L 6 VS 33/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 18 VS 167/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 VS 33/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf höhere Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat. Der 1921 geborene Kläger war ab Februar 1941 Soldat der deutschen Wehrmacht. Im August 1945 kam er in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er Ende 1946 entlassen wurde.

Die LVA Westfalen erkannte mit Bescheid vom 26.04.1949 nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 als Schädigungsfolgen:

"Zustand nach nasser Rippenfellentzündung rechts,
Inaktive Lungentuberkulose beider Spitzen"

mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in nicht rentenberechtigendem Grade an. Mit Bescheid vom 05.10.1972 gewährte der Beklagte Versorgungsrente nach einer MdE um 25 v.H ... Nach vorangegangenem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (Az: S 18 V 125/79) wurde die MdE mit Ausführungsbescheid vom 20.08.1981 zunächst auf 40 v.H. und zuletzt mit Bescheid vom 03.06.1996 auf 50 v.H. erhöht. Dabei wurden als Schädigungsfolgen anerkannt:

I. Zwerchfellrippenschwarte rechts mit kleinen, alten spezifischen Herden in beiden Lungenoberlappen,

II. geringe Deformierung der Innenknöchelspitze und der hinteren Sprungbeinbegrenzung nach Unfall,

III. Verlust des Endgliedes der 1. und des End- und Mittelgliedes der 2. Zehe rechts sowie des Endgliedes und eines Teiles des Grundgelenkes der 1. Zehe links, winzige Narben an der linken Gesäßhälfte,

IV. ausgeprägte Zehenfehlstellung beiderseits als Erfrierungsfolge, starke Verhornung an der rechten Ferse,

V. Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk.

Einen u.a. auf höhere Versorgung gerichteten Antrag von Mai 1996 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.02.1998 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.1998 ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 23.07.1999 - S 18 V 401/98 -). Im anschließenden Berufungsverfahren (L 6 V 47/99) nahm der Kläger die Berufung im Termin am 29.08.2000 zurück. Nachdem der Kläger die Rücknahme "widerrufen" hatte, stellte der Senat mit Urteil vom 17.10.2000 (L 6 V 42/00) fest, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung erledigt ist. Bereits am 02.09.1999 hatte der Kläger einen neuerlichen Änderungsantrag gestellt und eine Verschlimmerung der Schädigungsfolgen geltend gemacht. U.a. trug er vor, dass "kontinuierlich seit 2 - 3 Jahren eine Bronchialdeformierung" eingetreten sei. Der Beklagte zog Befundberichte des Dr. G, Internist u. Pneumologe, vom 20.09.1999 sowie des Arztes für Orthopädie Dr. C vom 18.05.2001 bei. Nach Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens vom 23.10.2000 ließ der Beklagten den Kläger durch Dr. T, Oberarzt der Medizinischen Klinik X der Städtischen Kliniken E, untersuchen und begutachten. In dem fachinternistischen - pulmologischen Gutachten vom 29.06.2001 kam Dr. T zu dem Ergebnis, dass aus internistischer Sicht gegenüber den Vorgutachten keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Daraufhin lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2001 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2002 ab, den Anspruch auf Versorgung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) neu festzustellen.

Mit der hiergegen am 13.06.2002 erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin höhere Versorgung begehrt. Er hat geltend gemacht, dass er fast keine Luft mehr bekomme. Es sei ein Lungenemphysem diagnostiziert worden. Seine Lunge sei auf Grund der erlittenen Schädigung kaputt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17.09.2001 und 14.05.2002 zu verurteilen, ihm auch unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen Versorgung nach einer MdE von mehr als 50 % ab September 1999 zu leisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens des Arztes N I vom 30.05.2003. Der Sachverständige hat eine Änderung in den schädigungsbedingten Befunden verneint und ausgeführt, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden pulmologisch nicht begründen ließen. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit der durchgemachten Lungentuberkulose sei nicht gegeben. Mit Urteil vom 29.08.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens I und der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X nicht eingetreten sei. Die anerkannten Schädigungsfolgen hätten sich weder verschlimmert, noch seien weitere Schädigungsfolgen hinzugekommen. Gegen dieses ihm am 02.10.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.10.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Er meint, dass er wegen Verschlimmerung des Lungenleidens Anspruch auf höhere Versorgung habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2003 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17.09.2001 und 14.05.2002 zu verurteilen, ihm wegen Verschlimmerung des Lungenleidens Versorgung nach einer MdE von mehr als 50 v.H. ab September 1999 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Berufungsverfahren sind zunächst Berichte des Arztes für Innere Medizin/Kardiologie Dr. W vom 31.03.2004 und des Prof. Dr. X, Chefarzt der Klinik für Kardiologie und Angiologie der B-Anstalt C, vom 08.04.2004 beigezogen worden. Weiterhin ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines internistischen und lungenfachärztlichen Gutachtens des Dr. D vom 12.11.2004. Der Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, dass aus Sicht des pneumologisch/internistischen Fachgebietes die Bewertung in den früheren Bescheiden zutreffend sei. Eine wesentliche Änderung sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Auch habe die Zwerchfell-Rippenfellschwarte rechts mit kleinen alten spezifischen Herden in beiden Lungenoberlappen keine weiteren Gesundheitsstörungen verursacht. Ein anzunehmendes Lungenemphysem mit Cor pulmonale sei keine Schädigungsfolge. Auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Vorprozessakten wird Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Versorgungsrente als nach einer MdE um 50 v.H ... In den für den Versorgungsanspruch maßgeblichen Verhältnissen ist - wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt - keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, die eine höhere schädigungsbedingte MdE als 50 rechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, mit dem er allein die Verschlimmerung des Lungenleidens geltend macht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr bestätigt das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. D im Ergebnis die bisherige Beurteilung. Nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Schädigungsfolge "Zwerchfellrippenschwarte rechts mit kleinen, alten spezifischen Herden in beiden Lungenoberlappen" nicht verschlimmert und ist wie bislang zu bewerten. Die Schädigungsfolge hat auch keine Folgeschäden verursacht. Zwar ist Dr. D in Auswertung der beigezogenen weiteren Berichte und der vom Kläger beigebrachten Unterlagen zu der Beurteilung gelangt, dass auf Grund der weiteren Untersuchungsbefunde ein Lungenemphysem diagnostiziert werden könne. So seien die neueren Untersuchungsbefunde typisch für ein Lungenemphysem mit Cor pulmonale (Druckerhöhung im kleinen Kreislauf). Außerdem würden die Gasaustauschstörung, die abgeleitete Flussvolumenkurve sowie vorliegende Röntgenaufnahmen zu der Diagnose eines Lungenemphysems passen. Auch wenn man diese Diagnose auf Grund der vom Sachverständigen hierfür angeführten Gründe als gesichert ansieht, stellt das Lungenemphysem zur Überzeugung des Senats aber jedenfalls keine Schädigungsfolge dar. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass die durchgemachte Lungentuberkulose bzw. die ankannte Schädigungsfolge "Zwerchfellrippenschwarte rechts mit kleinen, alten spezifischen Herden in beiden Lungenoberlappen" bei der Entstehung des Emphysems wesentlich mitgewirkt haben. Dies folgt aus der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. D, wonach das Lungenemphysem hier sicher eine Alterserkrankung darstellt und mit der leichten Pleuraschwarte oder den geringen Tuberkuloseresiduen in den Lungenspitzen nichts zu tun hat. Unter Würdigung sämtlicher ärztlicher Unterlagen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinen Anlass von dieser medizinisch begründeten Beurteilung des Sachverständigen abzuweichen.

Soweit Dr. D eine Neurose des Klägers durch den Kriegsdienst bzw. die Schädigungsfolgen angesprochen hat, besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Der Kläger hat die hierzu vom Sachverständigen gemachten Ausführungen weit von sich gewiesen. Zudem finden sich nach den zahlreichen ärztlichen Unterlagen keinerlei Hinweise auf irgendwelche krankhaften seelischen Störungen. Abgesehen hiervon hat der Kläger im Berufungsverfahren seinen Antrag ausdrücklich auf eine Verschlimmerung des Lungenleidens beschränkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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