Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 5128/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2409/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Darlehens für eine Büroausstattung nach § 16c SGB II abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Vorschrift vorliegen oder diese, wie der Antragsgegner bei summarischer Prüfung plausibel annimmt, gem. § 16 Abs. 3 SGB II wegen fehlender Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit bereits ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen sollten, steht die Leistungserbringung im Ermessen des Antragsgegners. Ermessen hat der Antragsgegner hier zwar nicht ausgeübt, weil er bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II verneint hat. Daraus folgt hier indes nicht, dass der Antragsgegner zur Leistungszahlung zu verpflichten wäre.
Zwar können bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zuerkannt werden, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 19 AS 1626/10 B ER). Jedoch liegen hier weder die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
Ob im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts generell denkbar ist, lässt der Senat offen. Denn ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Ermessensfehler in Rede steht, sieht der Senat hier mit Blick darauf, dass einerseits keine existenzsichernden Leistungen in Rede stehen, deren Ablehnung andererseits ermessensfehlerfrei gut begründbar erscheint, von einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners ab (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2015 - L 25 AS 443/15 B mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Darlehens für eine Büroausstattung nach § 16c SGB II abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Vorschrift vorliegen oder diese, wie der Antragsgegner bei summarischer Prüfung plausibel annimmt, gem. § 16 Abs. 3 SGB II wegen fehlender Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit bereits ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen sollten, steht die Leistungserbringung im Ermessen des Antragsgegners. Ermessen hat der Antragsgegner hier zwar nicht ausgeübt, weil er bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II verneint hat. Daraus folgt hier indes nicht, dass der Antragsgegner zur Leistungszahlung zu verpflichten wäre.
Zwar können bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zuerkannt werden, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 19 AS 1626/10 B ER). Jedoch liegen hier weder die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
Ob im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts generell denkbar ist, lässt der Senat offen. Denn ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Ermessensfehler in Rede steht, sieht der Senat hier mit Blick darauf, dass einerseits keine existenzsichernden Leistungen in Rede stehen, deren Ablehnung andererseits ermessensfehlerfrei gut begründbar erscheint, von einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners ab (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2015 - L 25 AS 443/15 B mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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