Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 218/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 179/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2009 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 18.02.2008, 18.05.2008 und vom 31.07.2008, 13.02.2009 sowie vom 12./13.02.2009, 01.04.2009, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009 verurteilt, die den Klägern für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2009 darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einen verlorenen Zuschuss umzuwandeln. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als verlorenen Zuschuss für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2009.
Die am 00.00.1977 geborene Klägerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 2002 heiratete sie ihren Cousin, den am 00.00.1971 geborenen Kläger zu 2.) Dieser ist libanesischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Erwerbstätigkeit ist ihm gestattet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, die am 00.00.2005 geborene Klägerin zu 3) und dem am 00.00.2007 geborenen Kläger zu 4). Die Klägerin zu 1) bezog in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 Kindergeld für beide Kinder in Höhe von jeweils 154,00 EUR mtl. und ab dem 01.01.2009 in Höhe von jeweils 164,00 EUR mtl ...
Im Jahr 2002 erwarb die Klägerin zu 1) das mit einem ca. 200 qm großen Zweifamilienhaus bebaute Grundstück N-straße 00, M. Den Kaufpreis von 80.000,00 EUR finanzierte sie u.a. durch die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 EUR mit einer Dauer von 12 Jahren bei der Lebensversicherung AG E (im Folgenden: Lebensversicherungs AG). Während der Laufzeit des Darlehens ist die Klägerin zu 1) verpflichtet, Zinszahlungen zu leisten. Sie schloss einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 50.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 12 Jahren bei der A Lebensversicherungs aG ab. Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpfändete die Klägerin zu 1) zur Sicherung der Darlehensforderung an die Lebensversicherungs AG. Zur Absicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 EUR auf das Grundstück eingetragen.
Seit dem 12.11.2002 war die Klägerin zu 1) mit ihrer Familie unter der Anschrift N-straße 00, M gemeldet. Neben der Familie der Klägerin zu 1) wohnten ständig die Eltern der Klägerin zu 1) und ihre vier Geschwister N, O, T und T1 in dem Haus. Zum 01.06.2007 zog die Klägerin zu 1) mit ihrer Familie in die Mietwohnung, C 00, M um. Die Grundmiete belief sich auf 360,00 EUR mtl ... Die Betriebskostenvorauszahlung betrug 120,00 EUR mtl ... Ab dem 01.03.2008 erhöhte sie sich auf 126,00 EUR sowie ab dem 01.03.2009 auf 135,00 EUR. Der Vermieter forderte mit Schreiben vom 08.02.2008 eine Betriebskostennachzahlung von 41,70 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2007, fällig am 15.03.2008, sowie mit Schreiben vom 03.02.2009 von 122,52 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2008, fällig am 15.03.2009. Die Heizkostenvorauszahlung belief sich auf 80,00 EUR mtl., ab dem 01.02.2008 auf 105,00 EUR mtl. und ab dem 01.02.2009 auf 124,00 EUR mtl ... Das Warmwasser wird über die Heizung erzeugt.
Nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I gewährte die Arbeit T, die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte), den Klägern zu 1) bis zu 3) ab dem 01.11.2005 durchgehend Leistungen nach dem SGB II.
Durch notariellen Vertrag vom 20.12.2006, der als Schenkungsvertrag bezeichnet ist, übertrug die Klägerin zu 1) das Eigentum an dem Grundstück, N-straße 00, M auf ihren Bruder, den Zeugen (A.). Zum 06.03.2007 wurde der Zeuge A. in das Grundbuch eingetragen. Seit Mai 2007 entrichtet der Zeuge A. die auf den Darlehensvertrag entfallenden Zinszahlungen und die auf den Kapitallebensversicherungsvertrag entfallenden Beiträge. In der Zeit vom 10.11.2004 bis 29.03.2010 betrieb der Zeuge A. einen Gebrauchtwagenhandel. Seit September 2009 übt er eine abhängige Beschäftigung aus. Er hat einen am 00.00.2007 geborenen Sohn.
Bei einer Vorsprache am 13.03.2007 zeigte die Klägerin zu 1) dem Beklagten an, dass sie das Hausgrundstück an ihren Bruder, den Zeugen A. verschenkt habe, weil sie es nicht mehr habe halten können. Dieser habe alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Haus übernommen. Sie sei weiterhin Kreditnehmerin/Vertragspartnerin, ihr Bruder sei der Schuldner. Das Darlehen werde ab dem 01.06.2007 von ihrem Bruder übernommen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 80,00,00 EUR habe sie sich im Jahr 2002 von ihrem Schwager im Libanon einen Geldbetrag von 30.000,00 EUR geliehen. Sie legte eine Kopie des Schenkungsvertrages vom 20.12.2006 sowie eine Kopie der Erklärung von ihrem Schwager E vom 02.08.2006 vor, in der dieser bestätigt, dass er seinem Bruder, dem Kläger zu 2), einen Barbetrag in Höhe von 30.000,00 EUR im Juli 2002 zwecks Weiterleitung an den Zeugen A. mitgegeben habe. Der Zeuge A. habe sich ihm gegenüber verpflichtet, diese Geldschuld bis spätestens 2020 zurückzuzahlen. Durch Bescheid vom 21.03.2007 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab dem 01.03.2007 ab. Die Bedarfsgemeinschaft sei nicht hilfebedürftig, da die Klägerin zu 1) gegenüber dem Zeugen A. einen Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 30.000,00 EUR nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe. Dieser stelle ein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II dar.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Sie führten u. a. aus, dass die Übertragung des Grundstücks keine Schenkung darstelle und damit der Klägerin zu 1) gegenüber ihrem Bruder kein Schenkungsrückforderungsanspruch zustehe. Ein Teil des Kaufpreises zum Erwerb des Grundstücks N-straße 00, M, ein Betrag von 30.000,00 EUR, sei aus Mittel finanziert worden sei, die der Bruder des Klägers zu 2) seinem Cousin, dem Zeugen A., zur Finanzierung von dessen geplanter Selbständigkeit zur Verfügung gestellt habe. Nachdem sich der Zeuge A. entschlossen habe, zunächst seine Ausbildung zu vervollständigen und den Zeitpunkt seiner Selbständigkeit hinauszuschieben, habe er den Betrag über 30.000,00 EUR zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung gestellt. Es sei mündlich vereinbart worden, dass die Klägerin zu 1) diesen Betrag zurückzahlen müsse. Später sei zwischen ihr und dem Zeugen A. die Vereinbarung getroffen worden, dass dieser das Hausgrundstück übernehmen und im Gegenzug dafür die Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von 50.000,00 EUR sowie gegenüber dem Schwager der Klägerin zu 1) in Höhe von 30.000,00 EUR zurückzahlen solle. Diese Vereinbarung sei in den Entwurf der notariellen Urkunde eingearbeitet worden. Nach diesem Entwurf habe der Kaufpreis 80.000,00 EUR betragen, aber nicht direkt gezahlt werden sollen. Weshalb der Notar im Rahmen der Übertragung vom 20.12.2006 trotz dieser ausdrücklichen Vereinbarung von einer Schenkung ausgegangen sei, sei nicht mehr nachvollziehbar.
Durch Bescheid vom 13.04.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2007 und zwar ab dem 01.04.2007 darlehensweise. Mit weiterem Bescheid vom 18.06.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft darlehensweise höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.08.2007. Er wies im Übrigen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2007 zurück. Hiergegen hat die Bedarfsgemeinschaft am 30.07.2007 Klage, S 38 AS 218/07, erhoben.
Durch Änderungsbescheid vom 17.08.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007 in Höhe von 1.127,79 EUR mtl., für Juni 2007 von 1.226,40 EUR, für Juli 2007 von 1.214,60 EUR und für August 2008 von 1.277,60 EUR.
Durch weiteren bestandkräftigen Bescheid vom 17.08.2007 bewilligte der Beklagte den Klägern darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008.
Durch Bescheid vom 18.02.2008 gewährte der Beklagte den Klägern vorläufig darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. Mit Änderungsbescheid vom 18.05.2008 erhöhte der Beklagte die darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2008 auf 1.291,60 EUR mtl ...
Mit Bescheid vom 31.07.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 vorläufig in Höhe von 1.297,60 EUR mtl. nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Durch Änderungsbescheid vom 13.02.2009 erhöhte der Beklagte wegen der Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung die Leistungen nach dem SGB II für den Monat Februar 2009 auf 1.333,64 EUR.
Durch Bescheid vom 12/13.02.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.313,64 EUR mtl. darlehensweise für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009. Durch Änderungsbescheid vom 01.04.2009 erhöhte der Beklagte die darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II vorläufig auf Höhe 1.322,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Durch weiteren Bescheid vom 01.04.2009 lehnte er die Übernahme der Betriebskostennachforderung ab.
Mit Schreiben vom 30.06.2009 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 18.06.2007, 17.08.2007, 18.02.2008, 31.07.2008 und 12.02.2009 ein. Sie begehrten die Gewährung der Leistungen als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen. Durch Bescheid vom 07.06.2009 erhöhte der Beklagte die darlehensweise gewährten Leistungen für die Zeit vom 01.07 bis 31.08.2009 auf 1.344,64 EUR mtl ... Durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2008 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 18.05.2008, den Bescheid vom 31.07.2007 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 13.02.2009 und den Bescheid vom 12.02.2009 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 01.04.2009 als unbegründet zurück.
Am 10.07.2009 haben die Kläger Klage, S 38 AS 288/09, mit dem Begehren erhoben, ihnen die für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2009 gewährten Leistungen nach dem SGB II als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
Durch Beschluss vom 30.09.2009 hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit S 38 AS 218/07 und den Rechtsstreit S 38 AS 288/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger haben vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) das Grundstück N-straße 00, M ihrem Bruder nicht geschenkt, sondern es an ihn verkauft habe. Das zwischen ihr und dem Zeugen A. tatsächlich Gewollte sei in dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages vom 12.09.2006, der dem Sozialgericht überreicht werde, den Tatsachen entsprechend festgehalten worden. Danach habe der Zeuge A. einen Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 EUR in der Weise an die Klägerin zu 1) zahlen sollen, dass er die Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1) - das Darlehen der Lebensversicherungs AG über 50.000,00 EUR sowie das Darlehen ihres Cousins von 30.000,00 EUR - übernehmen solle. Selbst wenn die Übertragung des Grundstücks als Schenkung angesehen werde, habe allenfalls die Klägerin zu 1) gegenüber ihrem Bruder einen Schenkungsrückforderungsanspruch. Die übrigen Kläger hätten einen solchen Anspruch nicht. Auch könne ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Zeugen A. zur Zeit nicht geltend gemacht werden, da dieser keine Mittel zur Verfügung habe. Eine Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber dem Bruder würde eine lange Zeit in Anspruch nehmen, insofern handele es sich bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht um ein bereites Mittel. Des weiteren sei der Wert des übertragenen Hausgrundstückes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich geringer als mit einem Betrag von 80.000,00 EUR anzusetzen. Nach der Übernahme des Hauses habe der Zeuge A. festgestellt, dass das Hausgrundstück erhebliche Mängel aufweise, wie z.B. feuchte Wände und eine undichte Dämmung des Daches.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin zu 1) ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Zeugen A. in Höhe von 30.000,00 EUR zustehe. Diese Forderung stelle ein verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 SGB II dar.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2009 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, dass die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von März bis einschließlich August 2007 als verlorener Zuschuss erfolgt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen A ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.12.2009 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 01.12.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin zu 1) verfüge über nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen, da ihr gegenüber dem Zeugen A. ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 30.000,00 EUR zustehe. Es sei nicht erwiesen, dass eine Darlehensverpflichtung gegenüber dem Schwager der Klägerin zu 1) in Höhe von 30.000,00 EUR bestanden habe, die deren Tilgung der Zeuge A. als Gegenleistung übernommen habe. Die Kläger seien deshalb nicht hilfebedürftig und die Leistungen zu Recht als Darlehen gewährt worden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 18.01.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 05.02.2010 Berufung eingelegt. Sie verfolgen ihr Begehren weiter. Sie wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2009 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern
1.unter Änderung des Bescheides vom 18.02.2008 und des Bescheides vom 18.05.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren,
2.unter Änderung der Bescheide vom 31.07.2008 und vom 13.02.2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren und
3.unter Änderung der Bescheide vom 12.02.2009 und 01.04.2009 sowie vom 13.02.2009, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009 als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei nicht der Nachweis geführt worden, dass der Zeuge A. die Einrede des § 529 BGB erheben könne.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass Ziel des Rechtstreits allein die Klärung der Frage ist, ob ein Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren ist. Sie haben anerkannt, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Regelsätze zutreffend sind, die angesetzten Kosten der Unterkunft den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen und die Rechenweise der Beklagten in sich zutreffend ist.
Der Senat hat Auskünfte von der Stadt M eingeholt, die Ausländerakte der Stadt M über den Kläger zu 2), die Akte des Beklagten über den Zeugen A., die Schenkungssteuerakte des Finanzamtes B - 000 -, die Kontoauszüge der Kläger aus den Jahren 2007 und 2008 sowie die Auszüge des Kontos des Zeugen A. bei der E Bank beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Berufungskläger sind die Kläger zu 1) bis zu 3) sowie der Kläger zu 4). Zwar ist der Kläger zu 4) vom Sozialgericht nicht in dem angefochtenen Rubrum aufgenommen worden, er hätte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung berücksichtigt werden müssen. Aus dem gesamten Vorbringen der beiden Kläger zu 1) und zu 2), die als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Klägers zu 4) berechtigt sind, diesen prozessual zu vertreten und seine Rechte geltend zu machen (siehe zur prozessualen Vertretung von Minderjährigen: BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R = juris Rn 19), ist zu schließen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren die Ansprüche ihrer beiden Kindern, also auch die des Klägers zu 4), auf Umwandlung der darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen verlorenen Zuschuss verfolgen. Mithin war der Kläger zu 4) in das Rubrum aufzunehmen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 18.02.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.05.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008 und in Höhe von 1.291,60 mtl. für die Zeit vom 01.07 bis 31.08.2008 als Darlehen gewährt hat. Des weiteren ist im Wege der objektiven Klagehäufung der Bescheid vom 31.07.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009 Gegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.297,600 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 und in Höhe von 1.333,64 EUR mtl. für Februar 2009 als Darlehen bewilligt hat. Auch ist der Bescheid vom 12./13.02.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.04.2009, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, vom Berufungsverfahren mitumfasst, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.322,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2009 und in Höhe von 1344,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 als Darlehen bewilligt hat.
Der Beklagte ist nach § 70 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig, da er einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichgestellt ist. Als Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich bei ihm um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft. Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R = juris Rn 9). Das Passivrubrum ist entsprechend von Amts wegen zu berichtigen gewesen.
Die Kläger sind beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Den Klägern stehen die für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 (I), vom 01.09.2008 bis 29.02.2009 (II) und vom 01.03. bis 31.08.2009 (III) gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als verlorener Zuschuss statt als Darlehen zu. Die Klägerin zu 1) hat in den streitbefangenen Zeiträumen über kein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II verfügt, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung möglich gewesen wäre bzw. für sie keine besondere Härte bedeutet hätte.
I. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008 und in Höhe von 1.291,60 mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2008 als Zuschuss zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben in diesem Zeitraum als Ehepaar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gebildet. Zur Bedarfsgemeinschaft haben auch die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB gehört, da sie dem Haushalt ihrer Eltern angehört haben und als minderjährige Kinder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen - auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen - und Vermögen haben beschaffen können. Neben dem Kindergeld in Höhe von jeweils154,00 EUR mtl. haben sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt.
Die Klägerin zu 1) ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt (Nr. 1). Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt (Nr. 4) imd ist erwerbsfähig gewesen (Nr. 2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit vor, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hätte hindern können. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin zu 1) auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II gewesen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann.
Die Klägerin zu 1) hat über kein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 12 SGB II verfügt.
Dahinstehen kann, welchen Rückkaufswert die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 1) bei der Lebensversicherungs AG hatte. Bei dieser Kapitallebensversicherung handelt es sich um kein verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Denn die Klägerin zu 1) hat im Jahr 2002 - also vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit (01.11.2005) - die Ansprüche und Rechte aus dem Kapitallebensversicherung durch vertragliche Vereinbarung an die Lebensversicherungs AG zur Sicherung der Darlehensforderung von 50.000,00 EUR verpfändet und damit verwertet (zum Begriff der Verwertbarkeit: BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 19). Diese Verpfändung steht einer Verwertbarkeit durch Verkauf, Abtretung oder Verpfändung entgegen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin zu 1) auch nicht über ein Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II in Höhe von 30.000,00 EUR im streitbefangenen Zeitraum in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend gegeben sind, insbesondere ob die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück N-straße 00, M von der Klägerin zu 1) auf den Zeugen A. als eine (gemischte) Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB zu werten ist und auf welchen Wert sich gfl. die Schenkung beläuft. Ebenso kann offen bleiben, ob der Zeuge A. als Beschenkter die Einrede des §529 Abs. 1 BGB - vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den Schenker - oder des § 529 Abs. 2 BGB - Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des Beschenkten - erheben kann bzw. würde (vgl. hierzu BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R = juris Rn 14 f) und ob dies damit der Verwertung des Schenkungsrückforderungsanspruchs entgegensteht. Selbst wenn unterstellt wird, dass das es sich bei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück N-straße 00, M von der Klägerin zu 1) auf den Zeugen A. um eine Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB gehandelt hat, stellt der sich aus der Schenkung ergebenden Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin zu 1) aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend kein Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II dar.
Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen gehören. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen. Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 4 AS 2/09 R = juris Rn 14 m.w.N.), Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14, 15). In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt (offengelassen BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R = juris Rn 13 zum SGB XII; bejahend SG Stade Urteil vom 25.04.2007 - S 18 AS 107/07 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn 24; BVerwG Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 = BVerwGE 90, 245: wonach der Anspruch aus § 528 BGB kein Schonvermögen i.S.v. § 88 BSHG darstellt).
Zur Überzeugung des Senats handelt es sich vorliegend bei dem sich aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Schenkungsrückforderungsanspruch, wenn eine Schenkung zu Gunsten des Zeugen A unterstellt wird, nicht um Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung - vorliegend durch die Eintragung des Zeugen A. als Eigentümer im Grundbuch im März 2007 - außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm gegenüber seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gesetzlich obliegende Unerhaltspflicht zu erfüllen. Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt nicht den Widerruf der Schenkung, da sie nicht auf die Herausgabe der Schenkung, sondern nur auf Herausgabe dessen gerichtet ist, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt. Ist der eingetretene Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, so kann deshalb nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden, bei wiederkehrendem Bedarf - ungeachtet der Abwendungsmöglichkeit nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe (BVerwG Urteil vom 25.06.1992, a.a.O., juris Rn 13). Deshalb ist bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vorneherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet, bis das Geschenk erschöpft ist (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 = juris Rn 13 m.w.N.). Die Allgemeinheit soll durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers nicht belastet werden (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 = juris Rn 16; BVerwG Urteil vom 25.06.1992, a.a.O; juris Rn 13). Danach ist für die Entstehung des Schenkungsrückforderungsanspruchs neben dem Vollzug der Schenkung das Vorliegen eines Notbedarfs des Schenkers erforderlich. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin zu 1) nicht schon mit Vollzug der Schenkung als Vollrecht in voller Höhe entstanden ist, sondern erst bei Eintritt der Bedürftigkeit der Klägerin zu 1) und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen wiederkehrend entsteht.
Damit haben zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.02.2008, der nach gefestigter Rechtsprechung des BSG maßgebend für die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen ist (Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 13/08 R = Rn 19 m.w.N.), die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht vorgelegen. Bei einer Antragstellung nach 37 SGB II liegt der Notbedarf des Hilfebedürftigen für künftige Zeiträume noch nicht vor, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 37 SGB II ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB für Zeiträume nach der Antragstellung noch nicht entstanden ist, die Forderung existiert noch nicht. Es handelt sich auch nicht um eine gesicherte Rechtsposition i.S. einer Anwartschaft, sondern nur um eine tatsächliche Aussicht auf die Entstehung einer Forderung, die bei Vorliegen des Notbedarfs sich realisieren kann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschenkte nicht entreichert nach § 818 Abs. 3 BGB ist. Eine tatsächliche Aussicht auf die Entstehung einer Forderung zählt aber nicht zum Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Die Zweckgebundenheit des Anspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - Vermeidung der Inanspruchnahme der Allgemeinheit durch den Schenker - wird dadurch gewahrt, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nach seiner Entstehung durch Legalzession auf den Beklagten nach § 33 Abs. 1 SGB II übergeht, wenn dieser wegen der Nichtleistung des Beschenkten Leistungen nach dem SGB II erbringt (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 33 Rn 23), und dem Beklagten gegenüber einem Schenker ggf. Ersatzansprüche nach § 34 SGB II zustehen.
Dahinstehen kann auch, ob Schenkungsrückforderungsansprüche der Klägerin zu 1) aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB für Zeiträume zwischen Vollzug der Schenkung am 06.03.2007 und der Antragstellung am 06.02.2008 entstanden sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind diese Forderungen nicht Bestandteil des Vermögens der Klägerin zu 1) i.S.v. § 12 SGB II geworden. Denn die Klägerin zu 1) hat mit ihren Familienangehörigen in diesem Zeitraum durchgehend Leistungen vom Beklagten bezogen, so dass diese Forderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch Legalzession auf den Beklagten übergegangen sind (vgl. hierzu: Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 33 Rn 23 m.w.N.) und damit die Klägerin zu 1) nicht mehr Inhaberin der Forderungen ist. Die Höhe etwaiger Schenkungsrückforderungsansprüche, die den angemessenen Unterhalt des Schenkers und die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schenkers nach §§ 1360, 1361, 1569, 16012, 1615a BGB - vorliegend gegenüber dem Kläger zu 2) und den beiden Kindern - (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 528 Rn 5) im jeweiligen Monat umfassen, haben auch nicht die Höhe der vom Beklagten bewilligten Leistungen überschritten, zumal bei der Auslegung des Begriffs "angemessener Unterhalt" ist berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1) und ihre Familienangehörige schon vor der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Zeugen A. Leistungen nach dem SGB II bezogen haben.
Aus dem Akteninhalt wie auch aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin zu 1) über weitere verwertbare, zu berücksichtigende Vermögensgegenstände verfügt hat.
Der Klägerin zu 1) ist auch kein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeflossen. Bei den im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2008 eventuell entstandenen Schenkungsrückforderungsansprüchen nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um ein Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Selbst wenn Forderungen als Anspruch auf wiederkehrende Leistungen entstanden wären, hätten sie der Klägerin zu 1) nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, da der Zeuge A. im Bewilligungszeitraum auf solche Ansprüche keine Zahlungen geleistet hat. Mithin handelt es damit bei diesen Forderungen jedenfalls nicht um bereite Mittel. Die Schenkungsrückforderungsansprüche wären des weiteren im Wege der Legalzession in Höhe der jeweils gewährten Leistungen auf den Beklagten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II übergegangen (vgl. hierzu: Link, a.a.O., § 33 Rn 23; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 33 Rn 17, 29). Wegen des Übergangs des Schenkungsrückforderungsanspruchs per Legalzession auf den Beklagten ist die Klägerin zu 1) auch nicht mehr berechtigt gewesen, diesen Anspruch gegenüber dem Zeugen A. geltend zu machen. Insoweit kann sie auch nicht auf Maßnahmen der Selbsthilfe verweisen werden (vgl. zu den Folgen unterlassener Selbsthilfe: Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rn 13f).
Der Kläger zu 2) hat im streitbefangenen Zeitraum ebenfalls die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (Nr. 4) sowie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht gehabt (Nr. 1). Er ist erwerbsfähig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II gewesen. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich gestattet gewesen (§ 8 Abs. 2 SGB II). Auch sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hätten hindern können, ersichtlich (§ 8 Abs. 1 SGB II). Er ist hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen, da er über kein Einkommen oder Vermögen verfügt hat. Die Leistungsausschlüsse des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II greifen nicht ein, da er sich seit 2002 in der Bundesrepublik aufhält und als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen nach § 28 AufenthG aufenthaltsberechtigt ist. Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind als nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft zum Bezug von Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II berechtigt gewesen.
Mithin haben die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei den Klägern im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2008 in Form eines Zuschusses vorgelegen.
Der Beklagte ist auch verpflichtet gewesen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zumindest 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008 und in Höhe von 1.291,60 mtl. für die Zeit vom 01.07 bis 31.08.2008 zu gewähren.
Die Ansprüche der Kläger auf Regelleistung und Sozialgeld nach § 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II haben sich ab dem 01.03.2008 auf insgesamt 732,00 EUR (312,00 EUR + 312,00 EUR + 54,00 EUR (208,00 EUR - 154,00 EUR) + 54,00 EUR (208,00 EUR - 154,00 EUR). bzw. ab dem 01.07.2008 auf insgesamt 746,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 57,00 EUR (211,00 EUR - 154,00 EUR) + 57,00 EUR (211,00 EUR - 154,00 EUR)) belaufen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II haben mindestens 486,00 EUR mtl. (Grundmiete 360,00 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 126,00 EUR) betragen. Die berücksichtigungsfähigen Heizkosten haben sich ab dem 01.03.2008 auf 85,34 EUR mtl. (105,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,66 EUR (5,90 EUR + 5,90 EUR + 3,93 EUR + 3,93 EUR)) mtl. und ab dem 01.07.2008 auf 85,10 EUR mtl (105,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) belaufen. Ein Kostensenkungsverfahren bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten hat der Beklagte nicht durchgeführt. Damit hat der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.03.2008 mindestens 1.303,34 EUR mtl. (732,00 EUR + 486,00 EUR + 85,34 EUR) und ab dem 01.07.2008 1.317,10 EUR mtl. (746,00 EUR + 486,00 + 85,10 EUR) betragen. Höhere Leistungen als bewilligt verfolgen die Kläger nicht.
II. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.297,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 und in Höhe von 1.333,64 EUR mtl. für Februar 2009 als Zuschuss zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind auch in diesem Zeitraum leistungsberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Die Ausführungen unter I. gelten entsprechend. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist in der Zeit vom 01.09. 2008 bis zum 28.02.2009 nicht eingetreten, insbesondere ist beiden Klägern kein Einkommen zugeflossen. Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt gewesen. Mithin haben die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Zuschusses nach dem SGB II bei den Klägern im Zeitraum vom 01.09.2008. bis 28.02.2009 vorgelegen.
Der Beklagte ist auch verpflichtet gewesen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zumindest in Höhe von 1.297,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 und in Höhe von 1.333,64. für Februar 2009 zu gewähren. Die Ansprüche der Kläger auf Regelleistung und Sozialgeld nach § 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II haben sich ab dem 01.09.2008 auf insgesamt 746,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 57,00 EUR (211,00 EUR - 154,00 EUR) + 57,00 EUR (21,00 EUR - 154,00 EUR)) und ab dem 01.01.2009 auf 726,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 47,00 EUR (211,00 EUR - 164,00 EUR) + 47,00 EUR (21,00 EUR - 164,00 EUR)) belaufen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II haben mindestens 486,00 EUR mtl. (Grundmiete 360,00 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 126,00 EUR) betragen. Die berücksichtigungsfähigen Heizkosten haben sich ab dem 01.09.2008 auf mindestens 85,10 EUR mtl (105,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) und ab dem 01.02.2009 auf 104,10 EUR mtl. (124,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) belaufen. Ein Kostensenkungsverfahren bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten hat der Beklagte nicht durchgeführt. Damit hat sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.09.2008 mit mindestens 1.317,10 EUR (746,00 EUR + 486,00 + 85,10 EUR), ab dem 01.01.2009 mit 1.297,10 EUR (726,00 EUR + 486,00 + 85,10 EUR) und ab dem 01.02.2009 mit mindestens 1.316,10 EUR (726,00 EUR + 486,00 + 104,10 EUR) zuzüglich einer Heizkostenachforderung von mindestens 100,00 EUR errechnet. Höhere Leistungen als bewilligt verfolgen die Kläger nicht.
III. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.322,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2009 und in Höhe von 1344,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind auch in diesem Zeitraum leistungsberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Die Ausführungen unter I. gelten entsprechend. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.08.2009 nicht eingetreten, insbesondere ist beiden Klägern kein Einkommen zugeflossen. Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt gewesen. Mithin haben die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei den Klägern im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2009 in Form eines Zuschusses vorgelegen.
Der Gesamtbedarf der Kläger hat sich ab dem 01.03.2009 auf mindestens 1.325,10 EUR mtl. (726,00 EUR + 495,00 EUR + 104,10 EUR) und ab dem 01.07.2009 auf mindestens 1.345,28 EUR mtl. (748,00 + 495,00 EUR + 102,28 EUR) belaufen.
Die Ansprüche der Kläger auf Regelleistung und Sozialgeld nach § 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II haben sich ab dem 01.03.2009 auf insgesamt 726,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 47,00 EUR (211,00 EUR - 164,00 EUR) + 47,00 EUR (211,00 EUR - 164,00 EUR)) und ab dem 01.07.2009 auf 748,00 EUR (323,00 EUR + 323,00 EUR + 51,00 EUR (215,00 EUR - 164,00 EUR) + 51,00 EUR (215,00 EUR - 164,00 EUR)) belaufen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II haben mindestens 495,00 EUR mtl. (Grundmiete 360,00 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 135,00 EUR) betragen. Die berücksichtigungsfähigen Heizkosten haben sich ab dem 01.03.2009 auf 104,10 EUR (124,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) und ab dem 01.07.2009 auf 102,28 EUR (124,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 21,72 EUR (6,79 EUR + 6,79 EUR + 4,07 EUR + 4,07 EUR)) belaufen. Ein Kostensenkungsverfahren bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten hat der Beklagte nicht durchgeführt. Höhere Leistungen als bewilligt verfolgen die Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als verlorenen Zuschuss für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2009.
Die am 00.00.1977 geborene Klägerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 2002 heiratete sie ihren Cousin, den am 00.00.1971 geborenen Kläger zu 2.) Dieser ist libanesischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Erwerbstätigkeit ist ihm gestattet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, die am 00.00.2005 geborene Klägerin zu 3) und dem am 00.00.2007 geborenen Kläger zu 4). Die Klägerin zu 1) bezog in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 Kindergeld für beide Kinder in Höhe von jeweils 154,00 EUR mtl. und ab dem 01.01.2009 in Höhe von jeweils 164,00 EUR mtl ...
Im Jahr 2002 erwarb die Klägerin zu 1) das mit einem ca. 200 qm großen Zweifamilienhaus bebaute Grundstück N-straße 00, M. Den Kaufpreis von 80.000,00 EUR finanzierte sie u.a. durch die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 EUR mit einer Dauer von 12 Jahren bei der Lebensversicherung AG E (im Folgenden: Lebensversicherungs AG). Während der Laufzeit des Darlehens ist die Klägerin zu 1) verpflichtet, Zinszahlungen zu leisten. Sie schloss einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 50.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 12 Jahren bei der A Lebensversicherungs aG ab. Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpfändete die Klägerin zu 1) zur Sicherung der Darlehensforderung an die Lebensversicherungs AG. Zur Absicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 EUR auf das Grundstück eingetragen.
Seit dem 12.11.2002 war die Klägerin zu 1) mit ihrer Familie unter der Anschrift N-straße 00, M gemeldet. Neben der Familie der Klägerin zu 1) wohnten ständig die Eltern der Klägerin zu 1) und ihre vier Geschwister N, O, T und T1 in dem Haus. Zum 01.06.2007 zog die Klägerin zu 1) mit ihrer Familie in die Mietwohnung, C 00, M um. Die Grundmiete belief sich auf 360,00 EUR mtl ... Die Betriebskostenvorauszahlung betrug 120,00 EUR mtl ... Ab dem 01.03.2008 erhöhte sie sich auf 126,00 EUR sowie ab dem 01.03.2009 auf 135,00 EUR. Der Vermieter forderte mit Schreiben vom 08.02.2008 eine Betriebskostennachzahlung von 41,70 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2007, fällig am 15.03.2008, sowie mit Schreiben vom 03.02.2009 von 122,52 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2008, fällig am 15.03.2009. Die Heizkostenvorauszahlung belief sich auf 80,00 EUR mtl., ab dem 01.02.2008 auf 105,00 EUR mtl. und ab dem 01.02.2009 auf 124,00 EUR mtl ... Das Warmwasser wird über die Heizung erzeugt.
Nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I gewährte die Arbeit T, die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte), den Klägern zu 1) bis zu 3) ab dem 01.11.2005 durchgehend Leistungen nach dem SGB II.
Durch notariellen Vertrag vom 20.12.2006, der als Schenkungsvertrag bezeichnet ist, übertrug die Klägerin zu 1) das Eigentum an dem Grundstück, N-straße 00, M auf ihren Bruder, den Zeugen (A.). Zum 06.03.2007 wurde der Zeuge A. in das Grundbuch eingetragen. Seit Mai 2007 entrichtet der Zeuge A. die auf den Darlehensvertrag entfallenden Zinszahlungen und die auf den Kapitallebensversicherungsvertrag entfallenden Beiträge. In der Zeit vom 10.11.2004 bis 29.03.2010 betrieb der Zeuge A. einen Gebrauchtwagenhandel. Seit September 2009 übt er eine abhängige Beschäftigung aus. Er hat einen am 00.00.2007 geborenen Sohn.
Bei einer Vorsprache am 13.03.2007 zeigte die Klägerin zu 1) dem Beklagten an, dass sie das Hausgrundstück an ihren Bruder, den Zeugen A. verschenkt habe, weil sie es nicht mehr habe halten können. Dieser habe alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Haus übernommen. Sie sei weiterhin Kreditnehmerin/Vertragspartnerin, ihr Bruder sei der Schuldner. Das Darlehen werde ab dem 01.06.2007 von ihrem Bruder übernommen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 80,00,00 EUR habe sie sich im Jahr 2002 von ihrem Schwager im Libanon einen Geldbetrag von 30.000,00 EUR geliehen. Sie legte eine Kopie des Schenkungsvertrages vom 20.12.2006 sowie eine Kopie der Erklärung von ihrem Schwager E vom 02.08.2006 vor, in der dieser bestätigt, dass er seinem Bruder, dem Kläger zu 2), einen Barbetrag in Höhe von 30.000,00 EUR im Juli 2002 zwecks Weiterleitung an den Zeugen A. mitgegeben habe. Der Zeuge A. habe sich ihm gegenüber verpflichtet, diese Geldschuld bis spätestens 2020 zurückzuzahlen. Durch Bescheid vom 21.03.2007 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab dem 01.03.2007 ab. Die Bedarfsgemeinschaft sei nicht hilfebedürftig, da die Klägerin zu 1) gegenüber dem Zeugen A. einen Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 30.000,00 EUR nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe. Dieser stelle ein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II dar.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Sie führten u. a. aus, dass die Übertragung des Grundstücks keine Schenkung darstelle und damit der Klägerin zu 1) gegenüber ihrem Bruder kein Schenkungsrückforderungsanspruch zustehe. Ein Teil des Kaufpreises zum Erwerb des Grundstücks N-straße 00, M, ein Betrag von 30.000,00 EUR, sei aus Mittel finanziert worden sei, die der Bruder des Klägers zu 2) seinem Cousin, dem Zeugen A., zur Finanzierung von dessen geplanter Selbständigkeit zur Verfügung gestellt habe. Nachdem sich der Zeuge A. entschlossen habe, zunächst seine Ausbildung zu vervollständigen und den Zeitpunkt seiner Selbständigkeit hinauszuschieben, habe er den Betrag über 30.000,00 EUR zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung gestellt. Es sei mündlich vereinbart worden, dass die Klägerin zu 1) diesen Betrag zurückzahlen müsse. Später sei zwischen ihr und dem Zeugen A. die Vereinbarung getroffen worden, dass dieser das Hausgrundstück übernehmen und im Gegenzug dafür die Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von 50.000,00 EUR sowie gegenüber dem Schwager der Klägerin zu 1) in Höhe von 30.000,00 EUR zurückzahlen solle. Diese Vereinbarung sei in den Entwurf der notariellen Urkunde eingearbeitet worden. Nach diesem Entwurf habe der Kaufpreis 80.000,00 EUR betragen, aber nicht direkt gezahlt werden sollen. Weshalb der Notar im Rahmen der Übertragung vom 20.12.2006 trotz dieser ausdrücklichen Vereinbarung von einer Schenkung ausgegangen sei, sei nicht mehr nachvollziehbar.
Durch Bescheid vom 13.04.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2007 und zwar ab dem 01.04.2007 darlehensweise. Mit weiterem Bescheid vom 18.06.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft darlehensweise höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.08.2007. Er wies im Übrigen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2007 zurück. Hiergegen hat die Bedarfsgemeinschaft am 30.07.2007 Klage, S 38 AS 218/07, erhoben.
Durch Änderungsbescheid vom 17.08.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007 in Höhe von 1.127,79 EUR mtl., für Juni 2007 von 1.226,40 EUR, für Juli 2007 von 1.214,60 EUR und für August 2008 von 1.277,60 EUR.
Durch weiteren bestandkräftigen Bescheid vom 17.08.2007 bewilligte der Beklagte den Klägern darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008.
Durch Bescheid vom 18.02.2008 gewährte der Beklagte den Klägern vorläufig darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. Mit Änderungsbescheid vom 18.05.2008 erhöhte der Beklagte die darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2008 auf 1.291,60 EUR mtl ...
Mit Bescheid vom 31.07.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 vorläufig in Höhe von 1.297,60 EUR mtl. nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Durch Änderungsbescheid vom 13.02.2009 erhöhte der Beklagte wegen der Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung die Leistungen nach dem SGB II für den Monat Februar 2009 auf 1.333,64 EUR.
Durch Bescheid vom 12/13.02.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.313,64 EUR mtl. darlehensweise für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009. Durch Änderungsbescheid vom 01.04.2009 erhöhte der Beklagte die darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II vorläufig auf Höhe 1.322,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Durch weiteren Bescheid vom 01.04.2009 lehnte er die Übernahme der Betriebskostennachforderung ab.
Mit Schreiben vom 30.06.2009 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 18.06.2007, 17.08.2007, 18.02.2008, 31.07.2008 und 12.02.2009 ein. Sie begehrten die Gewährung der Leistungen als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen. Durch Bescheid vom 07.06.2009 erhöhte der Beklagte die darlehensweise gewährten Leistungen für die Zeit vom 01.07 bis 31.08.2009 auf 1.344,64 EUR mtl ... Durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2008 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 18.05.2008, den Bescheid vom 31.07.2007 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 13.02.2009 und den Bescheid vom 12.02.2009 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 01.04.2009 als unbegründet zurück.
Am 10.07.2009 haben die Kläger Klage, S 38 AS 288/09, mit dem Begehren erhoben, ihnen die für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2009 gewährten Leistungen nach dem SGB II als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
Durch Beschluss vom 30.09.2009 hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit S 38 AS 218/07 und den Rechtsstreit S 38 AS 288/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger haben vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) das Grundstück N-straße 00, M ihrem Bruder nicht geschenkt, sondern es an ihn verkauft habe. Das zwischen ihr und dem Zeugen A. tatsächlich Gewollte sei in dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages vom 12.09.2006, der dem Sozialgericht überreicht werde, den Tatsachen entsprechend festgehalten worden. Danach habe der Zeuge A. einen Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 EUR in der Weise an die Klägerin zu 1) zahlen sollen, dass er die Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1) - das Darlehen der Lebensversicherungs AG über 50.000,00 EUR sowie das Darlehen ihres Cousins von 30.000,00 EUR - übernehmen solle. Selbst wenn die Übertragung des Grundstücks als Schenkung angesehen werde, habe allenfalls die Klägerin zu 1) gegenüber ihrem Bruder einen Schenkungsrückforderungsanspruch. Die übrigen Kläger hätten einen solchen Anspruch nicht. Auch könne ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Zeugen A. zur Zeit nicht geltend gemacht werden, da dieser keine Mittel zur Verfügung habe. Eine Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber dem Bruder würde eine lange Zeit in Anspruch nehmen, insofern handele es sich bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht um ein bereites Mittel. Des weiteren sei der Wert des übertragenen Hausgrundstückes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich geringer als mit einem Betrag von 80.000,00 EUR anzusetzen. Nach der Übernahme des Hauses habe der Zeuge A. festgestellt, dass das Hausgrundstück erhebliche Mängel aufweise, wie z.B. feuchte Wände und eine undichte Dämmung des Daches.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin zu 1) ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Zeugen A. in Höhe von 30.000,00 EUR zustehe. Diese Forderung stelle ein verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 SGB II dar.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2009 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, dass die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von März bis einschließlich August 2007 als verlorener Zuschuss erfolgt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen A ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.12.2009 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 01.12.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin zu 1) verfüge über nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen, da ihr gegenüber dem Zeugen A. ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 30.000,00 EUR zustehe. Es sei nicht erwiesen, dass eine Darlehensverpflichtung gegenüber dem Schwager der Klägerin zu 1) in Höhe von 30.000,00 EUR bestanden habe, die deren Tilgung der Zeuge A. als Gegenleistung übernommen habe. Die Kläger seien deshalb nicht hilfebedürftig und die Leistungen zu Recht als Darlehen gewährt worden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 18.01.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 05.02.2010 Berufung eingelegt. Sie verfolgen ihr Begehren weiter. Sie wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2009 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern
1.unter Änderung des Bescheides vom 18.02.2008 und des Bescheides vom 18.05.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren,
2.unter Änderung der Bescheide vom 31.07.2008 und vom 13.02.2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren und
3.unter Änderung der Bescheide vom 12.02.2009 und 01.04.2009 sowie vom 13.02.2009, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009 als verlorenen Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei nicht der Nachweis geführt worden, dass der Zeuge A. die Einrede des § 529 BGB erheben könne.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass Ziel des Rechtstreits allein die Klärung der Frage ist, ob ein Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren ist. Sie haben anerkannt, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Regelsätze zutreffend sind, die angesetzten Kosten der Unterkunft den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen und die Rechenweise der Beklagten in sich zutreffend ist.
Der Senat hat Auskünfte von der Stadt M eingeholt, die Ausländerakte der Stadt M über den Kläger zu 2), die Akte des Beklagten über den Zeugen A., die Schenkungssteuerakte des Finanzamtes B - 000 -, die Kontoauszüge der Kläger aus den Jahren 2007 und 2008 sowie die Auszüge des Kontos des Zeugen A. bei der E Bank beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Berufungskläger sind die Kläger zu 1) bis zu 3) sowie der Kläger zu 4). Zwar ist der Kläger zu 4) vom Sozialgericht nicht in dem angefochtenen Rubrum aufgenommen worden, er hätte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung berücksichtigt werden müssen. Aus dem gesamten Vorbringen der beiden Kläger zu 1) und zu 2), die als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Klägers zu 4) berechtigt sind, diesen prozessual zu vertreten und seine Rechte geltend zu machen (siehe zur prozessualen Vertretung von Minderjährigen: BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R = juris Rn 19), ist zu schließen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren die Ansprüche ihrer beiden Kindern, also auch die des Klägers zu 4), auf Umwandlung der darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen verlorenen Zuschuss verfolgen. Mithin war der Kläger zu 4) in das Rubrum aufzunehmen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 18.02.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.05.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008 und in Höhe von 1.291,60 mtl. für die Zeit vom 01.07 bis 31.08.2008 als Darlehen gewährt hat. Des weiteren ist im Wege der objektiven Klagehäufung der Bescheid vom 31.07.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009 Gegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.297,600 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 und in Höhe von 1.333,64 EUR mtl. für Februar 2009 als Darlehen bewilligt hat. Auch ist der Bescheid vom 12./13.02.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.04.2009, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009, vom Berufungsverfahren mitumfasst, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.322,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2009 und in Höhe von 1344,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 als Darlehen bewilligt hat.
Der Beklagte ist nach § 70 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig, da er einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichgestellt ist. Als Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich bei ihm um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft. Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R = juris Rn 9). Das Passivrubrum ist entsprechend von Amts wegen zu berichtigen gewesen.
Die Kläger sind beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Den Klägern stehen die für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008 (I), vom 01.09.2008 bis 29.02.2009 (II) und vom 01.03. bis 31.08.2009 (III) gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als verlorener Zuschuss statt als Darlehen zu. Die Klägerin zu 1) hat in den streitbefangenen Zeiträumen über kein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II verfügt, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung möglich gewesen wäre bzw. für sie keine besondere Härte bedeutet hätte.
I. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008 und in Höhe von 1.291,60 mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2008 als Zuschuss zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben in diesem Zeitraum als Ehepaar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gebildet. Zur Bedarfsgemeinschaft haben auch die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB gehört, da sie dem Haushalt ihrer Eltern angehört haben und als minderjährige Kinder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen - auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen - und Vermögen haben beschaffen können. Neben dem Kindergeld in Höhe von jeweils154,00 EUR mtl. haben sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt.
Die Klägerin zu 1) ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt (Nr. 1). Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt (Nr. 4) imd ist erwerbsfähig gewesen (Nr. 2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit vor, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hätte hindern können. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin zu 1) auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II gewesen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann.
Die Klägerin zu 1) hat über kein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 12 SGB II verfügt.
Dahinstehen kann, welchen Rückkaufswert die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 1) bei der Lebensversicherungs AG hatte. Bei dieser Kapitallebensversicherung handelt es sich um kein verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Denn die Klägerin zu 1) hat im Jahr 2002 - also vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit (01.11.2005) - die Ansprüche und Rechte aus dem Kapitallebensversicherung durch vertragliche Vereinbarung an die Lebensversicherungs AG zur Sicherung der Darlehensforderung von 50.000,00 EUR verpfändet und damit verwertet (zum Begriff der Verwertbarkeit: BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 19). Diese Verpfändung steht einer Verwertbarkeit durch Verkauf, Abtretung oder Verpfändung entgegen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin zu 1) auch nicht über ein Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II in Höhe von 30.000,00 EUR im streitbefangenen Zeitraum in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend gegeben sind, insbesondere ob die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück N-straße 00, M von der Klägerin zu 1) auf den Zeugen A. als eine (gemischte) Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB zu werten ist und auf welchen Wert sich gfl. die Schenkung beläuft. Ebenso kann offen bleiben, ob der Zeuge A. als Beschenkter die Einrede des §529 Abs. 1 BGB - vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den Schenker - oder des § 529 Abs. 2 BGB - Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des Beschenkten - erheben kann bzw. würde (vgl. hierzu BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R = juris Rn 14 f) und ob dies damit der Verwertung des Schenkungsrückforderungsanspruchs entgegensteht. Selbst wenn unterstellt wird, dass das es sich bei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück N-straße 00, M von der Klägerin zu 1) auf den Zeugen A. um eine Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB gehandelt hat, stellt der sich aus der Schenkung ergebenden Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin zu 1) aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend kein Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II dar.
Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen gehören. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen. Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 4 AS 2/09 R = juris Rn 14 m.w.N.), Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14, 15). In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt (offengelassen BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R = juris Rn 13 zum SGB XII; bejahend SG Stade Urteil vom 25.04.2007 - S 18 AS 107/07 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn 24; BVerwG Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 = BVerwGE 90, 245: wonach der Anspruch aus § 528 BGB kein Schonvermögen i.S.v. § 88 BSHG darstellt).
Zur Überzeugung des Senats handelt es sich vorliegend bei dem sich aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Schenkungsrückforderungsanspruch, wenn eine Schenkung zu Gunsten des Zeugen A unterstellt wird, nicht um Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung - vorliegend durch die Eintragung des Zeugen A. als Eigentümer im Grundbuch im März 2007 - außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm gegenüber seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gesetzlich obliegende Unerhaltspflicht zu erfüllen. Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt nicht den Widerruf der Schenkung, da sie nicht auf die Herausgabe der Schenkung, sondern nur auf Herausgabe dessen gerichtet ist, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt. Ist der eingetretene Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, so kann deshalb nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden, bei wiederkehrendem Bedarf - ungeachtet der Abwendungsmöglichkeit nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe (BVerwG Urteil vom 25.06.1992, a.a.O., juris Rn 13). Deshalb ist bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vorneherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet, bis das Geschenk erschöpft ist (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 = juris Rn 13 m.w.N.). Die Allgemeinheit soll durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers nicht belastet werden (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 = juris Rn 16; BVerwG Urteil vom 25.06.1992, a.a.O; juris Rn 13). Danach ist für die Entstehung des Schenkungsrückforderungsanspruchs neben dem Vollzug der Schenkung das Vorliegen eines Notbedarfs des Schenkers erforderlich. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin zu 1) nicht schon mit Vollzug der Schenkung als Vollrecht in voller Höhe entstanden ist, sondern erst bei Eintritt der Bedürftigkeit der Klägerin zu 1) und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen wiederkehrend entsteht.
Damit haben zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.02.2008, der nach gefestigter Rechtsprechung des BSG maßgebend für die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen ist (Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 13/08 R = Rn 19 m.w.N.), die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht vorgelegen. Bei einer Antragstellung nach 37 SGB II liegt der Notbedarf des Hilfebedürftigen für künftige Zeiträume noch nicht vor, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 37 SGB II ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB für Zeiträume nach der Antragstellung noch nicht entstanden ist, die Forderung existiert noch nicht. Es handelt sich auch nicht um eine gesicherte Rechtsposition i.S. einer Anwartschaft, sondern nur um eine tatsächliche Aussicht auf die Entstehung einer Forderung, die bei Vorliegen des Notbedarfs sich realisieren kann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschenkte nicht entreichert nach § 818 Abs. 3 BGB ist. Eine tatsächliche Aussicht auf die Entstehung einer Forderung zählt aber nicht zum Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Die Zweckgebundenheit des Anspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - Vermeidung der Inanspruchnahme der Allgemeinheit durch den Schenker - wird dadurch gewahrt, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nach seiner Entstehung durch Legalzession auf den Beklagten nach § 33 Abs. 1 SGB II übergeht, wenn dieser wegen der Nichtleistung des Beschenkten Leistungen nach dem SGB II erbringt (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 33 Rn 23), und dem Beklagten gegenüber einem Schenker ggf. Ersatzansprüche nach § 34 SGB II zustehen.
Dahinstehen kann auch, ob Schenkungsrückforderungsansprüche der Klägerin zu 1) aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB für Zeiträume zwischen Vollzug der Schenkung am 06.03.2007 und der Antragstellung am 06.02.2008 entstanden sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind diese Forderungen nicht Bestandteil des Vermögens der Klägerin zu 1) i.S.v. § 12 SGB II geworden. Denn die Klägerin zu 1) hat mit ihren Familienangehörigen in diesem Zeitraum durchgehend Leistungen vom Beklagten bezogen, so dass diese Forderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch Legalzession auf den Beklagten übergegangen sind (vgl. hierzu: Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 33 Rn 23 m.w.N.) und damit die Klägerin zu 1) nicht mehr Inhaberin der Forderungen ist. Die Höhe etwaiger Schenkungsrückforderungsansprüche, die den angemessenen Unterhalt des Schenkers und die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schenkers nach §§ 1360, 1361, 1569, 16012, 1615a BGB - vorliegend gegenüber dem Kläger zu 2) und den beiden Kindern - (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 528 Rn 5) im jeweiligen Monat umfassen, haben auch nicht die Höhe der vom Beklagten bewilligten Leistungen überschritten, zumal bei der Auslegung des Begriffs "angemessener Unterhalt" ist berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1) und ihre Familienangehörige schon vor der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Zeugen A. Leistungen nach dem SGB II bezogen haben.
Aus dem Akteninhalt wie auch aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin zu 1) über weitere verwertbare, zu berücksichtigende Vermögensgegenstände verfügt hat.
Der Klägerin zu 1) ist auch kein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeflossen. Bei den im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2008 eventuell entstandenen Schenkungsrückforderungsansprüchen nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um ein Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Selbst wenn Forderungen als Anspruch auf wiederkehrende Leistungen entstanden wären, hätten sie der Klägerin zu 1) nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, da der Zeuge A. im Bewilligungszeitraum auf solche Ansprüche keine Zahlungen geleistet hat. Mithin handelt es damit bei diesen Forderungen jedenfalls nicht um bereite Mittel. Die Schenkungsrückforderungsansprüche wären des weiteren im Wege der Legalzession in Höhe der jeweils gewährten Leistungen auf den Beklagten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II übergegangen (vgl. hierzu: Link, a.a.O., § 33 Rn 23; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 33 Rn 17, 29). Wegen des Übergangs des Schenkungsrückforderungsanspruchs per Legalzession auf den Beklagten ist die Klägerin zu 1) auch nicht mehr berechtigt gewesen, diesen Anspruch gegenüber dem Zeugen A. geltend zu machen. Insoweit kann sie auch nicht auf Maßnahmen der Selbsthilfe verweisen werden (vgl. zu den Folgen unterlassener Selbsthilfe: Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rn 13f).
Der Kläger zu 2) hat im streitbefangenen Zeitraum ebenfalls die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (Nr. 4) sowie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht gehabt (Nr. 1). Er ist erwerbsfähig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II gewesen. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich gestattet gewesen (§ 8 Abs. 2 SGB II). Auch sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hätten hindern können, ersichtlich (§ 8 Abs. 1 SGB II). Er ist hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen, da er über kein Einkommen oder Vermögen verfügt hat. Die Leistungsausschlüsse des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II greifen nicht ein, da er sich seit 2002 in der Bundesrepublik aufhält und als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen nach § 28 AufenthG aufenthaltsberechtigt ist. Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind als nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft zum Bezug von Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II berechtigt gewesen.
Mithin haben die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei den Klägern im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2008 in Form eines Zuschusses vorgelegen.
Der Beklagte ist auch verpflichtet gewesen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zumindest 1.277,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008 und in Höhe von 1.291,60 mtl. für die Zeit vom 01.07 bis 31.08.2008 zu gewähren.
Die Ansprüche der Kläger auf Regelleistung und Sozialgeld nach § 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II haben sich ab dem 01.03.2008 auf insgesamt 732,00 EUR (312,00 EUR + 312,00 EUR + 54,00 EUR (208,00 EUR - 154,00 EUR) + 54,00 EUR (208,00 EUR - 154,00 EUR). bzw. ab dem 01.07.2008 auf insgesamt 746,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 57,00 EUR (211,00 EUR - 154,00 EUR) + 57,00 EUR (211,00 EUR - 154,00 EUR)) belaufen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II haben mindestens 486,00 EUR mtl. (Grundmiete 360,00 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 126,00 EUR) betragen. Die berücksichtigungsfähigen Heizkosten haben sich ab dem 01.03.2008 auf 85,34 EUR mtl. (105,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,66 EUR (5,90 EUR + 5,90 EUR + 3,93 EUR + 3,93 EUR)) mtl. und ab dem 01.07.2008 auf 85,10 EUR mtl (105,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) belaufen. Ein Kostensenkungsverfahren bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten hat der Beklagte nicht durchgeführt. Damit hat der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.03.2008 mindestens 1.303,34 EUR mtl. (732,00 EUR + 486,00 EUR + 85,34 EUR) und ab dem 01.07.2008 1.317,10 EUR mtl. (746,00 EUR + 486,00 + 85,10 EUR) betragen. Höhere Leistungen als bewilligt verfolgen die Kläger nicht.
II. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.297,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 und in Höhe von 1.333,64 EUR mtl. für Februar 2009 als Zuschuss zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind auch in diesem Zeitraum leistungsberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Die Ausführungen unter I. gelten entsprechend. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist in der Zeit vom 01.09. 2008 bis zum 28.02.2009 nicht eingetreten, insbesondere ist beiden Klägern kein Einkommen zugeflossen. Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt gewesen. Mithin haben die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Zuschusses nach dem SGB II bei den Klägern im Zeitraum vom 01.09.2008. bis 28.02.2009 vorgelegen.
Der Beklagte ist auch verpflichtet gewesen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zumindest in Höhe von 1.297,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 und in Höhe von 1.333,64. für Februar 2009 zu gewähren. Die Ansprüche der Kläger auf Regelleistung und Sozialgeld nach § 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II haben sich ab dem 01.09.2008 auf insgesamt 746,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 57,00 EUR (211,00 EUR - 154,00 EUR) + 57,00 EUR (21,00 EUR - 154,00 EUR)) und ab dem 01.01.2009 auf 726,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 47,00 EUR (211,00 EUR - 164,00 EUR) + 47,00 EUR (21,00 EUR - 164,00 EUR)) belaufen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II haben mindestens 486,00 EUR mtl. (Grundmiete 360,00 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 126,00 EUR) betragen. Die berücksichtigungsfähigen Heizkosten haben sich ab dem 01.09.2008 auf mindestens 85,10 EUR mtl (105,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) und ab dem 01.02.2009 auf 104,10 EUR mtl. (124,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) belaufen. Ein Kostensenkungsverfahren bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten hat der Beklagte nicht durchgeführt. Damit hat sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.09.2008 mit mindestens 1.317,10 EUR (746,00 EUR + 486,00 + 85,10 EUR), ab dem 01.01.2009 mit 1.297,10 EUR (726,00 EUR + 486,00 + 85,10 EUR) und ab dem 01.02.2009 mit mindestens 1.316,10 EUR (726,00 EUR + 486,00 + 104,10 EUR) zuzüglich einer Heizkostenachforderung von mindestens 100,00 EUR errechnet. Höhere Leistungen als bewilligt verfolgen die Kläger nicht.
III. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.322,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2009 und in Höhe von 1344,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind auch in diesem Zeitraum leistungsberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Die Ausführungen unter I. gelten entsprechend. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.08.2009 nicht eingetreten, insbesondere ist beiden Klägern kein Einkommen zugeflossen. Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt gewesen. Mithin haben die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei den Klägern im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2009 in Form eines Zuschusses vorgelegen.
Der Gesamtbedarf der Kläger hat sich ab dem 01.03.2009 auf mindestens 1.325,10 EUR mtl. (726,00 EUR + 495,00 EUR + 104,10 EUR) und ab dem 01.07.2009 auf mindestens 1.345,28 EUR mtl. (748,00 + 495,00 EUR + 102,28 EUR) belaufen.
Die Ansprüche der Kläger auf Regelleistung und Sozialgeld nach § 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II haben sich ab dem 01.03.2009 auf insgesamt 726,00 EUR (316,00 EUR + 316,00 EUR + 47,00 EUR (211,00 EUR - 164,00 EUR) + 47,00 EUR (211,00 EUR - 164,00 EUR)) und ab dem 01.07.2009 auf 748,00 EUR (323,00 EUR + 323,00 EUR + 51,00 EUR (215,00 EUR - 164,00 EUR) + 51,00 EUR (215,00 EUR - 164,00 EUR)) belaufen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II haben mindestens 495,00 EUR mtl. (Grundmiete 360,00 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 135,00 EUR) betragen. Die berücksichtigungsfähigen Heizkosten haben sich ab dem 01.03.2009 auf 104,10 EUR (124,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 19,90 EUR (5,97 EUR + 5,97 EUR + 3,98 EUR + 3,98 EUR)) und ab dem 01.07.2009 auf 102,28 EUR (124,00 EUR abzüglich eines Warmwasserabschlags von 21,72 EUR (6,79 EUR + 6,79 EUR + 4,07 EUR + 4,07 EUR)) belaufen. Ein Kostensenkungsverfahren bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten hat der Beklagte nicht durchgeführt. Höhere Leistungen als bewilligt verfolgen die Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
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