L 16 KR 397/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 1089/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 397/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 16/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. d.Kl. wird zurückgewiesen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.06.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter Zugrundelegung des Zahlbetrags einer befristeten Sofortrente streitig.

Die am 00.00.1955 geborene, geschiedene Klägerin war von 1981 bis August 2010 als hauptberuflich Selbstständige freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit im August 2010 blieb sie weiterhin Mitglied im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung mit einer Beitragsbemessung nach der Mindestbemessungsgrundlage (ab 17.08.2010 Krankenversicherungsbeitrag (KV) 121,79 EUR, Pflegeversicherungsbeitrag (PV) 18,74 EUR, insgesamt 140,53 EUR; Bescheid vom 30.09.2010).

Im Rahmen einer Einkommensanfrage im Jahr 2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben zu ihren laufenden Einnahmen zu machen. Diese gab im Mai 2011 an, seit dem 01.02.2011 eine "Sofortrente" in Höhe von 1.689,38 EUR zu beziehen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen verwies sie auf den Steuerbescheid 2010, der nachgereicht werde. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezifferte sie mit jährlich 360,00 EUR (Vermietung eines Garagenplatzes ab dem 01.10.2010, monatlicher Mietzins 30,00 EUR). Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese eine Rentenversicherung bei der Q Lebensversicherung AG abgeschlossen hat durch Einzahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 202.000,00 EUR im Januar 2011 mit einer vereinbarten garantierten monatlichen Rentenzahlung für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 01.12.2022 in Höhe von 1.503,36 EUR, zuzüglich einer Überschussbeteiligung. Nach dem weiteren Vertragsinhalt wird bei Tod der versicherten Person während der Rentenbezugszeit der Einmalbeitrag abzüglich der bereits gezahlten garantierten Renten zurückgezahlt (Beitragsrückgewähr).

Mit Bescheid vom 27.05.2011, der zugleich wie auch die späteren Beitragsbescheide im Namen der Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg (ursprünglich Beklagte zu 2) erging, setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 01.02.2011 unter Vorbehalt in Höhe von 286,25 EUR fest (KV 249,42 EUR, PV 36,83 EUR). Um eine endgültige Beitragshöhe festsetzen zu können, forderte sie die Klägerin um Zusendung weiterer Unterlagen auf.

Mit weiterem Bescheid vom 16.06.2011 hob die Beklagte den Beitragsbescheid vom 27.05.2011 auf und setzte ab dem 01.02.2011 den Beitrag auf insgesamt 300,36 EUR fest (KV 261,72 EUR, PV 38,64 EUR). Sie legte der Beitragsberechnung ein monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.756,52 EUR (Sofortrente 1.643,94 EUR; Einkünfte aus Kapitalvermögen 82,58 EUR; Einkünfte aus Vermietung 30,00 EUR) und einen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9% sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,2 % zugrunde.

Gegen den Bescheid vom 16.06.2011 legte die Klägerin am 15.07.2011 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass die von der Q Lebensversicherung AG gezahlte Rente nur eine Zeitrente darstelle und keine lebenslange Rente. Damit entsprächen diese Zahlungen dem Auszahlungsplan einer Bank und dürften nicht verbeitragt werden. Nur die Zinsen aus den Kapitalerträgen seien zu verbeitragen. Mit Schreiben vom 18.08.2011 teilte die Q Lebensversicherung AG der Klägerin mit, dass die Kapitalerträge für 2011 0,00 EUR betrügen.

Unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 setzte die Beklagte ab dem 01.09.2011 die Beiträge mit Bescheid vom 02.09.2011 in Höhe von monatlich 324,82 EUR fest (KV 283,03 EUR, PV 41,79 EUR).

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurück. Aufgrund gesetzlicher Regelungen und nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) würden privat finanzierte Renten mit gesetzlichen Renten gleichgestellt. Daher liege eine Beitragspflicht zweifelsfrei vor.

Dagegen hat die Klägerin am 21.11.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen insoweit geltend gemacht hat, als die befristete Rentenzahlung nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem gesamten Zahlbetrag bei der Beitragsberechnung zugrundegelegt worden ist. Die Berücksichtigung des Zahlbetrags sei rechtswidrig, denn beitragspflichtig seien nur Leibrenten. Ihr werde aber nur eine befristete Rente aufgrund einer einmaligen Einzahlung eines hohen Kapitalbetrages gezahlt. Der Zahlbetrag bestehe überwiegend aus einer garantierten Rente, die letztlich einer Rückzahlung des eingezahlten Einmalbetrages entspreche. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde durch einen solchen Kapitalverzehr nicht gesteigert. Erhöht werde die Leistungsfähigkeit vielmehr nur um die Kapitalerträge, die eine solche Zeitrente in Form der nicht garantierten Überschussrente mit sich bringe. Dieser Auszahlungsmodus entspreche dem Auszahlungsplan einer Bank. Der Versicherungsnehmer zahle anfänglich einen Einmalbetrag, aus dem monatlich für eine fest bestimmte Laufzeit ein Teil des Kapitals zurückfließe. Als Ertrag erhalte der Versicherungsnehmer lediglich die darüber hinausgehenden Zinsen. Für solche Konstellationen sei anerkannt, dass nicht der Kapitalverzehr, sondern nur die Zinsen zur Ermittlung des Beitrages nach dem SGB V heranzuziehen seien. Ansonsten läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von gesetzlich und freiwillig Versicherten (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Denn eine Zeitrente sei mit einer gesetzlichen Rente nicht vergleichbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 27.05.2011, 16.06.2011 und 02.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2011 die Beiträge ohne Zugrundelegung der Rentenzahlung der Q Lebensversicherung AG und nur unter Zugrundelegung des Ertragsanteils dieser Zahlungen festzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Beitragsfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden, die unter Berücksichtigung der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zu Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BeitrVerfGrsSz) ergangen seien, für rechtmäßig.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25.05.2012 ab dem 01.01.2012, mit Bescheid vom 30.10.2012 ab dem 01.10.2012, mit Bescheid vom 15.05.2013 ab dem 01.01.2013 sowie mit Bescheid vom 07.04.2014 ab dem 01.01.2014 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu festgesetzt.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 05.06.2014 verurteilt, die Beiträge unter Zugrundelegung nur des Ertragsanteils der Rentenzahlung der Q Lebensversicherung AG und nicht des gesamten Zahlbetrags festzusetzen.

Es handele sich bei dem vorliegend getroffenen Rentenversicherungsvertrag lediglich formal, von der Bezeichnung her um eine "Rentenversicherung", inhaltlich stelle sie sich jedoch als vollständig berechenbare und risikolose Kapitalanlage dar. Eine Beitragspflicht aus einem reinen Vermögensverzehr sei in der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.08.1982 - 12 RK 57/81; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2004 - L 5 KR 37/03, juris Rn. 22). Es fehle insoweit an einer entsprechenden konkreten Rechtsgrundlage. Bis zum 01.12.2013 hätten die BeitrVerfGrsSz keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalten, so dass die im Jahr 2011 erlassenen Bescheide über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügten.

Auch für die Zeit ab dem 01.12.2013 erscheine die mit dem "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" geschaffene konkretisierende Anlage zu den BeitrVerfGrsSz für diesen besonderen Fall nicht ausreichend. Zwar werde in dem Katalog einerseits eine Zeitrente als auch andererseits eine Sofortrente aufgeführt. Dies erscheine jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles und des damit eindeutig gegebenen Vermögensverzehrs bzw. der Kapitaltilgung so lange nicht ausreichend, als nicht klar vorgegeben werde, dass auch (bloß nominelle) Rentenverträge mit umfasst würden, die gleichzeitig beide Elemente enthielten, sowohl das Element der Zeitrente als auch das Element der Sofortrente, und damit jegliches Finanzierungs- und materielles Versicherungsrisiko ausschlössen und mit dieser Mindestrückzahlungsgarantie materiell vielmehr eine versicherungsrisikolose Kapitalanlage darstellten.

Damit sei die von der Klägerin bezogene Rentenleistung lediglich in Höhe des Ertragsanteils der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Ob dieser Ertragsanteil, wie von der Q Lebensversicherung AG in einer Bescheinigung bestätigt, tatsächlich 0,00 EUR betrage oder vielmehr dem Differenzbetrag zwischen dem Zahlbetrag und dem monatlichen Bruchteil des eingezahlten Einmalbetrages in Höhe von 202.000,00 EUR entspreche, könne jedenfalls für den von den streitgegenständlichen Bescheiden erfassten Zeitraum dahingestellt bleiben, da nach überschlägiger Berechnung jedenfalls in diesen Zeitraum die Mindestbemessungsgrenze wohl nicht überschritten worden sei.

Gegen das ihr am 20.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.06.2014 Berufung eingelegt. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Sofortrente sei vorhanden. Es sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung im Hinblick auf alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde zu legen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne. Sie habe gemäß § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den durch den GKV-Spitzenverband festgelegten BeitrVerfGrsSz die Beiträge unter voller Berücksichtigung der sei dem 01.02.2011 durch die Klägerin bezogenen Sofortrente festzusetzen. Seit dem 01.02.2011 seien Renten aus privater Lebensversicherung oder anderen Verträgen beitragspflichtig. Mit der Änderung der Verfahrensgrundsätze ab dem 01.12.2013 seien zudem Leib- und Zeitrenten aus einer privaten Rentenversicherung, dabei insbesondere die Sofortrente, als beitragspflichtig aufgeführt. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bereits kurzfristig nach der erstmaligen Auszahlung der monatlichen Rente über die entsprechende Beitragspflicht informiert worden sei.

Da auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin abzustellen sei, fehle auch ein Spielraum für die durch das SG vorgenommene Abwägung zwischen einem "Kapitalverzehr" und sonstigen ggf. beitragspflichtigen Einnahmen. Schließlich seien nicht nur die Kapitalerträge bei der Beitragspflicht zu berücksichtigen. Das BSG halte es für zulässig, die auch auf einer privaten Vorsorge beruhenden Rentenleistungen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht zu unterwerfen (Hinweis auf BSG Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 40/00 R - B 12 KR 5/01 R und B 12 KR 14/00 R).

Mit Bescheid vom 27.06.2014 hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.07.2014 und mit Bescheid vom 26.01.2015 ab dem 01.01.2015 neu festgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf die Überprüfung des Bescheides vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 bezüglich der Festsetzung der Beiträge zur GKV beschränkt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.06.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 insoweit aufgehoben wird, wie Beiträge unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente festgesetzt worden sind.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Beklagte verkenne, dass die zeitlich befristete Sofortrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages dem maßgeblichen § 3 der BeitrVerfGrsSz weder bis zum 01.12.2013 noch seit dem 01.12.2013 unterfalle. Denn § 240 Abs. 1 SGB V spreche ausdrücklich nur von Einnahmen und berücksichtige das Vermögen nicht als solches. Auch soweit der Begriff der Sofortrente erstmals ausdrücklich in dem Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtlichen Bewertung nach § 240 SGB V vom 01.12.2013 Erwähnung finde, sei zu berücksichtigen, dass dieser Katalog sich an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren habe, mithin diese nicht überschreiten dürfe. Die zeitlich befristete Sofortrente sei mit einer privaten oder gesetzlichen Rente nicht vergleichbar, die lebenslange Leistungen gewähre. Vielmehr stelle sie wirtschaftlich betrachtet eine Form des reinen Kapitalverbrauchs dar.

Aber selbst wenn man den Katalog für die Frage der Beitragspflicht zugrunde legen wollte, scheitere dies an dem Umstand, dass der Katalog nicht eindeutig formuliert und teilweise hinsichtlich der verschiedenen Einnahmen widersprüchlich sei. Die Sofortrente gegen Einmalzahlung sei ein Fall des Kapitalverbrauchs und nicht des Kapitalzuwachses. Die BeitrVerfGrsSz fänden ihre Grenze in § 240 SGB V. § 240 Abs. 1 SGB V spreche ausdrücklich nur von Einnahmen und berücksichtige nicht das Vermögen als solches. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Beide Urteile hätten sich auf private Rentenversicherungsverträge bezogen, die eine lebenslange Rente zum Gegenstand gehabt hätten. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben, weil die Sofortrente nur so lange gezahlt werde, wie Kapital vorhanden sei, nämlich für die Dauer von 12 Jahren. Auch sei im Hinblick auf Art. 3 GG zu würdigen, dass andere Formen des Kapitalverzehrs von der Beklagten nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würden.

Da sich die Beklagte für die Beitragsfestsetzung am Steuerbescheid orientiere, sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen Zahlungen aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag keine sonstigen Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG, sondern Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG seien. Diese würden nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern nur mit dem Ertragsanteil, von der die Q Lebensversicherung AG Kapitalertragssteuer einbehalte. Das BSG habe schon entschieden, dass bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten dem Steuerrecht zu folgen sei.

Auch genieße sie Vertrauensschutz. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der zeitlich befristeten Sofortrente (01.01.2011) sei in den maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundsätzen unstreitig keine eindeutige Regelung enthalten gewesen. Wenn sie gewusst hätte, dass der volle Zahlbetrag als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden müsse, hätte sie die streitgegenständliche Sofortrente nicht abgeschlossen, denn in diesem Fall wäre ein (nicht beitragspflichtiger) Auszahlungsplan einer Bank für sie deutlich günstiger gewesen. Nur hinsichtlich der Zinsen liege ein Kapitalzuwachs vor; im Übrigen sei von einem reinen Kapitalverbrauch auszugehen. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob der Einmalbetrag z.B. in einen von einer Bank angebotenen Auszahlungsplan fließe oder auf ein Sparbuch eingezahlt werde, von dem dann monatlich Auszahlungen vorgenommen würden. Schließlich werde von der zeitlich befristeten Sofortrente steuerlich kein Ertragsanteil, sondern nur der Kapitalertrag herangezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Beiträge nur unter Zugrundelegung des Ertragsanteils der Rentenzahlung der Q Lebensversicherung AG festzusetzen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund der im übrigen vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits durch die Beteiligten nur noch der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011, soweit durch ihn Beiträge zur GKV festgesetzt worden sind.

Diese Festsetzung, gegen die sich die Klägerin zutreffenderweise nur noch mit der (isolierten) Anfechtungsklage wendet (§ 54 Abs. 1 SGG), hat die Beklagte in rechtmäßiger Höhe vorgenommen, wobei sie nicht durch den Bescheid vom 27.05.2011 an der rückwirkenden Neufestsetzung mit Wirkung vom 01.02.2011 gehindert war. Letzterer Bescheid enthielt keine endgültige Regelung, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 SGB X ff. hätte geändert werden können. Sein Regelungsgehalt war nur vorläufiger Natur, so dass er keine (endgültige) Bindungswirkung erlangt hat. Die Formulierung, "der neue Monatsbeitrag beträgt ab 01.02.2011 unter Vorbehalt insgesamt 186,25 EUR", konnte im Zusammenhang mit dem Hinweis, "um eine endgültige Beitragshöhe festsetzen zu können, bitten wir um Zusendung einer Kopie Ihres Mietvertrages für den Garagenstellplatz", aus Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte lediglich eine vorläufige Regelung treffen wollte. Ob sie hierzu im Hinblick auf den Bescheid vom 30.09.2010 befugt war, kann dahinstehen, weil der Bescheid vom 27.05.2011 nicht mit dem Widerspruch angefochten worden ist. Die Bindungswirkung eines einstweiligen Verwaltungsakts erzeugt Rechtssicherheit zwischen den Beteiligten nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts, auf welchen das Verfahren von vornherein ausgerichtet ist (BSG, Urteil vom 22.03.2006, SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 17). Mit der endgültigen Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 16.06.2011 hat sich daher der Bescheid vom 27.05.2011 im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R - Rn. 18, juris), so dass die Aufhebung letzteren Bescheides durch die Beklagte ins Leere ging, wodurch aber eine zusätzliche Beschwer der Klägerin nicht gegeben ist.

Der Bescheid vom 16.06.2011 ist hinsichtlich des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung für den noch durch ihn geregelten streitigen Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die Sofortrente der Q Lebensversicherung AG ab dem 01.02.2011 mit dem Zahlbetrag zur Beitragsbemessung herangezogen.

Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.08.2011 ist § 240 SGB V in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in der ab dem 06.05.2010 bzw. ab dem 30.05.2011 geltenden Fassung der BeitrVerfGrsSz, die der Spitzenverband Bund der Krankenkasse zur Erfüllung seines Regelauftrages aus § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassen hat. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

Die BeitrVerfGrsSz des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen stellen als untergesetzliche Normen seit dem 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber einer freiwillig Versicherten der GKV dar, die als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehen (BSG, Urteil vom 28.05.2015, SozR 4-2500 § 240 Nr. 25 Rn. 20; BSG, Urteil vom 19.12.2012, SozR 4-2500 § 240 Nr. 16). Beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Hierunter fällt auch die Sofortrente mit ihrem Zahlbetrag.

Die allgemeine Formulierung "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" in § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz ist ausreichend, um Einkünfte wie die Sofortrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Die beitragspflichtigen Einnahmen können statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen grundsätzlich mit einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2010, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14 Rn. 18; BSG, Urteil vom 06.09.2001, a.a.O. Rn. 15; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2012 - L 5 KR 109/10, juris Rn. 24). Zwar hat das BSG im Urteil vom 22.05.2003 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rn. 25) zum damaligen Satzungsrecht der Krankenkassen ausgeführt, dass diese ihre Pflicht zu Satzungsregelungen nicht durch Generalklausen allgemein der Rechtsprechung überlassen können. Um eine ausreichende Bestimmtheit der abgabenrechtlichen Regelungen zu gewährleisten, sei wenigstens in Grenzbereichen zwischen beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen Einnahmen zunächst eine spezielle Satzungsregelung erforderlich. Einer speziellen Regelung bedurfte es jedoch vorliegend nicht. Die Generalklausel in § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz ist ausreichend, um Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2010, SozR 4-2500 § 240 Nr. 13 Rn. 15 m.w.N.). Daher ist es auch unerheblich, dass der vom GKV-Spitzenverband aufgestellte Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V, in dem die Sofortrente Aufnahme gefunden hat, erst vom 01.12.2013 datiert, so dass auch dessen rechtliche Natur dahingestellt bleiben kann.

Bei der der Klägerin gezahlten Sofortrente handelt es sich um eine Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag, dessen Zahlbetrag die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds bestimmt. Auch wenn es sich um keine Leibrente wie den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 06.09.2001, a.a.O. Rn. 19) oder aus einem Lebensversicherungsvertrag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2007 - 20 U 284/06, juris Rn. 23) handelt, stellt sie eine regelmäßige Versicherungsleistung dar, die dem Versicherten monatlich als Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Diese Einnahmen sind nicht in Höhe des eingezahlten Kapitals als reiner Kapitalverzehr, der nicht der Beitragspflicht unterliegt, anzusehen.

Mit der Entscheidung, das Kapital zum Aufbau einer privaten Sofortente zu verwenden, ensteht ein Versicherungsanspruch, der wie jede private Rentenversicherungsleistung der Sicherstellung des Lebensunterhalts dient und daher nicht mehr als bloße Kapitalrückgewähr in Höhe des Einzahlungsbetrages angesehen werden kann. Dies folgt zum einen daraus, dass mit dem Beginn der Rentenzahlung nicht mehr frei über das Kapital verfügt werden kann und zum anderen die Rentenzahlungen nicht der bloßen Kapitalausschüttung entsprechen, sondern deutlich höhere garantierte Zahlbeträge umfassen, die zudem steuerlich privilegiert werden. Die neu entstandenen Rentenansprüche sind auch nicht anderen Ansprüchen aus Kapitalanlagen vergleichbar. Sie können nicht den Auszahlungen aus Ratensparverträgen, aus Aktien, aus Pfandbriefen, aus einem Bausparvertrag, aus Erbschaften oder aus Schenkungen gleichgestellt werden, wobei offen bleiben kann, inwieweit solche Einkünfte nicht ebenfalls der Beitragsbemessung unterworfen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2010, SozR 4-2500 § 240 Nr. 13 Rn. 17).

Es besteht kein Anlass hinsichtlich des Zahlbetrags der Sofortrente eine Einschränkung vorzunehmen. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob über Jahre hinweg der Versicherungsnehmer kapitalbildende Einzahlungen vornimmt, um so einen späteren Rentenanspruch zu begründen, oder ob er dieses Kapital einmalig zur Begründung eines Rentenanspruchs einsetzt (ebenso LSG Mainz, Urteil vom 03.12.2015 - L 5 KR 84/15, juris; Bayrisches LSG, Urteil vom 08.07.2008 - L 5 KR 2/07, juris Rn. 14; SG Darmstadt, Urteil vom 24.02.2006 - S 13 KR 31/04, juris Rn. 40; a.A. LSG Mainz, Urteil vom 08.01.2004 - L 5 KR 37/03, juris). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Versicherte die Versicherungsleistung allein finanziert hat oder Dritte hierzu beigetragen haben. Die Rechtsprechung hat seit jeher für die Frage der Beitragspflicht einer Einnahme nicht danach differenziert, aus wessen Kapital diese erwirtschaftet worden ist (BSG, Urteil vom 30.03.2011, SozR 4-2500 § 229 Nr. 13 Rn. 22 m.w.N.).

Aus der vom SG in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25.08.1982 (12 RK 57/81), wonach bei einer sogenannten Veräußerungsleibrente auf Lebenszeit nur der Ertragsanteil des Zahlbetrages eine Einnahme zum Lebensunterhalt im Sinne des § 180 Abs. 4 RVO darstellt, folgt nichts Gegenteiliges, denn diese Rechtsprechung ist überholt. Leibrenten sind mit dem Zahlbetrag bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, weil dieser Betrag die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt (BSG, Urteil vom 06.09.2001, a.a.O. Rn. 20). Ein Vergleich mit den beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Mitglieder zeigt, dass Renten grundsätzlich mit dem Zahlbetrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001, a.a.O., Rn. 18).

Soweit die Klägerin einwendet, bei den monatlichen Zahlungen aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag handele es sich um Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und nicht um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (BSG, Urteil vom 27.01.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N., juris). So besteht auch die Beitragspflicht der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge bei versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern nach den §§ 226, 228, 229 und 240 Abs. 2 SGB V mit dem Zahlbetrag, d.h. auch mit dem Teil, der im EStG als Kapitalverzehr gewertet wird. Wenn bei diesen Renten das Mitglied in Höhe des Zahlbetrags als wirtschaftlich leistungsfähig angesehen wird, kann dies bei sonstigen Renten aus privaten Versicherungsverträgen nicht anders sein (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001, a.a.O. Rn. 19).

Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Es ist unerheblich, ob die Klägerin die Sofortrente unter der Vorstellung abgeschlossen hat, dass diese nicht mit dem Zahlbetrag bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt wird. Die Verbeitragung ihrer Sofortrente durch die Beklagte entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zudem kann ein Versicherter grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt (BSG, Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R - Rn. 26, juris).

Die von der Klägerin gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bezüglich der Behandlung gesetzlich und freiwillig Versicherter liegt nicht vor. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2010, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Zwischen pflichtversicherten und freiwillig Versicherten Mitgliedern liegen so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Pflichtversicherung erfasst nach ihrer gesetzlichen Typisierung die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Um den Erfordernissen der Massenverwaltung Rechnung zu tragen, durfte der Gesetzgeber dabei die zu berücksichtigenden Einnahmearten begrenzen und abschließend aufzählen. Es ist zulässig, dass dabei nur die typischen Einnahmearten Pflichtversicherter berücksichtigt werden. Bei der Gruppe der freiwillig Versicherten hingegen hat der Gesetzgeber zulässigerweise die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die Beitragsbemessung eingestellt, denn als Berechnungsgrundlage kommt bei freiwillig versicherten Mitgliedern das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1992, SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 Rn. 21). Die Einnahmearten sind typischerweise andere und vielfältigere als bei Pflichtversicherten; manche üben eine selbständige Tätigkeit aus, manche leben überwiegend aus anderen Einnahmequellen, wie Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung- und Verpachtung oder aus verschiedenen Einkünften.

Demgegenüber verfolgen die Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der GKV das Ziel, diese für solche Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes Schutzbedürfnis besteht. Von der Versicherungspflicht nicht erfasste Personen können kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht (vgl. LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 06.05.2014 - L 1 KR 608/13, juris Rn. 67).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bewährte Unterscheidung erkannt (Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BVL 16/96 u.a., juris). Es hat eine Verfassungswidrigkeit nur darin gesehen, dass langjährig versicherungspflichtig Beschäftigten, die durch Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze zu freiwillig Versicherten geworden waren, der Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner versperrt worden war, mit der Folge, dass sie Beitragsnachteile zu tragen hatten. Der Gesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit in Ausführung dieser Entscheidung nicht durch einen Eingriff in das Beitragsrecht beseitigt, sondern durch eine Öffnung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner (vgl. zur Rechtsentwicklung näher Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 5 SGB V Rn. 59). Die unterschiedliche Beitragsbelastung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits hat das BVerfG dagegen nicht beanstandet.

Wegen dieser zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass es auch versicherungspflichtig Beschäftigte gibt, die Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, da der Gesetzgeber zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen treffen darf (LSG Sachsen, Urteil vom 07.01.2009 - L 1 KR 31/08, nachgehend BSG, Urteil vom 17.03.2010 a.a.O.; SG Oldenburg, Urteil vom 17.08.2012 - S 61 KR 324/11, juris).

Schließlich ist auch die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung für den streitigen Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.08.2011 zutreffend ermittelt worden. Die Beklagte hat bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von insgesamt 1.756,52 EUR (Sofortrente 1.643,94 EUR; Einkünfte aus Kapitalvermögen 82,58 EUR; Einkünfte aus Vermietung 30,00 EUR) und einen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9 % die monatlichen Beiträge zutreffend in Höhe von 261,72 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Die Revisionszulassung beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache).
Rechtskraft
Aus
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