L 11 SF 201/13 EK AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 201/13 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Er macht eine unangemessene Dauer des am 09.08.2012 anhängig gemachten Erinnerungsverfahrens (§ 66 Gerichtskostengesetz (GKG)) hinsichtlich der Kostenrechnung vom 03.08.2012 im Verfahren L 11 SF 119/12 VE AS geltend. Der Antragsteller hat gegen diese Kostenrechnung mit Schreiben vom 09.08.2012 Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Abhilfeentscheidung vom 05.09.2012). Nach Aktenlage ist die Abhilfeentscheidung dem Antragsteller nicht zugeleitet worden, allerdings ist unter dem 12.03.2013 eine neue Kostenrechnung gefertigt und dem Antragsteller zugegangen, die er wiederum mit der Erinnerung angegriffen hat.

Ausgangspunkt aller vor dem erkennenden Senat, dem 3. Senat und dem 5. Senat des Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen vom Antragsteller geführten, in der Hauptsache auf Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG gerichteten Verfahren sind nach seinem Vorbringen (z.B. im Rechtsstreit L 11 SF 277/13 EK AS Schriftsatz vom 02.01.2013) die vor dem Sozialgericht (SG) Detmold geführten Rechtsstreite S 10 AS 46/09 und S 10 AS 48/09. In dem Rechtsstreit S 10 AS 46/09 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des durch Anerkenntnis und dessen Annahme beendeten Rechtsstreits S 10 (18) AS 200/06 mit dem Ziel, die Zahlung von 10,12 EUR Zinsen zu erreichen (Beschluss vom 23.02.2009 - S 10 AS 46/09 SG Detmold -). In dem Rechtsstreit S 10 AS 48/09 geht es dem Antragsteller um die Wiederaufnahme des durch Anerkenntnis und dessen Annahme beendeten Rechtsstreits S 10 (18) AS 2/08 und im Wesentlichen um die Verurteilung der Beklagten (B in C GmbH) zur Zahlung von 59,06 EUR Zinsen (Beschluss des SG Detmold vom 23.02.2009 - S 10 AS 48/09 -). Ausgehend von diesen Rechtsstreitigkeiten hat der Antragsteller allein in der Zeit vom 09.02.2012 bis zum 08.07.2014 beim LSG Nordrhein-Westfalen weit über 100 Gerichtsverfahren anhängig gemacht. Auf die diesem Beschluss beigefügte Liste wird verwiesen. Dabei nimmt der Antragsteller regelhaft ein Entschädigungsverfahren, sobald dieses nach seiner Auffassung zu lange dauert, zum Anlass, ein nächstes Entschädigungsverfahren zu konstruieren, das dann die Grundlage für ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren bildet (u.s.w.). Nahezu sämtliche vom Antragsteller solchermaßen genierten Entschädigungsketten werden von Befangenheitsanträgen, Anhörungsrügen, Erinnerungen pp begleitet. Hierzu rechnet auch, dass der Antragsteller nicht nur gegen die originär zuständigen Richter Befangenheitsanträge stellt, sondern auch gegen jene, die nach dem Geschäftsverteilungsplan über den Befangenheitsantrag zu entscheiden und wiederum gegen die, die diesen Antrag zu bearbeiten haben. Diese Verfahren wiederum nutzt der Antragsteller, um neue Entschädigungsverfahren zu generieren, in denen sich sein Vorgehen wiederholt.

II.

Der Antrag ist abzulehnen.

1. Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVG, beide eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl. I S 2302) und zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), zuständig. Das streitgegenständliche Ausgangsverfahren wurde im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

2. Der Senat entscheidet durch die Richter Frehse, Wendler und Dr. Claßen. Ein Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) liegt nicht vor. In dem beanstandeten Erinnerungsverfahren haben diese Richter nicht mitgewirkt. Ein die Erledigung die Erinnerungsverfahrens feststellender Beschluss des Senats ist nicht ergangen.

Soweit die Antragsteller meint, die Richter Frehse und Wendler seien deswegen ausgeschlossen, weil sie im Verfahren S 10 AS 3/08 (SG Detmold), dessen Dauer Gegenstand des Verfahrens L 11 SF 119/12 VE AS (jetzt L 3 SF 127/13 EK AS) ist, über seinen Befangenheitsantrag entschieden haben, geht das fehl. Das vom Antragsteller zum Gegenstand einer eigenständigen Klage gemachte Erinnerungsverfahren betreffend die Kostenrechnung vom 03.08.2012 ist hiervon zu trennen.

Nach dem durch Art. 5 ÜGG mit Wirkung vom 03.12.2011 eingefügten § 41 Nr. 7 ZPO gilt, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren ausgeschlossen ist, wenn er in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Die Ergänzung des § 41 ZPO um eine Nr. 7 erfolgte auf Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucks. 540/10, S. 12 = BT-Drucks. 17/3802, S. 37) und ist nach Prüfung durch die Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 42) in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden worden. Mit der Ergänzung des § 41 ZPO soll nach Vorstellung des Bundesrates erreicht werden, dass den Spruchkörpern der Entschädigungsgerichte in Verfahren, in denen Entschädigungen wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, keine Richter angehören, die an dem beanstandeten Verfahren in dem Rechtszug mitgewirkt haben, dessen überlange Dauer Grundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist. Damit werde dem Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit und ansonsten zu erwartender Befangenheitsgesuche vorgebeugt (BR-Drucks. 540/10, S. 12 = BT-Drucks. 17/3802, S. 37; vgl. auch BR-Drucks. 540/1/10, S. 13). Die Regelung entspricht wertungsmäßig § 41 Nr. 6 ZPO. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass in einem mehrstufigen Gerichtsverfahren ein Richter bei der Überprüfung einer Entscheidung mitwirkt, die er in der Vorinstanz getroffen hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 12.02.2003 - B 9 SB 60/02 B -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 02.10.1997 - 11 B 30/97 - ; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2010 - OVG 3 B 5.09 -; hierzu auch Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 60 Rdn. 29). Die Vorschrift ist an den Rechtsmittelrichter gerichtet. Diese Zielrichtung entspricht jener des § 41 Nr. 7 ZPO, wobei statt "Vorinstanz" lediglich "Ausgangsverfahren" zu setzen ist. Der Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO gilt nur bei Mitwirkung in der Vorinstanz, nicht in der selben Instanz (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 04.07.2001 - 1 BvR 730/01 -; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 220.9.2008 - II B 25/08 -; BSG, Beschluss vom 30.11.2006 - B 9a SB 14/06 B -; Frehse, a.a.O., § 60 Rdn. 29; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 41 Rdn. 14; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Auflage, 2009, § 41 Rdn. 13). Die Aufzählung der Ausschließungsgründe in § 41 ZPO ist abschließend (BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - X B 18/03 -; LSG Hessen, Urteil vom 13.07.2005 - L 6/7 KA 564/02-; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.1998 - L 5 S 2/98 -) und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (Bundesgerichtshof (BGH); Urteil vom 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89 -). Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters des Ausschlussgrundes § 41 Nr. 6 ZPO wäre es nicht vereinbar, würde - über diesen Ausschlusstatbestand hinaus - der bloße Umstand, dass sich der zuständige Richter bereits in der Vorinstanz mit der Sache befasst und dazu geäußert hat, als hinreichender Grund angesehen, um Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 02.10.1997 - 11 B 30/97 -; Beschluss vom 28.05.2009 - 5 PKH 6/09, 5 PKH 1/09 -; Frehse, a.a.O., § 60 Rdn. 31). Die Parallele zum Entschädigungsverfahren ist offenkundig. Der Tätigkeit im früheren Rechtszug entspricht die Tätigkeit im Ausgangsverfahren.

Ausgehend hiervon ergibt sich: Auch § 41 Nr. 7 ZPO ist nach Maßgabe des Wortlauts zu interpretieren. Eine erweiternde oder gar analoge Anwendung ist ausgeschlossen. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Richter Frehse und Wendler haben nicht in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Das vom Antragsteller beanstandete Verfahren ist das mit Schriftsatz vom 09.08.2012 anhängig gemachte Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung vom 03.08.2012. Allein hierauf bezieht sich seine am 09.04.2013 (Schriftsatz vom 04.04.2013) anhängig gemachte Klage. Die Richter Frehse und Wendler haben zwar im Verfahren S 10 AS 3/08 (SG Detmold) mitgewirkt, indem sie über das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung der zuständigen Kammervorsitzenden entschieden haben. Das indessen ist nicht das "beanstandete Verfahren".

Als ein Verfahren gilt nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung. Auch BVerfG und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 24.06.2010 - 25756/09 - (P./Deutschland) und 30.03.2010 - 46682/07 - (Sinkovec/Deutschland); BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 - und 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -). Gegen die Möglichkeit, die materiell-rechtliche Prüfung auf eine Verfahrensstufe zu begrenzen, spricht vor allem der Umstand, dass eine lange Verfahrensdauer innerhalb einer Stufe gegebenenfalls durch eine zügige Verfahrensführung in einer anderen (höheren) Stufe ausgeglichen werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 07.01.2010 - 40009/04 - (von Köster/Deutschland) und 22.03.2012 - 23338/09 - (Kautzor/Deutschland); BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2000, a.a.O., und 14.12.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D -). Ein Kläger kann diesen maximal entschädigungsrelevanten Zeitraum dahin verkürzen, dass er seine Entschädigungsforderung auf einen Verfahrensabschnitt reduziert. Schon aus § 200 GVG folgt, dass die Klage ggf. gegen unterschiedliche Haftungsschuldner zu richten ist. Demnach kann ein Kläger sich darauf beschränken, die Klage allein gegen den Bund zu richten, wenn das Revisionsverfahren aus seiner Sicht säumig war. Gleichermaßen kann er eine Klage (nur) gegen das Land erheben, wenn er annimmt, das Verfahren sei vor einem Gericht des Landes in Verzug geraten. Auch im Übrigen kann ein Kläger abschichten. Dies folgt zum einen aus dem Dispositionsgrundsatz, der es ihm erlaubt, den Streitgegenstand zu bestimmen, und ergibt sich zum anderen aus der Rechtsprechung EGMR, dessen Judikate als Auslegungshilfe heranzuziehen sind und als Orientierungsmaßstab dienen (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a -; Beschluss vom 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06 -; Beschluss vom 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06 -; Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -; vgl. auch Mayer, in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Einleitung Rdn. 80; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 5. Auflage, 2012, § 3 Rdn. 9). Der EGMR betrachtet nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. EGMR, Urteil vom 07.06.2011 - 277/05 - (S.T.S./Niederlande) Nr. 43). Er analysiert einzelne Verfahrensabschnitte und prüft einen Konventionsverstoß nicht stets und ausschließlich nur mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer. Jedenfalls mit dem Verfahren Eckle/Deutschland wurde in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass dann, wenn für drei getrennte und umfangreiche Strafverfahren jeweils eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird, es für jedes Verfahren notwendig ist, den jeweiligen Abschnitt der fraglichen Prozesse in seinen Einzelheiten darzustellen und zu prüfen (EGMR, Urteil vom 15.07.1982 - 8130/78 - (Eckle/Deutschland) Nr. 10). Grenzt der Beschwerdeführer den zu berücksichtigenden Zeitraum ein, reduziert der EGMR seine Prüfung hierauf. Anders gewendet heißt dies, dass der Gerichtshof dem Beschwerdeführer eine Dispositionsbefugnis über den konventionsrechtlich relevanten Zeitrahmen einräumt. Der EGMR prüft nur, was ihm vom Beschwerdeführer als säumige Zeit benannt wird (EGMR, Urteil vom 21.04.2011 - 41599/09 - (K./Deutschland) Nr. 40). Ungeachtet dessen gilt: Die Befugnis des Klägers, seinen Antrag infolge der Dispositionsmaxime einzuschränken, führt nicht dazu, dass der durch § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Gesamtzeitraum hinfällig wird. Hierüber kann der jeweilige Kläger nicht disponieren. Folglich kann ein Kläger eine Entschädigungsforderung präzisieren, indem er diese auf einen Teil des Gesamtzeitraums bezieht. Ob jedoch das rügebefallene Verfahren unangemessen gedauert hat, muss das Entschädigungsgericht mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer beurteilen. Dies bedeutet, dass ein vom Kläger gerügter säumiger Verfahrensabschnitt durch nachfolgende oder vorgängige Beschleunigung kompensiert werden kann, mithin ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben ist.

Nach alledem geht es nur um die Dauer des vom Antragsteller gerügten Erinnerungsverfahrens gegen die Kostenrechnung vom 03.08.2012. Der Ausschluss nach § 41 Nr. 7 ZPO greift demzufolge nicht.

3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe ist nach Maßgabe des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO ist regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage ist offensichtlich unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig.

a) Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge ist materielle Anspruchsvoraussetzung (BFH, Urteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 -; BSG, Beschluss vom 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B -; LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 - L 3 SF 1135/12 EK -; LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2013 - L 8 SF 134/12 EK -), kombiniert mit Elementen einer Prozesshandlung (BFH, Urteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 -). Eine zur Unzeit erhobene und damit unwirksame Rüge bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch materiell-rechtlich nicht entsteht.

Die Verzögerungsrüge hat der Antragsteller am 08.10.2012 erhoben. Die Rüge ist indessen unwirksam. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist der Anspruch nicht begründet und die Klage abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 -). Die Gesetzesbegründung formuliert, dass die Rüge "ins Leere" geht (BT-Drucks. 17/3802, 20). Sie ist damit endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 04.12.2013 - L 11 SF 398/13 EK AS -). So liegt es hier. Das Erinnerungsverfahren wurde mit Schriftsatz vom 09.08.2012 anhängig und war mit der Abhilfeentscheidung der Kostenbeamtin vom 05.09.2012 abgeschlossen. Angesichts des Zeitablaufs bestand nicht einmal ansatzweise objektiv begründeter Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Dass ein rund einen Monat anhängiges Verfahren nicht unangemessen gedauert haben kann, ist schlechterdings evident. Im Übrigen ist die Rüge insoweit auch deswegen unwirksam, weil der Antragsteller sie nach Abschluss des Verfahrens erhoben hat. Wird zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihm die Abhilfeentscheidung nicht mitgeteilt worden ist, konnte er allerdings erst der neuen Kostenrechnung vom 12.03.2013 entnehmen, dass die Kostenrechnung vom 03.08.2012 hinfällig war und das Erinnerungsverfahren eine Erledigung gefunden hatte (vgl. auch § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch zur Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise). Dass auch ein mit dem 09.08.2012 beginnendes und insoweit am 12.03.2013 endendes Erinnerungserfahren nicht unangemessen gedauert haben kann, bedarf gleichermaßen keiner Vertiefung.

Angesichts dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Rüge schon deswegen unwirksam ist, weil der Antragsteller sich gegenüber anderen Klägern einen zeitlichen Vorteil zu verschaffen sucht oder Einfluss auf die Bearbeitung durch den Richter nehmen wollte (hierzu LSG Thüringen, Urteile vom 26.11.2013 - L 3 SF 1135/12 EK -, 18.06.2013 - L 3 SF 1759/12 EK - 18.06.2013 - L 3 SF 1149/12 EK -, 18.06.2013 - L 3 SF 1147/13 EK -).

b) Der Rügebefall trifft zudem kein gegen Säumnis geschütztes Verfahren. Der Begriff "Gerichtsverfahren" in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist denkbar weit und umfasst alles, was nicht lediglich in einer prozessleitenden Verfügung (vgl. § 172 Abs. 2 SGG), sondern in einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung endet (Breitkreuz, ASR 2012, 2, 3). Gleichwohl ist zu differenzieren. Soweit angenommen wird, zu den Gerichtsverfahren gehörten auch Prozesskostenhilfegesuche, Anträge auf Beiladung, Aussetzung oder Ruhen, Ablehnungsgesuche, Anträge auf Nebenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache oder Kostenfestsetzung oder Anhörungsrügen (so Breitkreuz, ASR 2012, 2, 3; ders. in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2012, § 202 Rdn. 12), trifft das zwar zu. Hieraus kann indes nicht hergeleitet werden, dass solche Verfahren Gegenstand einer Entschädigungsklage sein können (a.A. wohl Breitkreuz, ASR 2012, 2, 3; ders. in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202 Rdn. 12). Gerichtsverfahren ist nicht schon jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren (BGH, Urteile vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 -, 13.03. 2014 - III ZR 91/13 -, 05.12.2013 - III ZR 73/13 -; Senat, Beschluss vom 04.12.2013 - L 11 SF 398/13 EK AS -). Das Gesetz geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (BGH, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2013 - L 15 SF 4/12 EK AS -; Senat, Beschluss vom 04.12.2013 - L 11 SF 398/13 EK AS -; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, § 198 Rdn. 34). Das folgt aus einem Rückschluss zu § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 3 GVG, wonach fiktiv (nur) im eröffneten Insolvenzverfahren jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt (zutreffend Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 GVG Rdn. 34). Als insoweit integrativer Teil der jeweiligen Hauptsacheverfahren können in Verzug geratene Erinnerungsverfahren keinen Entschädigungsanspruch vermitteln, weil es nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG allein auf den Zeitraum zwischen der Einleitung (Klageerhebung) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ankommt (LSG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2013 - L 15 SF 4/12 EK AS -). Zwar lässt es der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG durchaus zu, das Erinnerungsverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG aufzufassen, da es auf Antrag selbständig eingeleitet und durch eine der Rechtskraft fähige Kostenfestsetzung beendet wird (hierzu auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2013 - L 15 SF 4/12 EK AS -). Dem steht indessen entgegen: Die Leitkriterien für die Auslegung der §§ 198 ff. GVG sind der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK (hierzu BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 -; Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 3 Rdn. 9; Mayer, in: Karpenstein/Mayer, a.a.O., Einleitung Rdn. 80) und des BVerfG zum Justizgewährungsanspruch nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmen (hierzu LSG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2013 - L 15 SF 4/12 EK AS -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09. 2012 - L 38 SF 73/12 EK -). Der sachliche Schutzbereich des Art. 6 EMRK erstreckt sich nicht auf alle Verfahrensphasen, sondern ist auf diejenigen beschränkt, die auf die unmittelbare Entscheidung der Streitigkeit über ein Recht ausgerichtet sind (EGMR, Urteil vom 21.11.1995 - 19248/91 - (Acquaviva/Frankreich) Nr. 46; Urteil vom 23.06.1981 - 6878/75 und 7238/75 - (Le Compte, van Meuven und de Meyere./Belgien) Nr. 47; LSG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2013 - L 15 SF 4/12 EK AS -; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 Rdn. 14; Meyer, in: Karpenstein/Mayer, a.a.O., Art. 6 Rdn. 21). Die Entscheidung über die Streitigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechte beziehen, allerdings muss das Verfahren für das Recht unmittelbar entscheidend sein, indirekte Zusammenhänge oder Folgen genügen für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht. Zwischenverfahren, die keine abschließende Entscheidung enthalten, sind daher von den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erfasst (hierzu EGMR, Entscheidung vom 18.09.2006 - 26315/03 - (Dogmoch/Deutschland); vgl. auch Senat, Beschluss vom 04.12.2013 - L 11 SF 398/13 EK AS -). In diesem Sinne ist ein Erinnerungsverfahren kein Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zwar kann der Anspruch auf Ausgleich der Verfahrenskosten ohne weiteres als zivilrechtlich begriffen werden; indessen entsteht er erst durch die gerichtliche Verfolgung eines anderweitigen (zivilrechtlichen) Anspruchs, der den eigentlichen Streitgenstand und damit auch den Gegenstand der Garantie des Art 6 Abs. 1 EMRK bildet (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2013 - L 15 SF 4/12 EK AS -). Überdies ist das Erinnerungsverfahren kein Hauptsacheverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG als entschädigungsfähige Verfahren diejenigen des vorläufigen Rechtsschutzes sowie der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eigens erwähnt. Beiden Verfahrensarten kommt für die Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs herausgehobene Bedeutung zu, schon weil in Fällen drohenden Rechtsverlustes das gerichtliche Eilverfahren und in Fällen fehlender finanzieller Mittel das Prozesskostenhilfeverfahren die wirksame Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Hauptsacheverfahren erst ermöglichen. Dass der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat, beide Verfahren in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu erwähnen, stützt hiernach die Annahme, dass § 198 Abs. 1 GVG im Übrigen auf das gerichtliche Verfahren der Hauptsache zentriert ist (zutreffend hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2013 - L 15 SF 4/12 EK AS -). Infolgedessen ist eine Auslegung des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dahin, dass Erinnerungsverfahren entschädigungsfähig sind, verfehlt. c) Die Entschädigungsklage kann auch deswegen keinen Erfolg haben, weil sie missbräuchlich ist.

(aa) Dies folgt aus der Trivialität des Sachverhalts (hierzu EGMR, Entscheidung vom 03.11.2010 - 12977/09, 15856/09, 15890/09, 15892/09, 16119/09 - (Dudek/Deutschland) und Entscheidung vom 19.01.2010 - 22051/07 - (Bock/Deutschland)) unter Berücksichtigung der allgemein bekannten starken Belastung der Sozialgerichtsbarkeit und der Geringfügigkeit des finanziellen Wertes des Ausgangsverfahren (Erinnerungsverfahren). So hat der EGMR in der Entscheidung vom 19.01.2010 - 22051/07 - ausgeführt (hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 2 SF 1495/12 -; Heine, MDR 2013, 1091, 1083, 1084): "Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Beschwerde wegen Missbrauchs nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention abgewiesen werden kann, der soweit einschlägig, wie folgt lautet: "Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie ... für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält." Der Gerichtshof hat alle Umstände der vorliegenden Rechtssache sorgfältig geprüft. Insbesondere berücksichtigte er das Missverhältnis zwischen der Trivialität des Sachverhalts, also der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrags und der Tatsache, dass es bei dem Verfahren um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel ging, und der ausgiebigen Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren - einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichts - vor dem Hintergrund der Überlastung dieses Gerichts und der Tatsache, dass eine große Anzahl von Beschwerden anhängig ist, in denen ernste Menschenrechtsfragen aufgeworfen werden. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass Verfahren wie das hier in Rede stehende auch zur Überlastung der Gerichte auf der innerstaatlichen Ebene und somit zu einem der Gründe für die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren beitragen. Bei der Prüfung der Rechtssache berücksichtigte der Gerichtshof darüber hinaus die komfortable finanzielle Situation des Beschwerdeführers als Beamter sowie die Tatsache, dass es um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ging, was auch dadurch belegt wird, dass nach der erstinstanzlichen Abweisung der Klage des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Schließlich hat der Gerichtshof auch Art und Umfang der behaupteten Konventionsverletzung geprüft. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass die Frage der überlangen Dauer gerichtlicher Verfahren vom Gerichtshof bereits in zahlreichen Fällen behandelt wurde - insbesondere auch gegen die beschwerdegegnerische Regierung -, in denen die Grundsätze des Gebots der "angemessenen Frist" nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention niedergelegt wurden (siehe u.v.a., G. und P .../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rdnr. 70, ECHR 2000-II und Frydlender./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Darüber hinaus hat der Gerichtshof die Verpflichtung, die der beschwerdegegnerischen Regierung bezüglich des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren aus der Konvention er wächst, bereits festgestellt (siehe insbesondere S .../. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII, und H .../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 11. Januar 2007). Unter diesen außergewöhnlichen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts angesehen werden muss (siehe sinngemäß Rehák./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 67208/01, 18. Mai 2004 und Stamoulakatos./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 41117/98, 41119/98, 42204/98 und 42212/98, 18. Januar 2001). Daher ist es angezeigt, die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention insgesamt zurückzuweisen." Dem ist nichts hinzuzufügen. (bb) Im Übrigen ist das Vorbringen des Antragstellers querulatorisch geprägt, wie unschwer aus dem unter I. dargestellten Sachverhalt folgt. Zu einer vergleichbaren Konstellation führt das OLG Braunschweig aus (Beschluss vom 05.09.2013 - 6 SchH 267/13): "Dass der Antragsteller hiervon nicht benachrichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat ein Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf eine Beantwortung seiner Eingabe, so dass schon das Nichtbescheiden eines Antrags oder das Nichtbeantworten einer Eingabe zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen kann; dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Antwort des angerufenen Gerichts deshalb entbehrlich ist, weil der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde.

So liegt der vorliegende Fall: Der Antragsteller, bei dem bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren querulatorische Neigungen nicht ausgeschlossen werden konnten (Urteil LG Göttingen vom 18.04.2002, 4 Ns 44/02, Seite11 unten bis Seite 13), hat seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren seit dem Jahr 2002 unzählige Male wiederholt und hat gerichtliche Hinweise und Entscheidungen in keinem einzigen Fall akzeptiert. Dabei hat er keineswegs neue Argumente vorgebracht, sondern hat an seiner Sichtweise hartnäckig und unbelehrbar festgehalten. Durch die zahlreichen Anträge, Eingaben und Beschwerden sind die Akten mittlerweile (seit dem zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Göttingen) um weitere 11 Bände angewachsen. Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, weil durch die immer gleichen Wiederholungen seiner Anträge die Justiz sinnlos beschäftigt werden soll und beschäftigt worden ist. Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf weitere Antworten deswegen verwirkt. Eine vernünftige Rechtsauffassung erlaubt - und verlangt zur Ressourcenschonung sogar - dass der Richter als querulatorisch einzuordnende Eingaben nach einer vorherigen sachlichen Bescheidung und einer entsprechenden Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten nimmt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 71. Aufl., Rdnr. 66 Einl III; Rdnr. 13 - Stichwort "Schweigen" - zu § 198 GVG; vgl. - für den Fall wiederholter, immer wieder gleicher Strafanzeigen - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2013, 1 VAs 6/12; juris)."

Das auf vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Der Antragsteller missbraucht das System der §§ 198 ff. GVG, um aus nichtigem Anlass fortlaufend neue Entschädigungsverfahren zu generieren.

III.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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