L 2 Kn 6/96

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 Kr 230/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 Kn 6/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. November 1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1982 geborene Kläger von der Beklagten die Ausrüstung mit einem sogenannten Therapietandem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung verlangen kann.

Der Kläger ist bei der Beklagten familienversichert. Er ist seit Geburt nahezu völlig blind. Außerdem bestehen bei ihm eine ausgeprägte Übergewichtigkeit (Adipositas), eine Neigung zu Kreislaufdysregulation mit Bluthochdruck sowie eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren, deretwegen Hörgeräte verwendet werden (Mitteilung und Zeugenbekundung des behandelnden Arztes T, F, und Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten in Köln). Der Kläger besucht eine Blindenschule, in deren Programm auch behindertengerechter Sport angeboten wird.

Bei dem Therapietandem handelt es sich um ein über Pedalen und Zahnradkette angetriebenes Zweirad, das mit zwei hintereinander angebrachten Sitzen und zwei Lenkern ausgestattet ist. Beide Lenker können zur Bestimmung der Fahrtrichtung eingesetzt werden, wobei der größere Lenkhebel hinten so gehandhabt werden kann, daß über ihn die Lenkung des Fahrzeugs allein bestimmt wird. Zwei Hydraulik-Bremsen werden von dem hinteren Lenker aus bedient. Das Zweirad ist dazu bestimmt, auf dem vorderen Sitz eine behinderte Person (Kinder ab sieben Jahren) mitfahren zu lassen. Auf dem hinteren Sitz muß eine gesunde erwachsene Person die entscheidende Antriebs-, Lenk- und Bremsarbeit übernehmen. Die Füße der behinderten Person stehen auf Pedalen mit Fußplatten, über die Lederriemen gewölbt sind. Eine Lendenstütze sorgt für zusätzlichen Halt der behinderten Person auf dem Fahrzeug (Eigenschaftsbeschreibung für das Tandem der Marke Copilot).

Der behandelnde Arzt T empfahl unter dem 12.03.1994 und 04.05.1994 die Ausstattung des Klägers mit einem Therapietandem. Er begründet dies damit, der Kläger leide an Schwerhörigkeit, ausgeprägter Adipositas mit Neigung zu hypertoner Kreislaufregulation und fast völliger Blindheit; zur Reduktion von allgemeinen Risikofaktoren sei körperliche Aktivität dringend erforderlich; darüber hinaus könne ein körperliches Training die Sozialisation sowie die motorischen und koordinatorischen Fähigkeiten des Klägers fördern und dessen Allgemeinbefinden stabilisieren; das Fahren auf dem Zweirad vermittele dem Behinderten im übrigen das Gefühl, selbst aktiv mitzufahren.

Mit Bescheiden vom 13.05.1994 und 30.05.1994 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für das Therapietandem ab, weil es sich dabei um ein Fahrrad und damit um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, der kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sein könne (§ 33 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz Sozialgesetzbuch, 5. Buch - SGB V -).

Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerseite vor, durch die Benutzung des Tandems werde auch die Balancesicherheit des Klägers sowie sein psychisches und physisches Durchhaltevermögen gefördert; richtiges Verhalten im Straßenverkehr könne geübt werden; die Kommunikation mit der Begleitperson verbessere seine soziale Situation.

Durch Bescheid vom 31.10.1994 wurde der Rechtsbehelf zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus den Gründen der Ablehnungsbescheide.

Nach Klageerhebung am 18.11.1994, Abweisung der Klage durch Gerichtsbescheid vom 16.05.1995, Berufungseinlegung und Aufhebung des Gerichtsbescheids durch Urteil des Senats vom 14.09.1995 sowie Zurückverweisung der Sache in den ersten Rechtszug hat das Sozialgericht Köln den behandelnden Arzt T am 27.11.1995 als sachverständigen Zeugen vernommen. Er hat u.a. bekundet, das Übergewicht des Klägers sei aus medizinischer Sicht Folge von Fehlernährung und Bewegungsmangel; ein Bluthochdruck habe sich bei dem Kläger noch nicht verfestigt; Übergewicht und Bluthochdruckneigung erforderten allerdings sportliche Betätigung; Laufen (Joggen) sei nicht angezeigt, weil dies für die Gelenke gefährlich sei; der Kläger könne Bewegungssport auch auf einem Heimtrainer - Rudergerät - treiben; erfahrungsgemäß würden solche Geräte aber nur kurzzeitig genutzt; es sei ein Motivationsproblem, in das auch die Eltern des Klägers einbezogen seien; therapeutisch seien Tandem und andere Übungsgeräte gleich nützlich; wegen Blindheit und Taubheit könne der Kläger am (allgemeinen) Vereinssport nicht teilnehmen. Zur weiteren Darstellung der Zeugenbekundungen wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts verwiesen.

Nach mündlicher Verhandlung, an der nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift die Eltern des Klägers nicht teilgenommen haben, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 27.11.1995 die Klage erneut abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Therapietandem sei nicht erforderlich, um eine Behinderung des Klägers auszugleichen; der Kläger könne gehen und sich fortbewegen; dabei verbessere die Benutzung des Tandems (mit Begleitperson) seine Fortbewegungsfähigkeit nicht wesentlich; er könne vielmehr örtlich entfernte Ziele zu Fuß oder mit öffentlichen Vekehrsmitteln erreichen; zur Behandlung seiner Krankheiten, insbesondere des Übergewichts und der Bluthochdruck könne der Kläger auch auf einfachere und damit wirtschaftlichere Weise Bewegungsübungen betreiben; soweit Mutivation hierfür gefragt sei, könne sie von den Eltern des Klägers durch geeignete Ernährungsangebote und durch Anregung zur Bewegung ohne jedes technische Gerät vermittelt werden; seinen persönlichen Freiraum könne der Kläger als hochgradig Sehbehinderter durch die Benutzung des Tandems nicht wesentlich erweitern.

Gegen das am 29.12.1995 zugestellte Urteil hat der von den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern laut Vollmachtsurkunde vom 21.09.1994 beauftragte Prozeßbevollmächtigte am 15.01.1996 Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel ist trotz Erinnerung nicht begründet worden.

Zur mündlichen Verhandlung ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht erschienen. Er hat nach Zugang der Terminsnachricht (05.08.1996) das Mandat niedergelegt. An seiner Stelle sind auch die Eltern des Klägers, die der Prozeßbevollmächtigte laut Schriftsatz vom 20.08.1996 über die Anberaumung des Verhandlungstermins benachrichtigt hat, nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akteninhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat verhandeln und entscheiden können, obwohl für den Kläger zur Terminsstunde niemand erschienen ist. Auf diese Möglichkeit ist in der Terminsbenachrichtigung ausdrücklich hingewiesen worden. Die Terminsnachricht ist dem durch Vollmachtsurkunde vom 21.09.1994 (§ 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch die Eltern des Klägers (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 u. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) beauftragten Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß (§§ 63 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 3 SGG, 5 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz - VwzG -) zugestellt worden, bevor er durch Schriftsatz vom 20.08.1996 mitgeteilt hat, daß er das Mandat für den Kläger niedergelegt hat. Mit dem Zugang der Terminsbenachrichtigung an den ordnungsgemäß beauftragten Prozeßbevollmächtigten ist der Pflicht genügt worden, Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung den Beteiligten mitzuteilen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) mit der Folge, daß ohne weitere Terminsnachricht etwa an die Eltern des Klägers die mündliche Verhandlung hat eröffnet und im Anschluß daran hat entschieden werden können. Es gibt keinen Anlaß für die Annahme, daß die Eltern des Klägers mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hätten überrascht werden können, nachdem sie sich offenbar seit der Berufungseinlegung um deren Begründung trotz Erinnerung durch das Gericht nicht gekümmert und auch laut Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts bei der Verhandlung und Beweisaufnahme am 27.11.1995 die Interessen des Klägers nicht persönlich wahrgenommen haben.

Die Berufung kann im wesentlichen schon aus den Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Gem. § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte - der Kläger ist familienversichert gem. § 10 Abs. 1 SGB V - Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern; die Krankenbehandlung umfaßt u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gem. §33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte auch Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Das Therapietandem mit den im Tatbestand dieses Urteils dargestellten Funktionen ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deswegen kein Hilfsmittel, weil es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens wäre. Es ist von seiner Ausstattung her ein Gerät, das außer zur gemeinsamen Fortbewegung einer behinderten Person zusammen mit einer gesunden Person und somit nicht zum allgemeinen sondern zu einem besonderen, behinderungsbedingten Gebrauch verwendet wird. Zwei gesunde Personen kommen nicht auf die Idee, ein Zweirad mit den Funktionsverteilungen des Therapietandems anzuschaffen und zu gebrauchen. Daß zwei gesunde Personen ein solches Tandem benutzen können, macht es ebensowenig zu einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens wie etwa einen Rollstuhl, der in grotesker Handlung auch von einem Gesunden benutzt werden kann.

Hilfsmittel sind allerdings wie alle Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur zur Verfügung zu stellen, soweit sie notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sind (§ 12 Abs. 1 SBG V).

Der Krankheitszustand des Klägers ist nach der Vernehmung des behandelnden Arztes durch das Sozialgericht und aufgrund der aktenkundigen Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit (§ 53 SGB V in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung) hinreichend sicher festgestellt worden. Der bei ihm bestehenden Neigung zu Bluthochdruck und Kreislaufdysregulation braucht zur Vermeidung von Verschlechterungen nicht notwendig mit einem Tandem entgegengewirkt werden. Das Zweirad ist schon von seiner Funktion her kein zwingend geeignetes Gerät zur regelmäßigen Leibesübung, weil es nur witterungsabhängig genutzt werden kann und für eine angemessene systematische Dosierung des Bewegungs- und Krafteinsatzes des kreislaufkranken Behinderten nicht ausgerüstet, vielmehr am ehesten als Auflugsfahrzeug geeignet ist. Das ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung. Es brauchen hier nicht andere Möglichkeiten zur Kreislaufübung als Alternativen aufgezeigt werden. Es geht vielmehr um die Eignung (Zweckmäßigkeit) und Notwendigkeit des Tandems zur krankheitsgerechten Leibesübung. Gleichwohl erscheint es geboten, daß auf Übungsmöglichkeiten in Kreislaufsportgruppen hingewiesen wird, denen sich auch sehbehinderte Kinder - gegebenenfalls in Begleitung gesunder Erwachsener - anschließen können dürften und damit jedenfalls einen krankheitsgerechten Ansatz zu einem systematischen, geordneten und deshalb vorzuziehenden Bewegungstraining finden können, durch das der Verfestigung von Kreislaufstörungen sinnvoll vorgebeugt werden kann. Außerdem hat die Teilnahme an solchen Sporteinrichtungen den Vorteil der regelmäßigen Übung in Gemeinschaft mit anderen - behinderten - Sportinteressenten.

Daß der Kläger außer durch seine Blindheit und hochgradige Schwerhörigkeit in seiner Beweglichkeit und in seiner Orientierungsfähigkeit zusätzlich behindert wäre und infolge dessen für ihn ein weder für Sportfahr-, Verkehrssicherheits- noch für Gleichgewichtsübungen bestimmtes Tandem zweckmäßig wäre, ist weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich. Ein Tandem wird auch nicht für die tägliche Fortbewegung - etwa zum Besuch der Blindenschule oder zum Erreichen anderer Ziele - gebraucht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger kann vielmehr Wege allemal besser und sicherer - wenn auch überwiegend in Begleitung sehender Personen - zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten vierrädrigen Fahrzeugen zurücklegen. Daß durch Fahrten auf dem Tandem sonstwie irgendwelche Krankheitsbeschwerden gelindert werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Wie das Sozialgericht wiederum zutreffend herausgestellt hat, kommt als Grund für die Anschaffung eines Tandems auch nicht in Betracht, eine Behinderung des Klägers auszugleichen. Er ist durch Blindheit und hochgradige Schwerhörigkeit in der Gestaltung einer selbstbestimmten räumlichen Beweglichkeit und in der Wahrnehmung von Umgebung als Bestandteil der auch und gerade einem Kranken zustehenden Grundbedürfnisse des Lebens (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.06.1994 - 3/1 RK 13/93 -) zweifelsohne erheblich behindert. Durch die Benutzung des Tandems wird jedoch die Behinderung infolge Blindheit und Schwerhörigkeit nicht erkennbar wesentlich ausgeglichen. Ausflüge mit diesem Fahrzeug verbessern die Wahrnehmungsfähigkeit seiner Sinne nicht. Das Gefühl, durch die Fahrt auf dem Tandem in Begleitung einer sehenden und letztlich den Fahrtablauf allein bestimmenden gesunden Person am allgemein Straßenverkehr teilzunehmen, kann nicht als eine so erhebliche Lebensaufwertung angesehen werden, daß der Anschaffungsaufwand wirtschaftlich gerechtfertigt wäre. Von der Klägerseite ist auch sonst nichts dafür vorgetragen worden, wie Tandemfahrten die Lebensmöglichkeiten des Jungen wesentlich erweitern oder verbessern können. Umgebungsbeschreibungen vermögen auch bei ausreichendem Begriffswissen die konkreten Wahrnehmungen des Blinden nicht zu ersetzen, wie sie etwa über den Tast- oder Geruchssinn oder über einen ausreichenden Gehörsinn vermittelt werden könne. Es ist auch nicht vorgetragen worden oder sonstwie ersichtlich, wie durch Fahrten auf dem Tandem wesentlich bessere soziale Einbindungen des Behinderten etwa in Gruppen gleich betroffener Behinderter oder in Freizeitgruppen erreicht werden können. Bei dem namentlich im zweiten Rechtszug von der Klägerseite offenbar gewordenen Desinteresse an der Förderung des Rechtsstreits - es ist kein Wort zur Berufungsbegründung gesagt worden - sieht sich der Senat im übrigen nicht verpflichtet, von sich aus gleichsam die Position des Klägers und seiner Eltern wahrzunehmen, denen es am ehesten möglich sein und obliegen müßte, die Lebensbedürfnisse des behinderten Jungen aufzuzeigen und daran deutlich zu machen, wieso ihm durch Anschaffung und Benutzung des Tandems wesentlich geholfen werden könnte, bestehend Behinderungen auszugleichen, Krankheitszustände zu verbessern oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. An dieser Mitwirkung hat es gefehlt.

Die Berufung hat bei dieser Sachlage keinen Erfolg haben können. Es gibt keinen Hinweis, daß die Ausstattung mit einem Therapietandem für den Kläger notwendig, zweckmäßig oder wirtschaftlich sein würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2, Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved