L 19 B 31/05 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 34/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 31/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.04.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von je 110,65 EUR für März 2005, 368,84 EUR für April 2005, für die Folgezeit bis einschließlich Juli 2005 in Höhe von 304,66 EUR monatlich zu erbringen. Die weiterreichende Beschwerde wird abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Streitig ist die Versagung von Leistungen im Hinblick auf das vom Stiefvater erzielte Erwerbseinkommen. Der im Mai 1988 geborene Antragsteller ist Schüler und lebt im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und deren Ehemannes, von dem er nicht abstammt. Der leibliche Vater zahlt keinen Unterhalt. Bis zum 31.12.2004 erhielt der Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in Höhe von 359,41 EUR monatlich. Er beantragte am 10.11.2004 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), die die Stadt T mit Bescheid vom 27.12.2004 im Hinblick auf die Berücksichtigung des vom Stiefvater erzielten Erwerbseinkommens ablehnte. Hiergegen setzte sich der Antragsteller mit Widerspruch vom 11.01.2005 und mit dem am 23.03.2005 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht zur Wehr. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.04.2005 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil die Bundesagentur für Arbeit bislang lediglich über Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 entschieden habe und es daher aktuell an einem Verwaltungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes fehle. Zweifelhaft sei auch ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Verschwägerung des Antragstellers mit seinem Stiefvater, die zur Einkommensanrechnung nach § 9 Abs. 5 SGB II führe. Gegen den am 02.05.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.05.2005). Der Antragsteller verneint das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Stiefvater, der ihm gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sei. Dass dieser auch nicht leistungsfähig sei, ergebe sich aus einer eidesstattlichen Versicherung des Stiefvaters zu dessen finanzieller Situation. Weil der Stiefvater keinen Unterhalt zahle, sei die Fortsetzung der Schulausbildung des Antragstellers gefährdet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.04.2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Januar 2005 Leistungen in Höhe von 359,41 EUR monatlich abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Stadt T hat mit Änderungsbescheid vom 23.05.2005 zunächst 30,27 EUR für April 2005, der Kreis Aachen mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2005 monatlich 126,37 EUR an Leistungen nach § 22 SGB II für den Zeitraum von Januar bis April 2005 bewilligt.

Zur Bedarfsberechnung wird auf die Bescheide vom 23.05.2005 und 24.06.2005, zu weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Richtiger Antragsgegner für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II) wie auch die Heizungs- und Wohnkosten (§ 22 SGB II) ist die im Rubrum genannte Antragsgegnerin. Denn die Bundesanstalt für Arbeit und der Kreis Aachen als vormals Leistungszuständige nach § 6 Abs. 1 SGB II haben mit "Öffentlich-rechtlichem Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II" vom 23.05.2005 die Antragsgegnerin gegründet. Diese hat nach § 3 des Gründungsvertrages alle Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit wie auch des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der vorbehaltenen und hier nicht einschlägigen Aufgaben übernommen.

Die Antragsgegnerin ist nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - im Wege der einstweiligen Anordnung lediglich zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II im tenorierten Umfange zu erbringen, da alleine für diesen Zeitraum sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch vorliegen. Ein Anordnungsgrund besteht lediglich für den mit Stellung des Antrages auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz beginnenden und mit dem Monat der Senatsentscheidung endenden Zeitabschnitt. Denn allein für diesen Zeitraum besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, einem gegenwärtigen, nicht anders abzustellenden Mangel abzuhelfen. Für den Monat März und unter Berücksichtigung der Antragstellung am 23. März ergibt sich daher ein Restanspruch von 9/30 (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II) Dementsprechend war die darüber hinausgehende Beschwerde abzuweisen. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der drohenden Mittellosigkeit des Antragstellers, der, abgesehen vom Kindergeld, über keine Einkünfte verfügt. Laut der eidesstattlichen Versicherung seines Stiefvaters unterstützt dieser ihn nicht. Seine Mutter ist Hausfrau und erzielt kein eigenes Erwerbseinkommen.

Es besteht auch ein Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller ist nach der Bedarfs- und Einkommenssituation, in der er mit seiner Familie lebt, hilfebedürftig i.S. von § 9 Abs. 1 SGB II. Hinsichtlicht der berücksichtigungsfähigen Einkünfte des Stiefvaters sowie der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung legt der Senat für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die von der Antragsgegnerin ermittelten Werte zugrunde. Hiernach hat der Antragsteller im März und April 2005 einen Regelleistungsbedarf in Höhe von 276,00 EUR zuzüglich eines anteiligen Bedarfes an Unterkunftskosten von 246,84 EUR, von dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich als eigenes Einkommen abzuziehen ist. Es ergibt sich hiernach für März und April ein verbleibender Bedarf von 368,84 EUR, für die Folgemonate wegen der auf 191,67 EUR verringerten anteiligen Unterkunftskosten ein verbleibender Bedarf von 304,66 EUR.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist dieser Bedarf nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II nicht (überwiegend) wegen der Anrechnung von Einkünften des Stiefvaters des Antragstellers gedeckt.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind - lediglich - bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig ist somit schon nach dem Wortlaut der Norm nur Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteiles (so schon zu der vergleichbaren Vorschrift des § 16 BSHG BVerwG, Urteil vom 26.11.1998, Az.: 5 L 37/97, BVerwGE 108, 36). Entscheidend ist damit das Eltern-Kind-Verhältnis im gesetzlichen, familienrechtlichen Sinne. Dieses familienrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis besteht aber nur zur Mutter, nicht zu deren Ehemann, dem Stiefvater des Antragstellers. Insoweit liegt nach § 1590 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lediglich eine Verschwägerung vor. Eine Rechtsgrundlage für die Anrechung von Einkommen und Vermögen des Stiefvaters findet sich insbesondere nicht in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Diese Vorschrift stellt lediglich einen Verteilungsschlüssel für den Fall dar, dass in der Bedarfsgemeinschaft der gesamte Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt ist. Er setzt mithin bereits voraus, dass vorhandene Eigenmittel der zu berücksichtigenden Einzelperson bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit eingesetzt worden sind und gleichwohl ein zu verteilender Restbedarf auf alle Personen umzulegen ist. Die Norm begründet nicht die Eigenschaft als Leistungsverpflichteter im Rahmen einer Bedarfgemeinschaft (Beschlüsse des LSG NW vom 04.05.2005 - L 9 B 4/05 AS ER; vom 21.04.2005, - L 9 B 6/05 S0 ER, vom 22.06.2005, L 19 B 32/05 AS ER).

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und wohl auch des Sozialgerichts greift die Vermutung der tatsächlichen Unterstützung durch Verwandte oder Verschwägerte, hier des Stiefvaters, aus § 9 Abs. 5 SGB II nicht, denn sie wirkt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, "soweit dies (die Unterstützung) nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann". Eine Unterstützung des Antragstellers durch seinen Stiefvater kann nach dessen Einkommensverhältnissen jedoch nicht erwartet werden, wie sich unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 1 Abs. 2 der "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" (Alg II - V vom 20.10.2004, BGBl. I, 2622) ergibt.

Die Berechnung nach §§ 9 Abs. 5 SGB II, 1 Abs. 2 ALGII-V stellt sich wie folgt dar: Als Einkommen des Stiefvaters sind die um die vorgenannten Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag - in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehende 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen - nicht überschreiten.

Ausgehend von bereinigten Einnahmen von 1.358,15 EUR ergibt sich ein den Freibetrag übersteigender Betrag von 210,66 EUR (1.358,15 EUR abzüglich 690,00 EUR, abzüglich 246,84 EUR, abzüglich 50 % der Differenz von 1.358,15 EUR zu 936,84 = 421,31 EUR x 50 %) bzw. ab Mai 2005 von 238,25 EUR (1.358,15 EUR abzüglich 690,00 EUR, abzüglich 191,66 EUR, abzüglich 50 % der Differenz von 1.358,15 EUR zu 881,66 EUR = 476,49 x 50 %).

Der den Freibetrag des Stiefvaters übersteigende Betrag von 210,66 EUR bzw. 238,25 EUR ab Mai 2005 deckt nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Mutter des Antragstellers als Ehefrau. Ihr Bedarf ist schon nach den Vorgaben des SGB II mit 311,00 EUR zuzüglich des Wohnkostenanteils von 246,84 EUR bzw. ab Mai 2005 von 191,66 EUR zu beziffern.

Der Bedarf des Antragstellers kann daher auch nicht teilweise durch einen Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen seines Stiefvaters nach § 9 Abs. 5 gedeckt werden. Anzurechnen ist lediglich das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigende Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich.

Der Anspruch für März 2005 ergibt sich daher aus dem anteiligen Bedarf vom 23.03. bis zum 31.03 in Höhe von 110,65 EUR (368,84 EUR x (9:30)). Für April 2005 errechnet sich ein Anspruch in Höhe 368,84 EUR, für die Folgemonate in Höhe von 304,66 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung. Die vorgenommene Kostenteilung beruht auf der Überlegung, dass der Antragsteller etwa zu 2/3 seines ursprünglichen Begehrens obsiegt hat. Denn er verlangt von Januar bis einschließlich Juli 2005 den ehemals nach dem BSHG zustehenden Betrag in Höhe von 359,41 EUR (7 x 359,41 EUR = 2.515,87 EUR), abzüglich der bereits erbrachten Leistungen (2.515,87 EUR - 505,48 EUR = 2.010,39 EUR).

Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die diesem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen auch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beachten wird.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht vorgesehen.
Rechtskraft
Aus
Saved