L 12 (12,19) AL 299/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 156/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 (12,19) AL 299/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass die Berufung durch Rücknahme erledigt ist. Die Klage auf Leistungen ab 2004 wird als unzulässig abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1946 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis 21.08.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 236,32 Euro wöchentlich nach einem gerundeten Arbeitsentgelt in Höhe von 710,00 Euro. Der Leistung lag entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte die Leistungsgruppe B und der erhöhte Leistungssatz zu Grunde.

Mit Bescheid vom 06.11. und 02.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 hob die Beklagte die weitergehende Bewilligung ab 22.08.2002 wegen einer - der Beklagten nicht gemeldeten - Arbeitsaufnahme auf und forderte vom Kläger eine Erstattung des insoweit überzahlten Betrages in Höhe von 1.350,40 Euro. Die vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.04.2003 (Aktenzeichen S 16 AL 319/02) abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - vom 20.04.2004, Aktenzeichen L 9 AL 115/03).

Nach Beendigung der Tätigkeit (23.09.2002) meldete sich der Kläger am 04.11.2002 erneut arbeitslos, woraufhin ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2002 erneut Arbeitslosenhilfe ab 04.11.2002 in Höhe von zunächst unverändert 236,32 Euro bewilligte. Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2003 reduzierte sie die Leistung ab 01.01.2003 auf Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 2003 auf 232,40 Euro.

Der Kläger erhob gegen den Änderungsbescheid am 21.01.2003 Widerspruch und machte geltend, die Arbeitslosenhilfe sei zu niedrig; ihm stünden 410,54 Euro zu. Die Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 zurück.

Am 30.01.2003 wandte sich der Kläger unter der Bezeichnung "Mahnung" sinngemäß nochmals gegen den Leistungsentzug für die Monate September und Oktober 2002 und führte zur Begründung aus, er habe in dieser Zeit "kein Geld von der Fa. bekommen". Die Beklagte wies den "Widerspruch" des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2003 zurück und führte im wesentlichen zur Begründung aus, der Kläger habe erst ab der erneuten Arbeitslosmeldung am 04.11.2002 wieder einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger hat am 30.04.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Er hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 01.12.2002 neben der gewährten Arbeitslosenhilfe zusätzlich Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften die beantragte Verfahrensweise nicht zuließen. Soweit der Kläger mit der bezogenen Lohnersatzleistung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, würde er auf den zuständigen Bereich der Sozialhilfe verwiesen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 02.11.2004 durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 06.11.2004 zugestellt worden. Am 17.11.2004 hat er bei dem Sozialgericht Duisburg dagegen Berufung eingelegt, mit der er unter Hinweis auf eine Klage vom 10.03.2005, die beim SG Duisburg anhängig ist, nunmehr nur noch die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 2004 begehrt.

Dementsprechend beantragt er,

das Arbeitsamt zu verurteilen, ihm 191,50 Euro monatlich ab 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Vorprozessakten S 16 AL 319/02 des SG Duisburg und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2005 gestellten Antrag legt der Senat als konkludente Berufungsrücknahme aus (vgl. dazu Binder in Hk-SGG, § 156 Rz 6; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 156 SGG, Rz 2). Hierfür spricht nicht nur der nunmehr ausdrücklich auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 2004 gerichtete Inhalt des Antrags, sondern auch das Verhalten des Klägers im Termin, der auf den Streitgegenstand und Inhalt des zunächst angegriffenen Gerichtsbescheids des SG nicht im Ansatz eingehen wollte. Zur Klarstellung hat der Senat die Erledigung durch Klagerücknahme im Tenor klargestellt.

Soweit der Kläger nunmehr Arbeitslosengeld ab dem Jahr 2004 begehrt, ist dies als neue Klage zu beurteilen. Diese neue Klage ist offenbar unzulässig, weil die Zuständigkeit des LSG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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