L 10 B 15/03 KA ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 20/03 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 15/03 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L 10 B 15/03 KA ER wird auf 14.197,11 Euro festgesetzt.

Gründe:

Nach § 197a SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG (BGBI. l S. 2144) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Streitwert ist gem. § 25 GKG von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen. Maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist § 13 GKG. Dabei ist entscheidend das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens, das nach dem Klage- bzw. Beschwerdevorbringen zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 17.04.2002 - L 10 B 5/02 KA - m.w.N.).

Ausgehend hiervon ergibt sich: Mit Beschluss vom 07.05.2003 genehmigte der Berufungsausschuß die Erbringung der Nr. 741 EBM befristet bis zum 31.12.2006. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Der Senat hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Beschluss vom 11.11.2003 aufgehoben. Infolge der aufschiebenden Wirkung der von der KV Nordrhein erhobenen Klage ist der Kläger nunmehr - temporär - gehindert, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Der Senat geht davon aus, dass das Hauptsacheverfahren spätestens gegen Ende 2005 rechtskräftig entschieden ist. Die KV Nordrhein hat mitgeteilt, dass dem Kläger in den Quartalen I bis III/2003 aus Nr. 741 EBM insgesamt 205.800 Punkte vergütet worden sind. Der Punktwert belief sich in den Quartalen I und II/2003 auf 5, 11 Cent. Für ein Quartal folgt hieraus - pauschalierend - ein durchschnittlicher Volumen von 68.600 Punkten. Hochgerechnet auf den Zeitraum der Quartale III/2003 bis IV/2005 (10 Quartale) hätte der Kläger mithin 686.000 Punkte erzielen können. Bei einem Punktwert von 5,11 Cent entspricht dies einem Betrag von 35.054,60 Euro. Abzüglich eines durchschnittlichen Kostenanteils von 59,5 % für internistische Praxen resultiert ein Streitwert von 14.197,11 Euro.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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