Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 3898/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1884/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die weitere Gewährung von Einstiegsgeld zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit der Klägerin.
Die Klägerin ist am 00.00.1957 geboren. Sie bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit September 2009. Von 1982 bis 1992 war sie Inhaberin der Firma "U Young Fashion".
Nachdem die Klägerin dem Beklagten im Herbst 2010 mitteilte, dass sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plane, leitete der Beklagte die Klägerin zu einem Coaching bei der Firma U S weiter. Dort besuchte die Klägerin vom 1.12.2010 bis 24.1.2011 ein Coaching zur Heranführung an die Existenzgründung. Mit Abschlussbericht vom 21.1.2011 bewertete die Firma U S die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin positiv. Das Konzept zur Eröffnung eines Geschäfts für die Herstellung und den Vertrieb von Damenoberbekleidung im Einzelhandel, Großhandel und OnlineVertrieb, sei positiv zu bewerten. Nach Durchführung des Coachings und aufgrund der Kenntnisse der Klägerin aus ihrer vorangegangenen Tätigkeit im Einzelhandel sowie aufgrund des Auftretens der Klägerin, sei mit einem Erfolg der Existenzgründung zu rechnen. Das von der Klägerin prognostizierte Bruttoeinkommen für das erste Jahr der Tätigkeit in Höhe von 15.378 EUR sei realistisch. Die Klägerin sei auf Unterstützung zur Förderung der Existenzgründung in den ersten 6 Monaten angewiesen. Die geplante Existenzgründung werde daher befürwortet.
Mit notariellem Vertrag vom 21.1.2011 gründete die Klägerin die Firma "s G by h U UG (haftungsbeschränkt)" und meldete die Firma am 27.1.2011 als Gewerbe mit Beginn des Geschäftsbetriebes ab 1.2.2011 an.
Am 28.1.2011 beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Einstiegsgeld ab dem 1.2.2011 bis zum 31.7.2011 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der geplante Geschäftsbetrieb sollte in einem von der Klägerin angemieteten Ladenlokal eröffnet werden und die Herstellung und den Vertrieb von Damenoberbekleidung im Einzelhandel, Großhandel und OnlineVertrieb umfassen. Die Klägerin prognostizierte ein Bruttoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit im ersten Jahr in Höhe von 15.378 EUR.
Mit Bescheid vom 21.2.2011 bewilligte der Beklagte Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 in Höhe von 179,50 EUR monatlich mit der Begründung, durch den Beginn der selbständigen Tätigkeit ab dem 1.2.2011 werde die Arbeitslosigkeit der Klägerin beendet. Mit Bescheid vom 7.2.2011 bewilligte der Beklagte Eingliederungsleistungen für die Anschaffung von Sachgütern nach § 16 c SGB II in Höhe von 5000 EUR als Zuschuss sowie in Höhe von weiteren 1000 EUR als Darlehen. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II reichte die Klägerin ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 1.4.2011 über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus Gewerbebetrieb für die Monate März bis August 2011 zu der Verwaltungsakte. Hierin prognostizierten die Steuerberater für die Monate April bis August 2011 "keine nennenswerten Überschüsse". Erst wenn der Bekanntheitsgrad des Ladenlokals sich herumgesprochen habe, und der Wareneinkauf bzw. Wareneinsatz sich positiv darstelle, sei mit einem verbesserten Umsatz zu rechnen. Dies sei etwa ab Herbst 2011 der Fall. Nach einer von der Klägerin bei dem Beklagten eingereichten DATEV Auswertung betrug der Verlust aus dem Gewerbebetrieb im Monat Februar 2011 4401,45 EUR und im Monat März 2011 504,06 EUR. Anrechenbare Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielte die Klägerin nicht. Am 29.02.2012 hat die Klägerin die selbständige Tätigkeit aufgegeben. Die erneute Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nach Angaben der Klägerin nicht geplant.
Am 8.7.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung des Einstiegsgeld um weitere 6 Monate in Höhe von 179,50 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 14.7.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung erklärte er das Einstiegsgeld könne nicht verlängert werden, da "es in Krefeld nur für 6 Monate gezahlt wird".
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 4.8.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, § 16 b SGB II sehe die Gewährung von Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate vor. Nach der Verordnung zur Bemessung des Einstiegsgeldes (ESGV) seien diesbezügliche Einschränkungen nicht vorgesehen. Außerdem sei die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten nicht erkennbar.
Mit Bescheid vom 28.9.2011 lehnte der Beklagte den Antrag vom 8.7.2011 erneut ab. Zur Begründung führte er aus, Einstiegsgeld könne nur gezahlt werden, wenn es zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sei, und begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit beendet werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, denn bis zum Zeitpunkt der Bescheidung habe die Klägerin kein anrechenbares Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit erzielt. Sie stehe weiterhin im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit durch die selbständige Tätigkeit überwunden werde. Die Firma URegio habe in ihrem Bericht vom 21.1.2011 eine Förderung in den ersten 6 Monaten der Tätigkeit für erforderlich gehalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Maßgabe des § 16 b SGB II könne eine Förderung für höchstens 24 Monate erfolgen. Nach § 16 c SGB II, der eine Spezialnorm für bereits hauptberuflich selbständig erwerbstätige Personen darstelle, könnten Leistungen nur erbracht werden, wenn zu erwarten sei, dass die Hilfebedürftigkeit in einem angemessenen Zeitraum überwunden werden könne. Zur Beurteilung solle der Beklagte die Einreichung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Die ESGV regele auf Grundlage des § 16 b Abs. 3 SGB II bundeseinheitlich die Bemessung des Einstiegsgeldes unter Berücksichtigung des Einzelfalles. Das Jobcenter L habe hierzu die "Arbeitshilfe Einstiegsgeld" entwickelt, um das Ermessen zu lenken. Diese sei ab dem 29.3.2011 gültig. Hiernach könne Einstiegsgeld nur einmalig und nur für die Dauer von 6 Monate gewährt werden. Bei dem Erlass der internen Weisung seien die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Haushaltsmitteln berücksichtigt worden, sowie die Notwendigkeit der Gleichbehandlung der verschiedenen Antragsteller in die Überlegungen einbezogen worden. Daher habe das Jobcenter L sich dahingehend gebunden, dass in den meisten Fällen nur die ersten 6 Monate der Tätigkeit gefördert würden, damit möglichst viele Existenzgründer an der Förderung teilhaben könnten. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abgewichen werden müsse, lägen nicht vor. Maßgeblich sei eine Prognose, ob durch die zu fördernde Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig verringert werden könne. Daher sei vor der Bewilligung die Tragfähigkeit des Konzeptes zu prüfen. Dies habe die Firma US getan und eine Förderung für den Zeitraum von 6 Monaten befürwortet. Dieser Zeitraum sei abgelaufen und der Betrieb sei ohne nennenswertes Einkommen geblieben. Die Klägerin habe auch keine Unterlagen vorgelegt, die eine andere Beurteilung des Betriebsergebnisses rechtfertigen könnten. Eine günstige Prognose könne daher nicht erteilt werden. Ein direkter Anspruch auf eine 24-monatige Förderung bestehe nicht. Der Anspruch sei nur auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens im Rahmen der Einzelfallprüfung gerichtet, in deren Rahmen die Dauer der Förderung festgelegt werde. Da die Klägerin nach wie vor im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe, sei die zusätzliche Gewährung von Einstiegsgeld nicht angemessen. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Klägerin oder aufgrund der Besonderheiten des Betriebes der Klägerin eine andere Entscheidung gerechtfertigt sei.
Die Klägerin hat am 18.10.2011 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben mit dem Ziel, die Weitergewährung des Einstiegsgeldes zu erreichen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Eingliederungsleistungen sollten nach Sinn und Zweck einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme oder den Ausbau einer Erwerbstätigkeit oder selbständigen Tätigkeit sein. Dies gelte auch dann, wenn zu erwarten sei, dass der prognostizierte Gewinn nicht bedarfsdeckend sei. Eine Bewilligung ausschließlich innerhalb der ersten 6 Monate der Existenzgründung sei daher zu kurz bemessen. Zwischenzeitlich sei die ESGV zur Bemessung des Einstiegsgeldes in Kraft getreten. Nach § 1 ESGV seien die Leistungen grundsätzlich einzelfallbezogen zu gewähren. Dies schließe eine ermessenslenkende Weisung aus. Auch sehe die ESGV keine Verkürzung des Zeitraums von 24 Monaten vor. Daher sei eine pauschale Verkürzung dieses Zeitraums rechtswidrig. Wenn vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von länger als 2 Jahren Arbeitslosigkeit bestanden habe, solle gemäß § 1 Abs. 3 ESGV der zu zahlende Ergänzungsantrag 20 % der Regelleistung betragen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Da die ermessenslenkenden Anweisungen des Beklagten der ESGV widersprächen, habe der Beklagte ersichtlich von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Auch der Änderungsbescheid vom 28.9.2011 sei rechtswidrig, denn der Beklagte habe die selbständige Tätigkeit der Klägerin erneut von der Firma US prüfen lassen müssen. Dann hätte die Klägerin ein weiteres Konzept vorlegen können. Insbesondere hätte sie den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie einen Teil des Ladenlokales ab dem 1.11.2011 vermietet habe und so monatlich den Betrag von 675 EUR an Mietkosten zzgl. 45 EUR Stromkosten einspare. Hierüber habe die Klägerin den Beklagten auch im Rahmen der Stellung des Fortzahlungsantrages auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II informiert. Außerdem habe die Klägerin im Zeitraum von März 2011 bis Juni 2011 ein Gründercoaching bei der IHK in Neuss absolviert. Der dortige Coach habe bestätigt, dass sie nach Abstoßung des Ladenlokals schwarze Zahlen schreiben werde. Dies alles sei dem Beklagten bekannt gewesen. Er habe jedoch diesbezüglich nicht recherchiert. Dies sei insbesondere deshalb unverständlich, weil der Beklagte bei Eröffnung des Ladenlokals der Klägerin dieses als Plattform genutzt habe, um für sein Programm 50+ zu werben. Aus der Klageerwiderung des Beklagten sei ersichtlich, dass dieser sein Ermessen nicht ausgeübt habe, sondern ausschließlich auf Basis der Arbeitshilfe entschieden habe. Zwar habe der Beklagte sein Entschließungsermessen zutreffend ausgeübt, das Auswahlermessen habe der Beklagte jedoch nicht ausgeübt. Die einmalige Bewilligung des Einstiegsgeldes ohne Verlängerungsmöglichkeit widerspreche dem Gesetzeszweck. Auch könne die Haushaltslage bei der Ausübung des Ermessens nur ansatzweise berücksichtigt werden. Die Klägerin habe hingegen genügend Argumente (Coaching; Kostensenkungsmaßnahmen) vorgetragen. Dies sei von dem Beklagte zu berücksichtigen gewesen. Stattdessen habe dieser nur rechtswidrig auf die Haushaltslage abgestellt. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit sei maßgeblich auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Der Bescheid des Beklagten vom 14.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2011 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf Ihren Weiterbewilligungsantrag vom 8.7.2011 hin Einstiegsgeld nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und Dauer (maximal 18 Monate) zu bewilligen und auszuzahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Bescheid des Beklagten vom 14.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 wird abgeändert.
5. Der Beklagten wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, nach der Richtlinie des Jobcenters L vom 29.3.2011 sei die Förderung entgegen der vorherigen Praxis nur einmalig und nur für die Dauer von 6 Monaten möglich. Aber auch ohne eine ermessenslenkende Weisung sei eine Verlängerung der Gewährung des Einstiegsgeldes nach Ausübung des Ermessens nicht möglich gewesen, da der Zweck des Einstiegsgeldes nicht erreicht worden sei. Das Einstiegsgeld könne nach § 16 b SGB II nur gewährt werden, wenn durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit entfalle. Aufgrund der Prognose der Firma URegio sei im Fall der Klägerin im Hinblick auf die realistische Gewinnerwartung und die Erfahrungen der Klägerin eine Förderung für 6 Monate angezeigt gewesen. Dann habe die Klägerin jedoch aus dem Gewerbebetrieb im Zeitraum von Februar 2011 bis Juni 2011 kein anrechenbares Einkommen erzielen können. Allein aus dem Umstand der Aufgabe des Ladenlokals und der damit einhergehenden finanziellen Minderbelastung könne sich keine Notwendigkeit der weiteren Förderung der selbständigen Tätigkeit ergeben. Die von der fachkundigen Stelle abgegebene Prognose habe sich nicht realisiert.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 30.8.2012, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10.9.2012, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, eine "Verlängerung" des Einstiegsgeldes scheitere bereits an den Tatbestandsmerkmalen des § 16 b SGB II. Die Klägerin sei aufgrund der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.2.2011 im Zeitpunkt der Beantragung der Weitergewährung nicht mehr "arbeitslos" gewesen. Außerdem sei die Förderung nach § 16 b SGB II zur "Aufnahme" der selbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der Leistungen nicht mehr möglich gewesen, da die Selbständigkeit bereits seit dem 1.2.2011 ausgeübt worden sei.
Die Klägerin hat am 27.9.2012 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Sie hält die rechtliche Würdigung des Sozialgerichts Düsseldorf für unzutreffend. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Düsseldorf verstoße gegen § 41 SGB II, wonach die Leistungen für 6 Monate im Voraus zu erbringen seien. Aus diesem Grund sei auch die erstmalige Gewährung des Einstiegsgeldes für den Zeitraum von nur 6 Monaten nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Eine Fortzahlung dieser Leistungen müsse jedoch möglich sein, denn sonst sei eine Klagewelle bereits bei der erstmaligen Gewährung der Leistungen zu befürchten. Auch sei bei der erstmaligen Bewilligung der Leistungen zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine zuverlässige Prognose für den Zeitraum von 2 Jahren nicht möglich. Aus diesem Grund müsse es dem Beklagten möglich sein, für einen "vorläufigen" Zeitraum zu entscheiden und diesen ersten Teil der Bewilligung später zu ergänzen. Gerade aus dem vorliegenden Fall sei ersichtlich, dass die Neuausrichtung eines Gewerbes erst nach und nach erfolge und die Umstrukturierung des Betriebes daher erst im Rahmen eines Fortzahlungsbegehrens gewürdigt werden könne. Auch sei für die Förderung einer selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit komplett entfalle. Vielmehr reiche es aus, dass der Betroffene die erkennbare Absicht zeige, die Tätigkeit nicht lediglich als Nebenjob auszuüben. Die Klägerin habe ihren Betrieb vollständig neu ausgerichtet, nachdem sie erkannt habe, dass das ursprüngliche Konzept nicht erfolgsversprechend sei. Sie habe sich auf das Änderungsatelier konzentriert, statt auf den Verkauf von Neuwaren und Designermode. Auch habe sie ihre Ausgaben durch Verkleinerung des Ladenlokals halbiert. Hieraus habe der Beklagte erkennen müssen, dass die Klägerin die Tätigkeit hauptberuflich und mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe. Wenn die Weiterbewilligung des Einstiegsgeldes kategorisch ausgeschlossen werde, würde der Gesetzeszweck verfehlt. Denn die durch die Regelung bezweckte Anreizfunktion bestehe nicht nur in der Aufnahme sondern auch in der Fortführung einer selbständigen Tätigkeit. Das Sozialgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Antrag vom 8.7.2011 nicht um einen neuen Antrag, sondern vielmehr um einen Fortzahlungsantrag gehandelt habe. Dementsprechend müssten die Tatbestandsmerkmale des § 16 b SGB II nur beim Erstantrag vorliegen. Die Möglichkeit der weiteren Förderung der Klägerin folge auch aus § 16 f SGB I, wonach sie einen Anspruch auf freie Förderung habe. Hierbei sei auch eine Kombination aller Fördermaßnahmen möglich. Die ausschließliche Gewährung von Einstiegsgeld immer nur für einen Zeitraum von 6 Monaten stelle einen Ermessensnichtgebrauch dar. Hinsichtlich der Vorschrift des § 16 f SGB II habe der Beklagte gar kein Ermessen ausgeübt, da er diese Norm nicht gesehen habe. Vorsorglich hat die Klägerin bei dem Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 21.2.2011 nach § 44 SGB X beantragt. Der Antrag ist bisher nicht beschieden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2012 und den Bescheid des Beklagten vom 14.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2011 werden abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 8.7.2011 hin Einstiegsgeld nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und Dauer zu bewilligen und auszuzahlen, hilfsweise den Weiterbewilligungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II handele es sich nur um eine Sollvorschrift. Auch die Gewährung der Leistungen mit einer anderen Leistungsdauer sei aus Gründen des Einzelfalles möglich. Hierzu passend regele § 16 b SGB II die Höchstgrenze der Förderung mit 24 Monaten, ohne eine Regeldauer festzulegen. Ziel der Vorschrift sei es, Anreize auch für die Aufnahme einer nicht vollständig bedarfsdeckenden Tätigkeit zu schaffen, die später zu einer vollen Bedarfsdeckung führen könne. Eine diesbezügliche Prognose sei im Falle der Klägerin von der Firma URegio getroffen worden. Aufgrund des Konzepts der Klägerin habe die Firma eine Förderung in den ersten 6 Monaten für erforderlich gehalten. Hiermit sei eine ausreichende Einzelfallentscheidung getroffen worden. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.11.2006 Az. B 11b AS 3/05 R sei bei einer Tätigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten davon auszugehen, dass es sich um die Weiterführung einer bereits angefangenen Tätigkeit handele. Eine Förderung nach § 16 f SGB II scheide aus denselben Gründen aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14.7.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011, mit dem der Beklagte den Antrag auf Gewährung weiteren Einstiegsgeldes vom 8.7.2011 über den 31.7.2011 hinaus abgelehnt hat.
Der Hauptantrag kann keine Aussicht auf Erfolg haben. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Verpflichtungsbescheidungsklage. Die Gewährung des Einstiegsgeldes liegt nach Grund und Höhe im Ermessen des Beklagten (§ 16 b SGB II). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht ersichtlich. In Betracht kommt daher nur die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung im Sinne des Hilfsantrages.
Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der Weitergewährung des Einstiegsgeldes nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die (weitere) Gewährung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist § 16 b SGB II in Verbindung mit § 16 c SGB II. Nach § 16 b Abs. 1 SGB II kann für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Nach Abs. 2 wird das Einstiegsgeld, soweit in diesen Zeitraum die Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. Nach § 16 c Abs. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Voraussetzung ist demnach gemäß § 16 b SGB II, dass eine selbständige Tätigkeit aufgenommen oder fortgesetzt wird. Die Förderung kann nur für den Zeitraum erfolgen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Leopold in JurisPK 3. Auflage 2012 § 16 b Rn. 71). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, dass sie die selbständige Tätigkeit am 29.02.2012 aufgegeben hat, ist der streitgegenständliche Zeitraum auf die Dauer der Ausübung der selbständigen Tätigkeit begrenzt.
Die Klägerin gehört zu dem förderungsfähigen Personenkreis, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Sie ist erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Die Leistungsgewährung nach § 16 b SGB II ist grundsätzlich antragsabhängig (§ 37 SGB II). Den entsprechenden (Fortzahlungs-) Antrag hat die Klägerin am 8.7.2011 mit dem Ziel der Weitergewährung des Einstiegsgeldes über den 31.7.2011 hinaus für die Fortführung ihrer selbständigen Tätigkeit gestellt.
Um Eingliederungsleistungen nach § 16 b SGB II zu erhalten, muss der Antragsteller vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit arbeitslos gewesen sein. Arbeitslosigkeit setzt eine Beschäftigungsmöglichkeit, Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit, die Verfügbarkeit in subjektiver wie objektiver Hinsicht sowie schließlich die Arbeitslosmeldung voraus (Bundessozialgericht Urteil vom 23.11.2006 Az. B 11 B AS 3/05 R). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts scheitert die Weitergewährung des Einstiegsgeldes nicht bereits daran, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrages am 8.7.2011 ihre selbständige Erwerbstätigkeit bereits seit dem 1.2.2011 ausgeübt hat und damit bei Orientierung an dem Wortlaut des § 16 b SGB II im Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrages nicht mehr arbeitslos war.
Ausgehend von dem Wortlaut des § 16 b SGB II ("bei Aufnahme") sowie dem Zweck des Einstiegsgeldes für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Anreiz zur Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit zu schaffen, ist der Begriff der "Aufnahme" der Erwerbstätigkeit dahingehend zu verstehen, dass die Gewährung des Einstiegsgeldes in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Beginn dieser Tätigkeit stehen muss (Leopold in JurisPK a.a.O. Rn. 40; Bundessozialgericht Urteil vom 23.11.2006 B 11 B AS 3/05 R; Hannes in Gagel Kommentar SGB II/SGB III § 16 b Rn. 52). Gefördert werden soll nicht die Fortführung eines bereits ausgeübten Gewerbebetriebs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen (Bundessozialgericht Urteil vom 23 11. 2006 a.a.O.). Die Klägerin war in diesem Sinne bei Stellung des Antrages auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes arbeitslos, denn der Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 8.7.2011 bezieht sich ausdrücklich auf die Verlängerung der mit Bescheid vom 21.2.2011 gewährten Förderung für Ihre am 1.2.2011 aufgenommene selbständige Tätigkeit. Unstreitig war die Klägerin im Vorfeld dieser Tätigkeit arbeitslos, da sie keiner abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgegangen ist, dem Arbeitsmarkt objektiv und subjektiv zur Verfügung stand und im Rahmen des Leistungsbezugs bei dem Beklagten arbeitslos gemeldet war. Der Antrag auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes vom 8.7.2011 steht damit in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der erstmaligen Antragstellung am 28.1.2011 und bezieht sich somit auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.2.2011. Die Möglichkeit zur Anschlussförderung folgt nicht zuletzt auch daraus, dass die Leistungsdauer nach § 16 b SGB II auf einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt ist, eine Mindestdauer jedoch nicht vorgesehen wird (Hannes in Gagel a.a.O. Rn. 70/71). Demnach muss die Förderung auf den Einzelfall zugeschnitten erfolgen. Bei Ablauf des erstmaligen Förderzeitraumes ist demgemäß eine Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 24 Monaten möglich (Hannes in Gagel a.a.O. Rn. 73; Leopold in JurisPK § 16 b Rn. 78). Die ermessenslenkende Richtlinie des Beklagten steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da es sich um eine interne Verwaltungsanweisung handelt, die weder Außenwirkung hat noch in Gesetzeskraft erwächst.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 16 b SGB II liegen vor. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit handelt sich auch um eine selbständige Erwerbstätigkeit, die hauptberuflich ausgeübt wird. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt jedenfalls bei der Ausübung eines Gewerbebetriebes vor (Thie in Münder Kommentar SGB II 4. Auflage § 16 b Rn. 6). Nach Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes wird dieses nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder selbständige Erwerbstätigkeiten gezahlt, die die Arbeitslosigkeit beenden. Das heißt, es soll nicht nur die Aufnahme von dauerhaften "Nebenjobs" gefördert werden. Vielmehr geht es um die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung oder Tätigkeit wenigstens 15 Wochenstunden umfasst (Thie in Münder a.a.O. Rn. 7). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Geschäftsbetrieb der Klägerin von dieser als einzige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und aus dem von ihr bei der erstmaligen Antragstellung am 28.1.2011 eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass das Gewerbe mit einer Gewinnerwartung von 15.378 EUR im ersten Jahr hauptberuflich betrieben wird.
Das Einstiegsgeld ist gemäß §§ 16 b, 16 c Abs. 1 SGB II "zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit" zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Leopold in JurisPK a.a.O. Rn. 45; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.05.2011 Az. L 13 AS 178/10). Es ist eine Prognose dahingehend zu treffen, ob durch die Aufnahme der abhängigen oder selbständigen Tätigkeit der Leistungsempfänger in absehbarer Zeit nicht mehr auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein wird. Maßgeblich ist eine ex ante Beurteilung bezogen auf den Zeitraum von 24 Monaten (Hannes in Gagel a.a.O. Rn. 56). Grundlage für die Prognose ist zunächst ein schlüssiges Konzept, dass der Betroffene selbst vorlegt. Aus ihm muss sich plausibel ergeben, dass und wie die in § 16 c Abs. 1 Satz 1 genannten Ziele erreicht werden können (Thie in Münder a.a ...O. § 16 c Rn. 2). Das vorzulegende Konzept muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit belegen. Wirtschaftlich tragfähig bedeutet hierbei, dass die erzielten Einnahmen wenigstens die Betriebsausgaben decken. Ob ein Gewinn für den Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten bleibt, hat hierbei keine Bedeutung (Thie in Münder a.a.O.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier dem Grunde nach vor. Die Klägerin hat dem Beklagten die Stellungnahme der Firma URegio vom 21.1.2011 vorgelegt. Diese hat der Klägerin nach Durchführung des Coachings zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit im Zeitraum vom 1.12.2010 des 20.1.2011 bescheinigt, dass die Geschäftsidee "Herstellung und Vertrieb von Damenoberbekleidung im Einzel und Großhandel" tragfähig ist. Die Geschäftsidee sei konkurrenzfähig, die geschätzten Umsätze seien anhand eines Finanzierungsplanes durchkalkuliert, und entsprechend der regionalen Marktsituation im angestrebten Tätigkeitsfeld als realistisch zu bewerten. Dies gelte auch für den geschätzten Gewinn. Das von der Klägerin erarbeitete Konzept sei wandlungsfähig und flexibel in Bezug auf die Ausrichtung der Kundenwünsche. Weiterbildungen und eine Ausweitung der Tätigkeit seien je nach Bedarf geplant. Auch verfüge die Klägerin über ein ausreichendes kaufmännisches und unternehmerisches Wissen, um das Konzept umsetzen zu können. Der geschätzte Gewinn sei ebenfalls realistisch eingeschätzt, mache jedoch eine finanzielle Unterstützung in den ersten 6 Monaten notwendig. Die aufgrund der Stellungnahme von der Firma URegio anzustellende Prognose rechtfertigte daher zunächst grundsätzlich die Annahme, die von der Klägerin zum 1.2.2011 aufgenommene selbständige Tätigkeit werde in absehbarer Zeit zu einer Beendigung oder jedenfalls Verringerung der Hilfebedürftigkeit führen. Der Umstand, dass sich die selbständige Tätigkeit der Klägerin in dem zunächst für die Förderung bewilligten Zeitraum von 6 Monaten nicht als tragfähig erwiesen hat, ändert an der grundsätzlichen Eignung des Geschäftsmodell zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit zunächst nichts. Denn maßgeblich ist insoweit eine ex ante Prognose - also eine Prognose bezogen auf den Beginn des Geschäftsbetriebs am 1.2.2011 bzw. der letzten Verwaltungsentscheidung der Behörde. Die Firma U S hat bescheinigt, dass mit einer Tragfähigkeit des Unternehmens in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Wie ausgeführt umfasst dieser Zeitraum den gesetzlichen Rahmen von 24 Monaten. Dieser ist bei Stellung des Fortzahlungsantrages am 8.7.2011 noch nicht abgelaufen gewesen. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Klägerin dem Grunde nach kann daher nicht bereits aufgrund des fehlenden Gewinnes innerhalb der ersten 6 Monate verneint werden.
Auch die nach § 16 b SGB II notwendige weitere Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der Förderung ist gegeben. Erforderlich ist die Gewährung des Einstiegsgeldes dann, wenn sie zu Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet ist und ohne das Einstiegsgeld mit einer solchen Eingliederung nicht gerechnet werden kann. Diese Prognose umfasst nicht nur die derzeitige Lage des Arbeitsmarktes, sondern auch das weitere berufliche Fortkommen des Hilfebedürftigen (Leopold JurisPK a.a.O. Rn. 48). Die im Jahr 1957 geborene Klägerin war vor der Beantragung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Jahr 2009 arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit konnte sie auch im Zeitraum bis zur Beantragung des Einstiegsgeldes im Jahr 2011 nicht beenden. Aufgrund ihrer vorangegangenen Tätigkeit im Einzelhandel bis zum Jahr 1992 konnte - nicht zuletzt auf Basis der Einschätzung der Firma US davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine realistische Möglichkeit darstellt, die Klägerin in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Andere Möglichkeiten, die in einem vergleichbaren Zeitraum zur Eingliederung der Klägerin in den allgemeinen Arbeitsmarkt geführt hätten, sind nicht ersichtlich.
Die Eingliederungsleistungen der §§ 16 b, 16 c SGB II sind als Ermessensleistungen ausgestaltet. Demgemäß liegt sowohl die Frage des "ob" der Leistungsgewährung als auch die Frage des "wie" der Leistungsgewährung - also die Frage der Höhe und der Dauer - im Ermessen des Leistungsträgers. Diese zu treffende Ermessensentscheidung des Leistungsträgers ist - von den Ausnahmefällen der Ermessensreduktion auf Null abgesehen - von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf Ermessensfehler. Dies sind der Ermessensnichtgebrauch oder der Ermessensfehlgebrauch durch Über- oder Unterschreitung des nach Sinn und Zweck der Vorschrift eingeräumten Ermessens; insbesondere die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen bei der Ermessensausübung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Keller in Meyer-Ladewig 10. Auflage SGG § 54 Rn. 34a; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.5.2011 Az. L 13 AS 178/10) - hier also Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sind Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten, das Einstiegsgeld nicht über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus zu gewähren, für den Senat nicht erkennbar. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine Weitergewährung des Einstiegsgeldes über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus nicht bereits durch die Verwaltungsanweisungen des Jobcenters L ausgeschlossen ist, denn eine solche ermessenslenkende Weisung hat allenfalls internen Charakter, entbindet den Beklagten jedoch nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung anhand des konkreten Einzelfalls. Eine gesetzliche Regelung wonach das Einstiegsgeld regelmäßig für die Dauer von 6 Monaten begrenzt und auch nur einmalig gezahlt werden soll, ist § 16 b SGB II nicht zu entnehmen. Allerdings führt die Orientierung der Verwaltung an internen Richtlinien und Weisungen, die eine einheitliche Handhabung sicherstellen sollen, nicht grundsätzlich zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung, solange diese Ziele nicht willkürlich aufgestellt worden sind, und wenn neben der Anwendung des generellen Ermessensmaßstabes weiterhin Raum für eine Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Gegebenheiten verbleibt (Leopold in JurisPK a.a.O. Rn. 69). Der Senat kann hier offen lassen, ob die ermessenslenkende Weisung des Beklagten vom 29.03.2011 diese Voraussetzungen erfüllt oder wegen einer fehlenden Öffnungsklausel rechtswidrig ist, denn der Beklagte ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.09.2011, jedenfalls jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 über die in der Richtlinie niedergelegten Grundsätze ausdrücklich hinausgegangen und hat eine Prüfung am konkreten Einzelfall durchgeführt. Dem Wortlaut des Widerspruchsbescheides ist zu entnehmen, dass der Beklagte sowohl sein Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen gesehen und die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abgewogen hat. Hierbei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Fall zunächst ausgehend von der internen Weisungslage (einmalige Bewilligung für 6 Monate) geprüft hat. Die Prüfung des Beklagten hat sich jedoch nicht in der Anwendung der Weisung erschöpft. Der Beklagte hat im Widerspruchsescheid vom 11.10.2011 ausdrücklich festgestellt, dass die Dauer der Förderung im Rahmen der Einzelfallentscheidung, die eine konkrete Ermessensausübung erkennen lassen muss, festzulegen sei. Er hat ausgeführt, das Jobcenter Krefeld habe sich bemüht, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Haushaltsmitteln und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung verschiedener Antragsteller Fördermöglichkeiten zu entwickeln, die möglichst viele Existenzgründer in den Genuss der öffentlichen Förderung kommen lassen könnten. Darüber hinaus hat der Beklagte ausdrücklich festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine Abweichung hiervon nicht geboten sei. Dies folgte für den Beklagten daraus, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt weiterhin durch Leistungen nach dem SGB II sicherstellen müsse, und keine Anhaltspunkte in der Person der Klägerin oder der Art und Weise des Betriebes vorlägen, die eine anderweitige Ermessensausübung des Beklagten nach sich ziehen müsse. Der Gewerbebetrieb der Klägerin habe bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Gewinne erwirtschaften können. Eine anderslautende Prognose sei nicht ersichtlich. Der Beklagte kam daher zu dem Ergebnis eine Weitergewährung des Einstiegsgeldes sei in einem solchen Fall, in dem auch nach dem Ablauf des von der Firma URegio prognostizierten Zeitraums von 6 Monaten kein Gewinn erzielt worden sei, nicht angemessen. Diese Erwägungen finden sich auch im Bescheid vom 28.9.2011 wieder, in dem der Beklagte ausführt, das Ziel der Förderung sei die Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Bis zum damaligen Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch kein anrechenbares Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erzielen können. Sie befände sich weiterhin im Leistungsbezug. Es sei nicht erkennbar zu erwarten, dass die Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit durch die Selbständigkeit überwunden werden könne. Hierbei war der Beklagte auch nicht verpflichtet im Wege der Amtsermittlung eine ergänzende Stellungnahme der Firma URegio einzufordern. Vielmehr obliegt nach § 16 c Abs. 1 SGB II die Beibringung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle grundsätzlich dem Leistungsempfänger. Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes "ins Blaue hinein" besteht für den Leistungsträger nicht. Insoweit sind die maßgeblichen Tatsachen, die zu einer solchen Ermittlung Anlass geben könnten, von dem Betroffenen wenigstens substantiiert vorzutragen. Die berechtigte Hoffnung, in Zukunft könne ein ausreichender Gewinn erzielt werden, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden, musste als tatbestandliche Voraussetzung einer Ermessensentscheidung spätestens im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 - vorliegen, denn spätere Entwicklungen können eine Ermessensentscheidung rückwirkend nicht eröffnen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.5.2011 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der im Oktober 2011 bekannten Tatsachen lagen keine Umstände vor, die den Beklagten verpflichtet hätten, weitergehende Ermessenserwägungen als die in dem Widerspruch Bescheid vom 11.10.2011 getroffenen zu berücksichtigen. Der Beklagte hat vielmehr aufgrund der internen Weisung die durchaus sachgerechten Erwägungen in die Überlegungen einbezogen, Haushaltsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden und auf möglichst viele Anspruchssteller gleichmäßig zu verteilen, und dies mit dem Individualinteresse der Klägerin anhand der objektiv bekannten Tatsachen abgewogen, eine über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende Förderung zu erhalten.
Diese Erwägungen des Beklagten sind für dem Grunde nach nicht zu beanstanden und stehen auch mit Sinn und Zweck des § 16 b SGB II in Einklang. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen Anreiz für die Aufnahme und Fortführung einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit zu schaffen, nicht jedoch die dauerhafte Fortführung einer solchen Tätigkeit zu subventionieren (Landessozialgericht Niedersachsen Bremen Urteil vom 25.5.2011 Az. L 13 AS 178/10; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.6.2012 Az. L 12 AS 569/11). Demgemäß hat die Firma US in ihrem Abschlussbericht die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befürwortet vor dem Hintergrund, dass das Geschäftsmodell der Klägerin hinreichend handlungsfähig sei, um sich an den Markt anpassen zu können. Unter Berücksichtigung der Wandlungsfähigkeit des Unternehmens hat die Firma US eine Förderung durch Möglichkeiten der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für einen Zeitraum von 6 Monaten für erforderlich gehalten. Hierbei hat die Firma US nach dem klaren Wortlaut des Abschlussberichtes bereits in die Überlegungen einbezogen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten am Markt sowie aufgrund des Geschäftsmodells ihren Gewerbebetrieb den Gegebenheiten anpassen und wandeln könne. Im Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrag am 8.7.2011 war jedoch nicht erkennbar, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin durch die Gewährung weiterer Eingliederungsleistungen positiv in dem Sinne gefördert werden könnte, dass die Hilfebedürftigkeit der Klägerin verringert oder entfallen würde. Letztendlich hat sich auch die Prognose der Steuerberater der Klägerin in dem Schreiben vom 01.04.2011, mit einem positiven Betriebsergebnis sei ab Herbst 2011 zu rechnen, nicht bewahrheitet. Auch die Empfehlung aus dem Coaching bei der IHK, einen Teil des Ladenlokals abzustoßen, führte nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie die Änderung des Geschäftsmodelles durch die Konzentration der Tätigkeit auf das Änderungsatelier. Nach Lage der Akten waren diese Tatsachen bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 dem Beklagten nicht einmal bekannt. Die Weitervermietung des Ladenlokals erfolgte erst im November 2011. Eine Änderung des Warenbestandes hat die Klägerin dem Beklagten ebenfalls nach Aktenlage nicht im Zeitpunkt des Erlasses Widerspruchbescheides mitgeteilt. Die Durchführung des Coaching im Zeitraum von März bis Juni 2011 führte für sich genommen nicht dazu, dass der Betrieb der Klägerin eine berechtigte Gewinnprognose in nächster Zukunft hat. Dies folgt auch daraus, dass die Firma US den Erfahrungshorizont der Klägerin aber auch die Wandlungsfähigkeit des Unternehmenskonzeptes bereits in seinen Abschlussbericht vom 21.1.2011 einbezogen hat und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Förderung nur für den Zeitraum von 6 Monaten für erforderlich gehalten hat.
Da Ermessensfehler nicht erkennbar sind, hat der Beklagte aus seiner Sicht zutreffend eine Verlängerung der Gewährung des Einstiegsgeldes über den 31.7.2011 hinaus abgelehnt.
Auch § 16 f SGB II kommt als Rechtsgrundlage für die Weitergewährung von Einstiegsgeld nicht in Betracht. Hiernach kann die Agentur für Arbeit bis zu 10 % der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeit der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. Die Zielsetzung dieser Vorschrift, die dem Leistungsträger einen größtmöglichen Handlungsspielraum eröffnen soll, liegt nicht vor. Denn die Grenzen für eine mögliche Förderung nach § 16 f SGB II liegen in dem Umgehungsverbot des Abs. 2 Satz 3. Hiernach dürfen die Maßnahmen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Dies umfasst insbesondere die Leistungen nach den §§ 16-16 e SGB II, die durch eine freie Förderung § 16 f nicht aufgestockt werden dürfen (vgl. Thie in Münder a.a.O. § 16 f Rn. 3). Die Weitergewährung von Einstiegsgeld für die Klägerin auf Grundlage des § 16 f SGB II würde jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 16 b und c SGB II umgehen, so dass eine Förderung auch über § 16 f SGB II nicht möglich ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die weitere Gewährung von Einstiegsgeld zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit der Klägerin.
Die Klägerin ist am 00.00.1957 geboren. Sie bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit September 2009. Von 1982 bis 1992 war sie Inhaberin der Firma "U Young Fashion".
Nachdem die Klägerin dem Beklagten im Herbst 2010 mitteilte, dass sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plane, leitete der Beklagte die Klägerin zu einem Coaching bei der Firma U S weiter. Dort besuchte die Klägerin vom 1.12.2010 bis 24.1.2011 ein Coaching zur Heranführung an die Existenzgründung. Mit Abschlussbericht vom 21.1.2011 bewertete die Firma U S die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin positiv. Das Konzept zur Eröffnung eines Geschäfts für die Herstellung und den Vertrieb von Damenoberbekleidung im Einzelhandel, Großhandel und OnlineVertrieb, sei positiv zu bewerten. Nach Durchführung des Coachings und aufgrund der Kenntnisse der Klägerin aus ihrer vorangegangenen Tätigkeit im Einzelhandel sowie aufgrund des Auftretens der Klägerin, sei mit einem Erfolg der Existenzgründung zu rechnen. Das von der Klägerin prognostizierte Bruttoeinkommen für das erste Jahr der Tätigkeit in Höhe von 15.378 EUR sei realistisch. Die Klägerin sei auf Unterstützung zur Förderung der Existenzgründung in den ersten 6 Monaten angewiesen. Die geplante Existenzgründung werde daher befürwortet.
Mit notariellem Vertrag vom 21.1.2011 gründete die Klägerin die Firma "s G by h U UG (haftungsbeschränkt)" und meldete die Firma am 27.1.2011 als Gewerbe mit Beginn des Geschäftsbetriebes ab 1.2.2011 an.
Am 28.1.2011 beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Einstiegsgeld ab dem 1.2.2011 bis zum 31.7.2011 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der geplante Geschäftsbetrieb sollte in einem von der Klägerin angemieteten Ladenlokal eröffnet werden und die Herstellung und den Vertrieb von Damenoberbekleidung im Einzelhandel, Großhandel und OnlineVertrieb umfassen. Die Klägerin prognostizierte ein Bruttoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit im ersten Jahr in Höhe von 15.378 EUR.
Mit Bescheid vom 21.2.2011 bewilligte der Beklagte Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 in Höhe von 179,50 EUR monatlich mit der Begründung, durch den Beginn der selbständigen Tätigkeit ab dem 1.2.2011 werde die Arbeitslosigkeit der Klägerin beendet. Mit Bescheid vom 7.2.2011 bewilligte der Beklagte Eingliederungsleistungen für die Anschaffung von Sachgütern nach § 16 c SGB II in Höhe von 5000 EUR als Zuschuss sowie in Höhe von weiteren 1000 EUR als Darlehen. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II reichte die Klägerin ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 1.4.2011 über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus Gewerbebetrieb für die Monate März bis August 2011 zu der Verwaltungsakte. Hierin prognostizierten die Steuerberater für die Monate April bis August 2011 "keine nennenswerten Überschüsse". Erst wenn der Bekanntheitsgrad des Ladenlokals sich herumgesprochen habe, und der Wareneinkauf bzw. Wareneinsatz sich positiv darstelle, sei mit einem verbesserten Umsatz zu rechnen. Dies sei etwa ab Herbst 2011 der Fall. Nach einer von der Klägerin bei dem Beklagten eingereichten DATEV Auswertung betrug der Verlust aus dem Gewerbebetrieb im Monat Februar 2011 4401,45 EUR und im Monat März 2011 504,06 EUR. Anrechenbare Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielte die Klägerin nicht. Am 29.02.2012 hat die Klägerin die selbständige Tätigkeit aufgegeben. Die erneute Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nach Angaben der Klägerin nicht geplant.
Am 8.7.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung des Einstiegsgeld um weitere 6 Monate in Höhe von 179,50 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 14.7.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung erklärte er das Einstiegsgeld könne nicht verlängert werden, da "es in Krefeld nur für 6 Monate gezahlt wird".
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 4.8.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, § 16 b SGB II sehe die Gewährung von Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate vor. Nach der Verordnung zur Bemessung des Einstiegsgeldes (ESGV) seien diesbezügliche Einschränkungen nicht vorgesehen. Außerdem sei die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten nicht erkennbar.
Mit Bescheid vom 28.9.2011 lehnte der Beklagte den Antrag vom 8.7.2011 erneut ab. Zur Begründung führte er aus, Einstiegsgeld könne nur gezahlt werden, wenn es zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sei, und begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit beendet werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, denn bis zum Zeitpunkt der Bescheidung habe die Klägerin kein anrechenbares Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit erzielt. Sie stehe weiterhin im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit durch die selbständige Tätigkeit überwunden werde. Die Firma URegio habe in ihrem Bericht vom 21.1.2011 eine Förderung in den ersten 6 Monaten der Tätigkeit für erforderlich gehalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Maßgabe des § 16 b SGB II könne eine Förderung für höchstens 24 Monate erfolgen. Nach § 16 c SGB II, der eine Spezialnorm für bereits hauptberuflich selbständig erwerbstätige Personen darstelle, könnten Leistungen nur erbracht werden, wenn zu erwarten sei, dass die Hilfebedürftigkeit in einem angemessenen Zeitraum überwunden werden könne. Zur Beurteilung solle der Beklagte die Einreichung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Die ESGV regele auf Grundlage des § 16 b Abs. 3 SGB II bundeseinheitlich die Bemessung des Einstiegsgeldes unter Berücksichtigung des Einzelfalles. Das Jobcenter L habe hierzu die "Arbeitshilfe Einstiegsgeld" entwickelt, um das Ermessen zu lenken. Diese sei ab dem 29.3.2011 gültig. Hiernach könne Einstiegsgeld nur einmalig und nur für die Dauer von 6 Monate gewährt werden. Bei dem Erlass der internen Weisung seien die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Haushaltsmitteln berücksichtigt worden, sowie die Notwendigkeit der Gleichbehandlung der verschiedenen Antragsteller in die Überlegungen einbezogen worden. Daher habe das Jobcenter L sich dahingehend gebunden, dass in den meisten Fällen nur die ersten 6 Monate der Tätigkeit gefördert würden, damit möglichst viele Existenzgründer an der Förderung teilhaben könnten. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abgewichen werden müsse, lägen nicht vor. Maßgeblich sei eine Prognose, ob durch die zu fördernde Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig verringert werden könne. Daher sei vor der Bewilligung die Tragfähigkeit des Konzeptes zu prüfen. Dies habe die Firma US getan und eine Förderung für den Zeitraum von 6 Monaten befürwortet. Dieser Zeitraum sei abgelaufen und der Betrieb sei ohne nennenswertes Einkommen geblieben. Die Klägerin habe auch keine Unterlagen vorgelegt, die eine andere Beurteilung des Betriebsergebnisses rechtfertigen könnten. Eine günstige Prognose könne daher nicht erteilt werden. Ein direkter Anspruch auf eine 24-monatige Förderung bestehe nicht. Der Anspruch sei nur auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens im Rahmen der Einzelfallprüfung gerichtet, in deren Rahmen die Dauer der Förderung festgelegt werde. Da die Klägerin nach wie vor im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe, sei die zusätzliche Gewährung von Einstiegsgeld nicht angemessen. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Klägerin oder aufgrund der Besonderheiten des Betriebes der Klägerin eine andere Entscheidung gerechtfertigt sei.
Die Klägerin hat am 18.10.2011 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben mit dem Ziel, die Weitergewährung des Einstiegsgeldes zu erreichen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Eingliederungsleistungen sollten nach Sinn und Zweck einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme oder den Ausbau einer Erwerbstätigkeit oder selbständigen Tätigkeit sein. Dies gelte auch dann, wenn zu erwarten sei, dass der prognostizierte Gewinn nicht bedarfsdeckend sei. Eine Bewilligung ausschließlich innerhalb der ersten 6 Monate der Existenzgründung sei daher zu kurz bemessen. Zwischenzeitlich sei die ESGV zur Bemessung des Einstiegsgeldes in Kraft getreten. Nach § 1 ESGV seien die Leistungen grundsätzlich einzelfallbezogen zu gewähren. Dies schließe eine ermessenslenkende Weisung aus. Auch sehe die ESGV keine Verkürzung des Zeitraums von 24 Monaten vor. Daher sei eine pauschale Verkürzung dieses Zeitraums rechtswidrig. Wenn vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von länger als 2 Jahren Arbeitslosigkeit bestanden habe, solle gemäß § 1 Abs. 3 ESGV der zu zahlende Ergänzungsantrag 20 % der Regelleistung betragen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Da die ermessenslenkenden Anweisungen des Beklagten der ESGV widersprächen, habe der Beklagte ersichtlich von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Auch der Änderungsbescheid vom 28.9.2011 sei rechtswidrig, denn der Beklagte habe die selbständige Tätigkeit der Klägerin erneut von der Firma US prüfen lassen müssen. Dann hätte die Klägerin ein weiteres Konzept vorlegen können. Insbesondere hätte sie den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie einen Teil des Ladenlokales ab dem 1.11.2011 vermietet habe und so monatlich den Betrag von 675 EUR an Mietkosten zzgl. 45 EUR Stromkosten einspare. Hierüber habe die Klägerin den Beklagten auch im Rahmen der Stellung des Fortzahlungsantrages auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II informiert. Außerdem habe die Klägerin im Zeitraum von März 2011 bis Juni 2011 ein Gründercoaching bei der IHK in Neuss absolviert. Der dortige Coach habe bestätigt, dass sie nach Abstoßung des Ladenlokals schwarze Zahlen schreiben werde. Dies alles sei dem Beklagten bekannt gewesen. Er habe jedoch diesbezüglich nicht recherchiert. Dies sei insbesondere deshalb unverständlich, weil der Beklagte bei Eröffnung des Ladenlokals der Klägerin dieses als Plattform genutzt habe, um für sein Programm 50+ zu werben. Aus der Klageerwiderung des Beklagten sei ersichtlich, dass dieser sein Ermessen nicht ausgeübt habe, sondern ausschließlich auf Basis der Arbeitshilfe entschieden habe. Zwar habe der Beklagte sein Entschließungsermessen zutreffend ausgeübt, das Auswahlermessen habe der Beklagte jedoch nicht ausgeübt. Die einmalige Bewilligung des Einstiegsgeldes ohne Verlängerungsmöglichkeit widerspreche dem Gesetzeszweck. Auch könne die Haushaltslage bei der Ausübung des Ermessens nur ansatzweise berücksichtigt werden. Die Klägerin habe hingegen genügend Argumente (Coaching; Kostensenkungsmaßnahmen) vorgetragen. Dies sei von dem Beklagte zu berücksichtigen gewesen. Stattdessen habe dieser nur rechtswidrig auf die Haushaltslage abgestellt. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit sei maßgeblich auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Der Bescheid des Beklagten vom 14.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2011 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf Ihren Weiterbewilligungsantrag vom 8.7.2011 hin Einstiegsgeld nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und Dauer (maximal 18 Monate) zu bewilligen und auszuzahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Bescheid des Beklagten vom 14.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 wird abgeändert.
5. Der Beklagten wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, nach der Richtlinie des Jobcenters L vom 29.3.2011 sei die Förderung entgegen der vorherigen Praxis nur einmalig und nur für die Dauer von 6 Monaten möglich. Aber auch ohne eine ermessenslenkende Weisung sei eine Verlängerung der Gewährung des Einstiegsgeldes nach Ausübung des Ermessens nicht möglich gewesen, da der Zweck des Einstiegsgeldes nicht erreicht worden sei. Das Einstiegsgeld könne nach § 16 b SGB II nur gewährt werden, wenn durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit entfalle. Aufgrund der Prognose der Firma URegio sei im Fall der Klägerin im Hinblick auf die realistische Gewinnerwartung und die Erfahrungen der Klägerin eine Förderung für 6 Monate angezeigt gewesen. Dann habe die Klägerin jedoch aus dem Gewerbebetrieb im Zeitraum von Februar 2011 bis Juni 2011 kein anrechenbares Einkommen erzielen können. Allein aus dem Umstand der Aufgabe des Ladenlokals und der damit einhergehenden finanziellen Minderbelastung könne sich keine Notwendigkeit der weiteren Förderung der selbständigen Tätigkeit ergeben. Die von der fachkundigen Stelle abgegebene Prognose habe sich nicht realisiert.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 30.8.2012, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10.9.2012, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, eine "Verlängerung" des Einstiegsgeldes scheitere bereits an den Tatbestandsmerkmalen des § 16 b SGB II. Die Klägerin sei aufgrund der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.2.2011 im Zeitpunkt der Beantragung der Weitergewährung nicht mehr "arbeitslos" gewesen. Außerdem sei die Förderung nach § 16 b SGB II zur "Aufnahme" der selbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der Leistungen nicht mehr möglich gewesen, da die Selbständigkeit bereits seit dem 1.2.2011 ausgeübt worden sei.
Die Klägerin hat am 27.9.2012 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Sie hält die rechtliche Würdigung des Sozialgerichts Düsseldorf für unzutreffend. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Düsseldorf verstoße gegen § 41 SGB II, wonach die Leistungen für 6 Monate im Voraus zu erbringen seien. Aus diesem Grund sei auch die erstmalige Gewährung des Einstiegsgeldes für den Zeitraum von nur 6 Monaten nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Eine Fortzahlung dieser Leistungen müsse jedoch möglich sein, denn sonst sei eine Klagewelle bereits bei der erstmaligen Gewährung der Leistungen zu befürchten. Auch sei bei der erstmaligen Bewilligung der Leistungen zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine zuverlässige Prognose für den Zeitraum von 2 Jahren nicht möglich. Aus diesem Grund müsse es dem Beklagten möglich sein, für einen "vorläufigen" Zeitraum zu entscheiden und diesen ersten Teil der Bewilligung später zu ergänzen. Gerade aus dem vorliegenden Fall sei ersichtlich, dass die Neuausrichtung eines Gewerbes erst nach und nach erfolge und die Umstrukturierung des Betriebes daher erst im Rahmen eines Fortzahlungsbegehrens gewürdigt werden könne. Auch sei für die Förderung einer selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit komplett entfalle. Vielmehr reiche es aus, dass der Betroffene die erkennbare Absicht zeige, die Tätigkeit nicht lediglich als Nebenjob auszuüben. Die Klägerin habe ihren Betrieb vollständig neu ausgerichtet, nachdem sie erkannt habe, dass das ursprüngliche Konzept nicht erfolgsversprechend sei. Sie habe sich auf das Änderungsatelier konzentriert, statt auf den Verkauf von Neuwaren und Designermode. Auch habe sie ihre Ausgaben durch Verkleinerung des Ladenlokals halbiert. Hieraus habe der Beklagte erkennen müssen, dass die Klägerin die Tätigkeit hauptberuflich und mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe. Wenn die Weiterbewilligung des Einstiegsgeldes kategorisch ausgeschlossen werde, würde der Gesetzeszweck verfehlt. Denn die durch die Regelung bezweckte Anreizfunktion bestehe nicht nur in der Aufnahme sondern auch in der Fortführung einer selbständigen Tätigkeit. Das Sozialgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Antrag vom 8.7.2011 nicht um einen neuen Antrag, sondern vielmehr um einen Fortzahlungsantrag gehandelt habe. Dementsprechend müssten die Tatbestandsmerkmale des § 16 b SGB II nur beim Erstantrag vorliegen. Die Möglichkeit der weiteren Förderung der Klägerin folge auch aus § 16 f SGB I, wonach sie einen Anspruch auf freie Förderung habe. Hierbei sei auch eine Kombination aller Fördermaßnahmen möglich. Die ausschließliche Gewährung von Einstiegsgeld immer nur für einen Zeitraum von 6 Monaten stelle einen Ermessensnichtgebrauch dar. Hinsichtlich der Vorschrift des § 16 f SGB II habe der Beklagte gar kein Ermessen ausgeübt, da er diese Norm nicht gesehen habe. Vorsorglich hat die Klägerin bei dem Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 21.2.2011 nach § 44 SGB X beantragt. Der Antrag ist bisher nicht beschieden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2012 und den Bescheid des Beklagten vom 14.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2011 werden abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 8.7.2011 hin Einstiegsgeld nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und Dauer zu bewilligen und auszuzahlen, hilfsweise den Weiterbewilligungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II handele es sich nur um eine Sollvorschrift. Auch die Gewährung der Leistungen mit einer anderen Leistungsdauer sei aus Gründen des Einzelfalles möglich. Hierzu passend regele § 16 b SGB II die Höchstgrenze der Förderung mit 24 Monaten, ohne eine Regeldauer festzulegen. Ziel der Vorschrift sei es, Anreize auch für die Aufnahme einer nicht vollständig bedarfsdeckenden Tätigkeit zu schaffen, die später zu einer vollen Bedarfsdeckung führen könne. Eine diesbezügliche Prognose sei im Falle der Klägerin von der Firma URegio getroffen worden. Aufgrund des Konzepts der Klägerin habe die Firma eine Förderung in den ersten 6 Monaten für erforderlich gehalten. Hiermit sei eine ausreichende Einzelfallentscheidung getroffen worden. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.11.2006 Az. B 11b AS 3/05 R sei bei einer Tätigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten davon auszugehen, dass es sich um die Weiterführung einer bereits angefangenen Tätigkeit handele. Eine Förderung nach § 16 f SGB II scheide aus denselben Gründen aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14.7.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011, mit dem der Beklagte den Antrag auf Gewährung weiteren Einstiegsgeldes vom 8.7.2011 über den 31.7.2011 hinaus abgelehnt hat.
Der Hauptantrag kann keine Aussicht auf Erfolg haben. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Verpflichtungsbescheidungsklage. Die Gewährung des Einstiegsgeldes liegt nach Grund und Höhe im Ermessen des Beklagten (§ 16 b SGB II). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht ersichtlich. In Betracht kommt daher nur die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung im Sinne des Hilfsantrages.
Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der Weitergewährung des Einstiegsgeldes nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die (weitere) Gewährung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist § 16 b SGB II in Verbindung mit § 16 c SGB II. Nach § 16 b Abs. 1 SGB II kann für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Nach Abs. 2 wird das Einstiegsgeld, soweit in diesen Zeitraum die Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. Nach § 16 c Abs. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Voraussetzung ist demnach gemäß § 16 b SGB II, dass eine selbständige Tätigkeit aufgenommen oder fortgesetzt wird. Die Förderung kann nur für den Zeitraum erfolgen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Leopold in JurisPK 3. Auflage 2012 § 16 b Rn. 71). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, dass sie die selbständige Tätigkeit am 29.02.2012 aufgegeben hat, ist der streitgegenständliche Zeitraum auf die Dauer der Ausübung der selbständigen Tätigkeit begrenzt.
Die Klägerin gehört zu dem förderungsfähigen Personenkreis, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Sie ist erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Die Leistungsgewährung nach § 16 b SGB II ist grundsätzlich antragsabhängig (§ 37 SGB II). Den entsprechenden (Fortzahlungs-) Antrag hat die Klägerin am 8.7.2011 mit dem Ziel der Weitergewährung des Einstiegsgeldes über den 31.7.2011 hinaus für die Fortführung ihrer selbständigen Tätigkeit gestellt.
Um Eingliederungsleistungen nach § 16 b SGB II zu erhalten, muss der Antragsteller vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit arbeitslos gewesen sein. Arbeitslosigkeit setzt eine Beschäftigungsmöglichkeit, Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit, die Verfügbarkeit in subjektiver wie objektiver Hinsicht sowie schließlich die Arbeitslosmeldung voraus (Bundessozialgericht Urteil vom 23.11.2006 Az. B 11 B AS 3/05 R). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts scheitert die Weitergewährung des Einstiegsgeldes nicht bereits daran, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrages am 8.7.2011 ihre selbständige Erwerbstätigkeit bereits seit dem 1.2.2011 ausgeübt hat und damit bei Orientierung an dem Wortlaut des § 16 b SGB II im Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrages nicht mehr arbeitslos war.
Ausgehend von dem Wortlaut des § 16 b SGB II ("bei Aufnahme") sowie dem Zweck des Einstiegsgeldes für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Anreiz zur Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit zu schaffen, ist der Begriff der "Aufnahme" der Erwerbstätigkeit dahingehend zu verstehen, dass die Gewährung des Einstiegsgeldes in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Beginn dieser Tätigkeit stehen muss (Leopold in JurisPK a.a.O. Rn. 40; Bundessozialgericht Urteil vom 23.11.2006 B 11 B AS 3/05 R; Hannes in Gagel Kommentar SGB II/SGB III § 16 b Rn. 52). Gefördert werden soll nicht die Fortführung eines bereits ausgeübten Gewerbebetriebs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen (Bundessozialgericht Urteil vom 23 11. 2006 a.a.O.). Die Klägerin war in diesem Sinne bei Stellung des Antrages auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes arbeitslos, denn der Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 8.7.2011 bezieht sich ausdrücklich auf die Verlängerung der mit Bescheid vom 21.2.2011 gewährten Förderung für Ihre am 1.2.2011 aufgenommene selbständige Tätigkeit. Unstreitig war die Klägerin im Vorfeld dieser Tätigkeit arbeitslos, da sie keiner abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgegangen ist, dem Arbeitsmarkt objektiv und subjektiv zur Verfügung stand und im Rahmen des Leistungsbezugs bei dem Beklagten arbeitslos gemeldet war. Der Antrag auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes vom 8.7.2011 steht damit in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der erstmaligen Antragstellung am 28.1.2011 und bezieht sich somit auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.2.2011. Die Möglichkeit zur Anschlussförderung folgt nicht zuletzt auch daraus, dass die Leistungsdauer nach § 16 b SGB II auf einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt ist, eine Mindestdauer jedoch nicht vorgesehen wird (Hannes in Gagel a.a.O. Rn. 70/71). Demnach muss die Förderung auf den Einzelfall zugeschnitten erfolgen. Bei Ablauf des erstmaligen Förderzeitraumes ist demgemäß eine Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 24 Monaten möglich (Hannes in Gagel a.a.O. Rn. 73; Leopold in JurisPK § 16 b Rn. 78). Die ermessenslenkende Richtlinie des Beklagten steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da es sich um eine interne Verwaltungsanweisung handelt, die weder Außenwirkung hat noch in Gesetzeskraft erwächst.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 16 b SGB II liegen vor. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit handelt sich auch um eine selbständige Erwerbstätigkeit, die hauptberuflich ausgeübt wird. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt jedenfalls bei der Ausübung eines Gewerbebetriebes vor (Thie in Münder Kommentar SGB II 4. Auflage § 16 b Rn. 6). Nach Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes wird dieses nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder selbständige Erwerbstätigkeiten gezahlt, die die Arbeitslosigkeit beenden. Das heißt, es soll nicht nur die Aufnahme von dauerhaften "Nebenjobs" gefördert werden. Vielmehr geht es um die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung oder Tätigkeit wenigstens 15 Wochenstunden umfasst (Thie in Münder a.a.O. Rn. 7). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Geschäftsbetrieb der Klägerin von dieser als einzige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und aus dem von ihr bei der erstmaligen Antragstellung am 28.1.2011 eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass das Gewerbe mit einer Gewinnerwartung von 15.378 EUR im ersten Jahr hauptberuflich betrieben wird.
Das Einstiegsgeld ist gemäß §§ 16 b, 16 c Abs. 1 SGB II "zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit" zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Leopold in JurisPK a.a.O. Rn. 45; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.05.2011 Az. L 13 AS 178/10). Es ist eine Prognose dahingehend zu treffen, ob durch die Aufnahme der abhängigen oder selbständigen Tätigkeit der Leistungsempfänger in absehbarer Zeit nicht mehr auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein wird. Maßgeblich ist eine ex ante Beurteilung bezogen auf den Zeitraum von 24 Monaten (Hannes in Gagel a.a.O. Rn. 56). Grundlage für die Prognose ist zunächst ein schlüssiges Konzept, dass der Betroffene selbst vorlegt. Aus ihm muss sich plausibel ergeben, dass und wie die in § 16 c Abs. 1 Satz 1 genannten Ziele erreicht werden können (Thie in Münder a.a ...O. § 16 c Rn. 2). Das vorzulegende Konzept muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit belegen. Wirtschaftlich tragfähig bedeutet hierbei, dass die erzielten Einnahmen wenigstens die Betriebsausgaben decken. Ob ein Gewinn für den Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten bleibt, hat hierbei keine Bedeutung (Thie in Münder a.a.O.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier dem Grunde nach vor. Die Klägerin hat dem Beklagten die Stellungnahme der Firma URegio vom 21.1.2011 vorgelegt. Diese hat der Klägerin nach Durchführung des Coachings zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit im Zeitraum vom 1.12.2010 des 20.1.2011 bescheinigt, dass die Geschäftsidee "Herstellung und Vertrieb von Damenoberbekleidung im Einzel und Großhandel" tragfähig ist. Die Geschäftsidee sei konkurrenzfähig, die geschätzten Umsätze seien anhand eines Finanzierungsplanes durchkalkuliert, und entsprechend der regionalen Marktsituation im angestrebten Tätigkeitsfeld als realistisch zu bewerten. Dies gelte auch für den geschätzten Gewinn. Das von der Klägerin erarbeitete Konzept sei wandlungsfähig und flexibel in Bezug auf die Ausrichtung der Kundenwünsche. Weiterbildungen und eine Ausweitung der Tätigkeit seien je nach Bedarf geplant. Auch verfüge die Klägerin über ein ausreichendes kaufmännisches und unternehmerisches Wissen, um das Konzept umsetzen zu können. Der geschätzte Gewinn sei ebenfalls realistisch eingeschätzt, mache jedoch eine finanzielle Unterstützung in den ersten 6 Monaten notwendig. Die aufgrund der Stellungnahme von der Firma URegio anzustellende Prognose rechtfertigte daher zunächst grundsätzlich die Annahme, die von der Klägerin zum 1.2.2011 aufgenommene selbständige Tätigkeit werde in absehbarer Zeit zu einer Beendigung oder jedenfalls Verringerung der Hilfebedürftigkeit führen. Der Umstand, dass sich die selbständige Tätigkeit der Klägerin in dem zunächst für die Förderung bewilligten Zeitraum von 6 Monaten nicht als tragfähig erwiesen hat, ändert an der grundsätzlichen Eignung des Geschäftsmodell zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit zunächst nichts. Denn maßgeblich ist insoweit eine ex ante Prognose - also eine Prognose bezogen auf den Beginn des Geschäftsbetriebs am 1.2.2011 bzw. der letzten Verwaltungsentscheidung der Behörde. Die Firma U S hat bescheinigt, dass mit einer Tragfähigkeit des Unternehmens in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Wie ausgeführt umfasst dieser Zeitraum den gesetzlichen Rahmen von 24 Monaten. Dieser ist bei Stellung des Fortzahlungsantrages am 8.7.2011 noch nicht abgelaufen gewesen. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Klägerin dem Grunde nach kann daher nicht bereits aufgrund des fehlenden Gewinnes innerhalb der ersten 6 Monate verneint werden.
Auch die nach § 16 b SGB II notwendige weitere Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der Förderung ist gegeben. Erforderlich ist die Gewährung des Einstiegsgeldes dann, wenn sie zu Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet ist und ohne das Einstiegsgeld mit einer solchen Eingliederung nicht gerechnet werden kann. Diese Prognose umfasst nicht nur die derzeitige Lage des Arbeitsmarktes, sondern auch das weitere berufliche Fortkommen des Hilfebedürftigen (Leopold JurisPK a.a.O. Rn. 48). Die im Jahr 1957 geborene Klägerin war vor der Beantragung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Jahr 2009 arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit konnte sie auch im Zeitraum bis zur Beantragung des Einstiegsgeldes im Jahr 2011 nicht beenden. Aufgrund ihrer vorangegangenen Tätigkeit im Einzelhandel bis zum Jahr 1992 konnte - nicht zuletzt auf Basis der Einschätzung der Firma US davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine realistische Möglichkeit darstellt, die Klägerin in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Andere Möglichkeiten, die in einem vergleichbaren Zeitraum zur Eingliederung der Klägerin in den allgemeinen Arbeitsmarkt geführt hätten, sind nicht ersichtlich.
Die Eingliederungsleistungen der §§ 16 b, 16 c SGB II sind als Ermessensleistungen ausgestaltet. Demgemäß liegt sowohl die Frage des "ob" der Leistungsgewährung als auch die Frage des "wie" der Leistungsgewährung - also die Frage der Höhe und der Dauer - im Ermessen des Leistungsträgers. Diese zu treffende Ermessensentscheidung des Leistungsträgers ist - von den Ausnahmefällen der Ermessensreduktion auf Null abgesehen - von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf Ermessensfehler. Dies sind der Ermessensnichtgebrauch oder der Ermessensfehlgebrauch durch Über- oder Unterschreitung des nach Sinn und Zweck der Vorschrift eingeräumten Ermessens; insbesondere die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen bei der Ermessensausübung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Keller in Meyer-Ladewig 10. Auflage SGG § 54 Rn. 34a; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.5.2011 Az. L 13 AS 178/10) - hier also Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sind Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten, das Einstiegsgeld nicht über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus zu gewähren, für den Senat nicht erkennbar. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine Weitergewährung des Einstiegsgeldes über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus nicht bereits durch die Verwaltungsanweisungen des Jobcenters L ausgeschlossen ist, denn eine solche ermessenslenkende Weisung hat allenfalls internen Charakter, entbindet den Beklagten jedoch nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung anhand des konkreten Einzelfalls. Eine gesetzliche Regelung wonach das Einstiegsgeld regelmäßig für die Dauer von 6 Monaten begrenzt und auch nur einmalig gezahlt werden soll, ist § 16 b SGB II nicht zu entnehmen. Allerdings führt die Orientierung der Verwaltung an internen Richtlinien und Weisungen, die eine einheitliche Handhabung sicherstellen sollen, nicht grundsätzlich zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung, solange diese Ziele nicht willkürlich aufgestellt worden sind, und wenn neben der Anwendung des generellen Ermessensmaßstabes weiterhin Raum für eine Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Gegebenheiten verbleibt (Leopold in JurisPK a.a.O. Rn. 69). Der Senat kann hier offen lassen, ob die ermessenslenkende Weisung des Beklagten vom 29.03.2011 diese Voraussetzungen erfüllt oder wegen einer fehlenden Öffnungsklausel rechtswidrig ist, denn der Beklagte ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.09.2011, jedenfalls jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 über die in der Richtlinie niedergelegten Grundsätze ausdrücklich hinausgegangen und hat eine Prüfung am konkreten Einzelfall durchgeführt. Dem Wortlaut des Widerspruchsbescheides ist zu entnehmen, dass der Beklagte sowohl sein Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen gesehen und die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abgewogen hat. Hierbei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Fall zunächst ausgehend von der internen Weisungslage (einmalige Bewilligung für 6 Monate) geprüft hat. Die Prüfung des Beklagten hat sich jedoch nicht in der Anwendung der Weisung erschöpft. Der Beklagte hat im Widerspruchsescheid vom 11.10.2011 ausdrücklich festgestellt, dass die Dauer der Förderung im Rahmen der Einzelfallentscheidung, die eine konkrete Ermessensausübung erkennen lassen muss, festzulegen sei. Er hat ausgeführt, das Jobcenter Krefeld habe sich bemüht, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Haushaltsmitteln und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung verschiedener Antragsteller Fördermöglichkeiten zu entwickeln, die möglichst viele Existenzgründer in den Genuss der öffentlichen Förderung kommen lassen könnten. Darüber hinaus hat der Beklagte ausdrücklich festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine Abweichung hiervon nicht geboten sei. Dies folgte für den Beklagten daraus, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt weiterhin durch Leistungen nach dem SGB II sicherstellen müsse, und keine Anhaltspunkte in der Person der Klägerin oder der Art und Weise des Betriebes vorlägen, die eine anderweitige Ermessensausübung des Beklagten nach sich ziehen müsse. Der Gewerbebetrieb der Klägerin habe bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Gewinne erwirtschaften können. Eine anderslautende Prognose sei nicht ersichtlich. Der Beklagte kam daher zu dem Ergebnis eine Weitergewährung des Einstiegsgeldes sei in einem solchen Fall, in dem auch nach dem Ablauf des von der Firma URegio prognostizierten Zeitraums von 6 Monaten kein Gewinn erzielt worden sei, nicht angemessen. Diese Erwägungen finden sich auch im Bescheid vom 28.9.2011 wieder, in dem der Beklagte ausführt, das Ziel der Förderung sei die Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Bis zum damaligen Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch kein anrechenbares Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erzielen können. Sie befände sich weiterhin im Leistungsbezug. Es sei nicht erkennbar zu erwarten, dass die Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit durch die Selbständigkeit überwunden werden könne. Hierbei war der Beklagte auch nicht verpflichtet im Wege der Amtsermittlung eine ergänzende Stellungnahme der Firma URegio einzufordern. Vielmehr obliegt nach § 16 c Abs. 1 SGB II die Beibringung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle grundsätzlich dem Leistungsempfänger. Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes "ins Blaue hinein" besteht für den Leistungsträger nicht. Insoweit sind die maßgeblichen Tatsachen, die zu einer solchen Ermittlung Anlass geben könnten, von dem Betroffenen wenigstens substantiiert vorzutragen. Die berechtigte Hoffnung, in Zukunft könne ein ausreichender Gewinn erzielt werden, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden, musste als tatbestandliche Voraussetzung einer Ermessensentscheidung spätestens im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 - vorliegen, denn spätere Entwicklungen können eine Ermessensentscheidung rückwirkend nicht eröffnen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.5.2011 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der im Oktober 2011 bekannten Tatsachen lagen keine Umstände vor, die den Beklagten verpflichtet hätten, weitergehende Ermessenserwägungen als die in dem Widerspruch Bescheid vom 11.10.2011 getroffenen zu berücksichtigen. Der Beklagte hat vielmehr aufgrund der internen Weisung die durchaus sachgerechten Erwägungen in die Überlegungen einbezogen, Haushaltsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden und auf möglichst viele Anspruchssteller gleichmäßig zu verteilen, und dies mit dem Individualinteresse der Klägerin anhand der objektiv bekannten Tatsachen abgewogen, eine über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende Förderung zu erhalten.
Diese Erwägungen des Beklagten sind für dem Grunde nach nicht zu beanstanden und stehen auch mit Sinn und Zweck des § 16 b SGB II in Einklang. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen Anreiz für die Aufnahme und Fortführung einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit zu schaffen, nicht jedoch die dauerhafte Fortführung einer solchen Tätigkeit zu subventionieren (Landessozialgericht Niedersachsen Bremen Urteil vom 25.5.2011 Az. L 13 AS 178/10; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.6.2012 Az. L 12 AS 569/11). Demgemäß hat die Firma US in ihrem Abschlussbericht die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befürwortet vor dem Hintergrund, dass das Geschäftsmodell der Klägerin hinreichend handlungsfähig sei, um sich an den Markt anpassen zu können. Unter Berücksichtigung der Wandlungsfähigkeit des Unternehmens hat die Firma US eine Förderung durch Möglichkeiten der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für einen Zeitraum von 6 Monaten für erforderlich gehalten. Hierbei hat die Firma US nach dem klaren Wortlaut des Abschlussberichtes bereits in die Überlegungen einbezogen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten am Markt sowie aufgrund des Geschäftsmodells ihren Gewerbebetrieb den Gegebenheiten anpassen und wandeln könne. Im Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrag am 8.7.2011 war jedoch nicht erkennbar, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin durch die Gewährung weiterer Eingliederungsleistungen positiv in dem Sinne gefördert werden könnte, dass die Hilfebedürftigkeit der Klägerin verringert oder entfallen würde. Letztendlich hat sich auch die Prognose der Steuerberater der Klägerin in dem Schreiben vom 01.04.2011, mit einem positiven Betriebsergebnis sei ab Herbst 2011 zu rechnen, nicht bewahrheitet. Auch die Empfehlung aus dem Coaching bei der IHK, einen Teil des Ladenlokals abzustoßen, führte nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie die Änderung des Geschäftsmodelles durch die Konzentration der Tätigkeit auf das Änderungsatelier. Nach Lage der Akten waren diese Tatsachen bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 dem Beklagten nicht einmal bekannt. Die Weitervermietung des Ladenlokals erfolgte erst im November 2011. Eine Änderung des Warenbestandes hat die Klägerin dem Beklagten ebenfalls nach Aktenlage nicht im Zeitpunkt des Erlasses Widerspruchbescheides mitgeteilt. Die Durchführung des Coaching im Zeitraum von März bis Juni 2011 führte für sich genommen nicht dazu, dass der Betrieb der Klägerin eine berechtigte Gewinnprognose in nächster Zukunft hat. Dies folgt auch daraus, dass die Firma US den Erfahrungshorizont der Klägerin aber auch die Wandlungsfähigkeit des Unternehmenskonzeptes bereits in seinen Abschlussbericht vom 21.1.2011 einbezogen hat und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Förderung nur für den Zeitraum von 6 Monaten für erforderlich gehalten hat.
Da Ermessensfehler nicht erkennbar sind, hat der Beklagte aus seiner Sicht zutreffend eine Verlängerung der Gewährung des Einstiegsgeldes über den 31.7.2011 hinaus abgelehnt.
Auch § 16 f SGB II kommt als Rechtsgrundlage für die Weitergewährung von Einstiegsgeld nicht in Betracht. Hiernach kann die Agentur für Arbeit bis zu 10 % der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeit der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. Die Zielsetzung dieser Vorschrift, die dem Leistungsträger einen größtmöglichen Handlungsspielraum eröffnen soll, liegt nicht vor. Denn die Grenzen für eine mögliche Förderung nach § 16 f SGB II liegen in dem Umgehungsverbot des Abs. 2 Satz 3. Hiernach dürfen die Maßnahmen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Dies umfasst insbesondere die Leistungen nach den §§ 16-16 e SGB II, die durch eine freie Förderung § 16 f nicht aufgestockt werden dürfen (vgl. Thie in Münder a.a.O. § 16 f Rn. 3). Die Weitergewährung von Einstiegsgeld für die Klägerin auf Grundlage des § 16 f SGB II würde jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 16 b und c SGB II umgehen, so dass eine Förderung auch über § 16 f SGB II nicht möglich ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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