Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 117/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 136/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2008 verurteilt, die Klägerin für die Zeit ab 01.07.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, in welcher Höhe sich die Klägerin ab 01.07.2008 mit einem Eigenanteil an den Kosten der Heimunterbringung ihres Ehemannes beteiligen muss.
Der am 00.00.1947 geborene Ehemann der Klägerin befindet sich seit 17.09.2002 im I Seniorenstift. Er ist pflegebedürftig und erhielt Hilfe zur Pflege. Im Rahmen der gewährten Hilfe zur Pflege leisteten der Ehemann der Klägerin und die Klägerin seit 01.06.2005 aus dem gemeinsamen Einkommen einen Kostenbeitrag von zunächst 208,20 EUR und sodann ab 01.07.2007 von 209,80 EUR. Aus einem Bescheid des Beklagten vom 23.10.2007 geht hervor, dass für den Ehemann ab 01.11.2007 Leistungen in Höhe von 1.511,89 EUR zuerkannt wurden. Die Rente der Klägerin betrug 975,44 EUR.Hiervon zahlte die Klägerin bis Juni 2008 monatlich einen Betrag in Höhe von 209,80 EUR als einzusetzenden Eigenanteil für die Pflege ihres Mannes. Die Zahlung erfolgte auf Aufforderung des Beklagten bis Juni 2008 von der Klägerin direkt an das Heim.
Zum 01.07.2008 erhöhte sich die Rente der Klägerin auf 983,47 EUR. Mit Bescheid vom 17.06.2008 errechnete der Beklagte den Kostenbeitrag der Klägerin für die Zeit ab 01.07.2008 neu. Sie kam nunmehr auf einen Kostenbeitrag von 371,01 EUR, der von der Klägerin an die Heimleitung zu überweisen sei. Der Betrag setzt sich zusammen aus 224,80 EUR für ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt nach § 92 a Abs. 1 SGB XII und von 176,27 EUR nach den Absätzen 2 und 3 von § 92 a SGB XII. Wegen der genauen Aufschlüsselung und Errechnung der Beträge wird auf den Bescheid vom 17.06.2008 (ab Bl. 97 Bd. II der Leistungsakte des Beklagten und den hierzu beigefügten Berechnungsbogen) Bezug genommen.
Gegen den an sie gerichteten Bescheid erhob die Klägerin am 18.06.2008 Widerspruch und machte geltend, dass der von ihr nunmehr geforderte Beitrag zu den Kosten zu hoch sei. Ihr verbliebe nur noch der einfache Regelsatz. Nach der bis 30.06.2008 vorgenommenen Berechnung sei für sie ein höherer Betrag übrig geblieben. Wegen des genauen Wortlauts des Vorbringens wird auf das Schreiben vom 09.07.2008 (Bl. 105 der Leistungsakten des Beklagten) Bezug genommen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verblieb bei seiner zuvor vertretenen Rechtsauffassung. Im Widerspruchsbescheid wird aufgelistet, wie sich der Betrag von 371,07 EUR errechnet. Den Einkommenseinsatz in Höhe der häuslichen Ersparnis nach § 92 a Abs. 1 SGB XII bezifferte die Beklagte weiterhin mit 224,80 EUR. Ferner heißt es wörtlich: "Nach Abzug der häuslichen Ersparnis verbleibt noch ein Einkommensbetrag von 146,27 EUR. Nach § 92 a Abs. 2 SGB XII sollen darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufwendung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen einer stationären Einrichtung bedarf. Die Anwendung dieser Rechtsvorschrift setzt eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers voraus. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine "Sollbestimmung". Grundsätzlich hat die Behörde so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Sofern keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das "Soll" ein "Muss". Ein Abweichen von der gesetzlichen Vorgabe ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn dies aufgrund besonderer Umstände geboten erscheint. Gründe für das Vorliegen eines atypischen Falles können hier nicht festgestellt werden und sind nicht vorgetragen worden. Folglich ist das Einkommen nach § 92 a Abs. 2 SGB XII heranzuziehen. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist nach § 92 a Abs. 3 SGB XII auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners Rechnung zu tragen. Dieses ist im Endergebnis erfolgt, in dem der Garantiebetrag um 20 % des verbleibenden Einkommens angehoben wurde, um hiermit eine Absenkung ihres Einkommens bis auf ein Niveau der Hilfe zum Lebensunterhalt zu vermeiden. Der Einsatz des noch verbleibenden Einkommens von 146,27 EUR nach § 92 a Abs. 2 SGB XII ist angemessen. Der Eigenanteil aus ihrem Einkommen in Höhe von 371,07 EUR zu den Lebensunterhaltskosten des Ehemannes im Heim wurde zutreffend berechnet und rechtmäßig festgesetzt ..."
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 hat die Klägerin am 10.11.2008 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Sie hat sich im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung bezogen und darüber hinaus geltend gemacht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung durch § 92 a SGB XII auch von einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der im Haushalt verbliebenen Angehörigen ausgegangen worden sei. Nach dieser Regelung solle dem im Haushalt Verbliebenen als Gesamtbetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhaltes belassen werden. Der Beklagte sei der Meinung, dass ein pauschaler Zuschlag von 20 % des Einkommens über dem Garantiebetrag ausreiche. Dies sei nicht sachgerecht, da der Garantiebetrag auch von der Höhe der Miete abhängig sei und danach deutlich unterschiedlich ausfallen könne. Er müsse nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach den bisherigen Lebensverhältnissen. Der Bescheid müsse außerdem die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen sei. Zumindest ein pauschaler Zuschlag von 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes müsse zugrunde gelegt werden. Der Beklagte sei bei seinen Berechnungen dem Berechnungsmodell des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gefolgt. Danach könne auf den Garantiebetrag ein prozentualer Aufschlag zwischen 20 und 40 % vorgenommen werden. Der Beklagte habe bei seinen Berechnungen 20 % zugrunde gelegt, ohne dies näher zu begründen. Bezüglich der Berechnungsmodalitäten werde verwiesen auf einen Aufsatz von Rene Ruschmeier (ZfF 12/2008, S. 265 ff.) und einen Beschluss des LSG Stuttgart vom 15.10.2007 (L 2 SO 4175/07 ER B).
Insgesamt halte sie einen Kostenbeitrag von allenfalls 281,00 Euro für angemessen.
Die Klägerin hat verschiedene Berechnungsmodelle vorgelegt und vorgetragen, dass hiernach die Erhöhung des Garantiebetrages um einen Festbetrag in ihrem Fall angemessen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 15.08.2009 Bezug genommen.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 zu verurteilen, bei der Bemessung des Kostenbeitrages einen ihren Lebensverhältnissen entsprechenden Garantiebetrag zu berücksichtigen und einen Einkommenseinsatz von nicht mehr als 281,00 Euro festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig gehalten. Bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes sei die Neuregelung des § 92a SGB XII vom 07.12.2006 berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe keine Bestandsgarantie oder Übergangsregelung für Altfälle vorgesehen. Auch aus der Tatsache, dass bei der Neuberechnung des Einkommenseinsatzes anlässlich der Rentenanpassung zum 01.07.2007 noch die alten Anrechnungsvorschriften angewandt worden seien, könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe habe schon sehr früh Anwendungsvorschriften für § 92a SGB XII herausgegeben, denen sich der Landschaftsverband Rheinland angeschlossen habe. Vorliegend sei der Einkommenseinsatz anhand dieser Arbeitshilfen vorzunehmen gewesen. Soweit die Klägerin sich auf die Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins berufe, habe sie keinen Anspruch darauf, dass diese anzuwenden seien. Es sei davon auszugehen, dassdie Beurteilung der bisherigen Lebenssituation nach § 92a Abs. 3 SGB XII vom Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Ehegatten geprägt worden sei. Dieser Lebensstandard werde in angemessenem Umfang erhalten, indem das Einkommen in Höhe des Garantiebetrages nicht für die Eigenbeteiligung herangezogen werde. Dieser Garantiebetrag setzte sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt des im Haushalt verbleibenden Ehegatten und einem Zuschlag zur Berücksichtigung des bisherigen Lebensverhältnisses. Vorliegend sei ein erhöhter Garantiebetrag von 20 % des Differenzbetrages zwischen dem bereinigten Einkommen und dem Garantiebetrag (Regelsatz zzgl. Kosten der Unterkunft), der der Einsatzgemeinschaft außerhalb der Einrichtung verbleibe, in Ansatz gebracht worden. Hierdurch werde berücksichtigt, dass die bisherige Lebenssituation maßgeblich von den finanziellen Verhältnissen vor der Heimaufnahme geprägt sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei aber nicht auf die Lebensverhältnisse der Eheleute vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes im Jahr 1993 abzustellen, sondern auf die Verhältnisse vor der Heimaufnahme am 20.09.2002. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine Betriebsrente bezogen. Die Klägerin sei ohne Einkommen gewesen. Die finanziellen Verhältnisse seien daher durch diese Renten und nicht durch frühere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit geprägt gewesen. Gründe, den Garantiebetrag über den Prozentsatz von 20 % weiter zu erhöhen, seien nicht geltend gemacht worden und aus dem Sachverhalt auch nicht erkennbar. Die weiteren Ermessenerwägungen ergäben sich aus den angefochtenen Bescheiden. Der von der Klägerin zitierte Aufsatz halte die Berechnungsmodelle des LVR und des LWL für durchdacht. Sie füllen alle Rechtsbegriffe aus und ermöglichen eine Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Die von der Klägerin dargestellten Berechnungsmodelle mit einem pauschalen Aufschlag auf den Garantiebetrag in Höhe des hälftigen Regelsatzes trage nicht der bisherigen Lebenssituation Rechnung. Einkommensunterschiede aus der Zeit vor der Hilfebedürftigkeit und unterschiedliche Familienverhältnisse fänden keine Berücksichtigung. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Situation verschlechtere sich beim Auszug ihres Sohnes, werde darauf hingewiesen, dass diese Situation durch eine Anpassung des Garantiebetrages an die zwischenzeitlich geänderte Lebensumstände Rechnung getragen werden könne.
Vor dem Sozialgericht hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Kostenbeitrag auf 367,27 Euro herabgesetzt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Während des Verfahren haben sich die Beteiligten für die Zeit ab 01.07.2009 darauf geeinigt, vorerst keinen neuen Eigenanteil der Klägerin festzusetzen. Dies solle nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits geschehen.
Mit Urteil vom 08.03.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt: "Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des Einkommenseinsatzes.
Vorab weist das Gericht in formaler Hinsicht darauf hin, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 um einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 09.07.2007 handelt. Dieser zuvor ergangene Bescheid, mit dem für die Zeit ab 01.07.2007 ein Einkommenseinsatz in Höhe von 209,80 Euro gefordert wurde, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so dass Änderungen zum Nachteil der Klägerin allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) erfolgen konnten.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lagen vor. Nach dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheids vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorliegend war der ursprüngliche Bescheid bereits deshalb aufzuheben, weil sich die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin geändert hatte. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit Erlass des neuen Bescheides auch die mit der Gesetzesänderung zum 07.12.2006 eingetretene Gesetzeslage berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch oder eine Bestandsgarantie der Klägerin dahingehend, dass weiterhin die außer Kraft getretenen Regelungen anzuwenden sind, besteht nicht. Vielmehr war der Beklagte berechtigt, jedenfalls im Zuge der Neuberechnung des Kostenbeitrages wegen der Änderung der Rentenhöhe, nunmehr auch die aktuell geltenden Regelungen anzuwenden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 nicht ausdrücklich auf § 48 SGB X Bezug genommen wurde. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Bescheid vom 09.07.2007 aufgehoben und für die Zukunft ein neuer Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.
Soweit der Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 in Verbindung mit dem Teilanerkenntnis im Erörterungstermin vom 28.07.2009 den Einkommenseinsatz auf nunmehr 367,27 Euro ab 01.07.2008 festsetzt, ist dies nicht zu beanstanden.
Bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Einzelheiten der Berechnung des Kostenbeitrages verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008, dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener intensiver Prüfung zu Eigen macht.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass bei der Berechnung des bereinigten Einkommens die Hausratversicherung und die Haftpflichtversicherung in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen waren, weil diese Kosten nach Ansicht des Gerichts mit 8,03 Euro und 7,41 Euro monatlich angemessen sind. Damit lag ein bereinigtes Einkommen von 1.013,05 Euro (anstatt 1.017,24 Euro) vor. Dies führte im Ergebnis dann zu einer Verringerung des Kostenbeitrages von 371,07 Euro auf 367,27 Euro.
Soweit die Klägerin einwendet, dass der Garantiebetrag nach anderen Grundlagen zu berechnen sei, insbesondere nicht lediglich pauschal eine Erhöhung um 20 % erfolgen könne, greift dieser Einwand nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Garantiebetrag zunächst den Sozialhilfesatz zugrunde legt und hierauf einen angemessenen Zuschlag von 20 % der Differenz zwischen dem verbleibenden Einkommen und dem Garantiebetrag macht. Dies hat den Vorteil, dass die Einkommensverhältnisse flexibel berücksichtigt werden und der erhöhte Garantiebetrag höher ist, je höher auch das Einkommen ist.
Soweit dem Beklagten bei der Festlegung des erhöhten Garantiebetrages nach § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII ein - eingeschränktes - Ermessen ("soll") eingeräumt ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dieses an den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegeben Berechnungsrichtlinien orientiert, denn dieses Vorgehen garantiert eine einheitliche Rechtsanwendung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend eine 20%ige Erhöhung des Garantiebetrages vorgenommen hat. Umstände, die eine weitere Erhöhung dieses Garantiebetrages rechtfertigen würden, hat die Klägerin auch im Erörterungstermin vom 28.07.2009 nicht vorgetragen. Diese sind auch nach den vorliegenden Leistungsakten nicht ersichtlich.
Zu Recht hat der Beklagte auch lediglich auf das Renteneinkommen bei der Berechnung des erhöhten Garantiebetrages abgestellt, denn dieses prägte die Lebensverhältnisse vor der Heimaufnahme des Ehemannes und nicht ein - Jahre zuvor - bezogenes Einkommen.
Soweit die Klägerin einwendet, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anzuwenden seien, und dort insbesondere die Regelung, nach der lediglich ½ des übersteigenden Einkommens zu berücksichtigen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Soweit nach dem Berechnungsmodell des Deutschen Vereins verfahren würde, würde die Berechnung wie folgt aussehen:
Der Kostenbeitrag, den die Klägerin und ihr Ehemann danach zu leisten hat, setzt sich zusammen aus der häuslichen Ersparnis, sowie aus ½ des den Bedarf der Eheleute übersteigenden Einkommens.
Die häusliche Ersparnis beträgt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen, mithin 281,00 Euro.
Der Bedarf der Eheleute berechnet sich wie folgt:
Häusliche Ersparnis 281,00 Euro
(= voller Regelsatz eines Haushaltsangehörigen; bei der Berechnung des Beklagten lediglich 80 %)
+ Lebensunterhalt der Klägerin 553,40 Euro
(= Garantiebetrag nach der Berechnung der Beklagten)
Gesamtbedarf 834,40 Euro
Zur Berechnung des übersteigenden Einkommens ist vom bereinigten Einkommen der Gesamtbedarf in Abzug zu bringen:
1.013,05 - 834,40 Euro = 182,84 Euro. Hiervon sind ½ (begrenzt auf den Eckregelsatz) als Kostenbeitrag zu berücksichtigen: 91,42 Euro.
Der Gesamtkostenbeitrag beträgt hiernach: 281,00 Euro + 91,42 Euro = 372,42 Euro. Nach dieser Berechnungsweise würde sich der Kostenbeitrag der Klägerin und ihres Ehemannes sogar noch erhöhen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich bei Auszug ihres Sohnes aus der elterlichen Wohnung ihre finanzielle Situation noch verschlechtern würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dann eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation zu prüfen wäre. Da der Auszug des Sohnes jedoch bislang nicht erfolgt ist, sind solche Erwägungen nicht entscheidungserheblich und allenfalls von hypothetischer Natur.
Das von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmodell, nach dem sich der erhöhte Garantiebetrag aus dem Bedarf der Klägerin zuzüglich ½ des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zusammensetzt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den vom Gesetz verfolgten Zweck, die ehelichen Lebensverhältnisse vor Heimaufnahme ausreichend zu berücksichtigen, umzusetzen, denn der - starre - Regelsatz spiegelt gerade nicht die ehelichen Verhältnisse wieder. Außerdem würde diese Berechnungsweise bei einem hohen, die ehelichen Verhältnisse prägenden, Renteneinkommen dazu führen, dass ein unangemessen hoher Kostenbeitrag gefordert werden könnte, weil dem im Haushalt Verbleibenden lediglich der 1,5 fache Regelsatz verbliebe."
Gegen dieses ihr am 11.03.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.03.2010 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt zunächst ihren bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und ihren Vortrag vor dem Sozialgericht. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Höhe des angemessenen Eigenanteils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bemessen sei. Hierbei habe die Beklagte pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Der Bescheid der Beklagten lasse überhaupt keine Ermessenserwägungen erkennen. Sie weist auch darauf hin, dass sie vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihres Mannes voll erwerbstätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe sie dann aufgegeben, um ihren Mann zunächst zu Hause zu pflegen. Erst als sie durch diese Belastung selbst gesundheitliche Probleme bekommen habe, habe sie die Heimpflege für ihren Mann beantragt. Der Umstand, dass sie ihren Mann nicht sofort ins Heim gegeben habe, sondern zunächst versucht habe, ihren Mann selbst zu Hause zu pflegen, wirke sich nun zu ihrem Nachteil aus. Ohne die Pflege ihres Mannes wäre sie selbstverständlich weiterhin berufstätig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2010 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihren Anspruch zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Lebensverhältnisse der Eheleute I vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes im Jahre 1993 abzustellen sei, sondern auf die Verhältnisse vor der Heimaufnahme am 20.09.2002.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin und ihren Ehemann betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin soll ab 01.07.2008 monatlich einen Eigenbetrag nach § 92 a SGB XII in Höhe von zuletzt streitigen 367,27 EUR entrichten, sie selbst hält allenfalls 281,00 EUR für angebracht. Streitig sind also jedenfalls 86,27 EUR pro Monat. Geht man von einem Zeitraum von einem Jahr aus, so sind 86,27 EUR mal 12 = 1.035,24 EUR im Streit, so dass die Streitwertgrenze von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten wird.
Die Berufung ist im Sinne des zuletzt gestellten Hilfsantrags auf Neubescheidung durch den Beklagten auch begründet. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung nicht alle fallrelevanten Komponenten berücksichtigt.
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass er den Ausführungen im angefochtenen Urteil im Prinzip voll zustimmt. Dies gilt sowohl für die angestellten Rechenwege als auch für die rechtlichen Ausführungen. Es wird deshalb zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Senat stimmt dem Sozialgericht insbesondere darin zu, dass der Beklagte den Garantiebetrag vom Grundsatz her um 20 % erhöhen durfte und sich dabei an den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegebenen Berechnungslinien orientiert hat. Es wird nicht verkannt, dass auch andere Berechnungsmöglichkeiten des Garantiebetrages vertreten werden (vgl. Ruschmeier in ZfF 2008, 265 bis 270; Kause in ZfF 2007, 241 bis 247; Behrend in juris PK - SGB XII, § 92 a SGB II). Einen Königsweg für die Berechnung gibt es sicher nicht. Das gewählte Rechenmodell muss in sich nachvollziehbar und für die Beteiligten transparent sein (vgl. Kause a.a.O., Seite 241 rechts unten). Diesen Anforderungen wird der vom Beklagten gewählte Weg gerecht.
Wenn der Senat trotz der vorstehenden Ausführungen das angefochtene Urteil geändert und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat, so beruht dies auf den glaubhaften Bekundungen der Klägerin im Termin vor dem Senat, die bisher in der vorgetragenen Form weder vom Beklagten noch vom Sozialgericht berücksichtigt werden konnten. Der Senat hält es für geboten, dass der Beklagte die Schilderung der persönlichen Umstände der Klägerin vor der Heimaufnahme des Ehemannes in seine neu zu treffende Ermessensentscheidung aufnimmt.
Maßgebend sind die persönlichen Umstände vor der Heimaufnahme und nicht die bei der Erkrankung (vgl. Behrend a.a.O., Rdnr. 22). Hier hat die Klägerin ihren Mann zunächst selbst gepflegt und dafür ihren Beruf aufgegeben. Sie hat Pflegegeld erhalten, dies aber nicht voll für die Kosten der Pflege verbraucht. Eigenen Angaben zufolge hat sie etwa 400,00 EUR im Monat über gehalten und dies als Ersatz für ihr weggefallenes Arbeitseinkommen angesehen. Hierdurch wurden die persönlichen Umstände bis zur Heimaufnahme des Ehemannes geprägt. Würde man dies nicht berücksichtigen, würde man Personen benachteiligen, die eine pflegebedürftige Person nicht sofort in ein Heim gebeb, sondern sich zunächst nach Kräften bemühen, die Pflege des Angehörigen selbst sicherzustellen. Dies kann gesellschaftspolitisch nicht erwünscht sein. Der Beklagte wird dies in seine Ermessensüberlegungen einbeziehen müssen. Dies kann z.B. durch eine pauschale Erhöhung des Garantiebetrages von 20 % auf 30 % oder 40 % erfolgen. Denkbar ist auch eine konkrete Einbeziehung des der Klägerin für sich verbleibenden Pflegegeldes als Einkommen. Diesen Umständen des Einzelfalles wurde bisher nicht genügend Rechnung getragen, so dass der Beklagte dies nachzuholen hat. Da jedenfalls nicht nur eine Entscheidung als allein zutreffend in Betracht kommt und das Gericht seine Erwägungen nicht an die Stelle derjenigen des Beklagten setzten darf, war der Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung, die aus den §§ 183, 193 SGG folgt, ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht obsiegt hat und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist, dass gewichtige Umstände des Einzelfalls, die sich auf die Ausübung des Ermessens auswirken können, bisher keine Berücksichtigung gefunden hatten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder Ziffern 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Umstritten ist, in welcher Höhe sich die Klägerin ab 01.07.2008 mit einem Eigenanteil an den Kosten der Heimunterbringung ihres Ehemannes beteiligen muss.
Der am 00.00.1947 geborene Ehemann der Klägerin befindet sich seit 17.09.2002 im I Seniorenstift. Er ist pflegebedürftig und erhielt Hilfe zur Pflege. Im Rahmen der gewährten Hilfe zur Pflege leisteten der Ehemann der Klägerin und die Klägerin seit 01.06.2005 aus dem gemeinsamen Einkommen einen Kostenbeitrag von zunächst 208,20 EUR und sodann ab 01.07.2007 von 209,80 EUR. Aus einem Bescheid des Beklagten vom 23.10.2007 geht hervor, dass für den Ehemann ab 01.11.2007 Leistungen in Höhe von 1.511,89 EUR zuerkannt wurden. Die Rente der Klägerin betrug 975,44 EUR.Hiervon zahlte die Klägerin bis Juni 2008 monatlich einen Betrag in Höhe von 209,80 EUR als einzusetzenden Eigenanteil für die Pflege ihres Mannes. Die Zahlung erfolgte auf Aufforderung des Beklagten bis Juni 2008 von der Klägerin direkt an das Heim.
Zum 01.07.2008 erhöhte sich die Rente der Klägerin auf 983,47 EUR. Mit Bescheid vom 17.06.2008 errechnete der Beklagte den Kostenbeitrag der Klägerin für die Zeit ab 01.07.2008 neu. Sie kam nunmehr auf einen Kostenbeitrag von 371,01 EUR, der von der Klägerin an die Heimleitung zu überweisen sei. Der Betrag setzt sich zusammen aus 224,80 EUR für ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt nach § 92 a Abs. 1 SGB XII und von 176,27 EUR nach den Absätzen 2 und 3 von § 92 a SGB XII. Wegen der genauen Aufschlüsselung und Errechnung der Beträge wird auf den Bescheid vom 17.06.2008 (ab Bl. 97 Bd. II der Leistungsakte des Beklagten und den hierzu beigefügten Berechnungsbogen) Bezug genommen.
Gegen den an sie gerichteten Bescheid erhob die Klägerin am 18.06.2008 Widerspruch und machte geltend, dass der von ihr nunmehr geforderte Beitrag zu den Kosten zu hoch sei. Ihr verbliebe nur noch der einfache Regelsatz. Nach der bis 30.06.2008 vorgenommenen Berechnung sei für sie ein höherer Betrag übrig geblieben. Wegen des genauen Wortlauts des Vorbringens wird auf das Schreiben vom 09.07.2008 (Bl. 105 der Leistungsakten des Beklagten) Bezug genommen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verblieb bei seiner zuvor vertretenen Rechtsauffassung. Im Widerspruchsbescheid wird aufgelistet, wie sich der Betrag von 371,07 EUR errechnet. Den Einkommenseinsatz in Höhe der häuslichen Ersparnis nach § 92 a Abs. 1 SGB XII bezifferte die Beklagte weiterhin mit 224,80 EUR. Ferner heißt es wörtlich: "Nach Abzug der häuslichen Ersparnis verbleibt noch ein Einkommensbetrag von 146,27 EUR. Nach § 92 a Abs. 2 SGB XII sollen darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufwendung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen einer stationären Einrichtung bedarf. Die Anwendung dieser Rechtsvorschrift setzt eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers voraus. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine "Sollbestimmung". Grundsätzlich hat die Behörde so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Sofern keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das "Soll" ein "Muss". Ein Abweichen von der gesetzlichen Vorgabe ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn dies aufgrund besonderer Umstände geboten erscheint. Gründe für das Vorliegen eines atypischen Falles können hier nicht festgestellt werden und sind nicht vorgetragen worden. Folglich ist das Einkommen nach § 92 a Abs. 2 SGB XII heranzuziehen. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist nach § 92 a Abs. 3 SGB XII auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners Rechnung zu tragen. Dieses ist im Endergebnis erfolgt, in dem der Garantiebetrag um 20 % des verbleibenden Einkommens angehoben wurde, um hiermit eine Absenkung ihres Einkommens bis auf ein Niveau der Hilfe zum Lebensunterhalt zu vermeiden. Der Einsatz des noch verbleibenden Einkommens von 146,27 EUR nach § 92 a Abs. 2 SGB XII ist angemessen. Der Eigenanteil aus ihrem Einkommen in Höhe von 371,07 EUR zu den Lebensunterhaltskosten des Ehemannes im Heim wurde zutreffend berechnet und rechtmäßig festgesetzt ..."
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 hat die Klägerin am 10.11.2008 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Sie hat sich im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung bezogen und darüber hinaus geltend gemacht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung durch § 92 a SGB XII auch von einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der im Haushalt verbliebenen Angehörigen ausgegangen worden sei. Nach dieser Regelung solle dem im Haushalt Verbliebenen als Gesamtbetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhaltes belassen werden. Der Beklagte sei der Meinung, dass ein pauschaler Zuschlag von 20 % des Einkommens über dem Garantiebetrag ausreiche. Dies sei nicht sachgerecht, da der Garantiebetrag auch von der Höhe der Miete abhängig sei und danach deutlich unterschiedlich ausfallen könne. Er müsse nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach den bisherigen Lebensverhältnissen. Der Bescheid müsse außerdem die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen sei. Zumindest ein pauschaler Zuschlag von 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes müsse zugrunde gelegt werden. Der Beklagte sei bei seinen Berechnungen dem Berechnungsmodell des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gefolgt. Danach könne auf den Garantiebetrag ein prozentualer Aufschlag zwischen 20 und 40 % vorgenommen werden. Der Beklagte habe bei seinen Berechnungen 20 % zugrunde gelegt, ohne dies näher zu begründen. Bezüglich der Berechnungsmodalitäten werde verwiesen auf einen Aufsatz von Rene Ruschmeier (ZfF 12/2008, S. 265 ff.) und einen Beschluss des LSG Stuttgart vom 15.10.2007 (L 2 SO 4175/07 ER B).
Insgesamt halte sie einen Kostenbeitrag von allenfalls 281,00 Euro für angemessen.
Die Klägerin hat verschiedene Berechnungsmodelle vorgelegt und vorgetragen, dass hiernach die Erhöhung des Garantiebetrages um einen Festbetrag in ihrem Fall angemessen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 15.08.2009 Bezug genommen.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 zu verurteilen, bei der Bemessung des Kostenbeitrages einen ihren Lebensverhältnissen entsprechenden Garantiebetrag zu berücksichtigen und einen Einkommenseinsatz von nicht mehr als 281,00 Euro festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig gehalten. Bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes sei die Neuregelung des § 92a SGB XII vom 07.12.2006 berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe keine Bestandsgarantie oder Übergangsregelung für Altfälle vorgesehen. Auch aus der Tatsache, dass bei der Neuberechnung des Einkommenseinsatzes anlässlich der Rentenanpassung zum 01.07.2007 noch die alten Anrechnungsvorschriften angewandt worden seien, könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe habe schon sehr früh Anwendungsvorschriften für § 92a SGB XII herausgegeben, denen sich der Landschaftsverband Rheinland angeschlossen habe. Vorliegend sei der Einkommenseinsatz anhand dieser Arbeitshilfen vorzunehmen gewesen. Soweit die Klägerin sich auf die Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins berufe, habe sie keinen Anspruch darauf, dass diese anzuwenden seien. Es sei davon auszugehen, dassdie Beurteilung der bisherigen Lebenssituation nach § 92a Abs. 3 SGB XII vom Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Ehegatten geprägt worden sei. Dieser Lebensstandard werde in angemessenem Umfang erhalten, indem das Einkommen in Höhe des Garantiebetrages nicht für die Eigenbeteiligung herangezogen werde. Dieser Garantiebetrag setzte sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt des im Haushalt verbleibenden Ehegatten und einem Zuschlag zur Berücksichtigung des bisherigen Lebensverhältnisses. Vorliegend sei ein erhöhter Garantiebetrag von 20 % des Differenzbetrages zwischen dem bereinigten Einkommen und dem Garantiebetrag (Regelsatz zzgl. Kosten der Unterkunft), der der Einsatzgemeinschaft außerhalb der Einrichtung verbleibe, in Ansatz gebracht worden. Hierdurch werde berücksichtigt, dass die bisherige Lebenssituation maßgeblich von den finanziellen Verhältnissen vor der Heimaufnahme geprägt sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei aber nicht auf die Lebensverhältnisse der Eheleute vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes im Jahr 1993 abzustellen, sondern auf die Verhältnisse vor der Heimaufnahme am 20.09.2002. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine Betriebsrente bezogen. Die Klägerin sei ohne Einkommen gewesen. Die finanziellen Verhältnisse seien daher durch diese Renten und nicht durch frühere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit geprägt gewesen. Gründe, den Garantiebetrag über den Prozentsatz von 20 % weiter zu erhöhen, seien nicht geltend gemacht worden und aus dem Sachverhalt auch nicht erkennbar. Die weiteren Ermessenerwägungen ergäben sich aus den angefochtenen Bescheiden. Der von der Klägerin zitierte Aufsatz halte die Berechnungsmodelle des LVR und des LWL für durchdacht. Sie füllen alle Rechtsbegriffe aus und ermöglichen eine Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Die von der Klägerin dargestellten Berechnungsmodelle mit einem pauschalen Aufschlag auf den Garantiebetrag in Höhe des hälftigen Regelsatzes trage nicht der bisherigen Lebenssituation Rechnung. Einkommensunterschiede aus der Zeit vor der Hilfebedürftigkeit und unterschiedliche Familienverhältnisse fänden keine Berücksichtigung. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Situation verschlechtere sich beim Auszug ihres Sohnes, werde darauf hingewiesen, dass diese Situation durch eine Anpassung des Garantiebetrages an die zwischenzeitlich geänderte Lebensumstände Rechnung getragen werden könne.
Vor dem Sozialgericht hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Kostenbeitrag auf 367,27 Euro herabgesetzt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Während des Verfahren haben sich die Beteiligten für die Zeit ab 01.07.2009 darauf geeinigt, vorerst keinen neuen Eigenanteil der Klägerin festzusetzen. Dies solle nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits geschehen.
Mit Urteil vom 08.03.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt: "Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des Einkommenseinsatzes.
Vorab weist das Gericht in formaler Hinsicht darauf hin, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 um einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 09.07.2007 handelt. Dieser zuvor ergangene Bescheid, mit dem für die Zeit ab 01.07.2007 ein Einkommenseinsatz in Höhe von 209,80 Euro gefordert wurde, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so dass Änderungen zum Nachteil der Klägerin allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) erfolgen konnten.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lagen vor. Nach dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheids vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorliegend war der ursprüngliche Bescheid bereits deshalb aufzuheben, weil sich die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin geändert hatte. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit Erlass des neuen Bescheides auch die mit der Gesetzesänderung zum 07.12.2006 eingetretene Gesetzeslage berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch oder eine Bestandsgarantie der Klägerin dahingehend, dass weiterhin die außer Kraft getretenen Regelungen anzuwenden sind, besteht nicht. Vielmehr war der Beklagte berechtigt, jedenfalls im Zuge der Neuberechnung des Kostenbeitrages wegen der Änderung der Rentenhöhe, nunmehr auch die aktuell geltenden Regelungen anzuwenden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 nicht ausdrücklich auf § 48 SGB X Bezug genommen wurde. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Bescheid vom 09.07.2007 aufgehoben und für die Zukunft ein neuer Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.
Soweit der Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 in Verbindung mit dem Teilanerkenntnis im Erörterungstermin vom 28.07.2009 den Einkommenseinsatz auf nunmehr 367,27 Euro ab 01.07.2008 festsetzt, ist dies nicht zu beanstanden.
Bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Einzelheiten der Berechnung des Kostenbeitrages verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008, dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener intensiver Prüfung zu Eigen macht.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass bei der Berechnung des bereinigten Einkommens die Hausratversicherung und die Haftpflichtversicherung in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen waren, weil diese Kosten nach Ansicht des Gerichts mit 8,03 Euro und 7,41 Euro monatlich angemessen sind. Damit lag ein bereinigtes Einkommen von 1.013,05 Euro (anstatt 1.017,24 Euro) vor. Dies führte im Ergebnis dann zu einer Verringerung des Kostenbeitrages von 371,07 Euro auf 367,27 Euro.
Soweit die Klägerin einwendet, dass der Garantiebetrag nach anderen Grundlagen zu berechnen sei, insbesondere nicht lediglich pauschal eine Erhöhung um 20 % erfolgen könne, greift dieser Einwand nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Garantiebetrag zunächst den Sozialhilfesatz zugrunde legt und hierauf einen angemessenen Zuschlag von 20 % der Differenz zwischen dem verbleibenden Einkommen und dem Garantiebetrag macht. Dies hat den Vorteil, dass die Einkommensverhältnisse flexibel berücksichtigt werden und der erhöhte Garantiebetrag höher ist, je höher auch das Einkommen ist.
Soweit dem Beklagten bei der Festlegung des erhöhten Garantiebetrages nach § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII ein - eingeschränktes - Ermessen ("soll") eingeräumt ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dieses an den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegeben Berechnungsrichtlinien orientiert, denn dieses Vorgehen garantiert eine einheitliche Rechtsanwendung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend eine 20%ige Erhöhung des Garantiebetrages vorgenommen hat. Umstände, die eine weitere Erhöhung dieses Garantiebetrages rechtfertigen würden, hat die Klägerin auch im Erörterungstermin vom 28.07.2009 nicht vorgetragen. Diese sind auch nach den vorliegenden Leistungsakten nicht ersichtlich.
Zu Recht hat der Beklagte auch lediglich auf das Renteneinkommen bei der Berechnung des erhöhten Garantiebetrages abgestellt, denn dieses prägte die Lebensverhältnisse vor der Heimaufnahme des Ehemannes und nicht ein - Jahre zuvor - bezogenes Einkommen.
Soweit die Klägerin einwendet, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anzuwenden seien, und dort insbesondere die Regelung, nach der lediglich ½ des übersteigenden Einkommens zu berücksichtigen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Soweit nach dem Berechnungsmodell des Deutschen Vereins verfahren würde, würde die Berechnung wie folgt aussehen:
Der Kostenbeitrag, den die Klägerin und ihr Ehemann danach zu leisten hat, setzt sich zusammen aus der häuslichen Ersparnis, sowie aus ½ des den Bedarf der Eheleute übersteigenden Einkommens.
Die häusliche Ersparnis beträgt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen, mithin 281,00 Euro.
Der Bedarf der Eheleute berechnet sich wie folgt:
Häusliche Ersparnis 281,00 Euro
(= voller Regelsatz eines Haushaltsangehörigen; bei der Berechnung des Beklagten lediglich 80 %)
+ Lebensunterhalt der Klägerin 553,40 Euro
(= Garantiebetrag nach der Berechnung der Beklagten)
Gesamtbedarf 834,40 Euro
Zur Berechnung des übersteigenden Einkommens ist vom bereinigten Einkommen der Gesamtbedarf in Abzug zu bringen:
1.013,05 - 834,40 Euro = 182,84 Euro. Hiervon sind ½ (begrenzt auf den Eckregelsatz) als Kostenbeitrag zu berücksichtigen: 91,42 Euro.
Der Gesamtkostenbeitrag beträgt hiernach: 281,00 Euro + 91,42 Euro = 372,42 Euro. Nach dieser Berechnungsweise würde sich der Kostenbeitrag der Klägerin und ihres Ehemannes sogar noch erhöhen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich bei Auszug ihres Sohnes aus der elterlichen Wohnung ihre finanzielle Situation noch verschlechtern würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dann eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation zu prüfen wäre. Da der Auszug des Sohnes jedoch bislang nicht erfolgt ist, sind solche Erwägungen nicht entscheidungserheblich und allenfalls von hypothetischer Natur.
Das von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmodell, nach dem sich der erhöhte Garantiebetrag aus dem Bedarf der Klägerin zuzüglich ½ des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zusammensetzt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den vom Gesetz verfolgten Zweck, die ehelichen Lebensverhältnisse vor Heimaufnahme ausreichend zu berücksichtigen, umzusetzen, denn der - starre - Regelsatz spiegelt gerade nicht die ehelichen Verhältnisse wieder. Außerdem würde diese Berechnungsweise bei einem hohen, die ehelichen Verhältnisse prägenden, Renteneinkommen dazu führen, dass ein unangemessen hoher Kostenbeitrag gefordert werden könnte, weil dem im Haushalt Verbleibenden lediglich der 1,5 fache Regelsatz verbliebe."
Gegen dieses ihr am 11.03.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.03.2010 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt zunächst ihren bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und ihren Vortrag vor dem Sozialgericht. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Höhe des angemessenen Eigenanteils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bemessen sei. Hierbei habe die Beklagte pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Der Bescheid der Beklagten lasse überhaupt keine Ermessenserwägungen erkennen. Sie weist auch darauf hin, dass sie vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihres Mannes voll erwerbstätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe sie dann aufgegeben, um ihren Mann zunächst zu Hause zu pflegen. Erst als sie durch diese Belastung selbst gesundheitliche Probleme bekommen habe, habe sie die Heimpflege für ihren Mann beantragt. Der Umstand, dass sie ihren Mann nicht sofort ins Heim gegeben habe, sondern zunächst versucht habe, ihren Mann selbst zu Hause zu pflegen, wirke sich nun zu ihrem Nachteil aus. Ohne die Pflege ihres Mannes wäre sie selbstverständlich weiterhin berufstätig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2010 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihren Anspruch zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Lebensverhältnisse der Eheleute I vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes im Jahre 1993 abzustellen sei, sondern auf die Verhältnisse vor der Heimaufnahme am 20.09.2002.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin und ihren Ehemann betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin soll ab 01.07.2008 monatlich einen Eigenbetrag nach § 92 a SGB XII in Höhe von zuletzt streitigen 367,27 EUR entrichten, sie selbst hält allenfalls 281,00 EUR für angebracht. Streitig sind also jedenfalls 86,27 EUR pro Monat. Geht man von einem Zeitraum von einem Jahr aus, so sind 86,27 EUR mal 12 = 1.035,24 EUR im Streit, so dass die Streitwertgrenze von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten wird.
Die Berufung ist im Sinne des zuletzt gestellten Hilfsantrags auf Neubescheidung durch den Beklagten auch begründet. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung nicht alle fallrelevanten Komponenten berücksichtigt.
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass er den Ausführungen im angefochtenen Urteil im Prinzip voll zustimmt. Dies gilt sowohl für die angestellten Rechenwege als auch für die rechtlichen Ausführungen. Es wird deshalb zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Senat stimmt dem Sozialgericht insbesondere darin zu, dass der Beklagte den Garantiebetrag vom Grundsatz her um 20 % erhöhen durfte und sich dabei an den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegebenen Berechnungslinien orientiert hat. Es wird nicht verkannt, dass auch andere Berechnungsmöglichkeiten des Garantiebetrages vertreten werden (vgl. Ruschmeier in ZfF 2008, 265 bis 270; Kause in ZfF 2007, 241 bis 247; Behrend in juris PK - SGB XII, § 92 a SGB II). Einen Königsweg für die Berechnung gibt es sicher nicht. Das gewählte Rechenmodell muss in sich nachvollziehbar und für die Beteiligten transparent sein (vgl. Kause a.a.O., Seite 241 rechts unten). Diesen Anforderungen wird der vom Beklagten gewählte Weg gerecht.
Wenn der Senat trotz der vorstehenden Ausführungen das angefochtene Urteil geändert und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat, so beruht dies auf den glaubhaften Bekundungen der Klägerin im Termin vor dem Senat, die bisher in der vorgetragenen Form weder vom Beklagten noch vom Sozialgericht berücksichtigt werden konnten. Der Senat hält es für geboten, dass der Beklagte die Schilderung der persönlichen Umstände der Klägerin vor der Heimaufnahme des Ehemannes in seine neu zu treffende Ermessensentscheidung aufnimmt.
Maßgebend sind die persönlichen Umstände vor der Heimaufnahme und nicht die bei der Erkrankung (vgl. Behrend a.a.O., Rdnr. 22). Hier hat die Klägerin ihren Mann zunächst selbst gepflegt und dafür ihren Beruf aufgegeben. Sie hat Pflegegeld erhalten, dies aber nicht voll für die Kosten der Pflege verbraucht. Eigenen Angaben zufolge hat sie etwa 400,00 EUR im Monat über gehalten und dies als Ersatz für ihr weggefallenes Arbeitseinkommen angesehen. Hierdurch wurden die persönlichen Umstände bis zur Heimaufnahme des Ehemannes geprägt. Würde man dies nicht berücksichtigen, würde man Personen benachteiligen, die eine pflegebedürftige Person nicht sofort in ein Heim gebeb, sondern sich zunächst nach Kräften bemühen, die Pflege des Angehörigen selbst sicherzustellen. Dies kann gesellschaftspolitisch nicht erwünscht sein. Der Beklagte wird dies in seine Ermessensüberlegungen einbeziehen müssen. Dies kann z.B. durch eine pauschale Erhöhung des Garantiebetrages von 20 % auf 30 % oder 40 % erfolgen. Denkbar ist auch eine konkrete Einbeziehung des der Klägerin für sich verbleibenden Pflegegeldes als Einkommen. Diesen Umständen des Einzelfalles wurde bisher nicht genügend Rechnung getragen, so dass der Beklagte dies nachzuholen hat. Da jedenfalls nicht nur eine Entscheidung als allein zutreffend in Betracht kommt und das Gericht seine Erwägungen nicht an die Stelle derjenigen des Beklagten setzten darf, war der Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung, die aus den §§ 183, 193 SGG folgt, ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht obsiegt hat und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist, dass gewichtige Umstände des Einzelfalls, die sich auf die Ausübung des Ermessens auswirken können, bisher keine Berücksichtigung gefunden hatten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder Ziffern 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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