L 19 B 101/07 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 219/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 101/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit der im September 2006 erhobenen Klage begehrten die Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum Januar bis April 2006.

Mit Beschluss vom 24.04.2007 hat das Sozialgericht der Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Der Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Schriftsatz vom 08.05.2007 ging beim Sozialgericht am 11.05.2007 ein. Mit am 15.05.2007 abgesandten Schreiben forderte das Gericht den Kläger zu 2) auf, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Mit Schriftsatz vom 30.05.2007 - eingegangen beim Sozialgericht am 05.06.2007 - verwies der Bevollmächtigte des Klägers zu 2) hinsichtlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2) auf diejenigen, die in dem Rechtsstreit S 4 AS 54/06 unter dem 25.04.2007 zu den Gerichtsakten gereicht worden waren.

Auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 17,10 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2006 zu gewähren und die außerordentlichen Kosten der Kläger zur Hälfte zu tragen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.06.2007 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers zu 2) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T abgelehnt. Das Gericht könne dem Beschluss eine Rückwirkung frühestens auf den Zeitpunkt beilegen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorgelegen habe. Die Prozesskostenhilfe ende jedoch mit Abschluss des Verfahrens. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers zu 2) mit einem Verweis auf seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Parallelverfahren habe erst am 05.06.2007 und damit nach Beendigung des Verfahrens durch Urteil vorgelegen.

Mit seiner hiergegen am 06.07.2007 erhobenen Beschwerde hat der Kläger vorgebracht, mit dem LSG NRW sei zum damaligen Zeitpunkt abgestimmt gewesen, dass die Post durch einen Boten des LSG in die Anwaltskanzlei gebracht würde. Dieser Bote habe auch angefertigte Post der Rechtsanwälte mitgenommen, um diese über das LSG an die einzelnen Sozialgerichte zu verteilen. Der betreffende Schriftsatz vom 30.05.2007 sei ausweislich der elektronischen Akte um 10.15 Uhr am 30.05.2007 ausgedruckt worden. Es sei also davon auszugehen, dass der Schriftsatz beim LSG unter dem 31.05.2007 eingegangen sei. Dieses Datum müßte entscheidend sein für die Frage, wann der Schriftsatz dem Gericht zugegangen sei.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 10.07.2007), ist nicht begründet.

Auch zur Überzeugung des Senats hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass ein bewilligungsreifer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Klägers zu 2) nicht vor dem Instanzende beim Sozialgericht Gelsenkirchen eingegangen ist.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob, insbesondere nach Aufforderung des betreffenden Gerichts, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, ein Verweis auf die erheblich früher in einem bei einer anderen Kammer geführten Verfahren vorgelegten Unterlagen genügt. Denn der bezugnehmende Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.05.2007 ist ausweislich des Eingangsstempels des Sozialgericht erst am 05.06.2007 dort eingegangen. Die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2007 enthält keinen Hinweis darauf, dass über den noch nicht beschiedenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Klägers zu 2) gesprochen worden oder gar eine entsprechende Erklärung vorgelegt worden wäre.

Der Kläger zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für eine rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung auf den Eingang seines Schriftsatzes beim LSG abzustellen sei. Denn ein formgerechter Antrag erfordert nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 117 Abs. 2 auch die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (BSG Beschluss vom 10.07.2007 - B 14/7b AS 8/07 BH mit Nachweis der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Beschluss des erkennenden Senats vom 10.08.2006 - L 19 B 28/06 AL - mit umfangreichen Literaturnachweisen). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem Prozessgericht zu stellen.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu treffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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