L 5 KR 210/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 RJ 38/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 210/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Die Klägerin ist ein Verlag von Fachzeitschriften, der im fraglichen Zeitraum etwa 78 Arbeitnehmer beschäftigte. Anlässlich einer im November 1998 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt L im Prüfbericht vom 29.01.1999 u.a. wegen der kostenlosen Gewährung von Unterkunft sowie der Überlassung firmeneigener Kfz zur privaten Nutzung an insgesamt 10 Arbeitnehmer Lohnsteuernachforderungen fest, die mit Nachforderungsbescheid vom 10.02.1999 festgesetzt wurden. Der Bescheid ist am 11.02.1999 dem Steuerberater der Klägerin, der damals auch noch für die Lohnbuchhaltung zuständig war, zugegangen; er ist bestandskräftig geworden. Eine Auswertung des Bescheides hinsichtlich der aus ihm zu ziehenden sozialversicherungsrechtlichen Folgerungen erfolgte nicht.

Die Beklagte führte im Dezember 2001 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, bei der sie auch den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10.02.1999 auswertete. Mit Bescheid vom 18.12.2001 forderte sie für die Zeit von Juli 1995 bis August 1998 von der Klägerin für die von dem Lohnsteuerhaftungsbescheid erfassten Personen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 26.168,36 DM sowie 8.352,- DM Säumniszuschläge. Bei der Gewährung von freier Unterkunft unter Überlassung von Firmen-Kfz zur privaten Nutzung handele es sich um einen geldwerten Vorteil und damit um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei Beitragsansprüchen aufgrund eines Bescheides der Finanzverwaltung greife wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht die 30-jährige Verjährungsfrist ein, da der Beitragspflichtige entweder die beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Steuerbescheid hätte ziehen oder bei der Einzugsstelle hätte Nachfrage halten müssen.

Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, die Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 seien verjährt. Ihr Mitarbeiter M habe erst im Jahre 1999 die Lohnbuchhaltung übernommen, die zuvor durch einen Steuerberater durchgeführt worden sei. Ihm sei die Durchführung der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Erlass eines Haftungsbescheides nicht bekannt gewesen. Erst anlässlich der Betriebsprüfung habe er davon Kenntnis erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass hier die 30-jährige Verjährungsfrist eingreife, da die Klägerin die beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Lohnsteuerhaftungsbescheid hätte ziehen müssen. Versäumnisse des Steuerberaters gingen zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin hat am 15.03.2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 sowie die diese Zeit betreffenden Säumniszuschläge seien verjährt. Sie hat ihren Vortrag wiederholt, dass sie Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe, da der zuständige Mitarbeiter M erst im Jahr 1999 die Lohnbuchhaltung übernommen habe und ihm nicht bekannt gewesen sei, dass kurz zuvor ein Lohnsteuerhaftungsbescheid ergangen sei.

Das Sozialgericht hat im Erörterungstermin am 02.04.2003 den Mitarbeiter M und in der Sitzung am 16.07.2003 den Steuerberater T als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschriften vom 02.04.2003 bzw. 16.07.2003 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16.07.2003 hat das Sozialgericht den Bescheid aufgehoben, soweit Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 gefordert werden. Die Beiträge seien verjährt, da mangels nachweisbedingten Vorsatzes der Klägerin die 30-jährige Verjährungsfrist nicht eingreife.

Gegen das ihr am 12.09.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.10.2003 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Klägerin bedingter Vorsatz hinsichtlich der Nichtabführung der Beiträge vorzuwerfen sei. Insoweit meint sie, die Klägerin hatte die beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Lohnsteuerhaftungsbescheid ziehen müssen. Die Lohnbuchhaltung sei von einem Steuerbüro, das fachkundig gewesen sei, wahrgenommen worden. Wenn dieses nicht reagiert habe, könne der Klägerin aus dem pflichtwidrigen Verhalten ihres Beraters kein Vorteil zu Lasten der Solidargemeinschaft erwachsen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, bereits im Jahre 1999 sei im Zuge der Einrichtung der Buchhaltung die laufende Abführung der Beiträge durch sie erfolgt. Aufgrund des Wechsels der Buchhaltung sei das Jahr 1999 wie auch der Anfang des Jahres 2000 "relativ chaotisch" gewesen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass nur über die die Beigeladene zu 1) betreffende Beitragsforderung entschieden werden und diese Entscheidung auch für die übrigen vom Bescheid erfassten Arbeitnehmer gelten soll.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 18.12.2001 insoweit aufgehoben, als Beiträge und Säumniszuschläge für die Jahre 1995 und 1996 festgesetzt worden sind.

Die Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährt. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht die 30-jährige Verjährungsfrist des Satz 2 a.a.O., da nicht nachweisbar ist, dass die Klägerin die Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); er schließt sich insbesondere dessen Würdigung der Beweisaufnahme an, dass nach den von den Zeugen geschilderten Umständen (Wechsel der Lohnbuchhaltung) zwar von fahrlässigen Versäumnissen Seitens des Steuerberaters auszugehen ist, weder der Klägerin noch dem Zeugen T jedoch (bedingter) Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Die Berufungsbegründung der Beklagten kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Sie erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Verpflichtung der Klägerin, den Lohnsteuerhaftungsbescheid in beitragsrechtlicher Hinsicht auswerten zu müssen und legt nicht dar, worin im konkreten Fall die den Vorsatz begründenden Umstände gesehen werden. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 30.03.2000 (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) darauf hingewiesen, dass zum Vorsatz das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden muss und dass Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit für das Eingreifen der 30-jährigen Verjährungsfrist nicht genügt. Weder hat die Beklagte diese erforderlichen individuellen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren vorgenommen noch hat sie die vom Sozialgericht ermittelten Umstände gewürdigt. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals glaubhaft geschildert hat, hat sie im Jahre 1999 eine eigene Lohnbuchhaltung eingerichtet und bereits in dieser Zeit die laufende Abführung der Beiträge übernommen. Die Jahresmeldungen am Jahresende mussten von der Klägerin zum Teil manuell erstellt werden, da die erforderlichen Daten noch nicht im System waren. Die Verhältnisse wegen des Wechsels hat die Klägerin nachvollziehbar als teilweise chaotisch bezeichnet. Auch wenn im Büro des früher zuständigen Steuerberaters bekannt war, dass Lohnsteuerhaftungsbescheide auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auszuwerten waren, ist die Darstellung des Zeugen T plausibel, dass dies im vorliegenden Fall wohl versehentlich versäumt worden ist. Es liegt nicht fern, dass die/der zuständige Sachbearbeiter(in) aufgrund des Umstandes, dass die Lohnbuchhaltung auf die Klägerin übergehen sollte und diese auch schon die laufende Abführung von Beiträgen übernommen hatte, den Lohnsteuerhaftungsbescheid deshalb nicht ausgewertet hat, weil sie/er sich nicht mehr für zuständig gehalten hat, für die Vergangenheit eine mögliche Verpflichtung zu Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu ermitteln. Der bei der Klägerin nunmehr zu-ständige Mitarbeiter M hatte seinerseits keine Kenntnis vom Lohnsteuerhaftungsbescheid. Auch insoweit mag zwar ein Versäumnis des Steuerberaters vorgelegen haben, der der Klägerin zumindest die kompletten Unterlagen hätte überlassen und sie u. U. ausdrücklich auf den Bescheid hinweisen müssen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass insoweit über (gegebenenfalls auch grob) fahrlässiges Handeln hinaus dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden kann. Die Beklagte nennt jedenfalls keine konkreten Tatsachen, die den Vorsatz des Vorenthaltens von Beiträgen belegen. Sie macht es sich zu leicht, wenn sie vom Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheides auf das vorsätzliche Vorenthalten von Beiträgen schließt. Auch wenn im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Lohnsteuerhaftungsbescheid auch beitragsrechtlich auszuwerten, ist es unzulässig, allein aus rechtlichen Erwägungen Tatsachen (Vorsatz) abzuleiten und damit vom Sollen auf das Sein zu schließen (so ausdrücklich der 16. Senat des LSG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - L 16 KR 232/02 - unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 30.03.2000, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist dem Senat nicht verständlich, dass die Beklagte ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände in diesem Fall allein wegen des ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheides meint, der Klägerin sei ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge vorzuwerfen.

Da die Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 SGB IV) wie die Hauptforderung verjähren, kann die Beklagte die auf die Jahre 1995 und 1996 entfallenden Säumniszuschläge ebenfalls nicht mehr geltend machen. Ob die Beklagte überhaupt nach § 24 Abs. 2 SGB IV berechtigt war, Säumniszuschläge für die für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung zu erheben (zu den Voraussetzungen s. BSG, Urteil vom 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R -), kann dahinstehen, da die Klägerin den Bescheid nur insoweit angefochten hat, als Säumniszuschläge für die Jahre 1995 und 1996 gefordert worden sind und diese Säumniszuschläge verjährt sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da sich die Beigeladenen nicht am Verfahren beteiligt haben, hat der Senat davon abgesehen, ihre außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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