L 1 (16) KR 237/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 118/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 (16) KR 237/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 abgeändert. Die Bescheide vom 11.07.2006, 27.12.2006 und 14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 werden aufgehoben, soweit die Auslandszuschläge bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von ihm zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Beamter des B und im Ausland beschäftigt. Seit dem 13.08.1997 ist er freiwilliges Mitglied - ohne Anspruch auf Krankengeld - bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der AOK Rheinland.

Mit Bescheid vom 19.07.2005 stellte die AOK Rheinland für die Zeit ab 01.08.2005 einen Beitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 244,47 EUR und einen Beitrag zur Pflegeversicherung i. H. v. 16,36 EUR, insgesamt 260,83 EUR, ohne Berücksichtigung eines vom Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt bezogenen Auslandszuschlags fest. Mit Bescheid vom 26.08.2005 bestätigte die AOK Rheinland diese Beitragshöhe für die Zeit ab 01.09.2005.

Im April 2006 richtete die AOK Rheinland eine "Einkommensanfrage" an den Kläger. Dieser teilte - wie bereits im Juli 2005 durch Beifügung einer Gehaltsabrechnung der Besoldungsstelle des B - mit, dass er neben dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 6 und den entsprechenden Zulagen einen Auslandszuschlag i. H. v. monatlich 2.287,55 EUR erhält.

Mit Bescheid vom 11.07.2006 forderte die Beklagte wegen einer "Veränderung des Einkommens" für die Zeit ab 01.01.2006 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 466,69 EUR bzw. 30,28 EUR, insgesamt 496,97 EUR. Bei der Beitragsbemessung berücksichtigte sie nunmehr auch den Auslandszuschlag. Hieraus resultierte ein Gesamteinkommen i. H. v. 4.899,10 EUR, weshalb die Beklagte bei der Beitragsbemessung von der Beitragsbemessungsgrenze 2006 i. H. v. 3.562,50 EUR ausging. Sie legte der Beitragsberechnung einen Beitragssatz von 13,1% zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 0,85% zur gesetzlichen Pflegeversicherung zugrunde.

Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, der Auslandszuschlag gehöre nicht zum beitragspflichtigen Einkommen, weil das Sozialversicherungsrecht insoweit dem Steuerrecht zu folgen habe. Wenn die Satzung der Beklagten hinsichtlich freiwillig versicherter Mitglieder von diesem Grundsatz abweiche, verstoße dies gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Bescheid vom 27.12.2006 forderte die Beklagte ab 01.01.2007 aufgrund der Erhöhung des für den Kläger geltenden ermäßigten Beitragssatzes von 12,2 % auf 13,0% und im Übrigen weiterhin ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 495,19 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 30,28 EUR - insgesamt 525,47 EUR. Mit Bescheid vom 14.12.2007 legte die Beklagte der Beitragsberechnung ab 01.01.2008 die ab diesem Zeitpunkt geltende Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 3.600,00 EUR zugrunde und forderte nunmehr Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 500,40 EUR sowie Beiträge zur Pflegeversicherung i. H. v. 30,60 EUR - insgesamt 531,00 EUR.

Mit Bescheid vom 19.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch - ausdrücklich nur bezogen auf den Bescheid vom 11.07.2006 - zurück. Sie verwies auf § 240 Abs. 1, 2 SGB V. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder werde hiernach durch die Satzung geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Damit seien auch die steuerfreien Auslandszulagen als beitragspflichtige Einnahmen anzusehen. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei hierin nicht zu erkennen.

Gegen diese am 20.06.2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 18.07.2008 erhobene Klage. Der Kläger hat gemeint, der Auslandszuschlag diene allein dazu, die im Ausland anfallenden höheren Kosten für den Lebensunterhalt tragen zu können. In dem Zuschlag seien keine Beträge enthalten, die einen erhöhten Krankenkassenbeitrag abdeckten. Bei angestellten Arbeitnehmern werde die Auslandszulage nicht als beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigt. Dies könne bei freiwillig Versicherten nicht anders sein.

Nachdem der Kläger schriftsätzlich ausdrücklich nur den Bescheid vom 11.07.2006 angegriffen hat, ist das Sozialgericht nach Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung von folgendem Klageantrag ausgegangen:

"die Bescheide vom 11.07.2006, 27.12.2006 und 14.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 insoweit aufzuheben, als bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die steuerfreien Auslandszuschläge berücksichtigt wurden".

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf § 240 Abs. 1, Abs. 2 SGB V i. V. m. § 19 ihrer Satzung gestützt. Hieraus ergebe sich, dass auch der Auslandszuschlag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei.

Mit Urteil vom 09.06.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beitragsberechnung richte sich nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 19 der Satzung der Beklagten. § 19 der Satzung entspreche dem sich aus den Materialien zu § 240 SGB V ergebenden Willen des Gesetzgebers, bei der Beitragsberechnung alle Einnahmen und Geldmittel zugrundezulegen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Für die Beitragsberechnung komme es nicht darauf an, ob die steuerfreien Auslandszuschläge dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, oder nicht. Die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Beitragsberechnung für pflichtversicherte Mitglieder und freiwillig versicherte Mitglieder seien - bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen diese am 29.10.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 27.11.2009 erhobene Berufung des Klägers. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger trägt ergänzend vor, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten resultiere auch daraus, dass die Beiträge zwar beträchtlich erhöht, jedoch keine höheren Leistungen erbracht würden. Aus diesem Grunde hafte dem Verhalten der Beklagten der Anschein von Willkür an.

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 abzuändern und die Bescheide vom 11.07.2006, 27.12.2006 und 14.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 aufzuheben, soweit bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Auslandszuschläge berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 11.07.2006, 27.12.2006 und 14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 und damit die vom Kläger für die Zeit ab 01.01.2006 zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar hat der Kläger ausdrücklich schriftsätzlich nur den Bescheid vom 11.07.2006 angefochten, aus dem Sinne seines Vorbringens ergibt sich aber, dass er alle Bescheide, die die Beitragshöhe unter Berücksichtigung des Auslandszuschlags regeln, anfechten wollte. Damit ist das Sozialgericht im Rahmen interessengerechter Antragsauslegung zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Bescheide vom 27.12.2006 und 14.12.2007 angefochten sind. Auch der Widerspruch des Klägers und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.06.2008 können entsprechend ausgelegt werden.

Sollten zwischenzeitlich weitere Bescheide über die Beitragshöhe für spätere Zeiträume erlassen worden sein, sind diese nicht gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Vielmehr würden derartige Bescheide dazu führen, dass sich für die Zeit ab deren Wirksamkeit die Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide gem. § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hätte.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Der Bescheid vom 26.08.2005 über die Beitragshöhe für die Zeit ab dem 01.09.2005 enthält eine für die Beteiligten bindende (§ 77 SGG) Regelung, die nur abgeändert werden kann, wenn die Beklagte dazu ausdrücklich ermächtigt ist (zur Geltung der allgemeinen Regeln über die Aufhebung von Verwaltungsakten auch für Beitragsbescheide der Krankenversicherung vergl. BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R). Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung dieses Bescheides kommt allein § 45 SGB X in Betracht, dessen Voraussetzungen die Beklagte nicht beachtet hat.

Bei dem Bescheid vom 26.08.2005 handelt es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X. Der Auslandszuschlag hätte bereits vor dem 01.01.2006 bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden müssen:

Gem. § 240 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Gem. § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i. V. m. § 223 Abs. 3 SGB V gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für freiwillig versicherte Mitglieder. In Ausführung dieser Bestimmungen hat die Beklagte in § 19 Abs. 1 ihrer Satzung rechtmäßig geregelt, dass die Beiträge der freiwilligen Mitglieder nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen werden und hierzu das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen gehören, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Seit dem 01.01.2009 wird gem. § 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Auch seither ist gem. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und gilt die Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 223 Abs. 3 SGB V).

Diese Vorschriften stützen die Berücksichtigung des Auslandszuschlages und damit des Einkommens des Klägers bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Rechtsgrundlage für die Zahlung des Auslandszuschlages ist für die Zeit bis zum 30.06.2010 § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I, S. 3020). Für die Zeit ab 01.07.2010 wird der Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 1 BBesG gezahlt. Der Auslandszuschlag deckt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Es handelt sich damit um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Als steuerfreie Zuwendung ist der Auslandszuschlag zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Für die Frage, ob der Auslandszuschlag bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder berücksichtigt werden kann, ist dies jedoch irrelevant, denn für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist der Begriff des Arbeitsentgeltes bedeutungslos (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2006 - L 16 KR 76/05).

Die Satzungsbestimmung der Beklagten ist als Rechtsgrundlage ausreichend, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V) auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrundezulegen (BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 28/05 R). Dementsprechend hat das BSG auch die Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen, von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und von Rente aus einer privaten Unfallversicherung für zulässig gehalten (Urteile vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98; vom 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R; vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R).

Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wegen unterschiedlicher Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern einerseits und freiwillig versicherten Mitgliedern andererseits vor. Zwischen beiden Personenkreisen liegen so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Pflichtversicherung erfasst nach ihrer gesetzlichen Typisierung die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Demgegenüber verfolgen die Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung das Ziel, diese für solche Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes Schutzbedürfnis besteht. Von der Versicherungspflicht nicht erfasste Personen können kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bewährte Unterscheidung erkannt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BVL 16/96). Es hat eine Verfassungswidrigkeit nur darin gesehen, dass langjährig versicherungspflichtig Beschäftigten, die durch Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze zu freiwillig Versicherten geworden waren, der Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner versperrt worden war, mit der Folge, dass sie Beitragsnachteile zu tragen hatten. Der Gesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit in Ausführung dieser Entscheidung nicht durch einen Eingriff in das Beitragsrecht beseitigt, sondern durch eine Öffnung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner (vergl. zur Rechtsentwicklung näher Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 5 SGB V Rnr. 59). Die unterschiedliche Beitragsbelastung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.

Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen Verfassungsbestimmungen nicht zu erkennen. Dass bei den freiwillig Versicherten höhere - teilweise mit einer Beschäftigung in keinem Zusammenhang stehende - Einnahmen berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.02.1993 - 1 BVR 1920/92).

Damit darf der Bescheid vom 26.08.2005 gem. § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gem. § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur bei der in Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2 SGB X näher beschriebenen Bösgläubigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Dies scheidet hier aus, weil der Kläger nicht bösgläubig war. Insbesondere hat der Kläger keine falschen Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) und er kannte die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht und hätte diese auch nicht kennen müssen (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Damit ist allenfalls eine Rücknahme der Beitragserhebung ohne Auslandszuschlag mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft setzt gem. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X eine Abwägung von Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes voraus. Auch wenn die Behörde - anders als im vorliegenden Fall - eine solche Abwägung zu Lasten des Bestandes des Verwaltungsaktes vorgenommen hat, steht die Rücknahme in ihrem Ermessen (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, § 45 Rnr. 88 m.w.N.). Ermessen hat die Beklagte in keinem der angefochtenen Bescheide ausgeübt, so dass die Bescheide allein deshalb rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Dies erfasst - soweit die Berücksichtigung des Auslandszuschlages betroffen ist – alle angefochtenen Bescheide.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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