L 12 AL 162/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 296/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 162/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der dem Kläger seit 1982 gewährten Arbeitslosenhilfe im Verfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Der 1938 geborene Kläger, der seit 01.01.1999 Altersruhegeld bezieht, hatte in früheren Verfahren vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 4 AL 191/96 und S 4 AL 246/98) vergeblich die Fehlerhaftigkeit der Berechnung seiner Arbeitslosenhilfe seit 01.06.1982 bis 1997 gerügt.

Nach Erledigung der genannten Rechtsstreitigkeiten legte der Kläger am 30.06.2003 bei der Beklagten Beschwerde ein betreffend den Solidarbeitrag und die Arbeitslosenhilfe. Er habe festgestellt, dass das Arbeitsamt L seine Arbeitslosenhilfe in der Zeit von 1982 bis 1998 fehlerhaft berechnet habe.

Die Beklagte sah das Schreiben des Klägers vom 26.06.2003 als Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X an und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.08.2003 ab. In seinem dagegen erhobenen Widerspruch vertrat der Kläger die Ansicht, bei der Berechnung seiner Arbeitslosenhilfe handele es sich um Betrug und mit dem willkürlich erhobenen Solidarbeitrag läge ein gesetzwidriges Verhalten vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 mit der Begründung zurück, bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe des Klägers sei das Recht nicht unrichtig angewandt oder sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweise.

Am 15.10.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und begehrt, die Höhe der ihm in der Zeit vom 01.06.1982 bis 31.12.1998 gewährten Arbeitslosenhilfe zu überprüfen. Der Anrechnungsbetrag seines Vaters sei willkürlich festgesetzt worden und die Erhebung des Solidarbeitrags sei ebenso gesetzeswidrig wie die Einbehaltung der Kirchensteuer.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2003 zu verurteilen, die Bewilligungsbescheide abzuändern und ihm einen Betrag von 20.000,00 DM zuzüglich einer Verzinsung von 7 % zu zahlen, 2. die einbehaltene Kirchensteuer zuzüglich seiner Verzinsung an ihn zu entrichten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung festgehalten. Im Übrigen hat sie die Ansicht vertreten, nach § 44 Abs. 4 SGB X käme nur eine Nachzahlung für einen Zeitraum von 4 Jahren seit Antragstellung in Betracht.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.06.2004 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: "Die Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Nachzahlungen für die beantragte Zeit zu erbringen. Da alle Bescheide bindend geworden sind, handelt es sich bei dem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben des Klägers vom 26.06.2003 - bei der Beklagten eingegangen am 30.06.2003 - um einen Antrag auf Überprüfung der bindend gewordenen Bescheide für die Zeit von 1982 bis 1998. Auch der Ergänzungsantrag, der im gerichtlichen Verfahren gestellt wurde, bezogen auf die Kirchensteuer bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.06.1982 bis 31.12.1998. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden aber Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Antragstellung erbracht. Ausgehend vom 30.06.2003 reicht diese Möglichkeit nicht über den 01.01.1999 zurück, denn der Zeitpunkt der Antragstellung wird von Beginn des Jahres an gerechnet, an dem der Antrag gestellt wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X). Im Jahre 2003 ist der Antrag gestellt worden, also beginnt die Berechnung am 01.01.2003. Die Zeit bis 31.12.1998 fällt nicht in den Vierjahreszeitraum. Soweit die Klage erweitert wurde auf die Kirchensteuer, mit den Antrag, ihm die Kirchensteuer zu entrichten, scheitert auch dieses an der Vierjahresfrist, so dass auf die Problematik des Anrechnungsbetrages, des Solidarbeitrages und der Kirchensteuer nicht eingegangen werden musste."

Gegen den ihm am 18.06.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.06.2004 Berufung eingelegt.

Er ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte habe die Arbeitslosenhilfe willkürlich falsch berechnet und deshalb sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der im Tatbestand genannten Vorprozessakten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, denn dieser ist mit der Benachrichtigung über den Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zudem hat der Kläger mit Schreiben vom 09.04.2005 mitgeteilt, es solle nach Aktenlage entschieden werden, er halte sein Erscheinen nicht für erforderlich.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen längstens nur für einen Zeitraum von 4 Jahren vor Antragstellung erbracht werden, die Zeit bis 31.12.1998 aber, für die der Kläger höhere Arbeitslosenhilfe begehrt, nicht in diesen Vierjahreszeitraum fällt.

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 15.06.2004 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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