Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (3) AS 162/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1954/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.09.2011 - S 15 (3) AS 162/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger beantragte am 01.03.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Kläger bewohnte eine Wohnung in dem von ihm und seiner Ehefrau ca. 1980 angemieteten Haus in der W-Straße 00 in C. Die Gesamtfläche betrug ausweislich einer entsprechenden Vermieterbestätigung ca. 110 qm. Die Miete belief sich auf 400,00 EUR. Überdies fielen für das Haus Heizkosten in Höhe von ca. 400,00 EUR und 160,00 EUR Strom pro Monat an. Die Kosten würden durch drei Bewohner geteilt. Es handele sich hierbei um seine Ehefrau und seine Tochter. Von seiner Ehefrau lebe er gleichwohl seit dem 01.09.2008 dauernd getrennt im Rechtsinne.
Aufgrund eines im November 2008 erlittenen Arbeitsunfalls erhielt der Kläger in der Zeit vom 24.11.2008 bis 31.01.2009 Verletztengeld, im Anschluss daran bis zum 27.02.2009 Krankengeld von der Innungskrankenkasse. Das Krankengeld für den Monat Februar 2009 wurde dem Konto des Klägers am 06.03.2009 in Höhe von 1.233,36 EUR gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 477,71 EUR für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.08.2009. Für den Monat März ergebe sich aufgrund des zugeflossenen Krankengelds kein Anspruch.
Am 13.05.2009 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, ihm stehe auch für den Monat März 2009 ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 477,71 EUR zu. Zwar sei das Krankengeld erst im März zugeflossen, er habe aber auch im Februar 2009 keine Leistungen von der Beklagten erhalten und habe seinen Lebensunterhalt finanzieren müssen. So habe er insbesondere eine Stromnachzahlung von ca. 500,00 EUR leisten und den Gastank mit ca. 2.000,00 EUR auffüllen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 31.08.2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat eine Rechnung der Stadtwerke C/Westf. GmbH vom 16.01.2009 über eine Nachzahlung für Strombezug 2008 in Höhe von 580,95 EUR sowie eine Rechnung über den Bezug von 3.620 Liter Propangas am 15.10.2008 zum Preis von 1.701,58 von der C mbH & Co. KG (BHG) zu den Akten gereicht. Zudem hat er darauf hingewiesen, er habe im Februar 2009 Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu erfüllen gehabt. Die Stadt C habe, ausgehend von den Krankengeldzahlung für Februar 2009, einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau in Höhe von 370,40 EUR gegen ihn errechnet.
Er hat beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2009 zu verurteilen, ihm für den Monat März 2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 22.09.2011, dem Kläger zugestellt am 04.10.2011, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass bei der Frage der Hilfebedürftigkeit auf den Zufluss etwaigen Einkommens abzustellen sei. Das Krankengeld sei im März 2009 zugeflossen, weswegen der Kläger in diesem Monat nicht bedürftig gewesen sei. Der Vortrag des Klägers, er habe diverse Schulden tilgen müssen, stehe dem nicht entgegen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Am 24.10.2011 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt, diese zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Er legt eine weitere Rechnung der BHG über eine Lieferung von 2.000 Liter Propangas am 06.02.2009 durch die BHG zum Preis von 680,00 EUR vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgericht ist zulässig Die Berufung bedarf gemäß §§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach §§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I, 444) erreicht. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Leistungen nach dem SGB II für den Monat März 2009 in Höhe von 477,71 EUR. Die Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils am 04.10.2011 (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) wurde durch Einlegung der Beschwerde am 24.10.2011 gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn 28). Die Geltung des sog. Zuflussprinzips bei der Berücksichtigung von Krankengeld ist höchstrichterlich geklärt (vgl.BSG Urteil v 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R = juris Rn 15 ff; BSG Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R = juris Rn. 13). Es kommt danach nicht darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt worden, sondern wann sie zugeflossen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger vor Stellung eines Antrags nach dem SGB II Rechnungen bezahlt bzw. Schulden getilgt hat (vgl. dazu auch BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 19; BSG Urteil v. 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R = juris Rn. 29).
Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts Münster berücksichtigt diese Rechtsprechung zutreffend und weicht damit auch nicht im Sinne einer Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Ein entsprechender Verfahrensmangel wird weder geltend gemacht noch ist er ersichtlich. Insbesondere ist auch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gewahrt worden.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger beantragte am 01.03.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Kläger bewohnte eine Wohnung in dem von ihm und seiner Ehefrau ca. 1980 angemieteten Haus in der W-Straße 00 in C. Die Gesamtfläche betrug ausweislich einer entsprechenden Vermieterbestätigung ca. 110 qm. Die Miete belief sich auf 400,00 EUR. Überdies fielen für das Haus Heizkosten in Höhe von ca. 400,00 EUR und 160,00 EUR Strom pro Monat an. Die Kosten würden durch drei Bewohner geteilt. Es handele sich hierbei um seine Ehefrau und seine Tochter. Von seiner Ehefrau lebe er gleichwohl seit dem 01.09.2008 dauernd getrennt im Rechtsinne.
Aufgrund eines im November 2008 erlittenen Arbeitsunfalls erhielt der Kläger in der Zeit vom 24.11.2008 bis 31.01.2009 Verletztengeld, im Anschluss daran bis zum 27.02.2009 Krankengeld von der Innungskrankenkasse. Das Krankengeld für den Monat Februar 2009 wurde dem Konto des Klägers am 06.03.2009 in Höhe von 1.233,36 EUR gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 477,71 EUR für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.08.2009. Für den Monat März ergebe sich aufgrund des zugeflossenen Krankengelds kein Anspruch.
Am 13.05.2009 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, ihm stehe auch für den Monat März 2009 ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 477,71 EUR zu. Zwar sei das Krankengeld erst im März zugeflossen, er habe aber auch im Februar 2009 keine Leistungen von der Beklagten erhalten und habe seinen Lebensunterhalt finanzieren müssen. So habe er insbesondere eine Stromnachzahlung von ca. 500,00 EUR leisten und den Gastank mit ca. 2.000,00 EUR auffüllen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 31.08.2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat eine Rechnung der Stadtwerke C/Westf. GmbH vom 16.01.2009 über eine Nachzahlung für Strombezug 2008 in Höhe von 580,95 EUR sowie eine Rechnung über den Bezug von 3.620 Liter Propangas am 15.10.2008 zum Preis von 1.701,58 von der C mbH & Co. KG (BHG) zu den Akten gereicht. Zudem hat er darauf hingewiesen, er habe im Februar 2009 Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu erfüllen gehabt. Die Stadt C habe, ausgehend von den Krankengeldzahlung für Februar 2009, einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau in Höhe von 370,40 EUR gegen ihn errechnet.
Er hat beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2009 zu verurteilen, ihm für den Monat März 2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 22.09.2011, dem Kläger zugestellt am 04.10.2011, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass bei der Frage der Hilfebedürftigkeit auf den Zufluss etwaigen Einkommens abzustellen sei. Das Krankengeld sei im März 2009 zugeflossen, weswegen der Kläger in diesem Monat nicht bedürftig gewesen sei. Der Vortrag des Klägers, er habe diverse Schulden tilgen müssen, stehe dem nicht entgegen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Am 24.10.2011 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt, diese zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Er legt eine weitere Rechnung der BHG über eine Lieferung von 2.000 Liter Propangas am 06.02.2009 durch die BHG zum Preis von 680,00 EUR vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgericht ist zulässig Die Berufung bedarf gemäß §§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach §§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I, 444) erreicht. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Leistungen nach dem SGB II für den Monat März 2009 in Höhe von 477,71 EUR. Die Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils am 04.10.2011 (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) wurde durch Einlegung der Beschwerde am 24.10.2011 gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn 28). Die Geltung des sog. Zuflussprinzips bei der Berücksichtigung von Krankengeld ist höchstrichterlich geklärt (vgl.BSG Urteil v 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R = juris Rn 15 ff; BSG Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R = juris Rn. 13). Es kommt danach nicht darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt worden, sondern wann sie zugeflossen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger vor Stellung eines Antrags nach dem SGB II Rechnungen bezahlt bzw. Schulden getilgt hat (vgl. dazu auch BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 19; BSG Urteil v. 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R = juris Rn. 29).
Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts Münster berücksichtigt diese Rechtsprechung zutreffend und weicht damit auch nicht im Sinne einer Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Ein entsprechender Verfahrensmangel wird weder geltend gemacht noch ist er ersichtlich. Insbesondere ist auch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gewahrt worden.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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