L 19 AS 1623/15 B ER und L 19 AS 1624/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 2171/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1623/15 B ER und L 19 AS 1624/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.09.2015 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

1. Das Sozialgericht hat zutreffend den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt.

Die Antragsteller haben - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Einen solchen Nachteil haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ausgehend von den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1) zu dem erzielten Nettoerwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung von 766,56 EUR monatlich und dem Kindergeld von insgesamt 368,00 EUR monatlich sind sowohl die Regelbedarfe der Antragsteller nach § 20 SGB II als auch ihr Mehrbedarf für die Kosten der Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II i.H.v. insgesamt 938,68 EUR gedeckt. Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden (Beschlüsse des Senats vom 07.12.2012 - L 19 AS 2223/12 B ER und vom 16.10.2014 - L 19 AS 1207/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2015 - L 4 AS 137/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER ). Es handelt sich bei den Freibeträgen nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 - 6 SGB II, Abs. 2 und 3 SGB II um bereite Mittel, die tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die über das Existenzminimum hinausgehen, das im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gesichert werden soll. Derartige Einkommensfreibeträge sind für die Sicherstellung des Existenzminimums regelmäßig einzusetzen. Dieser Einsatz ist gegenüber einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorrangig. Auch bei Berücksichtigung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR nach § 11b Abs. 2 SGB II sind die Regelbedarfe der Antragsteller, einschließlich eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 2 S. 1 SGB II, durch bereite Mittel gedeckt.

Ebenso haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass baldige Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Eine derart konkrete Gefährdung der Unterkunft haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Allein der Hinweis darauf, dass die laufende Miete aufgrund der bestehenden Mittellosigkeit nicht gezahlt werden kann, dass ggf. bereits Mietschulden aufgelaufen sind oder darauf, in der Folge der Androhung einer Kündigung ausgesetzt zu sein, genügt für die Annahme einer aktuell drohenden Wohnungslosigkeit regelmäßig nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 24.06.2015 - L 19 AS 360/15 B ER und vom 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B ER - mit Darstellung des Meinungsstandes) ist in der Regel die Erhebung einer Räumungsklage erforderlich. Selbst wenn ein Mietrückstand, eine Kündigung bzw. Androhung einer Kündigung seitens des Vermieters für die Annahme eines Anordnungsgrundes als ausreichend angesehen wird, ergibt sich eine aktuelle Gefährdung der Wohnung nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Nach eigenen Angaben bestehen keine Mietschulden. Die Antragsteller sowie der Ehemann der Antragstellerin zu 1), der nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschossen ist, verfügen unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 11b Abs. 1 Nr. 1 - 6 SGB II, Abs. 2 und 3 SGB II über bereite Mittel, um einen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung zu decken, sowie über Mittel der Selbsthilfe in Form von Darlehen seitens Verwandten, um die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vollständig zu bedienen. Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass nach derzeitiger Aktenlage vom Antragsgegner wegen der Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten von der Bruttowarmmiete i.H.v. insgesamt 781,00 EUR nur ein Betrag von 602,67 EUR, d.h. ca. 77% der Bruttowarmmiete, der Bedarfsberechnung zugrundegelegt wird und es sich damit nicht um eine schützenswerte Wohnung handelt. Den Antragstellern ist daher zumutbar, im Hauptsacheverfahren mit dem Antragsgegner zu klären, ob der Ehemann der Antragstellerin zu 1) über ein Einkommen verfügt, das auf den Bedarf der Antragsteller anzurechnen ist. Falls sie der Auffassung sind, dass sie die vom Antragsgegner im Widerspruchsverfahren angeforderten Unterlagen und Erklärungen zumindest in den von ihnen angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vollständig vorgelegt haben, steht ihnen der Rechtsschutz nach § 88 SGG zu Verfügung.

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Das Verfahren hat keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO geboten. Es wird auf die obigen Gründe Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO abgelehnt. Es wird auf die obigen Gründe Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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