Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 1681/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1549/16 B ER und L 6 AS 1550/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines vom Antragsgegner gegen den Antragsteller verhängten Hausverbotes.
Der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Bereits mit Bescheid vom 21.03.2016 hatte der Antragsgegner ein Hausverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen wegen Äußerungen des Antragstellers, er sei aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners gewaltbereit. Der Bescheid ist bestandskräftig. Durch Bescheid vom 09.06.2016 erteilte er ihm erneut ein bis zum 08.06.2017 befristetes Hausverbot und ordnete zugleich gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Vollziehung an. Seine SGB II - Angelegenheiten habe der Antragsteller zwischenzeitlich telefonisch oder schriftlich zu regeln. Anlass für die Regelung war ein Vorfall im Dienstgebäude des Antragsgegners am 09.06.2016. Dort soll der Antragsteller Mitarbeiter des Antragsgegners beschimpft haben, nachdem diese ihm nicht die Möglichkeit eröffneten, beim Teamleiter der Leistungsgewährung des Antragsgegners vorzusprechen. Es sei nachfolgend zur Unterstellung gekommen, die Mitarbeiter des Antragsgegners seien unfähig, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dabei habe der Antragsteller u.a. folgenden Satz geäußert: "Alle unfähig hier, die können nichts und labern nur rum, wollen einem nicht helfen und geben mir mein Fahrgeld nicht". In der Folgezeit habe sich der Antragsteller geweigert, das Dienstgebäude zu verlassen. Die Polizei wurde hinzugezogen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner mit dem beabsichtigten persönlichen Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde, die massiv bedroht worden seien und mit der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, den er in seinem Ablauf gestört habe. Das bereits zuvor erteilte Hausverbot habe ihn nicht veranlasst, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Dieses öffentliche Interesse überwiege deutlich gegenüber dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung bei Einlegung des Rechtsmittels.
Der Antragsteller bestreitet das ihm zugeschriebene Verhalten. Über seinen Widerspruch vom 20.06.2016 ist noch nicht entschieden.
Den Antrag des Antragstellers vom 05.07.2016, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (wieder herzustellen) und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) durch Beschluss vom 18.07.2016 abgelehnt. Widerspruch und Anfechtungsklage kämen im Rahmen des § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Diese aufschiebende Wirkung entfalle unter anderen dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden habe, besonders angeordnet werde, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Dabei sei gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse hervorgehen, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in diesem besonderen Fall andere Interessen überwiege. Dies solle sicherstellen, dass der Beteiligte die Gründe der Verwaltung kenne, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Die Begründung diene der Transparenz und Rechtsklarheit. Außerdem solle sie die Verwaltung zu besonderer Sorgfalt anhalten, die Begründungspflicht.habe insoweit eine Warnfunktion. Bei der Prüfung, ob die Begründung ausreiche, sei zu beachten, dass sich in Ausnahmefällen das besondere öffentliche Interesse aus der Eigenart der Regelung ergeben könne. In dem Fall könne es genügen, darauf zu verweisen, dass die Umsetzung des Bescheides keinen Aufschub dulde.
Den Anforderungen genüge die Begründung. Die sofortige Vollziehung sei zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes angeordnet worden. Aus der Eigenart eines Hausverbots ergäbe sich zudem, dass dessen Umsetzung keinen Aufschub dulde. Ohne die Anordnung einer sofortigen Vollziehung liefe dessen Zweck ins Leere, da dann Rechtsbehelfe des Adressaten die Umsetzung der Regelung bis zur zeitlichen Erledigung durch Fristablauf unmöglich machen könnten. Die dem Gericht zudem gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgehe, gehe zu Lasten des Antragstellers. Die überwiegenden Umstände sprächen dafür, dass das angefochtene Hausverbot auch der Überprüfung in der Hauptsache standhalten werde. Denn nach den Maßstäben im Rahmen der einstweiligen Anordnung lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zu Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs vor. Der Ausspruch eines Hausverbots habe präventiven Charakter, da es darauf abziele, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden; es bezwecke den Schutz des öffentlichen Interesses am ungestörten Ablauf des. Dienstbetriebes. Dieses Interesse richte sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterblieben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des Antragsgegners diene darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Besucher. Diese Rechte stünden den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem das Hausverbot ausgesprochen werde, nicht nach. Die getätigten Aussagen seien Beleidigungen der angesprochenen Personen und damit selbstverständlich geeignet den geordneten Dienstbetrieb zu stören.
Dem Antragsteller verbleibe doch die Möglichkeit, die Unterlagen, die für den Leistungsbezug maßgeblich seien, im Hausbriefkasten des Antragsgegners zu hinterlegen. Die Dauer dieses - weiteren - Hausverbotes sei nicht zu beanstanden. Begründet worden sei das erste Hausverbot für die Dauer von drei Monaten im Bescheid vom 21.03.2016 mit der Äußerung des Antragstellers, er sei aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners gewaltbereit. Das weitere Verhalten des Antragstellers in der Folgezeit lasse nur den Schluss zu, dass das erste Hausverbot keine grundsätzliche Veränderung seines Verhaltens nach sich gezogen habe, so dass eine deutliche Verlängerung des Hausverbots vorzunehmen sei.
Gegen den ihm am 18.07.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.08.2016 Beschwerde eingelegt. Er trägt zur Begründung u.a. vor, das SG habe selbst eingeräumte Äußerungsfristen nicht gewahrt, sondern schon vor Ende des Fristablaufs, nämlich bereits am Vormittag des 18.7.2016, den ablehnenden Beschluss zugestellt. Seine Bevollmächtigte habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich mit ihm nochmals zu besprechen und auch keine Zeit, eine schriftliche Stellungnahme zu fertigen. Zudem sei in dem angefochtenen Beschluss sein Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das SG habe vielmehr seinen Vortrag als falsch unterstellt und nur die Position des Antragsgegners als richtig angesehen. Er habe an dem besagten Tag mit keinem Wort irgendeinen Mitarbeiter des Jobcenters bedroht oder Beleidigungen bzw. etwaige herabwürdigende Äußerungen getätigt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Grund bestanden, ein Hausverbot zu erteilen. Er habe sich korrekt verhalten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.06.2016 wiederherzustellen sowie Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen, ihm darüber hinaus auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Beschluss, den Inhalt seines Bescheides vom 09.06.2016 über das Hausverbot und sein Vorbringen im erstinstanzlichen Eilverfahren.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners zum Hausverbot vom 09.06.2016 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18.07.2016 ist statthaft und zulässig, insbes. form- und fristgerecht erhoben (§§ 172, 173 SGG) ... Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.06.2016 wieder hergestellt wird.
Ob das SG selbst gesetzte Äußerungsfristen nicht beachtet hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn aus dieser Verfahrensweise bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG abgeleitet werden könnte, wäre der Senat angesichts der Nachholung des maßgeblichen Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gehindert, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 26.05.2014 - L 11 AS 1343/13 B ER juris Rn. 16; LSG NRW Beschluss vom 08.04.2014 - L 8 R 829/13 B juris Rn. 19, mwN).
Mit dem angefochtenen Beschluss sieht das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs ... Zu den formellen Voraussetzungen, insbesondere auch zur Begründung nach Maßgabe des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wird verwiesen auf die Ausführungen des SG. Der Antrag ist auch im Übrigen unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob schon nach dem bisherigen Erkenntnisstand der - streitige - Sachverhalt, so wie er sich allein aus Sicht des Antragsgegners darstellt, zugrunde gelegt werden kann. Denn das Gericht entscheidet allein aufgrund einer Interessenabwägung, bei der auch die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG aufgestellten Kriterien herangezogen werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014., § 86b Rn. 12b mwN). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), das öffentliche Interesse am Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die Interessenabwägung orientiert sich auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Denn wenn sich schon nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung ergibt, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, besteht kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Andernfalls ordnet das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung an, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in der Regel kein öffentliches Interesse besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacherechtsbehelfs ist eine Folgenabwägung zwischen den Auswirkungen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und die Vollzugsaussetzung eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würden, vorzunehmen. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.
Ausgehend von diesen Prüfungsmaßstäben ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, da die Feststellungen zum Sachverhalt, der Anlass für die Maßnahme war, noch nicht abgeschlossen sind bzw. im gerichtlichen Verfahren ggfs. erneut zu treffen wären. Anhand hier vorzunehmender summarischer Prüfung ist das Hausverbot jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
Materiellrechtlich verlangt der Erlass des Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes (zum Hausverbot vgl. LSG NRW Beschluss vom 11.03.2013 - L 19 AS 30/13, juris, Hausverbot von 5 Monaten Dauer , vgl. auch Günther, DVBl. 2015, 1147 ff. , 1149, 1150, mwN. sowie bereits Hammel, ZfF 2011, 223 ff, jeweils. zum Hausverbot im JobCenter ), wobei der Grundsicherungsträger besondere Anstrengungen unternehmen muss, um sich anbahnende oder bereits entstandene Konflikte zu überwinden. Hier sind keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.06.2016 erkennbar. Denn es handelt sich in der Sache bereits um das zweite Hausverbot gegen den Antragsteller innerhalb von weniger als drei Monaten. Zudem ist dieses weitere Hausverbot auch mit bestimmten Konkretisierungen gegenüber dem Antragsteller für die potentielle Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner ausgestaltet. So verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, in seinen Leistungsangelegenheiten nach dem SGB II postalisch oder telefonisch mit dem Antragsgegner in Kontakt zu treten. Für etwaige Nachweise bzw. speziell Unterlagen zur Abwicklung der Fahrtkostenübernahme bei Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn könnte der Antragsteller, wie auch schon vom SG angeführt, erforderliche Unterlagen dann auch noch per Hausbriefkasten dem Antragsgegners zukommen lassen.
Ist die Rechtmäßigkeit des Hausverbots danach von der Feststellung der näheren Umstände am 09.06.2016 abhängig, überwiegt auch bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens das (Sofort-)Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn wenn die Umstände zwischen den Beteiligten streitig sind, hat der Antragsgegner vorbehaltlich der weiteren Abklärung des Sachverhaltes jedenfalls nicht willkürlich aus nichtigem Anlass die Maßnahme angeordnet. Bei einer möglichen "Wiederholungstat" hat der Antragsgegner aber dann verhältnismäßig reagiert, indem er einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und einer Bedrohung oder Beschimpfung als Gefährdungstatbestand entgegen gewirkt hat, indem er die sofortige Vollziehung des Hausverbotes angeordnet hat. Die Handhabung des neuen Hausverbotes vom 09.06.2016 erlaubt es weiterhin, dass der Antragsteller seine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bzw. Beratung und Arbeitsvermittlung jedenfalls telefonisch und auch postalisch zu verfolgen vermag. Der vom Antragsteller - aber nicht nur von ihm - zu erbringende Mehraufwand wird durch die o.a. Schutzgüter gerechtfertigt. Nur so kann verhindert werden, dass es zu (erneuten) Beschimpfungen, Bedrohungen oder gar Tätlichkeiten kommt.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wie dargestellt zutreffend nach § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO) wegen fehlender Aussicht auf Erfolg in der Sache abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar ( § 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines vom Antragsgegner gegen den Antragsteller verhängten Hausverbotes.
Der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Bereits mit Bescheid vom 21.03.2016 hatte der Antragsgegner ein Hausverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen wegen Äußerungen des Antragstellers, er sei aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners gewaltbereit. Der Bescheid ist bestandskräftig. Durch Bescheid vom 09.06.2016 erteilte er ihm erneut ein bis zum 08.06.2017 befristetes Hausverbot und ordnete zugleich gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Vollziehung an. Seine SGB II - Angelegenheiten habe der Antragsteller zwischenzeitlich telefonisch oder schriftlich zu regeln. Anlass für die Regelung war ein Vorfall im Dienstgebäude des Antragsgegners am 09.06.2016. Dort soll der Antragsteller Mitarbeiter des Antragsgegners beschimpft haben, nachdem diese ihm nicht die Möglichkeit eröffneten, beim Teamleiter der Leistungsgewährung des Antragsgegners vorzusprechen. Es sei nachfolgend zur Unterstellung gekommen, die Mitarbeiter des Antragsgegners seien unfähig, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dabei habe der Antragsteller u.a. folgenden Satz geäußert: "Alle unfähig hier, die können nichts und labern nur rum, wollen einem nicht helfen und geben mir mein Fahrgeld nicht". In der Folgezeit habe sich der Antragsteller geweigert, das Dienstgebäude zu verlassen. Die Polizei wurde hinzugezogen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner mit dem beabsichtigten persönlichen Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde, die massiv bedroht worden seien und mit der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, den er in seinem Ablauf gestört habe. Das bereits zuvor erteilte Hausverbot habe ihn nicht veranlasst, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Dieses öffentliche Interesse überwiege deutlich gegenüber dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung bei Einlegung des Rechtsmittels.
Der Antragsteller bestreitet das ihm zugeschriebene Verhalten. Über seinen Widerspruch vom 20.06.2016 ist noch nicht entschieden.
Den Antrag des Antragstellers vom 05.07.2016, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (wieder herzustellen) und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) durch Beschluss vom 18.07.2016 abgelehnt. Widerspruch und Anfechtungsklage kämen im Rahmen des § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Diese aufschiebende Wirkung entfalle unter anderen dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden habe, besonders angeordnet werde, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Dabei sei gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse hervorgehen, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in diesem besonderen Fall andere Interessen überwiege. Dies solle sicherstellen, dass der Beteiligte die Gründe der Verwaltung kenne, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Die Begründung diene der Transparenz und Rechtsklarheit. Außerdem solle sie die Verwaltung zu besonderer Sorgfalt anhalten, die Begründungspflicht.habe insoweit eine Warnfunktion. Bei der Prüfung, ob die Begründung ausreiche, sei zu beachten, dass sich in Ausnahmefällen das besondere öffentliche Interesse aus der Eigenart der Regelung ergeben könne. In dem Fall könne es genügen, darauf zu verweisen, dass die Umsetzung des Bescheides keinen Aufschub dulde.
Den Anforderungen genüge die Begründung. Die sofortige Vollziehung sei zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes angeordnet worden. Aus der Eigenart eines Hausverbots ergäbe sich zudem, dass dessen Umsetzung keinen Aufschub dulde. Ohne die Anordnung einer sofortigen Vollziehung liefe dessen Zweck ins Leere, da dann Rechtsbehelfe des Adressaten die Umsetzung der Regelung bis zur zeitlichen Erledigung durch Fristablauf unmöglich machen könnten. Die dem Gericht zudem gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgehe, gehe zu Lasten des Antragstellers. Die überwiegenden Umstände sprächen dafür, dass das angefochtene Hausverbot auch der Überprüfung in der Hauptsache standhalten werde. Denn nach den Maßstäben im Rahmen der einstweiligen Anordnung lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zu Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs vor. Der Ausspruch eines Hausverbots habe präventiven Charakter, da es darauf abziele, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden; es bezwecke den Schutz des öffentlichen Interesses am ungestörten Ablauf des. Dienstbetriebes. Dieses Interesse richte sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterblieben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des Antragsgegners diene darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Besucher. Diese Rechte stünden den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem das Hausverbot ausgesprochen werde, nicht nach. Die getätigten Aussagen seien Beleidigungen der angesprochenen Personen und damit selbstverständlich geeignet den geordneten Dienstbetrieb zu stören.
Dem Antragsteller verbleibe doch die Möglichkeit, die Unterlagen, die für den Leistungsbezug maßgeblich seien, im Hausbriefkasten des Antragsgegners zu hinterlegen. Die Dauer dieses - weiteren - Hausverbotes sei nicht zu beanstanden. Begründet worden sei das erste Hausverbot für die Dauer von drei Monaten im Bescheid vom 21.03.2016 mit der Äußerung des Antragstellers, er sei aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners gewaltbereit. Das weitere Verhalten des Antragstellers in der Folgezeit lasse nur den Schluss zu, dass das erste Hausverbot keine grundsätzliche Veränderung seines Verhaltens nach sich gezogen habe, so dass eine deutliche Verlängerung des Hausverbots vorzunehmen sei.
Gegen den ihm am 18.07.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.08.2016 Beschwerde eingelegt. Er trägt zur Begründung u.a. vor, das SG habe selbst eingeräumte Äußerungsfristen nicht gewahrt, sondern schon vor Ende des Fristablaufs, nämlich bereits am Vormittag des 18.7.2016, den ablehnenden Beschluss zugestellt. Seine Bevollmächtigte habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich mit ihm nochmals zu besprechen und auch keine Zeit, eine schriftliche Stellungnahme zu fertigen. Zudem sei in dem angefochtenen Beschluss sein Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das SG habe vielmehr seinen Vortrag als falsch unterstellt und nur die Position des Antragsgegners als richtig angesehen. Er habe an dem besagten Tag mit keinem Wort irgendeinen Mitarbeiter des Jobcenters bedroht oder Beleidigungen bzw. etwaige herabwürdigende Äußerungen getätigt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Grund bestanden, ein Hausverbot zu erteilen. Er habe sich korrekt verhalten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.06.2016 wiederherzustellen sowie Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen, ihm darüber hinaus auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Beschluss, den Inhalt seines Bescheides vom 09.06.2016 über das Hausverbot und sein Vorbringen im erstinstanzlichen Eilverfahren.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners zum Hausverbot vom 09.06.2016 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18.07.2016 ist statthaft und zulässig, insbes. form- und fristgerecht erhoben (§§ 172, 173 SGG) ... Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.06.2016 wieder hergestellt wird.
Ob das SG selbst gesetzte Äußerungsfristen nicht beachtet hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn aus dieser Verfahrensweise bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG abgeleitet werden könnte, wäre der Senat angesichts der Nachholung des maßgeblichen Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gehindert, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 26.05.2014 - L 11 AS 1343/13 B ER juris Rn. 16; LSG NRW Beschluss vom 08.04.2014 - L 8 R 829/13 B juris Rn. 19, mwN).
Mit dem angefochtenen Beschluss sieht das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs ... Zu den formellen Voraussetzungen, insbesondere auch zur Begründung nach Maßgabe des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wird verwiesen auf die Ausführungen des SG. Der Antrag ist auch im Übrigen unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob schon nach dem bisherigen Erkenntnisstand der - streitige - Sachverhalt, so wie er sich allein aus Sicht des Antragsgegners darstellt, zugrunde gelegt werden kann. Denn das Gericht entscheidet allein aufgrund einer Interessenabwägung, bei der auch die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG aufgestellten Kriterien herangezogen werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014., § 86b Rn. 12b mwN). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), das öffentliche Interesse am Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die Interessenabwägung orientiert sich auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Denn wenn sich schon nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung ergibt, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, besteht kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Andernfalls ordnet das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung an, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in der Regel kein öffentliches Interesse besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacherechtsbehelfs ist eine Folgenabwägung zwischen den Auswirkungen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und die Vollzugsaussetzung eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würden, vorzunehmen. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.
Ausgehend von diesen Prüfungsmaßstäben ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, da die Feststellungen zum Sachverhalt, der Anlass für die Maßnahme war, noch nicht abgeschlossen sind bzw. im gerichtlichen Verfahren ggfs. erneut zu treffen wären. Anhand hier vorzunehmender summarischer Prüfung ist das Hausverbot jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
Materiellrechtlich verlangt der Erlass des Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes (zum Hausverbot vgl. LSG NRW Beschluss vom 11.03.2013 - L 19 AS 30/13, juris, Hausverbot von 5 Monaten Dauer , vgl. auch Günther, DVBl. 2015, 1147 ff. , 1149, 1150, mwN. sowie bereits Hammel, ZfF 2011, 223 ff, jeweils. zum Hausverbot im JobCenter ), wobei der Grundsicherungsträger besondere Anstrengungen unternehmen muss, um sich anbahnende oder bereits entstandene Konflikte zu überwinden. Hier sind keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.06.2016 erkennbar. Denn es handelt sich in der Sache bereits um das zweite Hausverbot gegen den Antragsteller innerhalb von weniger als drei Monaten. Zudem ist dieses weitere Hausverbot auch mit bestimmten Konkretisierungen gegenüber dem Antragsteller für die potentielle Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner ausgestaltet. So verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, in seinen Leistungsangelegenheiten nach dem SGB II postalisch oder telefonisch mit dem Antragsgegner in Kontakt zu treten. Für etwaige Nachweise bzw. speziell Unterlagen zur Abwicklung der Fahrtkostenübernahme bei Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn könnte der Antragsteller, wie auch schon vom SG angeführt, erforderliche Unterlagen dann auch noch per Hausbriefkasten dem Antragsgegners zukommen lassen.
Ist die Rechtmäßigkeit des Hausverbots danach von der Feststellung der näheren Umstände am 09.06.2016 abhängig, überwiegt auch bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens das (Sofort-)Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn wenn die Umstände zwischen den Beteiligten streitig sind, hat der Antragsgegner vorbehaltlich der weiteren Abklärung des Sachverhaltes jedenfalls nicht willkürlich aus nichtigem Anlass die Maßnahme angeordnet. Bei einer möglichen "Wiederholungstat" hat der Antragsgegner aber dann verhältnismäßig reagiert, indem er einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und einer Bedrohung oder Beschimpfung als Gefährdungstatbestand entgegen gewirkt hat, indem er die sofortige Vollziehung des Hausverbotes angeordnet hat. Die Handhabung des neuen Hausverbotes vom 09.06.2016 erlaubt es weiterhin, dass der Antragsteller seine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bzw. Beratung und Arbeitsvermittlung jedenfalls telefonisch und auch postalisch zu verfolgen vermag. Der vom Antragsteller - aber nicht nur von ihm - zu erbringende Mehraufwand wird durch die o.a. Schutzgüter gerechtfertigt. Nur so kann verhindert werden, dass es zu (erneuten) Beschimpfungen, Bedrohungen oder gar Tätlichkeiten kommt.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wie dargestellt zutreffend nach § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO) wegen fehlender Aussicht auf Erfolg in der Sache abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar ( § 177 SGG).
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