Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 SO 41/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 133/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.2011 geändert und der Antrag abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 25.02.2011 entsprechend dem Antrag des Antragstellers verpflichtet, für die Zeit ab Antragstellung bei dem Sozialgericht (Januar 2011) bis November 2011, längstens jedoch bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.12.2010 (gemeint: 16.12.2010), vorläufig den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 EUR monatlich und auf dieser Grundlage auch den Mehrbedarf in Höhe von 17 v.H. nach § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht im Wesentlichen Bezug genommen auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R) und ausgeführt, der Regelsatz für den Haushaltsvorstand sei aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu gewähren. Der mit dem 30.11.2010 aus dem Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ausgeschiedene Antragsteller bilde mit den mit ihm zusammenlebenden Angehörigen weder eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB XII noch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung könnten in einem solchen Fall nicht angenommen werden.
Gegen den ihr am 28.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 01.03.2011. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller könne wegen des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Brüdern nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstand beanspruchen. Seine Mutter erhalte das Kindergeld für ihn, da er seiner Behinderung wegen außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Gemäß der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (jetzt: vom 24.03.2011 - BGBl. I, 453ff.) belaufe sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsgruppe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen Haushalt führe, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe, auf 291,00 EUR. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen Bescheide vom 19.11.2010 und 16.12.2010 (Klageverfahren anhängig bei dem Sozialgericht Düsseldorf - S 42 SO 116/11) zurückgewiesen.
Der Antragsteller vertritt nunmehr die Auffassung, die Regelbedarfsgruppe 3 sei offensichtlich willkürlich und ohne statistischen Hintergrund festgelegt worden. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.) seien nicht beachtet worden. Inhalt des Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschusses sei, dass der Regelsatz für die Be darfsgruppe 3 dahingehend überprüft werden solle, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten könnten. Der Gesetzgeber sei offenbar selbst nicht sicher, ob sein Gesetz so bleiben solle oder ob es eventuell verfassungswidrig sei. Der Zustand, dass der Gesetzgeber (irgendwann) sein eigenes Gesetz überprüfe wolle, sei unhaltbar.
Die Ausführungen des BSG (a. a. O.) blieben mithin zumindest unter dem Gesichtpunkt der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung maßgeblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte Bezug genommen, die der Entscheidung des Senats zu Grund liegen.
II.
Die statthafte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 27a Abs. 2 SGB XII (hier in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom vom 24.03.2011, BGBl. I S. 453) ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 der Vorschrift mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf (Satz 1). Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (Satz 2). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind nach § 27a Abs. 3 SGB XII monatliche Regelsätze zu gewähren.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII ebenfalls die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe.
Die Anlage zu § 28 SGB XII sieht eine Regelbedarfsstufe 3 für erwachsene leistungsberechtigte Personen vor, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Für die Regelbedarfsstufe 3 ist ab 01.01.2011 ein Betrag von 291,00 EUR zu gewähren.
Der Antragsteller ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach §§ 41ff. SGB XII. Er führt jedoch nach summarischer Prüfung weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. Dass er grundsätzlich zur Führung eines eigenen Haushalts trotz seiner Behinderung in der Lage wäre, ist nach der gesetzlichen Regelung unbeachtlich.
Die Gesetzesänderung hat das Sozialgericht zwar zu Recht seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt, weil diese erst am 24.03.2011 in Kraft getreten ist. Jedoch werden die Regelbedarfe rückwirkend zum 01.01.2011 neu geregelt. Auf die Übergangsregelung des § 137 SGB XII vermag sich der Antragsteller nicht mit Erfolg zu berufen. weil lediglich ein Vertrauen auf bereits gewährte Leistungen dergestalt geschützt wird, dass, wenn es durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1 kommt, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten sind (Satz 1 der Vorschrift).
Der Senat sieht sich angesichts der in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) und auch nachweisbar in Kenntnis der Problematik einer Regelsatzkürzung für den unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Personenkreis ergangenen Gesetzesänderung, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes daran gehindert, vor allem auf die Herleitung (bzw. Schätzung - vgl. BT-Drs 17/4095 S. 28f.) des insoweit anerkannten Bedarfs bezogenen (verfassungsrechtlichen) Bedenken durch Anerkennung höherer Leistungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesez (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen höheren Leistungsanspruch zusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10).
In einem Hauptsacheverfahren wird hingegen daher der Frage nachzugehen sein, ob in Bezug auf die Regelbedarfsgruppe 3 die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 09.02.2010 (a. a. O.) begründeten Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt sind. Diese Prüfung wird u.a. zu berücksichtigen haben, dass im Gesetzgebungsverfahren einerseits festgestellt wird, die Bemessung dieser Regelbedarfsgruppe mit 80 % des Regelbedarfs eines alleinstehenden Hilfebedürftigen sei statistisch nicht hinterlegt, anderseits unter Berufung auf eine dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erlaubte Typisierung davon ausgegangen wird, es sei "angesichts weitgehend gleichbleibender haushaltsbezogener Verbrauchsausgaben davon auszugehen, dass in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen die jeweils individuellen Bedarfe sinken". Dies habe das Bundesverfassungsgericht für den Paarhaushalt ausdrücklich anerkannt und typisierte Einsparungen in Höhe von 20 Prozent als verfassungsrechtlich tragfähig akzeptiert (BT-Drs 17/4095, a. a. O.).
Einem Hauptsacheverfahren kann und muss auch die Klärung mit Blick auf die gesetzlich angeordnete Rückwirkung der Regelsatzminderung erhobener Zweifel vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 25.02.2011 entsprechend dem Antrag des Antragstellers verpflichtet, für die Zeit ab Antragstellung bei dem Sozialgericht (Januar 2011) bis November 2011, längstens jedoch bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.12.2010 (gemeint: 16.12.2010), vorläufig den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 EUR monatlich und auf dieser Grundlage auch den Mehrbedarf in Höhe von 17 v.H. nach § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht im Wesentlichen Bezug genommen auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R) und ausgeführt, der Regelsatz für den Haushaltsvorstand sei aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu gewähren. Der mit dem 30.11.2010 aus dem Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ausgeschiedene Antragsteller bilde mit den mit ihm zusammenlebenden Angehörigen weder eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB XII noch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung könnten in einem solchen Fall nicht angenommen werden.
Gegen den ihr am 28.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 01.03.2011. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller könne wegen des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Brüdern nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstand beanspruchen. Seine Mutter erhalte das Kindergeld für ihn, da er seiner Behinderung wegen außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Gemäß der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (jetzt: vom 24.03.2011 - BGBl. I, 453ff.) belaufe sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsgruppe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen Haushalt führe, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe, auf 291,00 EUR. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen Bescheide vom 19.11.2010 und 16.12.2010 (Klageverfahren anhängig bei dem Sozialgericht Düsseldorf - S 42 SO 116/11) zurückgewiesen.
Der Antragsteller vertritt nunmehr die Auffassung, die Regelbedarfsgruppe 3 sei offensichtlich willkürlich und ohne statistischen Hintergrund festgelegt worden. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.) seien nicht beachtet worden. Inhalt des Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschusses sei, dass der Regelsatz für die Be darfsgruppe 3 dahingehend überprüft werden solle, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten könnten. Der Gesetzgeber sei offenbar selbst nicht sicher, ob sein Gesetz so bleiben solle oder ob es eventuell verfassungswidrig sei. Der Zustand, dass der Gesetzgeber (irgendwann) sein eigenes Gesetz überprüfe wolle, sei unhaltbar.
Die Ausführungen des BSG (a. a. O.) blieben mithin zumindest unter dem Gesichtpunkt der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung maßgeblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte Bezug genommen, die der Entscheidung des Senats zu Grund liegen.
II.
Die statthafte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 27a Abs. 2 SGB XII (hier in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom vom 24.03.2011, BGBl. I S. 453) ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 der Vorschrift mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf (Satz 1). Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (Satz 2). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind nach § 27a Abs. 3 SGB XII monatliche Regelsätze zu gewähren.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII ebenfalls die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe.
Die Anlage zu § 28 SGB XII sieht eine Regelbedarfsstufe 3 für erwachsene leistungsberechtigte Personen vor, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Für die Regelbedarfsstufe 3 ist ab 01.01.2011 ein Betrag von 291,00 EUR zu gewähren.
Der Antragsteller ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach §§ 41ff. SGB XII. Er führt jedoch nach summarischer Prüfung weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. Dass er grundsätzlich zur Führung eines eigenen Haushalts trotz seiner Behinderung in der Lage wäre, ist nach der gesetzlichen Regelung unbeachtlich.
Die Gesetzesänderung hat das Sozialgericht zwar zu Recht seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt, weil diese erst am 24.03.2011 in Kraft getreten ist. Jedoch werden die Regelbedarfe rückwirkend zum 01.01.2011 neu geregelt. Auf die Übergangsregelung des § 137 SGB XII vermag sich der Antragsteller nicht mit Erfolg zu berufen. weil lediglich ein Vertrauen auf bereits gewährte Leistungen dergestalt geschützt wird, dass, wenn es durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1 kommt, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten sind (Satz 1 der Vorschrift).
Der Senat sieht sich angesichts der in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) und auch nachweisbar in Kenntnis der Problematik einer Regelsatzkürzung für den unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Personenkreis ergangenen Gesetzesänderung, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes daran gehindert, vor allem auf die Herleitung (bzw. Schätzung - vgl. BT-Drs 17/4095 S. 28f.) des insoweit anerkannten Bedarfs bezogenen (verfassungsrechtlichen) Bedenken durch Anerkennung höherer Leistungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesez (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen höheren Leistungsanspruch zusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10).
In einem Hauptsacheverfahren wird hingegen daher der Frage nachzugehen sein, ob in Bezug auf die Regelbedarfsgruppe 3 die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 09.02.2010 (a. a. O.) begründeten Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt sind. Diese Prüfung wird u.a. zu berücksichtigen haben, dass im Gesetzgebungsverfahren einerseits festgestellt wird, die Bemessung dieser Regelbedarfsgruppe mit 80 % des Regelbedarfs eines alleinstehenden Hilfebedürftigen sei statistisch nicht hinterlegt, anderseits unter Berufung auf eine dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erlaubte Typisierung davon ausgegangen wird, es sei "angesichts weitgehend gleichbleibender haushaltsbezogener Verbrauchsausgaben davon auszugehen, dass in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen die jeweils individuellen Bedarfe sinken". Dies habe das Bundesverfassungsgericht für den Paarhaushalt ausdrücklich anerkannt und typisierte Einsparungen in Höhe von 20 Prozent als verfassungsrechtlich tragfähig akzeptiert (BT-Drs 17/4095, a. a. O.).
Einem Hauptsacheverfahren kann und muss auch die Klärung mit Blick auf die gesetzlich angeordnete Rückwirkung der Regelsatzminderung erhobener Zweifel vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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