Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 3508/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1770/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2010, berichtigt durch Beschluss vom 30.09.2010, aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.09.2010 bis längstens 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 609,85 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lagen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237).
Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch, d. h. einen in der Hauptsache durchsetzbaren Leistungsanspruch, glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Personen Grundsicherungsleistungen, die u. a. hilfebedürftig sind. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (1.), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (2.) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern einer Sozialleistung erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Entgegen der Auffassung des SG ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers durch die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Zeugin C auf seinen Hilfebedarf nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II entfallen. Es ist hinreichend glaubhaft, dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin eine Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und damit eine Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum bestand.
Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II liegt dann vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist insbesondere eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner u.a. länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 u. 4 SGB II). Davon ist die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen die Bindungen derart eng sein, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87- BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12 juris).
Als Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitigen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93). Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R ).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. der Vernehmung der Zeugin C, unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers und der oben aufgeführten Indizien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller und die Zeugin im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilden.
Dauer und Intensität sprechen für eine Einstandsgemeinschaft. Denn der Antragsteller und die Zeugin kennen sich seit vielen Jahren, seit vier Jahren besteht eine engere Partnerschaft und vor drei Jahren ist der Antragsteller in die Wohnung der Zeugin mit eingezogen. Zudem geben sie an, dass sie ein Paar sind, zusammen gezogen sind, um ihre partnerschaftliche Beziehung zu leben und intime Kontakte haben. Die Wohnung wird von beiden vollumfänglich gemeinsam genutzt und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum die Möbel oder Gebrauchsgegenstände stehen. Getrennte Bereiche gibt es bis auf die Kühlschranknutzung nicht. Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht bereits diese gemeinsame Nutzung der gesamten Wohnung. Denn sie führt zu einer Mitbenutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft gründet für den Senat vorliegend neben dem Element der Dauer der Beziehung darauf, dass neben der gelebten Partnerschaft kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist. Denn nach den Einlassungen des Antragstellers und der Zeugin C lässt ihre Beziehung keine gleichartige Beziehung zu einem Dritten zu und eine solche wäre ggf. der Grund für einen Auszug. Diese Beziehung kann als eheähnlich qualifiziert werden und zwar auch in Kenntnis des Vortrags des Antragstellers, dass getrennt gewirtschaftet werde. Ein getrenntes finanzielles Haushalten gibt es auch in traditionellen Ehen.
Auch die nach außen gelebte Beziehung spricht für eine Einstandsgemeinschaft, da beide als Paar gegenüber Eltern und Bekannten auftreten, gemeinsam eingeladen werden und die Zeugin C auch bei Geburtstagsfeiern der Eltern des Antragstellers anwesend ist.
Ein schlichtes Bestreiten des Bestehens eines Einstandswillens genügt nicht zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II. Vielmehr müssen objektive Hinweistatsachen dafür vorliegen. Allein eine diesbezügliche Verlautbarung führt insbesondere dann nicht zur Verneinung einer Einstandsgemeinschaft, wenn entgegenstehende Indizien offenkundig sind. Beispielhaft sei angeführt, dass die Zeugin beim Verdacht eines Schlaganfalls beim Antragsteller den Krankenwagen benachrichtigte, Wäsche zusammengepackte und ins Krankenhaus gebracht. Daraus ist erkennbar, dass ein Einstehen in diesem Notfall erfolgte.
Auch der im Beschwerdeverfahren im Erörterungstermin vom 16.12.2010 erfolgte Vortrag, bei "für ihn negativem Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei sein Auszug beschlossene Sache", widerlegt die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht. Danach wird ein Einstandswillen der Partner vermutet, wenn diese länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Zwar wird vom Antragsteller der Mietvertrag für die Wohnung in N und die Ummeldebestätigung zum 03.01.2011 vorgelegt als Beweis des Auszugs zum Januar 2011. Daraus ist aber nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Einstandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin C zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.
In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin und unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.09.2010 bis längstens 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 609,85 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lagen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237).
Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch, d. h. einen in der Hauptsache durchsetzbaren Leistungsanspruch, glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Personen Grundsicherungsleistungen, die u. a. hilfebedürftig sind. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (1.), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (2.) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern einer Sozialleistung erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Entgegen der Auffassung des SG ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers durch die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Zeugin C auf seinen Hilfebedarf nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II entfallen. Es ist hinreichend glaubhaft, dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin eine Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und damit eine Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum bestand.
Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II liegt dann vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist insbesondere eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner u.a. länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 u. 4 SGB II). Davon ist die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen die Bindungen derart eng sein, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87- BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12 juris).
Als Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitigen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93). Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R ).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. der Vernehmung der Zeugin C, unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers und der oben aufgeführten Indizien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller und die Zeugin im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilden.
Dauer und Intensität sprechen für eine Einstandsgemeinschaft. Denn der Antragsteller und die Zeugin kennen sich seit vielen Jahren, seit vier Jahren besteht eine engere Partnerschaft und vor drei Jahren ist der Antragsteller in die Wohnung der Zeugin mit eingezogen. Zudem geben sie an, dass sie ein Paar sind, zusammen gezogen sind, um ihre partnerschaftliche Beziehung zu leben und intime Kontakte haben. Die Wohnung wird von beiden vollumfänglich gemeinsam genutzt und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum die Möbel oder Gebrauchsgegenstände stehen. Getrennte Bereiche gibt es bis auf die Kühlschranknutzung nicht. Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht bereits diese gemeinsame Nutzung der gesamten Wohnung. Denn sie führt zu einer Mitbenutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft gründet für den Senat vorliegend neben dem Element der Dauer der Beziehung darauf, dass neben der gelebten Partnerschaft kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist. Denn nach den Einlassungen des Antragstellers und der Zeugin C lässt ihre Beziehung keine gleichartige Beziehung zu einem Dritten zu und eine solche wäre ggf. der Grund für einen Auszug. Diese Beziehung kann als eheähnlich qualifiziert werden und zwar auch in Kenntnis des Vortrags des Antragstellers, dass getrennt gewirtschaftet werde. Ein getrenntes finanzielles Haushalten gibt es auch in traditionellen Ehen.
Auch die nach außen gelebte Beziehung spricht für eine Einstandsgemeinschaft, da beide als Paar gegenüber Eltern und Bekannten auftreten, gemeinsam eingeladen werden und die Zeugin C auch bei Geburtstagsfeiern der Eltern des Antragstellers anwesend ist.
Ein schlichtes Bestreiten des Bestehens eines Einstandswillens genügt nicht zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II. Vielmehr müssen objektive Hinweistatsachen dafür vorliegen. Allein eine diesbezügliche Verlautbarung führt insbesondere dann nicht zur Verneinung einer Einstandsgemeinschaft, wenn entgegenstehende Indizien offenkundig sind. Beispielhaft sei angeführt, dass die Zeugin beim Verdacht eines Schlaganfalls beim Antragsteller den Krankenwagen benachrichtigte, Wäsche zusammengepackte und ins Krankenhaus gebracht. Daraus ist erkennbar, dass ein Einstehen in diesem Notfall erfolgte.
Auch der im Beschwerdeverfahren im Erörterungstermin vom 16.12.2010 erfolgte Vortrag, bei "für ihn negativem Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei sein Auszug beschlossene Sache", widerlegt die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht. Danach wird ein Einstandswillen der Partner vermutet, wenn diese länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Zwar wird vom Antragsteller der Mietvertrag für die Wohnung in N und die Ummeldebestätigung zum 03.01.2011 vorgelegt als Beweis des Auszugs zum Januar 2011. Daraus ist aber nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Einstandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin C zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.
In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin und unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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