L 2 AS 1101/15 B ER und L 2 AS 1102/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 1983/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1101/15 B ER und L 2 AS 1102/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzgesuch vom 02.06.2015 zu Recht nicht entsprochen.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris RdNr. 26).

Dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch musste schon wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes der Erfolg versagt bleiben. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass ihr ohne eine vorläufige Leistungsbewilligung gewichtige gegenwärtige und später nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen oder solche schon eingetreten sind. Dies gilt auch in Bezug auf ihre finanzielle Situation. Bei der Beantragung der Leistungen im Januar 2015 hatte sich die Antragstellerin als völlig einkommens- und vermögenslos (Kontostand 0,00 Euro) bezeichnet. Gleichwohl hat sie ihren Lebensunterhalt aber bis zur Aufnahme der Beschäftigung im September 2015 bestreiten können, wobei die von ihr bei der Antragstellung angegebene einzige Kontoverbindung noch zum 30.09.2015 ein (geringes) Guthaben aufwies. Von der Antragstellerin wurden keine Angaben dazu gemacht, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt über einen Zeitraum von neun Monaten hat bestreiten können. Der Senat geht deshalb mit dem Sozialgericht davon aus, dass die Antragstellerin auch in der Zeit vor der Arbeitsaufnahme über existenzsichernde Einkommensquellen verfügte und schon aus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorlagen. Mit der Arbeitsaufnahme sind dann erst Recht die Voraussetzungen für die Annahme einer vom Gericht durch einstweilige Anordnung zu beseitigende Notlage der Antragstellerin entfallen. Ausweislich des Arbeitsvertrages über die am 07.09.2015 aufgenommene Tätigkeit ist von einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 1.455 EUR auszugehen, welches auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und sonstigen arbeitsbedingten Aufwendungen der Antragstellerin die Regelleistung nach dem SGB II weit übersteigt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begründen die von ihr angegebenen derzeitigen Schulden nicht die Notwendigkeit einer vorläufigen Leistungsverpflichtung des Antragsgegners. Schulden können nur dann eine Notlage und damit einen Anordnungsgrund begründen, wenn über die bloße Existenz von Zahlungsrückständen hinaus eine Rückzahlung zur Beseitigung gewichtiger Nachteile für den Antragsteller zwingend erforderlich ist. Für eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist hier nichts ersichtlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 19.06.2015, L 2 AS 894/15 B ER; juris Rn. 16 mwN) rechtfertigt auch die Existenz von Mietschulden regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erst wenn der Eintritt von Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit unmittelbar zu befürchten steht, was in der Regel zumindest die Anhängigkeit einer Räumungsklage voraussetzt, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Kosten der Unterkunft in Betracht. Auch für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nichts ersichtlich. Nach Lage der Akten wurde zwar das Untermietverhältnis außerordentlich wegen Mietrückständen gekündigt und die Antragstellerin zur Räumung bis zum 15.08.2015 aufgefordert, die Einleitung einer Räumungsklage aber nicht mitgeteilt. Außerdem hat die Antragstellerin keine geänderte Anschrift mitgeteilt; über den 15.08.2015 hinaus lebt sie offensichtlich weiterhin in der Wohnung in der O-Straße 00 in O.

Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht erfolgen.

Aus den vorgenannten Gründen war auch der für die zweite Instanz gestellte Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

Die Kostenentscheidung über die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Eine Kostenentscheidung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG nicht vorgesehen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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