung vornehme, nicht beschwert sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W 524/02) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 328 SGB III über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden könne, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend sei ein Nachweis des Klägers über Vermögen/Guthaben abzuwarten gewesen.

Gegen diese Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 27.05.2002 Klage erhoben,(S 4 AL 113/02, S 4 AL 114/02 und S 4 AL 115/02). Mit Beschluss vom 12.12.2002 hat das Sozialgericht die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 4 AL 113/02 verbunden.

Mit Bescheid vom 06.06.2002 setzte die Beklagte die Höhe der ab dem 01.02.2002 bewilligten Leistung endgültig fest. Mit Änderungsbescheiden vom 26.07.2002 und 28.01.2003 verminderte sie die Höhe der Alhi ab dem 01.07.2002 auf 162,89 EUR wöchentlich (495,- Bemessungsentgelt) und ab dem 01.01.2003 auf 161,42 EUR wöchentlich. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes zum 31.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 01.02.2003 Alhi weiterhin in Höhe von 161,42 EUR wöchentlich (Bescheid vom 27.02.2003). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2003 verminderte sich die Alhi ab dem 01.07.2003 auf 157,92 EUR wöchentlich (480,- EUR Bemessungsentgelt).

Mit Änderungsbescheid von Januar 2004 erhöhte die Beklagte die Alhi sodann ab dem 01.01.2004 auf 161,35 EUR wöchentlich. Mit Bescheid vom 02.03.2004 bewilligte sie dem Kläger schließlich ab dem 01.02.2004 Alhi weiterhin in Höhe von 161,35 EUR wöchentlich.

Der Kläger hat in einer Klagebegründung darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid Nr. 2283 /01 das Geschäftszeichen des Bescheides vom 26.07.2001 mit 121-Kd- Nr.: 000 angebe, obwohl dieser das Organisationszeichen der Leistungsabteilung und die Kundennummer 000 trage. Mit dem Widerspruchsbescheid sei der Widerspruch mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, dass der Widerspruch zulässig, sachlich jedoch nicht begründet sei. Diese Verweisung sei wegen der Geschäftszeichendivergenz falsch bzw. rechtsfehlerhaft. Dies gelte auch für die beiden anderen Widerspruchsbescheide. Im Übrigen enthalte der Änderungsbescheid vom 11.01.2002 keine Angabe, wie hoch der Unterschiedsbetrag als Besitzstandsbetrag sei. Die Anwendung der Besitzstandsregelung könne deshalb nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Hinsichtlich der nur vorläufigen Bewilligung der Alhi sei die Anforderung einer Kopie des aktuellen Girokontoauszuges merkwürdig, da die mit der Post übersandten Unterlagen angeblich nicht eingegangen seien. Er habe diese nochmals eingereicht. Schließlich sei die Alhi unter Berücksichtigung der einmaligen Entgeltbestandteile zu bemessen. Das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz begegne erneut verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Einmalzahlungen bei der Alhi weiterhin nicht berücksichtigt würden. Das Sozialgericht Dortmund habe die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlung bei der Bemessung der Alhi mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es werde deshalb die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen hat der Kläger sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 26.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002, den Bescheid vom 11.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 den Bescheid vom 31.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 sowie der Bescheide vom 06.06.2002, 26.07.2002, 28.01.2003, 27.02.2003, 28.07.2003, Januar 2004 und vom 02.03.2004 zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe ab dem 01.07.2001 in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen zu leisten sowie das richtige Organisationszeichen zu verwenden.

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Stellungnahme für nicht erforderlich gehalten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Köln die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.05.2004 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger besitze keinen Anspruch auf höheres Alhi ab dem 01.07.2001. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe turnusmäßig die Herabdynamisierung vorgenommen. Einmalzahlungen seien nicht zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.

Gegen den am 28.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.06.2004 Berufung eingelegt, die er damit begründet, dass die Regelungen der §§ 200 Abs. 1 und 434 c Abs. 4 SGB III verfassungswidrig seien. Das Verfahren hätte wegen der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden müssen. Das Sozialgericht habe gegen geltendes Recht verstoßen, weil es nicht gesehen habe, dass § 201 SGB III seit dem 01.01.2003 nicht mehr existiere.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2004 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass ein weiterer Bescheid am 27.07.2004 ergangen sei und dass dieser Bescheid in das Verfahren einbezogen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Prozessakte einschließlich der Akten L 11 AR 80/98, L 9 AL 220/99 verwiesen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit des persönlich geladenen Klägers entscheiden können. Auf diese Möglichkeit ist er mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden.

Verfahrensgegenstand sind die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln genannten Bescheide sowie der Änderungsbescheid vom 27.07.2004, auf den der Kläger selbst aufmerksam gemacht hat. Insofern ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Hinsichtlich des Bescheides vom 27.07.2004 war die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger für die Zeit ab 01.07.2001 keinen Anspruch auf höhere Alhi hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 26.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 ist dem Kläger ab 01.07.2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 980,- DM in Höhe von 320,88 DM wöchentlich bewilligt worden. Dem lag der Bescheid vom 11.01.2001 zugrunde. Danach war dem Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes vom 31.01.2001 ab dem 01.02.2001 Alhi in Höhe von 323,40 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 990,- DM) bewilligt worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte den Kläger unzutreffend eingestuft hat. Die diesem Bescheid letztlich zugrunde liegende Einstufung des Klägers beruht auf Festsetzungen, die die Beklagte am 01.02.1995 gemäß § 136 Abs. 2b AFG in Verbindung mit § 112 Abs. 7 AFG a.F. vorgenommen hatte. Hierbei war die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst (BAT Vb, gehobener Dienst, Arbeitsentgelt 4643,76 DM) zu beschäftigen war. Die Einstufung des Klägers ist bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens SG Köln S 4 AL 80/85 und des Berufungsverfahrens LSG NRW L 9 AL 220/99 gewesen. Der Senat hat nach eigener Prüfung keinen Grund, von dem, im Übrigen rechtskräftig festgestellten, Bemessungsentgelt in Höhe von 980,- DM und die in der Folgezeit abgepassten Bemessungsentgelte abzuweichen. Auch für die sonstigen Berechnungselemente ergeben sich keine Anhaltspunkte - solche sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden -, die den Kläger begünstigen könnten (zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach: Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R - SozR 3 - 4100 § 136 Nr. 11). Wegen der weiteren Einzelheiten der turnusmäßigen Herabdynamisierung gemäß § 201 Abs. 1 SGB III i.d.F. des 3. SGB-Änderungsgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. S. 264), macht der Senat von der Möglichkeit des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch und verweist auf Seite 6 des Gerichtsbescheides vom 12.05.2004.

Die Beklagte hat auch zutreffend für die Zeit ab 01.07.2001 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen. Der Gesetzgeber hat der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (Az.: 1 BvL 1/98), das die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen beim Arbeitslosengeld für verfassungswidrig erklärt hat, durch das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlung - Neuregelungsgesetz) Rechnung getragen (BGBl. I 2000, Seite 1971). Nach dem durch dieses Gesetz eingeführten § 434 c Abs. 4 SGB III bleiben bei Ansprüchen für Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01.01.2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht. Dies bedeutet, dass auch bei der Neubemessung der Alhi ab 01.07.2001 nicht auf bisher unberücksichtigte Einmalzahlungen zurückgegriffen werden darf. (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 23.10.2002 Az.: L 12 AL 129/02).

Eine Neufeststellung des Bemessungsentgeltes nach § 427 Abs. 5 Satz 1 SGB III kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift, die ausdrücklich nur auf das Arbeitslosengeld Anwendung findet, ist bei vor dem 01. Januar 1998 entstandenen Ansprüchen das Bemessungsentgelt nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung aufgrund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 3112.1997 eingetreten ist. Selbst wenn man diese Regelung auf den Anspruch auf Leistungen von Arbeitslosenhilfe übertragen würde, käme es zu keiner Neuberechnung des Bemessungsentgeltes. Es liegt kein Sachverhalt vor, der nach dem 31.12.1997 eingetreten ist und eine Neuberechnung des Bemessungsentgeltes erforderlich macht. Daraus folgt, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Einmalzahlungen für Arbeitslosenhilfeempfänger und Bezieher von Arbeitslosengeld für seine Leistungsansprüche ohne Belang ist. Deswegen hatte der Senat auch keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.

Auch die Rechtmäßigkeit der sonstigen Bescheide ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird von der Möglichkeit des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch gemacht und auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 12.05.2004 verwiesen.

Soweit der Kläger rügt, das Sozialgericht habe für die Bescheide ab 01.01.2003 § 201 SGB III zugrundegelegt, obwohl dieser durch Artikel 1 des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 23.12.2002 (BGBl. I, Seite 4607) mit Wirkung vom 01.01.2003 aufgehoben worden sei, führt dies zu keiner für den Kläger günstigen Entscheidung. Denn maßgeblich ist ab 01.01.2003 § 200 Abs. 3 SGB III, durch den sich in der Sache im Ergebnis nichts geändert hat.

Der Änderungsbescheid vom 11.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, durch die Bezugnahme auf ein falsches Aktenzeichen sei der Widerspruchsbescheid nicht richtig begründet worden (§ 35 Abs. 1 SGB X) folgt daraus nicht, dass dem Kläger damit eine günstigere Leistung zusteht. Zudem gibt es keinen einklagbaren Anspruch auf eine "richtige" Begründung (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005 § 35 Rdnr. 18).

Da auch der in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 27.07.2004 nicht zu beanstanden ist, war die Klage insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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