L 11 KA 69/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 Ka 2/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 69/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.1998 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie der Beigeladenden zu 2) - 5) für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob gegen die Beigeladenen zu 2. bis 5. ein Sprechstundenbedarfsregress für das Quartal III/1994 wegen unzulässiger Anforderungen von Sprechstundenbedarf (Heidelberger Verlangerungen) festzusetzen ist. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. sind als Radiologen in M ... niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im III. Quartal 1994 verordneten sie Sprechstundenbedarf in Höhe von 953,07 DM für Heidelberger Verlängerungen, das sind Schlauchverlängerungen für Einmai-Infusionsbestecke. Der Kläger beantragte im Juli 1995, die Beigeladenen zu 2. bis 5. wegen dieser Sprechstundenbedarfsartikel in Regress zu nehmen. Es handele sich um nichtverordnungsfähige Artikel. Mit Beschluss vom 30.01.1996 wies der Prüfungsausschuß den Antrag zurück. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, es seien nur die unter Abschnitt III der Sprechstundenbedarfsregelung ausdrücklich genannten Mittel als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Die Heidelberger Verlängerungen seien dort nicht aufgeführt. Der Kläger bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 25.01.1995, in dem Heidelberger-Verlängerungen nicht als Sprechstundenbedarf angesehen wurden. Zum Einmai-Infusionsbesteck gehörten lediglich die Teilstücke Tropf, Schlauch, Rollklemme, Verbindungsschlauch, Anschluß und Metalldorn. Der Beschwerdeausschluß wies mit Beschluss vom 04.09.1996 den Widerspruch zurück. Heidelberger Verlängerungen seien, sofern sie als Verlängerungen für Infusionsleitungen benutzt würden, als Bestandteil des Infusionsbesteckes anzusehen. Darüber hinaus würden sie auch anstelle von Einmai-Infusionsbestecken bei Kontrastmitteleinbringungen mittels Perfusor z.B. im Rahmen der Computertomographie gebraucht. Gegen den am 09.12.1996 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 06.01.1997 Klage erhoben. Der Beschwerdeausschuß verkenne, daß ausschließlich die in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung genannten Mittel abgerechnet werden könnten. Analoge Zuordnungen seien nicht zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.10.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom vom 25.03.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Heidelberger-Verlängerungen seien als Verlängerung des Infusionsschlauches den Einmai-Infusionsbestecken zuzuordnen, die in Ziffer III.5 der Sprechstundenbedarfsregelung im Ersatzkassenbereich ausdrücklich als zulässige Mittel des Sprechstundenbedarfs aufgeführt seien. Hierzu gehörten alle Teile, die ein Arzt als Einmai-Infusionsbesteck verwende und die nach herrschender medizinischer Auffassung dafür verwendet werden könnten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor, ein Infusionsbesteck bestehe lediglich aus Tropfklammer, Schlauch, Rollklemme, Verbindungsschlauch, Anschluß und Metalldorn. Die Heidelberger Verlängerungen seien Zwischenstücke zwischen den beiden Gerätschaften Infusion.sbesteck und Infusionsnadel, die ausschließlich der Verlängerung von Infusionsleitungen dienen. Diese seien kein Bestandteil des Infusionsbesteck. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.1998 abzuändern, den Bescheid des Beklagten vom 30.10.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 2) - 5) einen Regreß in Höhe von 953,07 DM festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die.Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten nicht beschwert i.S. des § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser nicht rechtswidrig ist. Der Beschwerdeausschuß war nach § 15 Abs. l Nr. 4 der ab dem 01.07.1993 geltenden Prüf Vereinbarung i.V.m. § 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V für die Entscheidung zuständig. Er hat zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen für einen Regreß nicht vorliegen, weil Heidelberger Verlängerungen zum verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf zählen. Zwar werden sie in dem nach Ziffer I Nr. 4 der Sprechstundenbedarfsregelung/Ersatzkassen vom 22.08.1991 als abschließend zu bewertenden Katalog (vgl. zu den Richtlinien für die Verordung von Arzneimitteln im EKV-Z BSG SozR3 2500 § 106 Nr. 29) der Ziffer III nicht ausdrücklich genannt. Sie gehören aber zu den dort aufgeführten Ein-mal-Infusionsbestecken. Der Beschwerdeausschuß hat aufgezeigt, daß Heidelberger Verlängerungen in bestimmten Fällen bereits als selbständiges Einmai-Infusionsbesteck anzusehen sind. Soweit sie als - 6 Verlängerung von Infusionsleitungen benutzt werden, sind sie unter den Begriff des Einmai-Infusionsbestecks zu subsumieren. Das ergibt sich nicht, wie der Kläger nieint, aus einer unzulässigen Analogie, sondern aus einer am Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang orientierten Auslegung der Sprechstundenbedarfsregelung. Allein einer solchen Auslegung sind die Vereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Verbänden der Krankenkassen zugänglich (vgl. zum Gebührenordnungsrecht BSG, Urteil vom 13.05.1998 - B 6 Ka 34/97 R - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es findet sich in Ziffer III der Sprechstundenbedarfsregelung keine abschließende Bestimmung darüber, welche Einzelteile zu einem Einmai-Infusionsbesteck gehören. Eine Beschränkung der möglichen Bestandteile auf Tropf, Schlauch, Rollklemme, Verbindungsschlauch, Anschluß und Metalldorn, wie das Sozialgericht Bremen sie vornimmt, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Der Wortlaut ist insofern offen und umfaßt alle objektiv für die ärztliche Durchführung einer Infusion erforderlichen Teile. Es wird auch dadurch, daß in Ziffer III Nr. 5 als diagnostische und therapeutische Hilfsmittel neben den Ein-mal-Infusionsbestecken Einmai-Infusionskatheter und Ein-mal-Infusionsnadeln aufgeführt werden, deutlich, daß alle Gegenstände, die für eine Infusion benötigt werden, als Sprechstundenbedarf i.S. von Ziffer II Nr. l angesehen werden. Die Heidelberger Verlängerungen dienen nach den Produktbeschreibungen der Hersteller der Verlängerung von Infusionsleitungen. Dem Senat ist auch durch die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter bekannt, daß sie bei verschiedenen ärztlichen Maßnahmen, etwa bei der Durchführung einer Computertomographie, notwendig Verwendung finden und dabei Teil des Infusionsschlauches werden, der unstreitig Bestandteil des Infusionsbesteckes ist. Ebenso wie der Infusionsschlauch selbst sind die Heidelberger Verlängerungen auch nur einmal zu verwenden. Die Frage, ob die Verordnungen der Beigeladenen zu 2) bis 5) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprachen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann gegebenenfalls von den zuständigen Ausschüssen erneut überprüft werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. l und 4 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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