Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 316/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 120/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Klägerin erstrebt die Veränderung einer Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit im EG-Ausland zu berücksichtigen sind - Vordruck E 301.
Die in Belgien lebende Klägerin besaß bis zum 14.12.2005 die albanische, seither die belgische Staatsangehörigkeit. Vom 16.09.2002 bis zum 08.09.2003 war sie auf der Grundlage eines am 09.09.2002 unterzeichneten Arbeitsvertrages, der eine Tätigkeit als "Küchenhilfe" bezeichnet, in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung arbeitete die Klägerin als Küchenhilfe zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1210,- EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit zwischen 169 und 199 Stunden. Auf den Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte eine Bescheinigung E 301 ("Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind") und übernahm hierbei die Angaben aus der Arbeitsbescheinigung bezüglich der Beschäftigungsdauer, der ausgeübten Tätigkeit sowie der Höhe des Verdienstes. Gegen diese Bescheinigung legte die durch ihren Ehemann vertretene Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin seien falsch. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der ehemalige Arbeitgeber, der später vom Sozialgericht vernommene Zeuge Q, dass er nach Durchsicht der Arbeitsbescheinigung keine Veranlassung sehe, diese zu korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 wies die Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Angaben in der Bescheinigung E 301 entsprächen den Angaben des Arbeitgebers.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.12.2003 Klage erhoben und die Korrektur der bescheinigten Daten ihrr Beschäftigung begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2006 hat das Sozialgericht durch Zeugenvernehmung des ehemaligen Arbeitgebers Q Beweis erhoben und mit Urteil vom gleichen Tag die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der arbeitgeberseitig bescheinigten Daten. Entsprechend sei die Bescheinigung 1 zutreffend. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Belgien eingelegte Berufung, mit der die Richtigkeit des Urteils in Frage gestellt wurde.
Die Beklagte hält das Urteil für zutreffend. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten unter Einschluss der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Der Senat entscheidet auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Im Hinblick auf den Auslandswohnsitz der Klägerin gilt nach §§ 151 Abs. 1,87 Abs. 1 SGG entsprechend eine dreimonatige Frist (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Aufl., § 151 Rdnr. 6 m.w.N.), die durch Einlegung der Berufung am 28.11.2006 gegen das am 26.10.2006 zugestellte Urteil gewahrt wurde.
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat schon deswegen keinen Anspruch auf Erteilung einer ihren Vorstellungen entsprechenden Bescheinigung E 301, weil sie im streitigen Zeitraum noch albanische Staatsangehörige war und als sog."Drittstaatsangehörige" weder aus eigenem Recht noch aus abgeleitetem Recht wegen einer - zudem nicht festgestellten - EG-Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes überhaupt Anspruch auf Erteilung nach einer Bescheinigung E 301 haben konnte.
Die Bescheinigung E 301 dient der Wahrung von Rechten von EG-Staatsangehörigen, die nach einer Tätigkeit im EG-Ausland in ihrem Wohnsitzstaat Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen wollen (Verordnung (EWG) 1408/71: Art. 71.1a.ii.; Art. 71.1b.ii.;Verordnung (EWG) 574/72: Art. 80; Art. 81; Art. 82.2).
Das Recht zur Mitnahme von Anwartschaftszeiten aus dem Beschäftigungsstaat als Grenzgängerin im Sinne von Art. 71 Verordnung (EWG) 1408/71 steht der Klägerin nicht aus eigenem Recht zu, weil sie (seinerzeit) nicht EG-Staatsangehörige war. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berechtigen primär nur die Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In Art. 39 EGV ist dies zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch nach ganz herrschender Meinung zwingendes Gemeinschaftsrecht (Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand April 2007, vor Art. 39 - 55 EGV, Rdnr. 9 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Aus der Zusammenschau der Art. 80 Abs. 1 u. 2 Verordnung (EWG) 574/72 ergibt sich, dass Anspruch auf die Bescheinigung nur Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a) und 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 haben, die ihren Leistungsanspruch auch exportieren können. Die Klägerin konnte den Leistungsanspruch jedoch nicht nach Belgien exportieren, da sie seinerzeit nicht Arbeitnehmerin in diesem Sinne, d.h. nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU war.
Die Möglichkeit zur Mitnahme einer durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik erworbenen Anwartschaft in ihren Wohnsitzstaat Belgien konnte der Klägerin auch nicht als Ehefrau ihres seinerzeit bereits möglicherweise EG-staatsangehörigen Ehemannes zuwachsen. Den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung E 301 nach Art. 80 der Verordnung (EWG) 574/72 kann eine Staatsangehörige eines Drittstaates, die Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mittgliedstaates der Europäischen Union ist, nicht geltend machen, wenn sie eigene Leistungsrechte - hier den Anspruch auf Lohnersatzleistungen - geltend machen will (Urteil des EuGH vom 25.10.2001 - C 189/00 = Abl. EG 2001, Nr. C 348,8; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2002 - L 13 AL 2468/00 - ).
Unabhängig davon, dass die Klägerin keine Bescheinigung E 301 für ihre Tätigkeit vom 16.09.2002 bis 08.09.2003 verlangen konnte, ergibt sich nach dem aktenkundigen Sachverhalt darüber hinaus auch kein Hinweis auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der von der Beklagten ausgestellten Bescheinigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Gründe:
I. Die Klägerin erstrebt die Veränderung einer Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit im EG-Ausland zu berücksichtigen sind - Vordruck E 301.
Die in Belgien lebende Klägerin besaß bis zum 14.12.2005 die albanische, seither die belgische Staatsangehörigkeit. Vom 16.09.2002 bis zum 08.09.2003 war sie auf der Grundlage eines am 09.09.2002 unterzeichneten Arbeitsvertrages, der eine Tätigkeit als "Küchenhilfe" bezeichnet, in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung arbeitete die Klägerin als Küchenhilfe zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1210,- EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit zwischen 169 und 199 Stunden. Auf den Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte eine Bescheinigung E 301 ("Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind") und übernahm hierbei die Angaben aus der Arbeitsbescheinigung bezüglich der Beschäftigungsdauer, der ausgeübten Tätigkeit sowie der Höhe des Verdienstes. Gegen diese Bescheinigung legte die durch ihren Ehemann vertretene Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin seien falsch. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der ehemalige Arbeitgeber, der später vom Sozialgericht vernommene Zeuge Q, dass er nach Durchsicht der Arbeitsbescheinigung keine Veranlassung sehe, diese zu korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 wies die Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Angaben in der Bescheinigung E 301 entsprächen den Angaben des Arbeitgebers.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.12.2003 Klage erhoben und die Korrektur der bescheinigten Daten ihrr Beschäftigung begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2006 hat das Sozialgericht durch Zeugenvernehmung des ehemaligen Arbeitgebers Q Beweis erhoben und mit Urteil vom gleichen Tag die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der arbeitgeberseitig bescheinigten Daten. Entsprechend sei die Bescheinigung 1 zutreffend. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Belgien eingelegte Berufung, mit der die Richtigkeit des Urteils in Frage gestellt wurde.
Die Beklagte hält das Urteil für zutreffend. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten unter Einschluss der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Der Senat entscheidet auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Im Hinblick auf den Auslandswohnsitz der Klägerin gilt nach §§ 151 Abs. 1,87 Abs. 1 SGG entsprechend eine dreimonatige Frist (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Aufl., § 151 Rdnr. 6 m.w.N.), die durch Einlegung der Berufung am 28.11.2006 gegen das am 26.10.2006 zugestellte Urteil gewahrt wurde.
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat schon deswegen keinen Anspruch auf Erteilung einer ihren Vorstellungen entsprechenden Bescheinigung E 301, weil sie im streitigen Zeitraum noch albanische Staatsangehörige war und als sog."Drittstaatsangehörige" weder aus eigenem Recht noch aus abgeleitetem Recht wegen einer - zudem nicht festgestellten - EG-Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes überhaupt Anspruch auf Erteilung nach einer Bescheinigung E 301 haben konnte.
Die Bescheinigung E 301 dient der Wahrung von Rechten von EG-Staatsangehörigen, die nach einer Tätigkeit im EG-Ausland in ihrem Wohnsitzstaat Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen wollen (Verordnung (EWG) 1408/71: Art. 71.1a.ii.; Art. 71.1b.ii.;Verordnung (EWG) 574/72: Art. 80; Art. 81; Art. 82.2).
Das Recht zur Mitnahme von Anwartschaftszeiten aus dem Beschäftigungsstaat als Grenzgängerin im Sinne von Art. 71 Verordnung (EWG) 1408/71 steht der Klägerin nicht aus eigenem Recht zu, weil sie (seinerzeit) nicht EG-Staatsangehörige war. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berechtigen primär nur die Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In Art. 39 EGV ist dies zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch nach ganz herrschender Meinung zwingendes Gemeinschaftsrecht (Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand April 2007, vor Art. 39 - 55 EGV, Rdnr. 9 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Aus der Zusammenschau der Art. 80 Abs. 1 u. 2 Verordnung (EWG) 574/72 ergibt sich, dass Anspruch auf die Bescheinigung nur Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a) und 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 haben, die ihren Leistungsanspruch auch exportieren können. Die Klägerin konnte den Leistungsanspruch jedoch nicht nach Belgien exportieren, da sie seinerzeit nicht Arbeitnehmerin in diesem Sinne, d.h. nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU war.
Die Möglichkeit zur Mitnahme einer durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik erworbenen Anwartschaft in ihren Wohnsitzstaat Belgien konnte der Klägerin auch nicht als Ehefrau ihres seinerzeit bereits möglicherweise EG-staatsangehörigen Ehemannes zuwachsen. Den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung E 301 nach Art. 80 der Verordnung (EWG) 574/72 kann eine Staatsangehörige eines Drittstaates, die Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mittgliedstaates der Europäischen Union ist, nicht geltend machen, wenn sie eigene Leistungsrechte - hier den Anspruch auf Lohnersatzleistungen - geltend machen will (Urteil des EuGH vom 25.10.2001 - C 189/00 = Abl. EG 2001, Nr. C 348,8; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2002 - L 13 AL 2468/00 - ).
Unabhängig davon, dass die Klägerin keine Bescheinigung E 301 für ihre Tätigkeit vom 16.09.2002 bis 08.09.2003 verlangen konnte, ergibt sich nach dem aktenkundigen Sachverhalt darüber hinaus auch kein Hinweis auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der von der Beklagten ausgestellten Bescheinigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
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