L 5 KR 141/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 164/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 141/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil.

Bei dem 1935 geborenen Kläger besteht nach einem apoplektischen Insult eine Hemiparese rechts. Er kann nur noch kurze Gehstrecken zu Fuß zurücklegen, vom Versorgungsamt ist das Merkmal "aG" anerkannt worden.

Die Beklagte hatte den Kläger im Jahr 1994 mit einem Elektromobil versorgt. Nachdem das zur Verfügung gestellte Elektromobil defekt war, lehnte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 02.07.2001 eine Kostenübernahme für die Reparatur ab, da die Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sei. Soweit weiterhin die medizinische Notwendigkeit eines Elektrofahrzeuges bestehe, möge der Kläger eine ärztliche Verordnung zur Neuversorgung einreichen. Im weiteren Verlauf übernahm sie dann im Rahmen einer "Einzelfallentscheidung" die Kosten für eine Teilreparatur (Austausch der Batterien). Nach Auftreten eines weiteren Defektes beantragte der Kläger mit einer vertragsärztlichen Verordnung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T vom 06.03.2002 am 12.03.2002 die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Die Beklagte beauftragte ein Sanitätshaus, einen Elektrorollstuhl aus dem Bestand nach Anpassung vor Ort zu liefern. Das beauftragte Sanitätshaus übersandte unter dem 13.04.2002 einen Kostenvoranschlag für die Neuanschaffung eines Elekroscooters zum Preis von 2.428,90 Euro. Auf Kundenwunsch werde dieser als neu angeboten, da nach Erprobung vor Ort der Kläger einen kleinen, handlichen Elektroscooter benötige. Seine Ehefrau, die den Stuhl ins Auto setzen müsse, könne aus gesundheitlichen Gründen nur einen kleinen Stuhl bewegen. Gleichzeitig erfolgte unter dem 22.04.2002 ein Kostenvoranschlag für den Wiedereinsatz eines vorhandenen Elektrorollstuhls zu einem Betrag von 518,54 Euro.

Mit Schreiben vom 29.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Wahlrecht zwischen der Zurverfügungstellung eines Elektromobils und eines Elektrorollstuhls bestehe. Sofern allerdings ein wieder verwendbarer Elektrorollstuhl im Bestand vorhanden sei, könne der Versicherte, der sich für ein (neues) Elektromobil entscheide, nur eine Kostenbeteiligung in Höhe der Wiedereinsatzpauschale beanspruchen. Im vorliegenden Fall könne dem Kläger für den Fall seiner Entscheidung für ein Elektromobil ein Betrag von 766,94 Euro gewährt werden. Der Kläger legte Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass nur eine teilweise Kosten-übernahme für das gewünschte Elektromobil erfolge. Das Elektromobil sei erforderlich, um die Mobilität nicht nur am Wohnort, sondern auch auf Reisen zu ermöglichen. Das Elektrofahrzeug müsse von der Ehefrau für den Transport im Auto auseinandergenommen werden können, damit er sich nicht nur vor Ort bewegen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hatte sich bereits am 07.06.2002 ein Elektromobil Typ Freerider zu einem Preis von 4.100,- Euro beschafft.

Zur Begründung der am 05.08.2002 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Nach der Rechtsprechung des BSG stehe ihm ein Wahlrecht zwischen Elektromobil und Elektrorollstuhl zu, unter mehreren objektiv gleichwertigen Versorgungsmöglichkeiten dürfe er nach seinen Bedürfnissen auswählen. Dem habe die Beklagte im Jahr 1994 mit der Zurverfügungstellung eines Elektromobils Rechnung getragen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er bei der Neuversorgung schlechter gestellt werden solle. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Die Kostenvoranschläge können nicht miteinander verglichen werden, es sei unsinnig, ihm einen Elektrorollstuhl zur Verfügung zu stellen, den er nicht gebrauchen könne. Nur mit seinem Elektromobil könne er über die vorhandenen Schienen, die er sich auf eigene Kosten beschafft habe, in das Haus und in seinen PKW gelangen. Der Elektrorollstuhl habe einen anderen Radabstand, mit ihm könnten die Schienen, die in einem bestimmten Abstand aufgehängt sein, nicht benutzt werden. Er sei auf die Benutzung des PKW s angewiesen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuneh-men. Arztbesuche und Rehabilitationsbehandlungen, wie z.B. Krankengymnastik, könne er nur durch die Benutzung des PKW wahrnehmen, seine Frau bringe ihn zu diesen Terminen.

Mit Urteil vom 17.06.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Benutzung eines PKW zähle nicht zu den durch Hilfsmittel aus der Krankenversicherung zu befriedigenden Grundbedürfnissen, so dass der Kläger nicht damit gehört werden könne, dass nur ein Elektromobil in seinem PKW transportiert werden könne. Ein Wahlrecht bestehe nicht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Wiedereinsatz eines gebrauchten Elektrorollstuhles nicht wirtschaftlicher sei als die Neuanschaffung eines Elektromobils.

Gegen das ihm am 12.07.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2004 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2002 zu verurteilen, an ihn 4.100,- Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Elektromobils Freerider Type Mercure zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

II.

Der Senat konnte über die zulässige Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit angehört worden.

Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das selbstbeschaffte Elektromobil verneint. Unabhängig davon, ob sich ein Kostenerstattungsanspruch auf § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung oder dessen Abs. 3 stützt, ist Voraussetzung, dass die Krankenkasse die in Frage stehende Leistung als Sachleistung hätte zur Verfügung stellen müssen. Das ist hier nicht der Fall.

Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten, dass der Kläger zum Ausgleich seiner Behinderung (Hemiparese rechts) ein Hilfsmittel benötigt. Erforderlich i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V ist ein Hilfsmittel dann, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, elementare Körperpflege, selbständiges Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG SozR 3?2500 § 33 Nr. 31, 32, 46). Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes ist nach dieser Rechtsprechung nur i.S. eines Basisausgleichs und nicht als ein vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (BSG SozR 3?2500 § 33 Nr. 31). Die Benutzung eines Kfz, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Insoweit kann auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG); das BSG hat diese Auffassung in den Urteilen vom 16.09.2004 ? B 3 KR 15/04 R ? und ? B 3 KR 19/03 R ? nochmals bestätigt. Von daher ist unerheblich, ob der Kläger nur ein Elektromobil in seinem PKW transportieren kann.

Innerhalb des beschriebenen räumlichen Anspruchsbereichs i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V mögen Elektrorollstühle und Elektromobile gleichermaßen der Wahrung dieses Grundbedürfnisses dienen können. Ein Wahlrecht des Klägers aus § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht jedoch nur unter gleich geeigneten und gleichermaßen wirtschaftlichen Hilfsmitteln. Grundsätzlich würden in der Gesamtschau bei einer Neuanschaffung Elektromobile - was den Anschaffungspreis und die Möglichkeit der Wiederverwendung anbelangt - nicht unwirtschaftlicher (§ 12 Abs. 1 SGB V) sein als ein Elektrorollstuhl (s. insoweit BSG SozR 3?1200 § 33 Nr. 1). Im vorliegenden Fall stehen sich jedoch nicht - wie in dem vom BSG (a.a.O.) entschiedenen Fall - die Neuanschaffung von Elektrorollstuhl und Elektromobil gegenüber, sondern der Wiedereinsatz eines vorhandenen Elektrorollstuhls gegenüber der Neuanschaffung eines Elektromobils. Schon der Kostenvergleich (Wiedereinsatz: 518,54 Euro, Neuanschaffung eines Elektroscooters 2. 428,90 Euro) zeigt, dass der Wiedereinsatz die kostengünstigere Alternative ist. Der Hinweis auf höhere Wartungskosten eines gebrauchten Hilfsmittels hilft nicht weiter, denn zum einen kann insoweit nur spekuliert werden, ob diese Wartungskosten die aufgezeigte Differenz für die Neuversorgung ausgleichen, zum anderen gilt, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dieses Argument in allen Fällen der Wiederverwendung eines Hilfsmittels, so dass man letztlich immer zur Neuanschaffung käme. Auch das Argument, der Rollstuhl aus dem Bestand könne einem anderen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, hilft nicht weiter, denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein anderweitiger Bedarf besteht, zum anderen könnte der betreffende Versicherte mit der gleichen Argumentation für sich eine Neuversorgung beanspruchen.

Der Senat kann zwar verstehen, dass der Kläger eine für seine Bedürfnisse und Wünsche optimale Versorgung anstrebt, diese ist jedoch angesichts des - wie dargestellt - begrenzten Leistungsanspruchs und des Gebotes eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft möglich. Im Übrigen ist die Beklagte dem Kläger insoweit entgegengekommen, als sie ihm für die Selbstbeschaffung eines Elektromobils eine Kostenbeteiligung in Höhe der ersparten Aufwendungen für den Wiedereinsatz eines Elektrorollstuhls angeboten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved