L 12 AL 165/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 253/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 165/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Kläger trägt die Gerichtskosten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein.

Die 1974 geborene Beigeladene, verheiratet, ein Kind, geboren 00.00.1997, wurde von September 1991 bis Juni 1992 an der Fachschule für Finanzwesen und Wirtschaft in P zur Kassiererin ausgebildet. Nach einem Sprachlehrgang bis September 1993 arbeitete sie in Deutschland vom 17.11.1994 bis 10.08.1999 als Versandarbeiterin in einer Fleischwarenfabrik. Ab 13.09.1999 und nach einer selbständigen Tätigkeit vom 25.01.2000 bis 19.02.2002 (Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen) bezog sie ab 20.02.2002 erneut Arbeitslosengeld. Am 03.06.2002 beantragte die Beigeladene einen Vermittlungsgutschein, der ihr von der Beklagten am 13.06.2002 über den Betrag von 1.500,00 EUR ausgestellt wurde. Am 06.06.2002 schloss die Beigeladene mit dem Kläger einen Vermittlungsvertrag, wonach die vereinbarte Vermittlungsvergütung von 1.500,00 EUR von der Arbeitssuchenden nicht selbst gezahlt werden müsse und kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt gestundet sei. Am 19.06.2002 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel Hotelfachfrau. Am 27.06.2002 schloss die Beigeladene mit der C GmbH Landhotel T in B einen Umschulungsvertrag (betriebliche Umschulung). Danach sollten der Beigeladenen durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs Hotelfachfrau vermittelt werden. Das Umschulungsverhältnis sollte am 01.08.2002 beginnen und am 31.07.2004 enden. Die Vergütung sollte im ersten Jahr monatlich 175,00 und im zweiten Jahr monatlich 200,00 EUR betragen. Die wöchentliche Umschulungszeit verteilt auf alle 7 Wochentage, sollte in der Regel 40 Stunden betragen und in Absprache sollte darüber hinaus die Berufsschule besucht werden.

Am 27.06.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Beifügung des Vermittlungsgutscheins, des Vermittlungsvertrags sowie der Vermittlungsbestätigung des Landhotels T vom 27.06.2002 die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.07.2002 mit der Begründung ab, die Beigeladene sei nicht in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, sondern "nur" in eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der §§ 86 ff. SGB III eingemündet, womit ein Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen sei. In seinem dagegen am 09.08.2002 erhobenen Widerspruch vertrat der Kläger demgegenüber die Auffassung, mit dem Abschluss der betrieblichen Umschulungsvereinbarung sei ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Umschulungsvertrag nicht mit der Begründung eines Arbeitsvertrags gleichzusetzen sei. Eine Förderung mittels eines Vermittlungsgutscheins sei nur möglich bei Maßnahmen bzw. Beschäftigungsverhältnissen, die außerhalb der §§ 86 ff. SGB III, also außerhalb der von der Beklagten anerkannten Förderungsmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung, stünden.

Am 22.08.2002 brach die Beigeladene die Umschulung ab, weil sie die Arbeitszeit mit zusätzlichen Überstunden nicht mit der erforderlichen Kinderbetreuung vereinbaren könne. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheiden vom 04.09.2002 für die Zeit der Teilnahme vom 01. bis 22.08.2002 Unterhaltsgeld, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten.

Am 13.09.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei der vermittelten Umschulung habe es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt und die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung finde im Gesetz keine Stütze.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm die der Beigeladenen aus dem Vermittlungsgutschein vom 13.06.2002 zustehenden Leistungen anlässlich der Vermittlung in die bei der Firma C GmbH Landhotel T in B ab 01.08.2002 beginnende Umschulung auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 26.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Auszahlung der Leistung aus dem der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein an den Kläger abgelehnt.

Ob dies bereits daraus folgt, dass das Gesetz für das Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage zu Verfügung stellt (so insbesondere SG Duisburg, z.B. Urteil vom 03.02.2004 - S 12 AL 341/03 -; a.A. SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02 -; Rixen, in NZS 2002, S. 466 ff., S. 471 ff.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, Rdn. 8 a zu § 40) kann dahingestellt bleiben. Das Gericht neigt allerdings nicht dieser Auffassung zu, da nach der gesetzgeberischen Konzeption der Vorschrift über den Vermittlungsvertrag und den Vermittlungsgutschein gemäß §§ 296 ff., 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (SGB III) der Leistungsempfänger nach Aushändigung des Vermittlungsgutscheins und Übergabe an den Vermittler mit der weiteren Abwicklung nichts weiter zu tun haben soll. Dem entspräche es aber nicht, wenn gleichwohl die Anspruchsberechtigung (gerichtet auf Zahlung) nicht auf den Vermittler überginge, sondern bei dem Leistungsempfänger verbliebe. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn die Entscheidung der Beklagten erweist sich aus anderen Gründen als zutreffend.

Allerdings folgt das Gericht dabei nicht der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach es darauf ankomme, ob die Fortbildungsmaßnahme innerhalb oder außerhalb von anerkannten Maßnahmen für die Weiterbildungsförderung im Sinne der §§ 86 ff. SGB III erfolgt. Hierfür bietet das Gesetz keine Stütze. Maßgeblich ist vielmehr der durch den Vermittlungsgutschein verkörperte Anspruch. Gemäß § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichtet sich die Beklagte mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitgeber eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen. Erforderlich ist also die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Beigeladene ist hier in ein (betriebliches) Umschulungsverhältnis vermittelt worden. Hierbei handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (wobei allerdings nicht ausreichend wäre, wenn und soweit die Sozialversicherungspflicht allein durch den Unterhaltsgeld-Bezug begründet würde). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt dabei auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, § 7 Abs. 2 SGB IV. Berufsbildung umfasst dabei im allgemeinen die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung, vgl. § 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand insoweit April 2000, Rdn. 150 zu § 7 SGB IV). Versicherungspflichtig ist allerdings ohne weiteres hier nur die Beschäftigung zur Berufsausbildung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), also nur die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse usw. (vgl. Seewald, a.a.O., Rdn. 168; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, Rdn: 35 zu § 25 SGB III). Demgegenüber liegt eine Umschulung immer schon dann vor, wenn vorher eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, auch wenn hierfür noch keine Ausbildung im Sinne des BBiG absolviert wurde (BAG, Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 -) Gleichwohl müssen ausnahmsweise auch Umschüler zu dem Personenkreis der Auszubildenden gerechnet werden (mit der Folge, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist), wenn die Umschulung nach Inhalt, Dauer und Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des § 1 BBiG im wesentlichen entspricht (Seewald, a.a.O., Brand, a.a.O., jeweils unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 12 RK 12/84 - SozR 2200 § 165 RVO Nr. 82; siehe auch BAG, Urteil vom 07.09.1983 - 7 AZR 101/82 -). So verhält es sich hier. Denn der Leistungsempfängerin sollten Fertigkeiten und Kenntnisse in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Hotelfachfrau) vermittelt werden mit dem Ziel, die Ablegung der entsprechenden Prüfung zu ermöglichen. Bei dem vorliegenden Umschulungsvertrag sind dabei keinerlei Unterschiede zu einem Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zu erkennen. Ist somit davon auszugehen, dass tatsächlich eine Vermittlung der Leistungsempfängerin in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) stattgefunden hat, so scheitert der vom Kläger geltend gemachte Auszahlungsanspruch gleichwohl. Denn durch den Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte lediglich, den Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den Leistungsempfänger aus dem Vermittlungsvertrag zu erfüllen, § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III. Ein solcher Vergütungsanspruch existiert aber nicht. Dieser ist vielmehr nach §§ 296 a, 297 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen. Gemäß § 296 a Satz 1 SGB III dürfen für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Vereinbart der Vermittler gleichwohl mit dem Ausbildungssuchenden die Zahlung einer Vergütung, so ist diese Vereinbarung unwirksam, § 297 Nr. 2 SGB III. Eine solche - unwirksame - Vereinbarung lag hier aber vor. Zwar war in dem Vermittlungsvertrag vereinbart, dass die ziffernmäßig benannte Vergütung nicht von dem Arbeitsuchenden gezahlt werden müsse; dies galt aber nur, weil die Zahlung bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt gestundet wurde. D.h., kommt es nicht - aus welchen Gründen auch immer - zur Auszahlung des Gutscheins, entfällt die Stundungsvereinbarung mit der Folge, dass die Zahlungsverpflichtung des Arbeitsuchenden (Ausbildungssuchenden) wieder auflebt.

Der Anwendung der §§ 296 a, 296 SGB III kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass die Vermittlung in eine betriebliche Umschulungsmaßnahme erfolgte, während sich die genannten Vorschriften auf die Vermittlung in eine Ausbildung beziehen, was nach dem Sprachgebrauch des SGB III nur die erstmalige Ausbildung, aber nicht die Fortbildung und Umschulung beinhaltet (siehe oben). Da aber vorliegend die Umschulung der Ausbildung gerade gleichgestellt wurde, um die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen (siehe oben), erscheint es sachgerecht und folgerichtig, hier auch die Vorschriften der §§ 296 a, 297 SGB III anzuwenden. Unabhängig hiervon neigt das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit zu der Auffassung, den Begriff der "Ausbildung" in den §§ 296 a, 297 SGB III umfassend auszulegen, also auch auf Fortbildung und Umschulung zu erstrecken. Denn die Grenzen der Berufsausbildung (im engeren Sinne) zu Fortbildung und Umschulung sind fließend (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand insoweit November 2001, Rdn. 3 [richtig: Rdn. 13] zu § 1 SGB VI). Die Parteien des Vermittlungsvertrages - und hierbei insbesondere der Ausbildungssuchende - brauchen aber von vornherein Klarheit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung zulässig wäre. Dem wird aber nur ein umfassender Ausschluss gerecht.

Dieser Ausschluss musste gesetzessystematisch auch nicht über § 421 g Abs. 3 SGB III erfolgen. Denn die hier genannten Ausschlussgründe betreffen die Auszahlung der Vergütung durch das Arbeitsamt an den Vermittler, lassen den privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen seinen Vertragspartner dagegen unberührt, während letzterer über § 296 a SGB III gegenüber einem Auszubildenden von vornherein ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf diesen Ausschluss bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das Umschulungsverhältnis auch in Form eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden kann (siehe Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, § 16 VII RdN. 23 [ richtig: Rdn. 25] ). Denn auch dann würde es sich immer noch zugleich um ein Ausbildungsverhältnis in dem beschriebenen Sinne handeln, auf das die §§ 296 a, 297 SGB III Anwendung fänden. Im Übrigen hat das Gericht angesichts des Wortlauts der Umschulungsvereinbarung erhebliche Zweifel, ob hieraus die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden kann. Insbesondere fehlt insoweit die Verpflichtung des Umschülers zur Erbringung einer Arbeitsleistung gegen ein entsprechendes Arbeitsentgelt seitens des Umschulungsträgers.

Liegt demnach kein wirksam vereinbarter Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beigeladene vor, kann dieser auch nicht von der Beklagten aus dem Vermittlungsgutschein erfüllt werden."

Gegen das ihm am 19.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.06.2004 rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er unter Vorlage eines Lebenslaufs der Beigeladenen im Wesentlichen vor, die Regelung im SGB III betreffe nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die erstmalige Ausbildung, nicht aber die Fortbildung und Umschulung, und werde vom SG entgegen dem Gesetzeswortlaut unzulässig ausgedehnt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm 1.000,00 EUR aus dem für die Beigeladene erteilten Vermittlungsgutschein vom 13.06.2002 auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte sowie des den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgangs, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem von der Beklagten der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein.

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Vorlage des Lebenslaufs der Beigeladenen erneut vorträgt, bei dem infolge seiner Vermittlung zustande gekommenen Umschulungsverhältnis handele es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht um ein Ausbildungsverhältnis, weil damit nur die erstmalige Ausbildung gemeint sei und die Beigeladene schon eine Ausbildung zur Kassiererin absolviert habe, ist Folgendes zu ergänzen: Es sei dahingestellt, ob die 3/4-jährige Ausbildung in Russland zur Kassiererin überhaupt als eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes anzusehen wäre. Jedenfalls erfolgt mit dem Erfordernis, dass Berufsausbildung die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit und im Rahmen eines Berufsausbildungs- oder eines anderen Vertragsverhältnisses ist, nur eine Abgrenzung im Verhältnis zu späterer Weiterbildung in demselben oder einem ähnlichen Beruf. Nicht ausgeschlossen ist dadurch demgegenüber der Fall, dass sich jemand für mehrere Berufe ausbilden oder in einen anderen Beruf umschulen lässt. Die berufliche Umschulung bezeichnet eine Maßnahme zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine andere berufliche Tätigkeit als die bisherige. Sie setzt nicht voraus, dass der Umschüler bereits eine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolviert hat. Sie ist jedoch nur dann "Berufsbildung" im Rechtssinne, wenn sie nach Inhalt, Dauer und Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der Erwachsenenbildung (§ 47 Abs. 1 BBiG) - im Wesentlichen entspricht und auf eine fachlich andersartige Tätigkeit als die erlernte oder bislang ausgeübte vorbereitet (vgl. Rolfs in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 29 Rdn. 60).

Schließlich führt auch der Vortrag des Klägers, der Gesetzgeber hätte in den Vorschriften über den Vermittlungsgutschein wörtlich aufnehmen müssen, dass er dabei den Bereich der betrieblichen sozialversicherungspflichtigen Umschulung aussparen wolle, zu keiner anderen Beurteilung. Aufgrund des verschiedenen Regelungsinhalts hinsichtlich des Vermittlungsgutscheins gemäß § 421 g SGB III auf der einen Seite, in dem es um Ansprüche gegen die Beklagte, letztlich auch um den Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte geht, sowie hinsichtlich der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung gemäß §§ 292 bis 298 SGB III auf der anderen Seite, in dem es um das Vertragsverhältnis bzw. die Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Arbeits- bzw. Ausbildungssuchenden geht, wäre die vom Kläger gewünschte Regelung gesetzessystematisch nicht sinnvoll.

Im Übrigen war dem Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 06.06.2002 ein Auszug aus dem SGB III einschließlich der §§ 296 a und 297 SGB III beigefügt und trotz der Bezeichnung des Vertrages vom 27.06.2002 als Umschulungsvertrag auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass dieser die Ausbildung zur Hotelfachfrau zum Inhalt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 197 a SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß §§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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