L 12 AL 167/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AL 151/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 167/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.06.2004 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 30.03. - 23.09.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revison wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 30.03.2003 bis zum 23.09.2003.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger bezog bis 29.03.2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 20,81 EUR täglich. Am 25.02.2003 beantragte er die Weitergewährung. Er gab an, über ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 122,80 EUR, über Sparbriefe im Wert von 7.669,38 EUR und über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 5.212,00 EUR zu verfügen. Zinserträge hätten im Jahr 2002 230,08 EUR betragen. Entsprechende Belege wurden vorgelegt.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.04.2003 ab. Sie verwies darauf, dass der Kläger insgesamt über ein Vermögen in Höhe von 14.008,16 EUR verfüge. Bedürftigkeit läge daher gemäß der ab 01.01.2003 geltenden Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO 2003) nicht vor, denn ihm stünde aufgrund seines Lebensalters von 37 Jahren lediglich ein Freibetrag von 7.400,00 EUR zur Verfügung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2003 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2003 Klage vor dem Sozialgericht in Dortmund erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er hat ausgeführt, dass für ihn nach einer "Übergangsregelung" noch der in der ab 01.01.2002 gültigen Arbeitslosenhilfeverordnung bestimmte höhere Freibetrag von 520,00 EUR zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hätten die durch die AlhiVO 2003 bestimmten neuen Freibetragsgrenzen keine Gültigkeit erlangt.

Während des Klageverfahrens hat der Kläger von seinem Sparkassenbrief (Depot) gelebt und diesen verbraucht. Am 08.10.2003 beantragte er erneut Arbeitslosenhilfe, welche ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2004 in Höhe von 20,45 EUR täglich auch gewährte.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 30.03.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die neuen Freibeträge der AlhiVO 2003 heranzuziehen seien und dass gegen diese neuen Freibeträge keine rechtlichen Einwände bestünden.

Mit Urteil vom 16.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Gegen die neuen Freibeträge in der ab 01.01.2003 gültigen Fassung der AlhiVO bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Wegen des genauen Wortlauts der Urteilsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 28.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.07.2004 eingegangene Berufung des Klägers. Er verweist auf die BSG-Urteile vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R - und vom 17.03.2005 - B 7 a/7 AL 68 und 78/04 R - und meint, dass er mit einem weiteren Freibetrag von 7.400,00 EUR für Alterssicherung als Härtefall im Sinne der BSG-Rechtsprechung mit einem Freibetrag von 14.800,00 EUR bereits am 30.03.2003 mit seinem Vermögen in Höhe von 14.004,18 EUR unter dem Freibetrag gelegen habe. Die Lebensversicherung sei als Alterssicherung gedacht gewesen. Er werde kaum noch große Möglichkeiten haben, seine Alterssicherung durch Arbeit aufzustocken. Er sei zwar erst 40 Jahre alt, aber bereits schon länger arbeitslos. Wenn er noch einmal eine Arbeit erhalten werde, werde es eine Hilfsarbeiterstelle sein, die seinem Ausbildungsstand entsprechend bescheiden bezahlt werde.

Auf Anforderung des Senats hat der Kläger belegt, dass das Sparkassendepot am 24.09.2003 komplett aufgelöst worden ist. Im Jahre 2003 hat er 298,59 EUR an Zinserträgen erzielt. Der Lebensversicherungsvertrag ist im Jahre 1992 eingerichtet worden und hatte eine Laufzeit bis zum 01.01.2027. Dies folgt aus einer telefonischen Auskunft der Provinzialversicherung vom 20.07.2005.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.06.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe vom 30.03. bis 23.09.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil auch in Kenntnis der zitierten BSG-Urteile weiterhin für zutreffend. Dem BSG sei nicht zu folgen. Den Ausführungen des BSG zu den Freibeträgen der AlhiVO für 2003 und zum Härtefall könne auch in Kenntnis der konkretisierenden Ausführungen in den BSG-Urteilen vom 17.03.2005 nicht gefolgt werden. Dies folge aus einer dienstlichen Weisung aus Nürnberg, an die sie (die Terminsvertreterin) gebunden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger ist nicht erst seit dem 24.09.2003 bedürftig, sondern bereits seit dem 30.03.2003.

Der Kläger erfüllte bereits am 30.03.2003 die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist und Bedürftigkeit). Bis auf die Bedürftigkeit waren diese Punkte auch nicht streitig. Auch nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Zweifel am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegeben sein könnten. Der Kläger war insbesondere auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III.

Entscheidend für die Frage der Bedürftigkeit ist, ob von der Freibetragsregelung der AlhiVO für 2003 (200,00 EUR pro Lebensjahr) auszugehen ist oder ob für Altersvorsorgebeträge im Härtefall ein höherer oder weiterer Freibetrag im Sinne der zitierten BSG-Rechtsprechung anzusetzen ist. Den zitierten BSG-Urteilen lagen jeweils Fälle zugrunde, die vom erkennenden Senat entschieden worden waren und in denen die Freibetragsregelung der AlhiVO für 2003 für rechtmäßig gehalten worden war. Das BSG hat den Senat in beiden Fällen aufgehoben und die Rechtsstreite zurückverwiesen. Das BSG hat insbesondere in der Entscheidung vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 78/04 R - wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht; § 193 Abs. 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die AlhiV 2002. Vorliegend hat das LSG Bedürftigkeit abgelehnt, weil nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 das gesamte verwertbare Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen ist, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 seit 1. Januar 2003 (vgl. auch § 4 Abs. 2 AlhiV 2002) 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und darf 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Ausgehend von dieser Regelung verblieb noch ein zu berücksichtigendes (nicht offensichtlich unwirtschaftlich zu verwertendes, § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002) Vermögen, das der Gewährung von Alhi entgegenstehen würde. Allerdings hat der Senat in den oben bezeichneten Urteilen ausgeführt, dass auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB II zumindest die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 enthaltende Privilegierungsregelung im Rahmen einer gesetzlichen Härtefallregelung (§ 193 Abs. 2 SGB III) zu berücksichtigen ist.

Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 EUR, nicht übersteigt. Dieser Altersvorsorgefreibetrag tritt selbständig neben den generellen Grundfreibetrag in gleicher Höhe (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) und darf auch Alhi- Empfängern für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 nicht verschlossen sein. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bezeichnete Unverwertbarkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung kann allerdings, wie der Senat mit Urteil vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68/04 R) entschieden hat, nicht ohne weiteres auf die Altersvorsorgebindung von Lebensversicherungsverträgen in der Zeit bis Ende 2004 übertragen werden. Denn diese Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB III steht in engem Zusammenhang mit der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 erfolgten Änderung des § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach § 165 Abs. 1 VVG konnte und kann nämlich ein Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 9 VVG) kündigen, wenn laufende Prämien zu entrichten sind. Daraus resultierte gemäß § 178 Abs. 1 VVG vor dem 1. Januar 2005 die Unzulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung bei den traditionellen Lebensversicherungen (vgl: Winkel, SozSich 2004, 205, 206; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr. 48). § 165 Abs. 2 VVG erweitert dieses Kündigungsrecht auf bestimmte Kapitalversicherungen für den Todesfall bei einmaliger Prämienzahlung. Erst mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wurde auf Grund eines Beschlusses des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 15/2259 S. 8 f zu Art. 35c) §§ 165 VVG um einen Abs. 3 erweitert. Danach finden Abs. 1 und 2 des § 165 keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Ersichtlich sollte hiermit ein Gleichklang zwischen § 165 VVG und § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geschaffen werden, bei dem die Verwertbarkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr. 151) durch eine unwiderrufliche Vereinbarung darüber ausgeschlossen sein muss, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhestands weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonstwie genutzt werden kann (BT-Drucks. 15/1749 S. 31 zu Art. 1 § 12 Abs. 2).

Vor dem 1. Januar 2005 konnten somit Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des erst am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II üblicherweise von vornherein nicht erfüllen, so dass die Regelung über das privilegierte Vermögen in diesem Punkt für die Alhi-Empfänger für die Zeit bis 31. Dezember 2004 ungünstiger wäre als für Alg-II-Empfänger ab dem 1. Januar 2005. Wie bereits in den Urteilen vom 9. Dezember 1004 (aaO) ausgeführt wurde, müssen jedoch die Alhi-Vorschriften (in der Zeit vor dem 1. Januar 2005) bei der Berücksichtigung von Vermögen den Standard gewähren, den das SGB II ab 1. Januar 2005 zugesteht, um nicht die gesetzlichen Mindestgrenzen schützenswerten Vermögens zu unterschreiten. Dies zwingt bei der entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs. 2 SGB III dazu, auf die Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über die Nichtverwertbarkeit jedenfalls für die von § 165 Abs. 1 und 2 VVG betroffenen Lebensversicherungen zu verzichten. Im Rahmen der Härtefallprüfung wird das LSG - allerdings unter Berücksichtigung der in der Norm genannten Beträge - lediglich zu prüfen haben, ob der vorhandene Lebensversicherungsvertrag nach der subjektiven Zweckbestimmung (dazu nur: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr. 51; Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr. 216 mwN) der Altersvorsorge diente. Dabei genügt es für die Alhi, wenn die Fälligkeit des Vertrags in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 S. 58). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist mithin in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bei dem entsprechenden Lebensversicherungsvertrag typisierend im Rahmen der Härtefallprüfung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr. 3 SGB II auszugehen.

Mittels einer an Sinn und Zweck des Alhi-Rechts orientierten Auslegung der in § 193 Abs. 2 SGB III hineinzulesenden Härtefallklausel können im Einzelfall alle Problemfälle - auch verfassungsrechtlicher Art - gelöst werden. Unter Berücksichtigung der die AlhiV 2002 ergänzenden Härtefallprüfung sind deshalb keinerlei Gesichtspunkte für die Annahme ersichtlich, die Absenkung des generellen Freibetrags von 520,00 EUR im Jahre 2002 (zur Ermächtigungs- und Verfassungskonformität dieser Regelung das Senatsurteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R -, jeweils unter Rückgriff auf BSGE 91, 94 ff = SozR 4 - 4220 § 6 Nr. 1) auf 200,00 EUR pro Lebensjahr ab 1. Januar 2003 sei nicht ermächtigungsgedeckt und verfassungswidrig. Hier gelten die gleichen Überlegungen wie in der Entscheidung des BSG vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4 - 4220 § 6 Nr. 1): Verbleibt für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund der Härtefallklausel ein individueller Entscheidungsfreiraum, ist die Absenkung des generellen Freibetrags, der ohne jegliche weitere Voraussetzungen gewährt wird, nicht zu beanstanden."

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG, die man inzwischen als gefestigt ansehen kann, (vgl. auch BSG v. 25.05.2005 - B 11 a/11 AL 51 und 73/04 R -) ausdrücklich an und gibt seine gegenteilige frühere Rechtsprechung auf.

Übertragen auf den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass zu prüfen war, ob der Lebensversicherungsvertrag des Klägers als Härtefall zu einem zusätzlichen Freibetrag führen kann. Der Lebensversicherungsvertrag war im Jahr 1992 abgeschlossen worden und sollte nach Angaben der Provinzialversicherung bis zum 01.01.2027 laufen. Am 01.01.2027 wäre der Kläger über 61 Jahre alt. Damit ist hier nach den Vorgaben des BSG typisiertend im Rahmen der Härtefallprüfung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr.3 SGB II auszugehen. Billigt man dem Kläger einen weiteren Freibetrag in Höhe von 37 x 200,00 EUR = 7.400,00 EUR zu, so beträgt der für den Kläger zu berücksichtigende Freibetrag insgesamt 14.800,00 EUR. Mit seinem festgestellten Vermögen über 14.004,18 EUR lag er somit bereits ab 30.03.2003 unterhalb der Freibetragsgrenzen und war somit bedürftig im Sinne des SGB III.

Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen. Aus der Verurteilung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgt auch, dass die Beklagte bei der Neubescheidung gegebenenfalls das Zinseinkommen des Klägers als Einkommen berücksichtigen kann. Die geringe Höhe der Zinsen schließt es jedenfalls aus, dass allein wegen der Zinsen ein Arbeitslosenhilfeanspruch nicht besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des BSG ab, sondern macht insbesondere die zitierten Entscheidungen vom 09.12.2004 und 17.03.2005 zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung. Im Hinblick darauf, dass inzwischen von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist, kam eine erneute Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Rechtskraft
Aus
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