L 12 AL 274/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 62/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 274/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.03.1999 bis 31.08.1999 und die Rückforderung von 5.650,31 Euro (= 11.051,04 DM) im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X.

Der Kläger bezog im Jahre 1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 60,06 DM pro Tag. Am 01.03.1999 nahm er eine Arbeit auf, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Nachdem die Beklagte dies erfahren hatte, hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 02.11.1999 für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.1999 auf und forderte einen Betrag in Höhe von 5.650,31 Euro zurück. Der Bescheid vom 02.11.1999 wurde bindend.

Am 02.03.2001 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 02.11.1999 nach § 44 SGB X. Zur Begründung führte er aus, das fragliche Arbeitslosengeld sei seinem Sohn gewährt worden. Da dieser nicht über ein eigenes Konto verfügt habe, habe er das Konto seines Vaters angegeben, auf welches die Zahlungen erfolgt seien. Das Geld müsse von seinem Sohn zurückgefordert werden.

Die Beklagte wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 12.04.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2002, als unbegründet zurück. Der Kläger sei seit dem 01.03.1999 nicht mehr arbeitslos gewesen, so dass ihm die Leistungen nicht zugestanden hätten.

Am 26.03.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat weiterhin vorgetragen, die Zahlungen auf seinem Konto seien zugunsten seines Sohnes erfolgt und müssten von diesem zurückgefordert werden. Er ist bei seiner Behauptung geblieben, für sich persönlich keine Leistung erhalten zu haben.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 02.11.1999 sowie den Bescheid vom 12.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger auf dem von ihm angegebenen Konto sowohl Zahlungen für sich selbst ab 01.03.1999 als auch Zahlungen für den Sohn erhalten habe. Der Sohn habe offensichtlich ganz bewusst die Zahlung auf das Konto des Klägers beantragt, da für sein eigenes Konto Pfändungen vorgelegen hätten.

Im Verlaufe des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte durch Zahlungsnachweise bewiesen, dass für den Sohn des Klägers für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.1999 in Höhe von insgesamt 6.533,10 DM Arbeitslosengeld auf das Konto des Klägers überwiesen worden ist. Die Kreissparkasse L hat dies darüber hinaus mit Datum vom 17.12.2003 bestätigt. Zusätzlich sind auf dem Konto des Klägers seine eigenen Arbeitslosengeldbeträge unter einer anderen Kundennummer eingezahlt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wörtlich ausgeführt: "Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den bindenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.11.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 20.03.2002 aufzuheben.

Dadurch, dass der Kläger ab 01.03.1999 Arbeit aufgenommen hat, ist nach Erlass des Bewilligungsbescheides von Arbeitslosengeld eine wesentliche Änderung eingetreten (§ 48 SGB X). Eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist entfallen, nämlich die Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme.

Gleichwohl ergingen noch Zahlungen in gleicher Höhe wie zuvor, nämlich in Höhe von täglich 60,06 DM, auf das Konto des Klägers bis 31.08.1999.

Zusätzlich ging auf das Konto des Klägers das Arbeitslosengeld für seinen Sohn ab 01.04.1999 in Höhe von wöchentlich 374,85 DM unter Angabe seiner - des Sohnes - Kundennummer ein.

Der Kläger hat die Kundennummer: "000".

Sein Sohn hat die Kundennummer: "000".

Soweit der Kläger Zahlungen, die für den Sohn bestimmt waren, an diesen weitergeleitet hat, ist das in diesem Zusammenhang unerheblich. Das wäre nur erheblich, wenn ausschließlich Zahlungen für den Sohn auf dem Konto des Klägers eingegangen wären. Dann hätte er durch Weiterleitung praktisch dem Berechtigten das Geld ausgehändigt, das dieser auf seinen eigenen Antrag hin bei der Beklagten auf das Konto des Klägers überwiesen haben wollte, ohne dass die Beklagte wusste, dass es sich um das Konto des Klägers gehandelt hat.

Im vorliegenden Fall ist aber nachgewiesen, dass der Kläger selbst unter seiner eigenen Kundennummer ab 01.03.1999 Zahlungen bis 31.08.1999 erhalten hat. Dass die Kreissparkasse im Laufe des Klageverfahrens die Kontoinhaberschaft falsch angegeben hat, ist unerheblich. Denn es kommt nicht auf die Kenntnisse im Klageverfahren an, sondern im Zeitpunkt der Überweisung. Der Kläger hätte also ohne Weiteres anhand der gleichgebliebenen Höhe der Zahlungen und der Angabe seiner Kundennummer auf seinem Konto erkennen können und müssen, dass ihm selbst für die Zeit vom 01.03.1999 bis 31.08.1999 Arbeitslosengeld weitergezahlt worden war. Anhand der anderen Kundennummer hätte er darüber hinaus die Zahlungen für seinen Sohn unterscheiden können und an diesen weiterleiten können, so wie er es ja offensichtlich auch getan hat.

Die Motivation des Sohnes des Klägers, weshalb er die Zahlungen, die für ihn bestimmt waren, auf das Konto seines Vaters überweisen lassen wollte, ist unerheblich."

Gegen diesen ihm am 01.10.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.10.2004 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich auf seinem Konto um das Geld seines Sohnes gehandelt habe und die Beklagte dieses von ihm zurückfordern müsse.

Zum Verhandlungstermin ist für den Kläger niemand erschienen. Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2004 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Vorstreitakte des Sozialgerichts Köln S 1 AL 13/01.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers und seines Vertreters verhandeln und entscheiden. Diese sind in den ordnungsgemäß zugegangenen Terminsbenachrichtigungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 02.11.1999 nicht rechtswidrig gewesen ist. Daher konnte das Überprüfungsverfahren keinen Erfolg haben und der Bescheid vom 12.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 war zu bestätigen.

Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an, den er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für vollständig überzeugend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführungen des Sozialgerichts wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil es lediglich eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages darstellt, der vom Sozialgericht bereits zutreffend widerlegt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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