L 12 AL 58/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AL 86/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 58/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.02.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Förderung der Weiterbildung zum "Fiction Producer" vom 18.01. bis 14.12.2003. Der im Oktober 1974 geborene Kläger war vom 01.05.1998 bis 31.07.2000 Volontär bei S und vom 01.12.2000 bis 30.11.2002 Junior-Redakteur bei der S GmbH. Ab 01.12.2002 bezog er Arbeitslosengeld. Am 19.11.2002 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Producer IHK (Fiction) in der Film- und Fernsehproduktion vom 15.01. bis 14.12.2003 beim Kölner Filmhaus. Mit Bescheid vom 23.12.2002 lehnte die Beklagte die Förderung mit der Begründung ab, gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) könnten Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Arbeitslosigkeit allein begründe die Notwendigkeit der Weiterbildung nicht. Weitere Voraussetzung sei, dass dem Antragsteller in absehbarer Zeit kein Arbeitsplatz vermittelt werden könne. Dies könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Kläger sei zwei Jahre als Redakteur tätig gewesen, seit knapp zwei Monaten als Arbeitsuchender gemeldet und seit etwa einem Monat arbeitslos. Auch der Umstand, dass der Kläger sich vielfach beworben und bereits erste Absagen erhalten habe, begründe noch nicht die Feststellung, dass er absehbar in seinem Beruf nicht vermittelbar sein werde. Mit seinem dagegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, der Mitarbeiter U des Arbeitsamts in L habe ihm mitgeteilt, dass in seinem Beruf keine Vermittlungschancen bestünden und bei Medienberufen das Arbeitsamt ohnehin nicht weiterhelfen könne. Der Mitarbeiter U habe kritisiert, dass er, der Kläger, weder ein abgeschlossenes Studium noch eine staatlich anerkannte Ausbildung habe vorweisen können. Er habe den Kurs im Vorfeld seiner Bewerbung sorgfältig ausgesucht und sei überzeugt, dass er einen hohen Nutzwert habe und ihn beruflich ein großes Stück weiterbringen werde. Nach der Teilnahme seien die Aussichten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, zweifelsfrei wesentlich besser als ohne IHK-Abschluss. Nach dem Kurs werde er über ausreichende Kenntnisse verfügen, um sich auch den gerade in Köln in den letzten Jahren boomenden und viel versprechenden Filmsektor arbeitstechnisch zu erschließen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Vielzahl von Absagen, die der Kläger erhalten habe, begründe noch keine Notwendigkeit zur Förderung der Weiterbildungsmaßnahme, da der Kläger erst seit gut zwei Monaten arbeitslos sei und es bei der derzeitigen wirtschaftlichen Situation erfahrungsgemäß trotz einer Vielzahl von Bewerbungen auch qualifizierten Bewerbern nicht gelinge, in kurzer Frist eine Beschäftigung zu finden. Die Maßnahme beim Kölner Filmhaus sei nicht förderbar, weil sie vom Arbeitsamt L als ausschließliche Aufstiegsfortbildung eingestuft sei.

Am 28.04.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und mitgeteilt, dass er seit dem 18.01.2003 an der Weiterbildung teilnehme. Die Seminargebühren seien von seinen Eltern vorgestreckt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2003 zu verurteilen, die Weiterbildung zum Fiction-Producer vom 18.01.2003 bis 14.12.2003 zu fördern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.

Mit Schreiben vom 23.10.2003 hat das Arbeitsamt L dem Sozialgericht die Auskunft gegeben, die Weiterbildung zum Fiction-Producer werde grundsätzlich nicht gefördert. Es handele sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung. Die durch das Arbeitsamt L festgelegten Bildungsziele würden veröffentlicht und für die dafür notwendig durchzuführenden Weiterbildungsmaßnahmen würden sich die Bildungsträger bewerben. Die Weiterbildungsmaßnahme zum Fiction-Producer sei nicht als Bildungsziel festgelegt worden.

Mit Urteil vom 03.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da eine Anerkennung der Weiterbildungsförderung nach den §§ 86, 87 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung, bzw. §§ 84, 85 SGB III in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung nicht erfolgt sei, könne eine Förderung der Maßnahme durch die Beklagte nicht erfolgen, unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung vorlägen. Auch nach § 10 SGB III habe der Kläger keinen Anspruch auf die Förderung der Maßnahme. Nach den für das Jahr 2003 festgelegten Voraussetzungen seien nur Maßnahmen bis 1.500,00 EUR, mit einer Dauer bis zu 12 Wochen und nur bei Vorliegen einer Einstellungszusage eines Arbeitgebers förderbar. Das Aufstellen derartiger Förderungsrahmen zur Ausgestaltung des Ermessensrahmens sei rechtmäßig, weil die Beklagte bei der ihr eingeräumten Ermessensausübung auch berechtigt gewesen sei, ermessenslenkende Vorschriften zu erlassen.

Gegen das ihm am 18.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.03.2004 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines gesamten Vorbringens im Widerspruchs- und Klageverfahren macht er insbesondere deutlich, dass die Ablehnung der Förderung für ihn überraschend gekommen sei. Er habe sich im Vertrauen auf die mündliche Zusage des Arbeitsvermittlers U verbindlich zur Teilnahme an der Maßnahme angemeldet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.02.2004 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2003 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, von dem ihr gemäß § 77 Abs. 1 SGB III eingeräumten Ermessen zugunsten des Klägers Gebrauch zu machen, weil es jedenfalls an der zwingend vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative SGB III fehlte, dass die Weiterbildung des arbeitslosen Klägers zum Fiction-Producer notwendig war, um ihn beruflich einzugliedern. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass die eine der beiden von der Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidungen nicht widerlegt worden ist. Dass die Teilnahme des Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme nicht zu besseren Eingliederungschancen führen würde, hat sich bestätigt, weil der Kläger trotz erfolgreicher Teilnahme an der Weiterbildung bisher offenbar nicht dauerhaft beruflich eingegliedert ist. Die im Vordergrund stehende Prognoseentscheidung der Beklagten, dass ohne die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme keine Eingliederungschancen für den Kläger bestanden, war jedenfalls nicht bereits daraus abzuleiten, dass ihm im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 03.04.2003 als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 36 Nr. 5), nachdem er erst seit dem 01.12.2002 arbeitslos war und seit dem 18.01.2003 an der Maßnahme teilnahm, erst seit vier Monaten kein neuer Arbeitsplatz im bisherigen Beruf vermittelt werden konnte. Zwar ist nach Ablauf des dritten Monats der Arbeitslosigkeit bereits eine Minderung der Vergütung um 30 v.H. zumutbar (§ 121 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Jedoch erst nach Ablauf des sechsten Monats der Arbeitslosigkeit kann dem Arbeitslosen zugemutet werden, für ein Nettoarbeitsentgelt zu arbeiten, das seinem Arbeitslosengeld entspricht. Daher kann insbesondere in Zeiten allgemein angespannter Arbeitsmarktlage auch eine viermonatige Arbeitslosigkeit noch nicht als Nachweis dafür ausreichen, dass Vermittlungsbemühungen aussichtslos sind (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R -).

Soweit der Kläger bei seinem Vorbringen im Berufungsverfahren nochmals betont, er sei durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten überrascht worden, weil sein zuständiger Arbeitsvermittler U ihm eine "schnellstmögliche Teilnahme" an der Weiterbildungsmaßnahme zum Fiction-Producer empfohlen, bzw. ihn ausdrücklich zur Teilnahme aufgefordert habe, und er sich "auf die mündliche Zusage von Herrn U basierend" am 10.12.2002 verbindlich für die Maßnahme angemeldet sowie die Aufnahmegebühr überwiesen habe, kann er sich keinen Anspruch daraus herleiten. Selbst wenn es sich dabei um eine Zusage, die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme zu fördern, gehandelt haben sollte, was nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bereits zweifelhaft ist, mangelte es ihr jedenfalls an der erforderlichen Schriftform. Denn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

Schließlich hat der Kläger auch gemäß § 10 SGB III keinen Anspruch auf die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme. Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts dazu und schließt sich ihnen an (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved